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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/24/EG des Rates hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate

CELEX
32024L0869
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2024-03-13
In force since
2024-04-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Richtlinie 98/24/EG wird wie folgt geändert: 1. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert. 2. In Anhang II werden die Nummern 1, 1.1, 1.2 und 1.3 gestrichen.

Article 2

„(8 Spätestens bis zum 30. Juni 2024 leitet die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen einer Exposition gegenüber einer Kombination von Stoffen ein, um gegebenenfalls Leitlinien der Union auszuarbeiten. Dabei berücksichtigt die Kommission die jüngsten wissenschaftlichen Entwicklungen, die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Europäischen Chemikalienagentur, die Stellungnahme des ACSH sowie die bewährten Verfahren aus den Mitgliedstaaten, und führt angemessene Konsultationen der einschlägigen Interessenträger durch. Diese Leitlinien werden auf der Website der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) veröffentlicht und in allen Mitgliedstaaten von den einschlägigen zuständigen Behörden verbreitet.

9 Spätestens bis zum 9. April 2026 leitet die Kommission das Verfahren zur Einholung einer wissenschaftlichen Bewertung endokriner Disruptoren ein, die die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen können, um deren Aufnahme in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie zum besseren Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu beurteilen. Gegebenenfalls legt die Kommission nach Anhörung des ACSH einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

10 Im Zusammenhang mit ihrer Bewertung gemäß Artikel 17a Absatz 4 der Richtlinie 89/391/EWG bewertet die Kommission spätestens bis zum 9. April 2029 die Arbeitsplatzgrenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen. Gegebenenfalls legt die Kommission unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen und nach Anhörung des ACSH einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Grenzwerte für Blei vor.

11 Spätestens bis zum 9. April 2026 erstellt die Kommission nach angemessener Konsultation der einschlägigen Interessenträger Leitlinien der Union für die Gesundheitsüberwachung, einschließlich der biologischen Überwachung. Diese Leitlinien beinhalten Hinweise zur Umsetzung der für den Blutbleispiegel geltenden Bestimmungen und tragen der Tatsache, dass Blei vom Körper nur langsam ausgeschieden wird, und dem besonderen Schutz von weiblichen Arbeitnehmern im gebärfähigen Alter Rechnung.

Article 3

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 9. April 2026 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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