Richtlinie (EU) 2024/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderung der Richtlinie 2014/65/EU
„(3 Die Mitgliedstaaten müssen bei Finanzinstrumenten, die den Handelspflichten nach den Artikeln 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, vorsehen, dass die Wertpapierfirmen nach der Ausführung eines Auftrags im Namen eines Kunden ebendiesen darüber unterrichten, auf welchem Handelsplatz der Auftrag ausgeführt wurde.“
„(7 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die Kundenaufträge ausführen, die Wirksamkeit ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung und ihrer Grundsätze der Auftragsausführung mit dem Ziel überwachen, etwaige Mängel festzustellen und diese gegebenenfalls zu beheben. Insbesondere verlangen die Mitgliedstaaten von den Wertpapierfirmen, dass sie regelmäßig bewerten, ob die in den Grundsätzen der Auftragsausführung genannten Ausführungsplätze das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen bzw. ob sie ihre Vorkehrungen zur Auftragsausführung ändern müssen. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Wertpapierfirmen ihren Kunden, mit denen sie eine laufende Geschäftsbeziehung unterhalten, wesentliche Änderungen ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung oder ihrer Grundsätze der Auftragsausführung mitteilen.“
„(10 Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien zu bestimmen, die bei der Festlegung und Bewertung der Wirksamkeit der Grundsätze der Auftragsausführung gemäß den Absätzen 5 und 7 zu berücksichtigen sind, wobei zu prüfen ist, ob die Aufträge im Namen von Kleinanlegern oder professionellen Kunden ausgeführt werden. Diese Kriterien umfassen mindestens Folgendes: a) Faktoren, die für die Wahl der Ausführungsplätze ausschlaggebend sind, die in den Grundsätzen der Auftragsausführung enthalten sind; b) die Häufigkeit, mit der die Grundsätze der Auftragsausführung zu bewerten und zu aktualisieren sind; c) die Art und Weise, in der die in Absatz 5 genannten Kategorien von Finanzinstrumenten identifiziert werden können. Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Dezember 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“
„(5 Die Kommission legt nach Konsultation der ESMA, der EBA und der ACER dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte vor, die eine umfassende Bewertung der Märkte für Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate von Emissionszertifikaten enthalten. In diesen Berichten wird mindestens für jedes der folgenden Elemente bewertet, welchen Beitrag sie zur Liquidität und zum ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte der Union für Warenderivate, Emissionszertifikate bzw. Derivate von Emissionszertifikaten leisten: a) die Regelungen für die Positionslimits und die Positionsmanagementkontrollen auf der Grundlage der Daten, die die zuständigen Behörden der ESMA gemäß Artikel 57 Absätze 5 und 10 übermitteln; b) die in Artikel 2 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 dieser Richtlinie genannten Elemente und die Kriterien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1833 der Kommission für die Feststellung, wann eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit auf Gruppenebene zu betrachten ist, wobei die Fähigkeit von Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j der vorliegenden Richtlinie, Geschäfte zur wirksamen Verringerung der direkt mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken abzuschließen, zu berücksichtigen ist sowie die Anwendung der Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 ab dem 26. Juni 2026 auf Wertpapierfirmen, die auf Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon spezialisiert sind, und die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen an finanzielle Gegenparteien; c) bei Geschäften in Märkten für Warenderivate oder für Derivate von Emissionszertifikaten die Schlüsselelemente für die Erlangung eines harmonisierten Datensatzes, die Erhebung von Daten zu Geschäften zugunsten einer einheitlichen Erhebungsstelle sowie die einschlägigen Angaben über und das am besten geeignete Format für die zu veröffentlichenden Daten zu Geschäften. Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Juli 2024 den Bericht gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes und bis zum 31. Juli 2025 die Berichte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und c des vorliegenden Absatzes. Diesen Berichten wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag über gezielte Änderungen der Marktvorschriften des Rahmens für Warenderivate, Emissionszertifikate bzw. Derivate von Emissionszertifikaten beigefügt.
Article 2 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 29. September 2025 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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