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Richtlinie (EU) 2024/1654 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1153 in Bezug auf den Zugang zuständiger Behörden zu zentralen Bankkontenregistern über das Vernetzungssystem und auf technische Maßnahmen zur Erleichterung der Verwendung von Transaktionsaufzeichnungen

CELEX
32024L1654
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2024-05-31
In force since
2024-07-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 In dieser Richtlinie werden folgende Maßnahmen festgelegt: a) Maßnahmen, die es den zuständigen Behörden erleichtern sollen, zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten auf Finanz- und Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese zu verwenden; b) Maßnahmen, die den Zugriff zentraler Meldestellen auf Strafverfolgungsinformationen für die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erleichtern sollen, und Maßnahmen, die die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen vereinfachen sollen; und c) technische Maßnahmen, die den zuständigen Behörden die Verwendung von Transaktionsaufzeichnungen zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten auf Finanz- und Bankkontoinformationen erleichtern sollen.“

„(1a Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie benannten zuständigen nationalen Behörden befugt sind, direkt und umgehend über das gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1640 eingerichtete Vernetzungssystem für Bankkontenregister (im Folgenden ‚Vernetzungssystem‘) auf die verfügbaren Bankkontoinformationen in anderen Mitgliedstaaten zuzugreifen und diese abzufragen, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung einer schweren Straftat oder zur Unterstützung einer strafrechtlichen Ermittlung im Zusammenhang mit einer schweren Straftat, einschließlich der Ermittlung, Rückverfolgung und Sicherstellung der mit dieser Ermittlung zusammenhängenden Vermögenswerte, erforderlich ist. Ein Mitgliedstaat kann die Befugnis, über das Vernetzungssystem auf Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese abzufragen, auf Situationen beschränken, in denen seine gemäß Artikel 3 Absatz 1 benannten zuständigen nationalen Behörden berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass es in anderen Mitgliedstaaten relevante Bankkontoinformationen geben könnte. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 dürfen Bankkontoinformationen, die durch den Zugriff auf das Vernetzungssystem und die Abfrage dieser Zugangsstelle erlangt wurden, nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben wurden. Der Zugriff und die Abfrage gemäß dem vorliegenden Absatz werden unter anderem auch dann als direkt und umgehend erachtet, wenn die nationalen Behörden, die die zentralen Bankkontenregister betreiben, die Bankkontoinformationen über einen automatisierten Mechanismus zügig den zuständigen Behörden übermitteln, sofern kein zwischengeschaltetes Institut in die angeforderten Daten oder die zu übermittelnden Informationen eingreifen kann.

1b Der Zugriff und die Abfrage gemäß dem vorliegenden Artikel erfolgen unbeschadet der nationalen Verfahrensgarantien sowie der Vorschriften der Union und der nationalen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.“

„(1 Zugriffe auf und Abfragen von Bankkontoinformationen nach Artikel 4 Absätze 1 und 1a werden nur im Einzelfall durchgeführt und sind dem innerhalb der jeweils zuständigen Behörde eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benanntem und ermächtigtem Personal vorbehalten.“

„(3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um die Datensicherheit nach hohen technologischen Standards zum Zwecke der Ausübung der Befugnis der zuständigen Behörden zum Zugriff auf und zur Abfrage von Bankkontoinformationen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 1a zu gewährleisten.“

„(1 Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Behörden, die die zentralen Bankkontenregister betreiben, sicherstellen, dass über jeden Zugriff auf und jede Abfrage von Bankkontoinformationen, der bzw. die nach Artikel 4 Absätze 1 und 1a von den benannten zuständigen Behörden durchgeführt wird, Protokoll geführt wird.“

Article 6a Transaktionsaufzeichnungen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Finanzinstitute und Kreditinstitute, einschließlich Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die gemäß Absatz 2 festgelegten technischen Spezifikationen einhalten, wenn sie nach Maßgabe des nationalen Rechts Ersuchen um Transaktionsaufzeichnungen beantworten, die von den zuständigen Behörden im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gestellt werden, unter anderem hinsichtlich der Ermittlung, Rückverfolgung und Sicherstellung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit solchen Ermittlungen.

2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen zur Festlegung des strukturierten elektronischen Formats und der technischen Mittel für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Bei Erlass dieser Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission den Entwicklungen bei den einschlägigen Standards für Finanznachrichten Rechnung.“

Article 2

1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 10. Juli 2027 nachzukommen. Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummern 4 und 5 dieser Richtlinie bis zum 10. Juli 2029 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 4

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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