Richtlinie (EU) 2024/1069 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Richtlinie enthält Garantien gegen offensichtlich unbegründete Klagen oder missbräuchliche Gerichtsverfahren in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die gegen natürliche und juristische Personen aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung angestrengt werden.
Article 2 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug in Zivilverfahren, einschließlich Verfahren für vorläufige und sichernde Maßnahmen und Widerklagen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erstreckt sich insbesondere nicht auf Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“). Diese Richtlinie gilt nicht für Strafsachen und Schiedsverfahren und lässt das Strafprozessrecht unberührt.
Article 3 Mindestanforderungen
1 Die Mitgliedstaaten können für den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung in Zivilsachen günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten, einschließlich nationaler Bestimmungen, die wirksamere Verfahrensgarantien in Bezug auf das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit vorsehen.
2 Die Umsetzung dieser Richtlinie darf unter keinen Umständen als Rechtfertigung dafür dienen, das von den Mitgliedstaaten bereits gewährte Schutzniveau in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen abzusenken.
Article 4 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „öffentliche Beteiligung“ jede Aussage oder Tätigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, die in Ausübung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, Freiheit von Kunst und Wissenschaft oder Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse erfolgt, sowie jede Vorbereitungs-, Unterstützungs- oder Hilfsmaßnahme, die unmittelbar damit im Zusammenhang steht; 2. „Angelegenheit von öffentlichem Interesse“ jede Angelegenheit, die die Öffentlichkeit in einem solchen Ausmaß betrifft, dass die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran haben kann, etwa in Bereichen wie a) Grundrechte, öffentliche Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder Klima; b) Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens im öffentlichen oder privaten Sektor ist; c) Angelegenheiten, die von einem gesetzgebenden, vollziehenden oder gerichtlichen Organ geprüft werden, oder jegliche andere offizielle Verfahren; d) Vorwürfe der Korruption, des Betrugs oder jeglicher anderer Straftaten oder verwaltungsrechtlicher Verstöße im Zusammenhang mit solchen Angelegenheiten; e) Tätigkeiten zum Schutz der in Artikel 2 des Vertrags über die Europäischen Union verankerten Werte, einschließlich des Schutzes demokratischer Prozesse vor ungebührlicher Einflussnahme, insbesondere durch die Bekämpfung von Desinformation; 3. „missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung“ Gerichtsverfahren, die nicht angestrengt werden, um tatsächlich ein Recht geltend zu machen oder auszuüben, sondern deren Hauptzweck darin besteht, öffentliche Beteiligung zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren, mit denen häufig ein Machtungleichgewicht zwischen den Parteien ausgenutzt wird und mit denen unbegründete Ansprüche verfolgt werden. Anhaltspunkte für einen solchen Zweck schließen beispielsweise Folgendes ein: a) die Unverhältnismäßigkeit, Überhöhtheit oder Unangemessenheit des Anspruchs oder eines Teils davon, einschließlich des überhöhten Streitwerts; b) das Vorhandensein mehrerer Verfahren, die vom Kläger oder verbundenen Parteien in Bezug auf ähnliche Angelegenheiten angestrengt werden; c) Einschüchterung, Belästigung oder Drohungen seitens des Klägers oder der Vertreter des Klägers vor oder während des Verfahrens sowie ähnliches Verhalten des Klägers in ähnlichen oder parallelen Fällen; d) böswillige Nutzung von Verfahrenstaktiken, wie etwa die Verzögerung von Verfahren, eine betrügerische oder missbräuchliche Wahl des Gerichtsstands oder die Einstellung von Verfahren in einem späteren Stadium des Verfahrens in böser Absicht.
Article 5 Angelegenheiten mit grenzüberschreitendem Bezug
1 Für die Zwecke dieser Richtlinie wird davon ausgegangen, dass eine Angelegenheit einen grenzüberschreitenden Bezug hat, es sei denn, beide Parteien haben ihren Wohnsitz im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts und alle anderen für den betreffenden Sachverhalt relevanten Elemente befinden sich ebenfalls in diesem Mitgliedstaat.
2 Der Wohnsitz wird nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 bestimmt.
Article 6 Anträge in Bezug auf Verfahrensgarantien
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche oder juristische Personen, gegen die aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung ein Gerichtsverfahren angestrengt wird, im Einklang mit nationalem Recht Folgendes beantragen können: a) eine Sicherheit gemäß Artikel 10; b) die frühzeitige Abweisung offensichtlich unbegründeter Klagen gemäß Kapitel III; c) Abhilfemaßnahmen gegen missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung gemäß Kapitel IV.
2 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Maßnahmen in Bezug auf Verfahrensgarantien gemäß den Kapiteln III und IV von dem angerufenen Gericht von Amts wegen getroffen werden können.
Article 7 Beschleunigte Behandlung von Anträgen in Bezug auf Verfahrensgarantien
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anträge gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b im Einklang mit nationalem Recht auf beschleunigte Weise behandelt werden, wobei die Umstände des Falles, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein faires Verfahren zu berücksichtigen sind.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anträge gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ebenfalls im Einklang mit nationalem Recht auf beschleunigte Weise, sofern möglich, behandelt werden können, wobei die Umstände des Falles, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein faires Verfahren zu berücksichtigen sind.
Article 8 Nachträgliche Änderung von Klagen oder Antragsbegründungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Gerichtsverfahren, die gegen natürliche oder juristische Personen aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung angestrengt werden, nachträgliche Änderungen der Klagen oder der Antragsbegründungen durch den Kläger, einschließlich der Rücknahme von Klagen, den Beklagten nicht daran hindern, im Einklang mit nationalem Recht Abhilfemaßnahmen gemäß Kapitel IV zu beantragen. Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2.
Article 9 Unterstützung des Beklagten in Gerichtsverfahren
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Gericht, das mit einem Verfahren, welches gegen natürliche oder juristische Personen aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung angestrengt wird, befasst ist, zulassen kann, dass Verbände, Organisationen, Gewerkschaften und andere Einrichtungen, die gemäß den in ihrem nationalen Recht festgelegten Kriterien ein berechtigtes Interesse daran haben, die Rechte von Personen, die sich öffentlich beteiligen, zu schützen oder zu fördern, im Einklang mit nationalem Recht den Beklagten mit seiner Zustimmung unterstützen können oder in diesen Verfahren Informationen geben können.
Article 10 Sicherheit
Unbeschadet des Rechts auf Zugang zur Justiz stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das angerufene Gericht in Gerichtsverfahren, die gegen natürliche oder juristische Personen aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung angestrengt werden, vom Kläger eine Sicherheit für die geschätzten Verfahrenskosten verlangen kann, was die Kosten der Rechtsvertretung, die dem Beklagten entstehen, und, sofern im nationalen Recht vorgesehen, Schadenersatz beinhalten kann.
Article 11 Frühzeitige Abweisung
Im Einklang mit nationalem Recht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gerichte Klagen gegen öffentliche Beteiligung nach angemessener Prüfung im frühestmöglichen Stadium im Verfahren als offensichtlich unbegründet abweisen können.
Article 12 Pflicht der Beweiserbringung und Substanziierung von Klagen
1 Die Pflicht der Beweiserbringung für die Begründetheit der Klage liegt beim Kläger, der die Klage erhebt.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es in Fällen, in denen ein Beklagter einen Antrag auf frühzeitige Abweisung gestellt hat, dem Kläger obliegt, die Klage zu substanziieren, damit das Gericht beurteilen kann, ob sie nicht offensichtlich unbegründet ist.
Article 13 Rechtsmittel
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen eine Entscheidung, mit der eine frühzeitige Abweisung gemäß Artikel 11 gewährt wird, ein Rechtsmittel eingelegt werden kann.
Article 14 Erstattung der Kosten
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kläger, der ein missbräuchliches Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung angestrengt hat, dazu verpflichtet werden kann, sämtliche Arten von Kosten des Verfahrens zu tragen, die gemäß nationalem Recht erstattet werden können, einschließlich der gesamten Kosten der Rechtsvertretung, die dem Beklagten entstanden sind, es sei denn, diese Kosten sind überhöht.
2 Wenn nach nationalem Recht nicht gewährleistet ist, dass die Kosten der Rechtsvertretung über das in gesetzlichen Honorartabellen Festgelegte hinaus zur Gänze erstattet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Kosten in vollem Umfang durch andere nach nationalem Recht verfügbare Instrumente abgedeckt werden, es sei denn, sie sind überhöht.
Article 15 Sanktionen oder sonstige gleichermaßen wirksame geeignete Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gerichte, die mit einem missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung befasst sind, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen oder sonstige gleichermaßen wirksame geeignete Maßnahmen, einschließlich der Zahlung von Schadenersatz oder der Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung, falls im nationalen Recht vorgesehen, gegen die Partei verhängen können, die dieses Verfahren angestrengt hat.
Article 16 Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils aus einem Drittland
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils aus einem Drittland in einem Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat versagt wird, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem diese Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird, als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich angesehen wird.
Article 17 Zuständigkeit für Rechtsmittel im Zusammenhang mit Verfahren in Drittländern
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, gegen die von einem Kläger mit Wohnsitz außerhalb der Union ein missbräuchliches Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung vor einem Gericht eines Drittlands angestrengt wird, bei den Gerichten des Wohnsitzes dieser Person den Ersatz des Schadens und der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht des Drittlands entstanden sind, geltend machen kann.
2 Die Mitgliedstaaten können die Ausübung der Zuständigkeit nach Absatz 1 beschränken, solange das Verfahren im Drittland noch anhängig ist.
Article 18 Zusammenspiel mit bilateralen und multilateralen Übereinkommen und Abkommen
Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung von bilateralen und multilateralen Übereinkommen und Abkommen zwischen einem Drittstaat und der Union oder einem Mitgliedstaat, die vor dem 6. Mai 2024 geschlossen wurden.
Article 19 Information und Transparenz
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Artikel 6 genannte natürliche oder juristische Personen, die sich öffentlich beteiligen, gegebenenfalls Zugang zu Informationen über verfügbare Verfahrensgarantien und Rechtsbehelfe und bestehende Unterstützungsmaßnahmen wie etwa Prozesskostenhilfe und finanzielle und psychologische Unterstützung, sofern verfügbar, haben. Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen umfassen alle verfügbaren Informationen über Sensibilisierungskampagnen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern. Diese Informationen werden an einer einzigen Stelle in einem leicht zugänglichen Format über einen geeigneten Kanal wie etwa ein Informationszentrum, eine bestehende Kontaktstelle oder ein elektronisches Zugangstor, einschließlich des Europäischen E-Justiz-Portals, bereitgestellt.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden Zivilverfahren gemäß der Richtlinie 2003/8/EG des Rates gewährt wird.
3 Die Mitgliedstaaten veröffentlichen rechtskräftige Urteile ihrer nationalen Berufungsgerichte oder der höchsten Instanz in Bezug auf Verfahren, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, in einem leicht zugänglichen und elektronischen Format. Diese Veröffentlichung erfolgt im Einklang mit nationalem Recht.
Article 20 Datenerhebung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich, soweit verfügbar, vorzugsweise in aggregierter Form Daten über die Anträge und Entscheidungen gemäß den Kapiteln II, III, IV und V, und zwar über a) die Zahl der Fälle missbräuchlicher Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung, die in dem betreffenden Jahr angestrengt wurden; b) die Zahl der Gerichtsverfahren, aufgeschlüsselt nach Art des Beklagten und des Klägers; c) die Art der Klage, die auf der Grundlage dieser Richtlinie erhoben wird.
Article 21 Überprüfung
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission bis zum 7. Mai 2030 die verfügbaren Daten über die Anwendung dieser Richtlinie zur Verfügung, insbesondere verfügbare Daten, aus denen hervorgeht, wie die Betroffenen von Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung die in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien in Anspruch genommen haben. Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 7. Mai 2031 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der Entwicklungen betreffend missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung und die Auswirkungen dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten, wobei der nationale Kontext in jedem Mitgliedstaat, einschließlich der Umsetzung der Empfehlung (EU) 2022/758, berücksichtigt wird. Diesem Bericht werden, soweit erforderlich, Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt. Der Bericht der Kommission wird veröffentlicht.
Article 22 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 7. Mai 2026 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 23 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 24 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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