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Seqlense EUR-Lex

Richtilinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten

CELEX
32024L1265
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2024-04-29
In force since
2024-04-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 3

1 Die Mitgliedstaaten verfügen über nationale Systeme des öffentlichen Rechnungswesens, die sämtliche Teilsektoren des Staates umfassend und kohärent abdecken und die Informationen liefern, die zur Erhebung von periodengerechten Daten im Hinblick auf die Vorbereitung von Daten auf der Grundlage des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene erforderlich sind. Diese Systeme des öffentlichen Rechnungswesens des Staates unterliegen einer internen Kontrolle und unabhängigen Rechnungsprüfung.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haushaltsdaten für alle Teilsektoren des Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zeitnah und regelmäßig öffentlich verfügbar gemacht werden. Insbesondere veröffentlichen die Mitgliedstaaten vor Ablauf des folgenden Vierteljahres oder nach der Veröffentlichung der einschlägigen Daten durch die Kommission (Eurostat) vierteljährlich Daten zum Schuldenstand und — sofern sie nicht über integrierte, umfassende und auf nationaler Ebene harmonisierte Systeme des periodengerechten Rechnungswesens verfügen — zum Defizit getrennt für Bund (Zentralstaat), Länder, Gemeinden und Sozialversicherung.

3 Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht alle drei Monate die vierteljährlichen Statistikdaten zu den Staatsfinanzen im Einklang mit den Tabellen 25, 27 und 28 von Anhang B der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.“

Article 5

Jeder Mitgliedstaat führt seine spezifischen numerischen Haushaltsregeln ein, um wirksam zur Einhaltung seiner jeweiligen aus dem AEUV im Bereich der Haushaltspolitik erwachsenden Verpflichtungen über einen mehrjährigen Zeitraum durch den Staat als Ganzes beizutragen. Diese Regeln dienen insbesondere a) der Einhaltung der im Einklang mit dem Artikel 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizitfestgelegten Referenzwerte und Bestimmungen für das Defizit und den Schuldenstand; b) der Einführung eines mittelfristigen Finanzplanungshorizonts, der mit der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates in Einklang steht.

Article 7

Die jährlichen Haushaltsgesetze der Mitgliedstaaten sind mit den länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln kohärent.“

Article 8a

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unabhängige finanzpolitische Institutionen durch nationale Rechts- oder verbindliche Verwaltungsvorschriften geschaffen werden.

2 Die Mitgliedstaaten können mehr als eine unabhängige finanzpolitische Institution schaffen.

3 Unabhängige finanzpolitische Institutionen bestehen aus Mitgliedern, die in transparenten Verfahren aufgrund ihrer Erfahrung und Sachkenntnis in den Bereichen öffentliche Finanzen, Makroökonomie oder Haushaltsführung ausgewählt und ernannt werden.

4 Unabhängige finanzpolitische Institutionen a) nehmen keine Weisungen von den Haushaltsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen entgegen; b) sind befähigt, ihre Bewertungen und Stellungnahmen öffentlich und zeitnah kommunizieren; c) verfügen über angemessene und stabile Ressourcen, um ihre Aufgaben, einschließlich jeglicher Art von Analyse im Rahmen ihrer Aufgaben, wirksam wahrnehmen zu können; d) haben zeitnah angemessenen Zugang zu den Informationen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind; e) unterliegen regelmäßigen externen Evaluierungen durch unabhängige Bewerter.

5 Unbeschadet der Aufgaben und Funktionen, die den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 übertragen wurden, stellen alle Mitgliedstaaten sicher, dass die folgenden Aufgaben von einer der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen wahrgenommen werden: (a) Erstellung, Bewertung oder Billigung jährlicher und mehrjähriger makroökonomischer Prognosen; (b) Überwachung der Einhaltung der länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln im Einklang mit Artikel 6, es sei denn, dies wird von anderen Einrichtungen vorgenommen; (c) Wahrnehmung von Aufgaben im Einklang mit Artikel 11, Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 23 der Verordnung (EU) 2024/1263 und Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates ; (d) Bewertung der Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens; (e) Teilnahme — auf Einladung — an regelmäßigen Anhörungen und Erörterungen im nationalen Parlament.

6 Unbeschadet der Aufgaben und Funktionen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 übertragen wurden, geben die unabhängigen finanzpolitischen Institutionen im Rahmen der in Absatz 5 Buchstaben a, d, e oder f genannten Aufgaben Bewertungen heraus. Die Mitgliedstaaten kommen diesen Bewertungen nach oder erläutern, warum sie ihnen nicht nachkommen. Die Erläuterung ist öffentlich und wird innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Herausgabe der Bewertungen vorgestellt.

Article 10

Die jährlichen Haushaltsgesetze müssen mit den nationalen Haushaltszielen auf mittlere Sicht gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e in Einklang stehen. Jede Abweichung ist gebührend zu erläutern.

Article 11

Diese Richtlinie hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, im Falle einer neu ernannten Regierung die mittelfristige Haushaltsplanung zu ändern, um sie ihren neuen politischen Prioritäten anzupassen. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat gibt der Mitgliedstaat die Unterschiede zwischen der neuen mittelfristigen Haushaltsplanung und der vorherigen mittelfristigen Haushaltsplanung an.“

Article 12

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sämtliche Maßnahmen, die ergriffen werden, um den Bestimmungen der Kapitel II, III und IV nachzukommen, über alle Teilsektoren des Staates kohärent sind und diese Teilsektoren umfassend abdecken. Zu diesem Zweck verfügen die Mitgliedstaaten insbesondere über kohärente Rechnungslegungsvorschriften und -verfahren des Staatssektors und stellen die Integrität der zugrunde liegenden Datenerhebungs- und -verarbeitungssysteme sicher.“

Article 14

1 Im Rahmen der jährlichen und mehrjährigen Haushaltsprozesse veröffentlichen die Mitgliedstaaten Informationen zu den Einrichtungen und Fonds, die in den regulären Haushalten nicht erfasst werden, aber zum Staatssektor, einschließlich der Teilsektoren des Staates, gehören. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auch Werte, die den kombinierten Auswirkungen dieser staatlichen Einrichtungen und Fonds auf die gesamtstaatlichen Haushaltssalden und den öffentlichen Schuldenstand entsprechen.

2 Die Mitgliedstaaten veröffentlichen detaillierte Informationen darüber, wie sich entgangene Steuereinnahmen auf die Einnahmen auswirken.

3 Die Mitgliedstaaten veröffentlichen für alle Teilsektoren des Staates die relevanten Informationen über Eventualverbindlichkeiten, die sich erheblich auf die öffentlichen Finanzen auswirken können, darunter Staatsbürgschaften, notleidende Darlehen und Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit öffentlicher Körperschaften, einschließlich Angaben zu deren Umfang. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen so weit wie möglich auch Informationen über katastrophen- und klimabezogene Eventualverbindlichkeiten. Die veröffentlichten Informationen tragen Informationen über Haushaltskosten, die durch Katastrophen und klimabedingte Schocks entstanden sind, so weit wie möglich Rechnung. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Informationen über Beteiligungen des Staates am Kapital privater oder öffentlicher Unternehmen bezüglich wirtschaftlich erheblicher Beträge.“

Article 16

1 Bis zum 31. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre berichtet die Kommission über den Sachstand a) des öffentlichen Rechnungswesens des Staatssektors in der Union, wobei sie die Fortschritte berücksichtigt, die seit ihrer im Jahr 2013 vorgenommenen Bewertung der Frage erzielt wurden, ob die internationalen Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor (‚International Public Sector Accounting Standards‘) für die Mitgliedstaaten geeignet sind; b) der Kapazitäten und Aufgaben der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen in der Union, wobei sie die Fortschritte berücksichtigt, die seit Inkrafttreten dieser Richtlinie erzielt wurden, aufbauend auf den Ergebnissen der Datenbank der Kommission zur haushaltspolitischen Steuerung (‚Fiscal Governance Database‘) und den Konsultationen mit einschlägigen Interessenträgern, um Mindeststandards zu sondieren.

2 Bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre veröffentlicht die Kommission eine Überprüfung der Wirksamkeit dieser Richtlinie.“

Article 2

1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2025 nachzukommen.

2 Wenn die Mitgliedstaaten diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

3 Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Entsprechungstabellen zu erstellen, die so weit wie möglich die Entsprechungen zwischen der Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen deutlich machen, und diese zu veröffentlichen.

4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

5 Die Kommission erstellt einen Zwischenbericht über die Fortschritte bei der Durchführung der wichtigsten Bestimmungen dieser Richtlinie auf der Grundlage einschlägiger Informationen aus den Mitgliedstaaten, der dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 30. Juni 2025 vorgelegt wird.“

Article 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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