Richtlinie (EU) 2024/1438 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung
Text
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Article 3
Bei Backhonig ist auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Verkaufsunterlagen eindeutig die vollständige Verkehrsbezeichnung gemäß Anhang I Nummer 3 anzugeben.
Article 4
Die Kommission kann, unter Berücksichtigung internationaler Normen und des technischen Fortschritts, Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Analyseverfahren zur Überprüfung, ob Honig dieser Richtlinie entspricht, festgelegt werden. Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung internationaler Normen und des technischen Fortschritts bis zum 14. Juni 2028 Durchführungsrechtsakte, in denen die Analyseverfahren zur Erkennung von verfälschtem Honig festgelegt werden. Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Bis zum Erlass der einschlägigen Durchführungsrechtsakte wenden die Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie nach Möglichkeit international anerkannte, validierte Analyseverfahren an, beispielsweise die vom Codex Alimentarius gebilligten Verfahren.“
Article 4a
1 Damit die Lauterkeit des Geschäftsverkehrs sichergestellt wird und Verbraucherinteressen geschützt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen sie Folgendes festlegt: a) das Kriterium, überwiegend‘ im Hinblick auf die Herkunft von Honig aus Blüten oder Pflanzenteilen gemäß Artikel 2 Nummer 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich; b) die Merkmale der Zusammensetzung, um unter Berücksichtigung des Invertase-Index sicherzustellen, dass Honig, mit Ausnahme von ‚Backhonig‘ gemäß Anhang I Nummer 3, der als Honig in Verkehr gebracht wird oder in einem Erzeugnis verwendet wird, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, nicht so erhitzt oder behandelt wurde, dass die natürlichen Enzyme vernichtet oder in erheblicher Weise inaktiviert wurden; c) die Kriterien, um sicherzustellen und zu überprüfen, dass dem Honig, mit Ausnahme von, Backhonig‘ gemäß Anhang I Nummer 3, keine Pollen entzogen werden und dass der Pollengehalt und das absolute Pollenspektrum nicht verändert wurden, wenn er als Honig in Verkehr gebracht wird oder in einem Erzeugnis verwendet wird, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, wobei der Pollengehalt, die Mindestgröße des Pollens und die Maschengröße der Filter zu berücksichtigen sind; d) den Minimalgehalt an Pollen in Backhonig nach dem Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen; e) die Methoden und Kriterien zur Bestimmung des Ortes, an dem Honig erzeugt wurde, und die unionsweiten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Honig vom erntenden Erzeuger oder Importeur bis zum Verbraucher. Die Kommission erlässt die delegierten Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e bis zum 14. Juni 2029. Vor der Annahme dieser delegierten Rechtsakte führt die Kommission Machbarkeitsstudien durch. In die zu Unterabsatz 1 Buchstabe e durchgeführten Machbarkeitsstudie nimmt die Kommission eine Analyse der verfügbaren digitalen Lösungen oder Methoden, gegebenenfalls einschließlich eines eindeutigen Kenncodes oder ähnlicher Techniken, auf. Die Kommission sieht in den delegierten Rechtsakten gemäß Unterabsatz 1 geeignete Übergangsregelungen für Erzeugnisse vor, die vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der genannten delegierten Rechtsakte in Verkehr gebracht wurden.
2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, indem die in diesem Anhang aufgeführten Merkmale der Zusammensetzung an die Merkmale angepasst werden, die mit den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegt werden.
Article 4b
1 Es wird eine Plattform eingerichtet, der folgende Mitglieder angehören: a) Vertreter der Mitgliedstaaten, der zuständigen Behörden und der benannten Laboratorien; b) Sachverständige, die einschlägige Interessenträger der Honiglieferkette vertreten; c) Sachverständige, die die Zivilgesellschaft vertreten; d) ad personam ernannte Sachverständige, die nachweislich über Kenntnisse und Erfahrungen in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen verfügen; e) Sachverständige, die die Wissenschaft einschließlich Universitäten, Forschungsinstituten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen vertreten.
2 Die Plattform dient folgenden Zwecken: a) Erhebung von Daten über Methoden zur Verbesserung der Echtheitskontrollen, insbesondere Methoden zum Nachweis von Verfälschungen bei Honig, im Hinblick auf ihre mögliche Harmonisierung; b) Erstellen von Empfehlungen für ein Rückverfolgbarkeitssystem der Union, um den Honig bis zum erntenden Erzeuger oder Importeur zurückzuverfolgen; c) Erstellen von Empfehlungen zur etwaigen Notwendigkeit einer Aktualisierung der in dieser Richtlinie festgelegten Merkmale der Zusammensetzung und anderer Qualitätsparameter; d) Erstellen von Empfehlungen im Hinblick auf die Einrichtung eines Unionsreferenzlabors.
3 Den Vorsitz der Plattform führt die Kommission. Die Kommission erlässt Vorschriften über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Plattform. Die Kommission kann ad hoc Sachverständige mit besonderem Fachwissen einladen.“
Article 6
Zur Herstellung der in Anhang I Teil I beschriebenen Erzeugnisse dürfen ausschließlich die in Anhang I Teil II aufgeführten Behandlungen und Stoffe sowie nur solche Rohstoffe verwendet werden, die mit Anhang II übereinstimmen. Darüber hinaus muss Fruchtnektar Anhang IV entsprechen.“
Article 7b
1 Die Kommission wird in Bezug auf Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Article 7c
Spätestens am 14. Juni 2027 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die Durchführbarkeit der verschiedenen Möglichkeiten zur Kennzeichnung des Ursprungslandes bzw. der Ursprungsländer, in dem bzw. denen die zur Herstellung eines Fruchtsafts oder Fruchtmarks verwendeten Früchte geerntet wurden, bewertet. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
Article 4
Bei der Herstellung der in Anhang I definierten Erzeugnisse dürfen ausschließlich die in Anhang II genannten Zutaten und die Rohstoffe verwendet werden, die mit Anhang III übereinstimmen.“
Article 6a
Spätestens am 14. Juni 2027 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die Durchführbarkeit der verschiedenen Möglichkeiten zur Kennzeichnung des Ursprungslandes bzw. der Ursprungsländer, in dem bzw. denen die zur Herstellung von Konfitüren, Gelees, Zitrusmarmeladen und Maronenkrem verwendeten Früchte geerntet wurden, bewertet. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.“
Article 4 Änderung der Richtlinie 2001/114/EG
Die Richtlinie 2001/114/EG wird wie folgt geändert: 1. Der einleitende Satz in Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für die in Anhang I dieser Richtlinie definierten Erzeugnisse unter folgenden Bedingungen: 2. Anhang I wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) Verringerung des Lactosegehalts durch Umwandlung von Lactose in Glucose und Galactose. Die Änderungen der Zusammensetzung der Milch als Ergebnis dieser Behandlung müssen auf der Verpackung des Erzeugnisses an gut sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer und unverwischbarer Form angegeben sein. Diese Angabe lässt jedoch die Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 unberührt. Ein Mitgliedstaat kann die unter diesem Buchstaben genannten Änderungen der Zusammensetzung der Milch beschränken oder untersagen.“ b) In Nummer 4 werden folgende Buchstaben angefügt: „c) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassene Lebensmittelenzyme. d) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe. 3. Anhang II Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Die englische Bezeichnung ‚evaporated milk‘ bezeichnet das in Anhang I Nummer 1 Buchstabe b definierte Erzeugnis.“
Article 5 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 14. Dezember 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 14. Juni 2026 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 6 Übergangsmaßnahmen
Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 gemäß den Richtlinien 2001/110/EG, 2001/112/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG vermarktet oder gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 8 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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