Richtlinie (EU) 2024/884 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 24a Überprüfung
1 Spätestens am 31. Dezember 2026 legt die Kommission eine Bewertung vor, ob eine Überarbeitung dieser Richtlinie erforderlich ist, sowie gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag, dem eine gründliche Abschätzung der sozioökonomischen Folgen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung beigefügt sind.
2 In der in Absatz 1 genannten Folgenabschätzung berücksichtigt die Kommission insbesondere die Notwendigkeit für: a) Bestimmungen, mit denen ausdrücklich sichergestellt wird, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gewahrt wird und keine ungerechtfertigte Rückwirkung in einem Mitgliedstaat besteht, b) Bestimmungen, mit denen die Umsetzung der in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG niedergelegten Abfallhierarchie sichergestellt wird, c) Bestimmungen, mit denen im Einklang mit dem Verursacherprinzip sichergestellt wird, dass Bürger und Verbraucher nicht in unverhältnismäßigem Maße mit Kosten belastet werden, d) Bestimmungen, mit denen insbesondere im Hinblick auf angemessene Sammelziele sowie die Verhinderung des illegalen Handels mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten die vollständige Umsetzung und Durchsetzung dieser Richtlinie sichergestellt wird, e) die Schaffung einer neuen Kategorie von Elektro- und Elektronikgeräten mit der Benennung ‚Photovoltaikmodule‘ im Zuge dieser Richtlinie mit dem Ziel, Photovoltaikmodule aus der bestehenden, in den Anhängen III und IV aufgeführten Kategorie 4 von Elektro- und Elektronikgeräten (‚Großgeräte‘) herauszunehmen, und die Berechnung der Sammelziele auf der Grundlage der für die Sammlung verfügbaren Abfälle aus Photovoltaikmodulen auf der Grundlage ihrer erwarteten Lebensdauer und nicht anhand der Menge der in Verkehr gebrachten Produkte, f) die Einrichtung einer Regelung, mit der sichergestellt wird, dass im Fall eines Konkurses oder einer Liquidation des Herstellers die künftigen Kosten der Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechten Beseitigung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten gedeckt werden.“
Article 2 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 9. Oktober 2025 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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