Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderung der Richtlinie 2014/59/EU
„(2a Die Abwicklungsbehörden legen die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung nicht für Liquidationseinheiten fest. Abweichend von Unterabsatz 1 kann eine Abwicklungsbehörde bewerten, ob es gerechtfertigt ist, die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung für eine Liquidationseinheit auf Einzelbasis in Höhe eines Betrags festzulegen, der den Betrag, der im Hinblick auf die Verlustabsorption gemäß Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels ausreicht, überschreitet. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt im Rahmen ihrer Bewertung insbesondere mögliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität und das Ansteckungsrisiko für das Finanzsystem, auch im Hinblick auf die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungssystemen. Legt die Abwicklungsbehörde die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung fest, so erfüllt die Liquidationseinheit diese Anforderung durch: a) Eigenmittel; b) Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b und d der genannten Verordnung, aufgeführten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen; oder c) die in Artikel 45b Absatz 2 genannten Verbindlichkeiten. Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten nicht für Liquidationseinheiten, für die die Abwicklungsbehörde die in Artikel 45 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannte Anforderung nicht festgelegt hat. Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die von Tochterinstituten begeben werden, die Liquidationseinheiten sind, für die die Abwicklungsbehörde die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung nicht festgelegt hat, werden nicht gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug gebracht. Abweichend von Unterabsatz 4 bringt ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, das selbst keine Abwicklungseinheit, sondern Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandsunternehmens ist, das — wenn es in der Union niedergelassen wäre — eine Abwicklungseinheit wäre, seine Positionen in Eigenmittelinstrumenten in Tochterinstituten, die derselben Abwicklungsgruppe angehören und bei denen es sich um Liquidationseinheiten handelt, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 nicht festgelegt hat, in Abzug, wenn der Gesamtbetrag dieser Positionen 7 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel und Verbindlichkeiten entspricht oder übersteigt, die die in Artikel 45f Absatz 2 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, bei einer jährlichen Berechnung zum 31. Dezember als Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate.“
„(2a Erfüllt ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis, so umfasst der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieses Unternehmens die folgenden Verbindlichkeiten, die gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels von einem in der Union niedergelassenen, in die Konsolidierung dieses Unternehmens einbezogenen Tochterunternehmen begeben wurden: a) Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die nicht in die Konsolidierung des Unternehmens einbezogen sind und die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllen, an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben wurden; b) Verbindlichkeiten, die an einen bestehenden Anteilseigner begeben werden, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist.
2b Die in Absatz 2a Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Verbindlichkeiten dürfen den Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn vom Betrag der in Artikel 45 Absatz 1 genannten Anforderung, die für das in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen gilt, die Summe aus Folgendem abgezogen wird: a) die Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die in die Konsolidierung des betreffenden Unternehmens einbezogen sind, an das Unternehmen, das die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllt, begeben und von ihm erworben wurden; b) der Betrag der gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels begebenen Eigenmittel.“
„(4 Die Absätze 1 und 3 gelten nicht eine Liquidationseinheit, es sei denn, die Abwicklungsbehörde hat für ein solches Unternehmen gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung festgelegt. In diesem Fall legt die Abwicklungsbehörde Inhalt und Häufigkeit der in den Absätzen 5 und 6 des vorliegenden Artikels genannten Melde- und Offenlegungspflichten für dieses Unternehmen fest. Die Abwicklungsbehörde teilt der betreffenden Liquidationseinheit diese Melde- und Offenlegungspflichten mit. Diese Melde- und Offenlegungspflichten gehen nicht über das zur Überwachung der Einhaltung der gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 festgelegten Anforderungen erforderliche Maß hinaus.“
„(1 Für jedes in ihre Zuständigkeit fallende Unternehmen unterrichten die Abwicklungsbehörden die EBA über die gemäß Artikel 45e oder Artikel 45f festgelegte Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich der gemäß Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 4 getroffenen Entscheidungen.“
Article 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014
„(2a Der Ausschuss legt die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung nicht für Liquidationseinheiten fest. Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Ausschuss bewerten, ob es gerechtfertigt ist, die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung für eine Liquidationseinheit auf Einzelbasis in Höhe eines Betrags festzulegen, der den Betrag, der im Hinblick auf die Verlustabsorption gemäß Absatz 2 Buchstabe a ausreicht, überschreitet. Der Ausschuss berücksichtigt im Rahmen seiner Bewertung insbesondere mögliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität und das Ansteckungsrisiko für das Finanzsystem, auch im Hinblick auf die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungssystemen. Legt der Ausschuss die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung fest, so erfüllt die Liquidationseinheit diese Anforderung durch: a) Eigenmittel; b) Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b und d der genannten Verordnung, aufgeführten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen; oder c) die in Artikel 12c Absatz 2 genannten Verbindlichkeiten. Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten nicht für Liquidationseinheiten, für die der Ausschuss die in Artikel 12a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Anforderung nicht festgelegt hat. Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die von Tochterinstituten begeben werden, die Liquidationseinheiten sind, für die der Ausschuss die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung nicht festgelegt hat, werden nicht gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug gebracht. Abweichend von Unterabsatz 4 bringt ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 2, das selbst keine Abwicklungseinheit, sondern Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandsunternehmens ist, das — wenn es in der Union niedergelassen wäre — eine Abwicklungseinheit wäre, seine Positionen in Eigenmittelinstrumenten in Tochterinstituten, die derselben Abwicklungsgruppe angehören und bei denen es sich um Liquidationseinheiten handelt, für die der Ausschuss die Anforderung nach Artikel 12a Absatz 1 nicht festgelegt hat, in Abzug, wenn der Gesamtbetrag dieser Positionen 7 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel und Verbindlichkeiten entspricht oder übersteigt, die die in Artikel 12g Absatz 2 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, bei einer jährlichen Berechnung zum 31. Dezember als Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate.“
„(2a Erfüllt ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis, so umfasst der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieses Unternehmens die folgenden Verbindlichkeiten, die gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels von einem in der Union niedergelassenen, in die Konsolidierung dieses Unternehmens einbezogenen Tochterunternehmen begeben wurden: a) Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die nicht in die Konsolidierung des Unternehmens einbezogen sind und die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllen, an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben wurden; b) Verbindlichkeiten, die an einen bestehenden Anteilseigner begeben werden, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist.
2b Die in Absatz 2a Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Verbindlichkeiten dürfen den Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn vom Betrag der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Anforderung, die für das in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen gilt, die Summe aus Folgendem abgezogen wird: a) die Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die in die Konsolidierung des betreffenden Unternehmens einbezogen sind, an das Unternehmen, das die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllt, begeben und von ihm erworben wurden; b) der Betrag der gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels begebenen Eigenmittel.“
Article 3 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 13. November 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 14. November 2024 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter Artikel 1 fallenden Gebiet erlassen.
Article 4 Inkrafttreten und Anwendung
1 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Artikel 2 Nummern 1 und 2 sind ab dem 14. November 2024 anwendbar. Artikel 2 Nummer 3 ist ab dem 13. Mai 2024 anwendbar.
3 Artikel 2 ist in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Article 5 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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