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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32024L1785
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2024-04-24
In force since
2024-08-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen der Richtlinie 2010/75/EU

„(1 Diese Richtlinie gilt für die in den Kapiteln II bis VIa genannten industriellen Tätigkeiten, die eine Umweltverschmutzung verursachen.“

„(4 Die Mitgliedstaaten entwickeln bis zum 31. Dezember 2035 Systeme für die elektronische Genehmigung von Anlagen und führen elektronische Genehmigungsverfahren ein. Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten über die elektronische Genehmigung und veröffentlicht Leitlinien zu bewährten Verfahren.“

Article 7 Vorfälle und Unfälle

Unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates treffen die Mitgliedstaaten bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass a) der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich unterrichtet, b) der Betreiber unverzüglich die Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle ergreift und c) die zuständige Behörde den Betreiber dazu verpflichtet, alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu treffen, die ihres Erachtens zur Begrenzung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle erforderlich sind. Im Falle einer Umweltverschmutzung, die sich auf die Trinkwasserressourcen, einschließlich der grenzüberschreitenden Ressourcen, oder im Falle einer indirekten Einleitung auf die Abwasserinfrastruktur auswirkt, unterrichtet die zuständige Behörde die betroffenen Betreiber von Trinkwasser- und Abwasseranlagen über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um durch diese Verschmutzung verursachte Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden oder zu beheben. Bei einem Vorfall oder Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat stellt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Vorfall oder Unfall stattgefunden hat, sicher, dass die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats unverzüglich informiert wird. Die betroffenen Mitgliedstaaten bemühen sich im Rahmen einer grenzübergreifenden und multidisziplinären Zusammenarbeit, die Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit einzuschränken und weitere mögliche Vorfälle oder Unfälle zu vermeiden.

Article 8 Nichteinhaltung

1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Genehmigungsauflagen eingehalten werden. Sie führen außerdem Maßnahmen zur Einhaltungssicherung ein, um die Einhaltung der Verpflichtungen, die natürlichen oder juristischen Personen gemäß dieser Richtlinie auferlegt werden, zu fördern, zu überwachen und durchzusetzen.

2 Bei einer Nichteinhaltung der Genehmigungsauflagen stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher: a) der Betreiber informiert unverzüglich die zuständige Behörde, b) der Betreiber ergreift unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird und c) die zuständige Behörde verpflichtet den Betreiber, alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu treffen, die ihres Erachtens erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen wieder herzustellen.

3 Wenn ein Verstoß gegen die Genehmigungsauflagen eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, wird der weitere Betrieb der Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage, Abfallmitverbrennungsanlage oder des betreffenden Teils der Anlage unverzüglich ausgesetzt, bis die erneute Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c sichergestellt ist. Bedroht ein solcher Verstoß die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat, so stellt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verstoß gegen die Genehmigungsauflagen ereignet hat, sicher, dass der andere Mitgliedstaat unterrichtetet wird.

4 In Situationen, die nicht unter Absatz 3 dieses Artikels fallen, in denen ein anhaltender Verstoß gegen die Genehmigungsauflagen eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt verursacht und die im Inspektionsbericht gemäß Artikel 23 Absatz 6 festgestellten notwendigen Maßnahmen zur erneuten Einhaltung der Anforderungen nicht durchgeführt wurden, kann der weitere Betrieb der Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage, Abfallmitverbrennungsanlage oder des betreffenden Teils der Anlage unverzüglich von der zuständigen Behörde ausgesetzt werden, bis die erneute Einhaltung der Genehmigungsauflagen sichergestellt ist.

5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aussetzungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 3 und 4, die von den zuständigen Behörden in Bezug auf einen Betreiber ergriffen werden, der gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verstößt, wirksam durchgesetzt werden.

6 Im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften, der sich auf Trinkwasserressourcen einschließlich grenzüberschreitender Ressourcen oder im Falle einer indirekten Einleitung auf die Abwasserinfrastruktur auswirkt, unterrichtet die zuständige Behörde die Betreiber von Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen und alle einschlägigen Behörden, die für die Einhaltung der betreffenden Umweltvorschriften verantwortlich sind, über den Verstoß und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um den Schaden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt abzuwenden oder zu beheben.

Article 14a Umweltmanagementsystem

1 Die Mitgliedstaaten verlangen vom Betreiber die Erstellung und Umsetzung eines Umweltmanagementsystems für jede Anlage, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt. Das Umweltmanagementsystem enthält die in Absatz 2 aufgeführten Elemente und entspricht den jeweiligen BVT-Schlussfolgerungen, die die in dem Umweltmanagementsystem zu berücksichtigenden Aspekte vorgeben.

2 Das Umweltmanagementsystem muss mindestens Folgendes beinhalten: a) umweltpolitische Ziele für die fortlaufende Verbesserung der Umweltleistung und der Anlagensicherheit, einschließlich Maßnahmen, um i) die Entstehung von Abfällen zu vermeiden, ii) die Nutzung von Ressourcen, den Energieverbrauch und die Wasserwiederverwendung zu optimieren, iii) die Verwendung oder Emissionen gefährlicher Stoffe zu vermeiden oder zu mindern. b) Ziele und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte unter Berücksichtigung der in den jeweiligen relevanten BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Vergleichswerte; c) bei Anlagen, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU der Verpflichtung unterliegen, eine Energieprüfung durchzuführen oder ein Energiemanagementsystem umzusetzen, die Ergebnisse dieser Prüfung oder der Umsetzung des Energiemanagementsystems gemäß Artikel 8 und Anhang VI der Richtlinie sowie die Maßnahmen zur Umsetzung der im Rahmen des Audits abgegebenen Empfehlungen; d) ein Chemikalienverzeichnis der in der Anlage als solche, als Bestandteile anderer Stoffe oder als Teil von Gemischen vorhandenen oder von ihr emittierten gefährlichen Stoffe, unter besonderer Berücksichtigung der Stoffe, die die Kriterien des Artikels 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, und der Stoffe, die Gegenstand einer Beschränkung gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind, eine Risikobewertung der Auswirkungen dieser Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie eine Analyse der Möglichkeiten einer Substitution durch sicherere Alternativen oder der Verringerung ihrer Verwendung oder Emissionen; e) die ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung der Umweltziele und zur Vermeidung von Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Abhilfe- und Vorsorgemaßnahmen; f) einen Transformationsplan gemäß Artikel 27d.

3 Der Grad der Detailgenauigkeit des Umweltmanagementsystems muss der Art, dem Umfang und der Komplexität der Anlage sowie ihren sämtlichen potenziellen Umweltauswirkungen entsprechen. Wurden Elemente, die in das Umweltmanagementsystem aufgenommen werden müssen, einschließlich Zielen, Leistungsindikatoren oder Maßnahmen, bereits im Einklang mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entwickelt und stehen sie mit diesem Artikel im Einklang, so genügt ein Verweis im Umweltmanagementsystem auf die einschlägigen Dokumente.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Umweltmanagementsystem festgelegten und in Absatz 2 aufgeführten einschlägigen Informationen im Internet kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer zugänglich gemacht werden. Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2025 einen Durchführungsrechtsakt dazu, welche Informationen für die Veröffentlichung relevant sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen. Informationen, die im Internet zugänglich gemacht werden, können redigiert oder, wenn dies nicht möglich ist, ausgelassen werden, wenn ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis h der Richtlinie 2003/4/EG hätte. Der Anlagenbetreiber erstellt und setzt das Umweltmanagementsystem im Einklang mit den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen für den Sektor bis zum 1. Juli 2027 um, mit Ausnahme der in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Anlagen. Das Umweltmanagementsystem wird regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass es weiterhin geeignet, angemessen und wirksam ist. Das Umweltmanagementsystem wird erstmals am 1. Juli 2027 geprüft, mit Ausnahme der in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1785 genannten Anlagen. Das Umweltmanagementsystem wird mindestens alle drei Jahre einer Prüfung durch eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle oder einen akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 unterzogen, der überprüft, ob das Umweltmanagementsystem und seine Umsetzung mit diesem Artikel im Einklang stehen.

Article 15 Emissionsgrenzwerte, Umweltleistungsgrenzwerte, äquivalente Parameter und technische Maßnahmen

1 Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in Wasser kann die Wirkung einer Abwasserbehandlungsanlage außerhalb der Anlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der betreffenden Anlage berücksichtigt werden, sofern dies nicht zu einer höheren Umweltverschmutzung führt, ein gleichwertiges Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet ist und der Betreiber in Absprache mit dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage sicherstellt, dass die indirekten Freisetzungen die Einhaltung der Genehmigungsvorschriften für die Abwasserbehandlungsanlage gemäß dieser Richtlinie oder der Einzelgenehmigung gemäß der Richtlinie 91/271/EWG nicht gefährden und dass alle nachstehenden Anforderungen erfüllt sind: a) die eingeleiteten Schadstoffe beeinträchtigen nicht den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage oder die Fähigkeit, Ressourcen aus dem Abwasserbehandlungsverfahren wiederzugewinnen; b) die eingeleiteten Schadstoffe schaden nicht der Gesundheit des in Kanalisationssystemen und Abwasserbehandlungsanlagen arbeitenden Personals; c) die Abwasserbehandlungsanlage ist für die Beseitigung der eingeleiteten Schadstoffe konzipiert und ausgestattet; d) die Gesamtbelastung durch die letztendlich in das Wasser eingeleiteten Schadstoffe ist im Vergleich zu der Situation, in der die Emissionen der betreffenden Anlage die gemäß Absatz 3 für die direkte Freisetzung festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten, nicht höher, unbeschadet strengerer Maßnahmen, gemäß Artikel 18. Die zuständige Behörde legt die Gründe für die Anwendung des Unterabsatzes 2 in einem Anhang der Genehmigungsauflagen dar, einschließlich der Ergebnisse der vom Betreiber erstellten Bewertung der Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen. In Fällen, in denen die Genehmigungsauflagen geändert werden sollten, übermittelt der Betreiber eine aktualisierte Bewertung, damit sichergestellt ist, dass die Auflagen gemäß Unterabsatz 2 Buchstaben a bis d erfüllt sind.

2 Unbeschadet des Artikels 18 stützen sich die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerte, äquivalenten Parameter und äquivalenten technischen Maßnahmen auf BVT, ohne dass die Anwendung einer Technik oder bestimmten Technologie vorgeschrieben wird.

3 Die zuständige Behörde legt die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte fest, die unter Berücksichtigung der gesamten Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte durch die Anwendung von BVT in der Anlage erreichbar sind, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten, die in den Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 Absatz 5 festgelegt sind. Die Emissionsgrenzwerte basieren auf einer Bewertung der gesamten Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte seitens des Betreibers, in der analysiert wird, ob die Werte am strengsten Ende der Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte erreicht werden können, und die bestmögliche Gesamtleistung der Anlage bei Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken dargelegt wird, wobei mögliche medienübergreifende Auswirkungen zu berücksichtigen sind. Die Festlegung der Emissionsgrenzwerte erfolgt nach einer der folgenden Methoden: a) Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die für die gleichen oder kürzere Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt werden wie die BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte oder b) Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den unter Buchstabe a genannten Emissionsgrenzwerten abweichen. Werden die Emissionsgrenzwerte gemäß Buchstabe b festgelegt, so bewertet die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Bei der Festlegung einschlägiger Emissionsgrenzwerte gemäß diesem Artikel können allgemeine bindende Vorschriften im Einklang mit Artikel 6 angewandt werden. Werden allgemeine bindende Vorschriften erlassen, so sind für Anlagenkategorien mit ähnlichen für die Bestimmung der niedrigsten erreichbaren Emissionswerte relevanten Merkmalen die strengsten durch die Anwendung von BVT erreichbaren Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der gesamten Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte festzulegen. Die allgemeinen bindenden Vorschriften werden vom Mitgliedstaat festgelegt und basieren auf den Angaben in den BVT-Schlussfolgerungen, in denen analysiert wird, ob die Werte am strengsten Ende der Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte erreicht werden können, und die bestmögliche Leistung dieser Anlagenkategorien bei Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken dargelegt wird.

4 Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 legt die zuständige Behörde für normale Betriebsbedingungen verbindliche Spannen für die Umweltleistung fest, die während eines oder mehrerer Zeiträume nicht überschritten werden dürfen, wie in den in Artikel 13 Absatz 5 genannten Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen festgelegt. Zusätzlich legt die zuständige Behörde Folgendes fest: a) Grenzwerte für die Umweltleistung in Bezug auf Wasser unter normalen Betriebsbedingungen unter Berücksichtigung möglicher medienübergreifender Auswirkungen fest, die während eines oder mehrerer Zeiträume nicht überschritten werden dürfen und die nicht weniger streng sind als die in Unterabsatz 1 genannten verbindlichen Spannen; b) Richtwerte für die Umweltleistung von Abfällen und anderen Ressourcen als Wasser unter normalen Betriebsbedingungen fest, die nicht weniger streng sind als die in Unterabsatz 1 genannten verbindlichen Spannen.

5 Abweichend von Absatz 3 und unbeschadet des Artikels 18 kann die zuständige Behörde in bestimmten Fällen Emissionsgrenzwerte festlegen, die höher sind als die BVT-assoziierten Emissionswerte. Solche Ausnahmeregelungen dürfen nur angewandt werden, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der Emissionswerte, die mit den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken assoziiert sind, aus den folgenden Gründen gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde: a) geografischer Standort und lokale Umweltbedingungen der betreffenden Anlage oder b) technische Merkmale der betreffenden Anlage. Die zuständige Behörde dokumentiert die Gründe für die Abweichung von Absatz 3, das Ergebnis der Bewertung gemäß Unterabsatz 1 dieses Artikels und die Begründung für die vorgeschriebenen Auflagen in einem Anhang der Genehmigungsauflagen. Die gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte dürfen die gegebenenfalls in den Anhängen dieser Richtlinie festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedoch nicht überschreiten. Die in diesem Absatz genannten Ausnahmen unterliegen den in Anhang II dargelegten Grundsätzen. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Betreiber eine Bewertung der Auswirkungen der Ausnahme auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im Aufnahmemilieu vornimmt, und stellt in jedem Fall sicher, dass keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Ausnahmen werden nicht genehmigt, wenn sie die Einhaltung der in Artikel 18 genannten Umweltqualitätsnormen gefährden könnten. Die zuständige Behörde überprüft alle vier Jahre oder im Rahmen jeder Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21, falls eine solche Überprüfung früher als vier Jahre nach Gewährung der Ausnahme erfolgt, ob die gemäß diesem Absatz gewährte Ausnahme gerechtfertigt ist. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer standardisierten Methode für die Bewertung der Unverhältnismäßigkeit zwischen den Kosten der Umsetzung der in Unterabsatz 1 genannten BVT-Schlussfolgerungen und dem potenziellen, in Unterabsatz 1 genannten Umweltnutzen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen.

6 Abweichend von Absatz 4 kann die zuständige Behörde in bestimmten Fällen weniger strenge verbindliche Spannen für die Umweltleistung oder Umweltleistungsgrenzwerte festlegen. Solche Ausnahmeregelungen dürfen nur angewandt werden, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der Leistungswerte, die mit den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken assoziiert sind, aus den folgenden Gründen zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, oder erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen führen wird: a) geografischer Standort und lokale Umweltbedingungen der betreffenden Anlage oder b) technische Merkmale der betreffenden Anlage. Die zuständige Behörde dokumentiert die Gründe für die Abweichung von Absatz 4, das Ergebnis der Bewertung gemäß Unterabsatz 1 dieses Artikels und die Begründung für die vorgeschriebenen Auflagen in einem Anhang der Genehmigungsauflagen. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Betrieb mit weniger strengen verbindlichen Spannungen für die Umweltleistung oder Umweltleistungsgrenzwerten keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Erschöpfung von Wasserressourcen, verursacht und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine standardisierte Methode für die Durchführung der Bewertung nach Unterabsatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

7 Abweichend von den Absätzen 3 und 4 und unter der Voraussetzung, dass keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht wird und alle Maßnahmen, die zu einer geringeren Umweltverschmutzung führen, ausgeschöpft sind, kann die zuständige Behörde im Falle einer Krise aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die sich der Kontrolle des Betreibers und der Mitgliedstaaten entziehen, und die zu einer schwerwiegenden Störung oder einem Mangel an Folgendem führen, weniger strenge Emissionsgrenzwerte oder Umweltleistungsgrenzwerte festlegen: a) Energieversorgung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Sicherheit der Energieversorgung besteht, b) Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, die der Betreiber für die Ausübung von Tätigkeiten im öffentlichen Interesse unter Einhaltung der geltenden Emissionsgrenzwerte oder Umweltleistungsgrenzwerte benötigt, oder c) wesentliche Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, wenn die Produktionsleistung einen solchen Mangel oder eine solche Störung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ausgleicht. Die Ausnahme darf nicht länger als drei Monate gewährt werden. Wenn die Gründe für die Genehmigung der Ausnahme fortbestehen, kann die Ausnahme um höchstens drei Monate verlängert werden. Sobald die Bedingungen in Bezug auf die Versorgung wiederhergestellt sind oder wenn es eine Alternative bei der Energieversorgung oder zu den Ressourcen, Materialien oder Ausrüstungen gibt, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die Entscheidung, weniger strenge Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte festzulegen, außer Kraft tritt und die Anlage die gemäß den Absätzen 3 und 4 festgelegten Genehmigungsauflagen einhält. Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Emissionen, die sich aus der Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 ergeben, überwacht werden. Die zuständige Behörde macht die Informationen über die Ausnahme und die vorgeschriebenen Auflagen gemäß Artikel 24 Absatz 2 öffentlich zugänglich. Die Kommission kann erforderlichenfalls die Kriterien, die bei der Anwendung dieses Absatzes zu berücksichtigen sind, in Leitlinien bewerten und weiter erläutern. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede gemäß diesem Absatz gewährte Ausnahme, einschließlich der Gründe für die Rechtfertigung der Genehmigung der Abweichung und der vorgeschriebenen Auflagen. Die Kommission bewertet unter gebührender Berücksichtigung der in diesem Absatz festgelegten Kriterien, ob die genehmigte Ausnahme gerechtfertigt ist. Erhebt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Unterrichtung durch den Mitgliedstaat Einwände, so ändert der betreffende Mitgliedstaat die vorgesehene Ausnahme unverzüglich entsprechend.“

Article 15a Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen

1 Bei der Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte unter normalen Betriebsbedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe h dürfen die an Messungen zur Bestimmung der validierten durchschnittlichen Emissionswerte vorgenommenen Korrekturen die Messunsicherheit des Messverfahrens nicht überschreiten.

2 Die Kommission erlässt bis zum 1. September 2026 einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Verfahrens für die Überprüfung der Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Grenzwerte für Emissionen in die Luft und das Wasser unter normalen Betriebsbedingungen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen. Das in Unterabsatz 1 genannte Verfahren umfasst mindestens die Bestimmung der validierten durchschnittlichen Emissionswerte und legt fest, wie die Messunsicherheit und die Häufigkeit der Überschreitung von Emissionsgrenzwerten in der Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen zu berücksichtigen sind.

3 Fällt eine Anlage, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt, auch in den Geltungsbereich von Kapitel III oder IV und wird die Einhaltung der gemäß diesem Kapitel festgelegten Emissionsgrenzwerte im Einklang mit Absatz 1 nachgewiesen, wird davon ausgegangen, dass die Anlage auch die Emissionsgrenzwerte gemäß Kapitel III oder IV für die betreffenden Schadstoffe unter normalen Betriebsbedingungen einhält.“

Article 18 Umweltqualitätsnormen

Erfordert eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen, als durch die Anwendung der BVT zu erfüllen sind, so werden zusätzliche Auflagen in der Genehmigung vorgesehen, um den spezifischen Beitrag der Anlage zur Schadstoffbelastung in dem betreffenden Gebiet zu verringern, unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Sicherstellung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können. Wurden gemäß Absatz 1 strengere Auflagen in die Genehmigung aufgenommen, bewertet die zuständige Behörde die Auswirkungen der strengeren Auflagen auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im Aufnahmemilieu. Hat die von der Anlage ausgehende Schadstoffbelastung quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf die Umwelt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im Aufnahmemilieu überwacht wird. Die Ergebnisse dieser Überwachung werden der zuständigen Behörde übermittelt. Sind in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union Überwachungs- und Messverfahren für die betreffenden Schadstoffe festgelegt, werden diese Verfahren, gegebenenfalls einschließlich wirkungsbezogener Methoden, für die Überwachung nach Absatz 3 verwendet.“

Article 27 Zukunftstechniken

Die Mitgliedstaaten fördern gegebenenfalls die Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken, insbesondere wenn diese Techniken in den BVT-Schlussfolgerungen, den BVT-Merkblättern oder den Feststellungen des in Artikel 27a genannten Innovationszentrums für industrielle Transformation und Emissionen aufgeführt werden.“

Article 27a Innovationszentrum für industrielle Transformation und Emissionen

1 Die Kommission richtet ein Innovationszentrum für industrielle Transformation und Emissionen (im Folgenden ‚Zentrum‘ oder ‚INCITE‘) ein und betreibt dieses.

2 Das Zentrum erhebt und analysiert Informationen zu für die Tätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie relevanten und zukunftsweisenden Zukunftstechniken, die unter anderem zu Minimierung der Umweltverschmutzung, Dekarbonisierung, Ressourceneffizienz, einer Kreislaufwirtschaft beitragen, in der weniger oder sicherere Chemikalien verwendet werden, und beschreibt ihren Entwicklungsstand und ihre Umweltleistung. Die Kommission berücksichtigt die Feststellungen des Zentrums bei der Erstellung des Arbeitsprogramms für den Informationsaustausch nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der BVT-Merkblätter nach Artikel 13 Absatz 1.

3 Das Zentrum wird unterstützt von: a) Vertretern der Mitgliedstaaten, b) einschlägigen öffentlichen Einrichtungen, c) einschlägigen Forschungseinrichtungen, d) Forschungs- und Technologieorganisationen, e) Vertretern der betreffenden Industriezweige und Landwirten, f) Technologieanbietern, g) Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen, h) der Kommission.

4 Das Zentrum veröffentlicht seine Feststellungen vorbehaltlich der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG festgelegten Einschränkungen. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt mit den genauen Vorkehrungen, die für die Einrichtung und das Funktionieren des Zentrums erforderlich sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen.

Article 27b Erprobung von Zukunftstechniken

Unbeschadet von Artikel 18 kann die zuständige Behörde für die Erprobung von Zukunftstechniken befristete Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 15 Absätze 2, 3 und 4 und den Grundsätzen nach Artikel 11 Buchstaben a und b für insgesamt höchstens 30 Monate gewähren, vorausgesetzt die Erprobung der Technik wird nach der in der Genehmigung festgelegten Frist eingestellt oder die Tätigkeit erreicht mindestens BVT-assoziierte Emissionswerte.

Article 27c Mit Zukunftstechniken assoziierte Emissionswerte und mit Zukunftstechniken assoziierte indikative Umweltleistungswerte

Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 kann die zuständige Behörde a) Emissionsgrenzwerte festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass innerhalb von sechs Jahren nach der Veröffentlichung eines Beschlusses über die BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 Absatz 5 für die Haupttätigkeit einer Anlage die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die Emissionswerte nicht überschreiten, die mit den in den Beschlüssen über die BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Zukunftstechniken assoziiert sind; b) indikative Umweltleistungswerte festlegen, die mit den Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen in Einklang stehen.

Article 27d Übergang zu einer sauberen, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft

1 Die Mitgliedstaaten verpflichten die Betreiber, bis zum 30. Juni 2030 in ihre Umweltmanagementsysteme einen als Orientierung dienenden Transformationsplan für die in Anhang I Nummern 1, 2, 3, 4 und Nummer 6.1 Buchstaben a und b aufgeführten Tätigkeiten der Unternehmen aufzunehmen. Der Transformationsplan enthält Informationen zu den Maßnahmen, die der Betreiber im Zeitraum 2030-2050 in der Anlage ergreifen wird, um bis zum Jahr 2050 zur Entwicklung einer nachhaltigen, sauberen, kreislauforientierten, ressourceneffizienten und klimaneutralen Wirtschaft beizutragen, einschließlich gegebenenfalls durch tiefgreifenden industriellen Wandel gemäß Artikel 27e. Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 14a Absatz 4 Unterabsatz 6 genannte Prüfstelle spätestens ein Jahr nach Ablauf der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Frist die Übereinstimmung der Transformationspläne gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes mit den Anforderungen aufgrund des delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels überprüft.

2 Im Rahmen der Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21 Absatz 3 im Anschluss an die Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen verpflichten die Mitgliedstaaten die Betreiber, nach dem 1. Januar 2030 in ihr Umweltmanagementsystem einen Transformationsplan für jede Anlage aufzunehmen, in der eine in Anhang I aufgeführte Tätigkeit durchgeführt wird, die nicht in Absatz 1 dieses Artikels genannt wird. Der Transformationsplan enthält Informationen zu den Maßnahmen, die der Betreiber im Zeitraum 2030-2050 in der Anlage ergreifen wird, um in Übereinstimmung mit den Anforderungen aufgrund des delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels bis zum Jahr 2050 zur Entwicklung einer nachhaltigen, sauberen kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft beizutragen. Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 14a Absatz 4 Unterabsatz 6 genannte Prüfstelle spätestens ein Jahr nach Abschluss der Überprüfung gemäß Artikel 21 Absatz 3 die Übereinstimmung der Transformationspläne gemäß Unterabsatz 1 mit den Anforderungen des delegierten Rechtsakts nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels überprüft.

3 Befinden sich zwei oder mehr Anlagen in der Kontrolle desselben Betreibers oder befinden sich die Anlagen in der Kontrolle verschiedener Betreiber, die in demselben Mitgliedstaat Teil desselben Unternehmens sind, so können diese Anlagen von einem Transformationsplan abgedeckt werden. Wurden Elemente der Transformationspläne bereits im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften der Union entwickelt und entsprechen sie diesem Artikel, so kann im Transformationsplan auf die einschlägigen Dokumente verwiesen werden.

4 Die Betreiber veröffentlichen ihren Transformationsplan, den aktualisierten Transformationsplan sowie die Ergebnisse der Bewertung nach Absatz 1 und Absatz 2 im Rahmen der Veröffentlichung der im Umweltmanagementsystem dargelegten einschlägigen Informationen entsprechend Artikel 14a Absatz 4.

5 Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2026 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung des Inhalts der Transformationspläne auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 erforderlichen Informationen. Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2034 den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt und überarbeitet ihn gegebenenfalls.

Article 27e Tiefgreifender industrieller Wandel

1 Unbeschadet des Artikels 18 kann die zuständige Behörde im Falle eines tiefgreifenden industriellen Umbaus der Anlage, die im einschlägigen Transformationsplan für die Anlage festgelegt ist, den Zeitraum, innerhalb dessen die Anlage die aktualisierten Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21 Absatz 3 erfüllen muss, auf insgesamt höchstens acht Jahre verlängern, sofern a) die Genehmigung für die Anlage eine Beschreibung des tiefgreifenden industriellen Wandels, der Emissionswerte und der Ressourceneffizienz, die erreicht werden sollen, sowie den Zeitplan für die Umsetzung und die Etappenziele enthält; b) der Betreiber der zuständigen Behörde über die Fortschritte bei der Umsetzung des tiefgreifenden industriellen Wandels jährlich Bericht erstattet und c) die zuständige Behörde während des für den Wandel der Anlage genehmigten Zeitraums sicherstellt, dass keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission mindestens einmal jährlich über die gewährten Ausnahmen im Rahmen ihrer Berichterstattung an die Kommission gemäß Artikel 72.

2 Unbeschadet der Artikel 18 und 22 kann die zuständige Behörde im Fall eines tiefgreifenden industriellen Wandels, der in der Schließung einer Anlage und ihrer Ersetzung durch eine neue Anlage besteht, die im einschlägigen Transformationsplan für die Anlage festgelegt ist und innerhalb von acht Jahren nach Veröffentlichung der Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 Absatz 5 in Bezug auf die Haupttätigkeit der bestehenden Anlage abzuschließen ist, von der Verpflichtung zur Aktualisierung der Genehmigung gemäß Artikel 21 Absatz 3 absehen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Genehmigung für die bestehende Anlage enthält eine Beschreibung des Schließungsplans und des zugehörigen Zeitplans und der Etappenziele; b) der Betreiber der zuständigen Behörde erstattet jährlich über die Fortschritte in Bezug auf den Schließungsplan für die bestehende Anlage und deren Ersatz durch eine neue Anlage Bericht; c) die zuständige Behörde sorgt während des für die Schließung der Anlage genehmigten Zeitraums dafür, dass keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen ihrer Berichterstattung gemäß Artikel 72 mindestens einmal jährlich über die gewährten Ausnahmeregelungen.“

Article 34a Feuerungsanlagen, die Teil eines kleinen, isolierten Netzes sind

1 Die Mitgliedstaaten können Feuerungsanlagen, die am 4. August 2024 Teil eines kleinen isolierten Netzes sind, bis zum 31. Dezember 2029 von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub gemäß Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 bzw. gegebenenfalls von der Einhaltung der Schwefelabscheidegrade gemäß Artikel 31 ausnehmen. Die Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub, die nach Maßgabe der Richtlinien 2001/80/EG und 2008/1/EG in der Genehmigung dieser Feuerungsanlage festgelegt sind, müssen mindestens beibehalten werden. Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Emissionen überwacht werden und keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht wird. Die Mitgliedstaaten dürfen Anlagen nur dann von den Emissionsgrenzwerten ausnehmen, wenn alle Maßnahmen, die zu weniger Umweltverschmutzung führen, ausgeschöpft sind. Die Ausnahme wird in keinem Fall länger als notwendig gewährt.

2 Ab dem 1. Januar 2030 erfüllen die betreffenden Feuerungsanlagen die Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub gemäß Anhang V Teil 2 und Artikel 15 Absatz 3.

3 Die Mitgliedstaaten, die Ausnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gewähren, setzen für die Feuerungsanlagen, denen eine solche Ausnahme gewährt wurde, einen Einhaltungsplan um. Der Einhaltungsplan enthält Informationen zu den Maßnahmen, um bis zum 31. Dezember 2029 die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub gemäß Anhang V Teil 2 und Artikel 15 Absatz 3 durch die betreffenden Anlagen sicherzustellen. Der Einhaltungsplan enthält auch Informationen zu Maßnahmen zur Minimierung des Umfangs und der Dauer der Schadstoffemissionen während der Laufzeit des Plans sowie Informationen zu Nachfragesteuerungsmaßnahmen und zu Möglichkeiten für den Umstieg auf sauberere Kraftstoffe, beispielsweise durch Einsatz erneuerbarer Energieträger und Anbindung an die Festlandnetze.

4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihren Einhaltungsplan spätestens bis zum 5. Februar 2025 mit. Die Kommission bewertet die Pläne, und sofern die Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang eines Plans keine Einwände erhoben hat, geht der betreffende Mitgliedstaat davon aus, dass sein Plan akzeptiert wurde. Wenn die Kommission Einwände erhebt, weil durch den Plan weder garantiert ist, dass die Emissionsgrenzwerte von den betreffenden Anlagen bis zum 31. Dezember 2029 eingehalten werden, noch der Umfang und die Dauer der Schadstoffemissionen während der Laufzeit des Plans minimiert werden, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission binnen sechs Monaten, nachdem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Einwände mitgeteilt hat, einen überarbeiteten Plan. Für die Bewertung einer überarbeiteten Fassung eines Plans, die ein Mitgliedstaat der Kommission übermittelt, beträgt die in Satz 2 genannte Frist sechs Monate.

5 Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission spätestens bis zum 5. Februar 2026 und am Ende jedes nachfolgenden Kalenderjahrs über die Fortschritte bei den in dem Einhaltungsplan dargelegten Maßnahmen Bericht. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle späteren Änderungen am Einhaltungsplan. Für die Bewertung einer überarbeiteten Fassung eines Plans, die ein Mitgliedstaat der Kommission übermittelt, beträgt die in Absatz 4 Satz 2 genannte Frist sechs Monate.

6 Der Mitgliedstaat macht die Informationen über die Ausnahme und die vorgeschriebenen Auflagen gemäß Artikel 24 Absatz 2 öffentlich zugänglich.“

Article 70a Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die in Anhang Ia aufgeführten Tätigkeiten, die die im genannten Anhang festgelegten Kapazitätsschwellenwerte erreichen.

Article 70b Aggregationsregel

1 Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in dem Fall, dass zwei oder mehr Anlagen, die an Viehhaltungstätigkeiten beteiligt sind, räumlich nahe beieinander liegen und denselben Betreiber haben oder von Betreibern kontrolliert werden, die in einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Beziehung zueinander stehen, die zuständige Behörde die betroffenen Anlagen für die Berechnung des Kapazitätsschwellenwerts gemäß Artikel 70a als eine Einheit betrachten kann. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Regelung nach Unterabsatz 1 nicht zur Umgehung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie genutzt wird.

2 Bis zum 5. August 2028 veröffentlicht die Kommission nach Absprache mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zu den Kriterien für die Einstufung mehrerer Anlagen als eine Einheit gemäß Absatz 1.

Article 70c Genehmigungen und Registrierungen

1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass keine Anlage, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt, ohne eine Genehmigung oder eine Registrierung betrieben wird und dass der Betrieb aller Anlagen im Geltungsbereich dieses Kapitels den einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften nach Artikel 70i entspricht. Die Mitgliedstaaten können etwaige bereits bestehende Verfahren ähnlicher Art für die Registrierung von Anlagen verwenden, um die Entstehung von Verwaltungsaufwand zu verhindern. Die Mitgliedstaaten können ein Verfahren für die Genehmigung der Intensivhaltung von Geflügel und Schweinen anwenden: a) bei mehr als 40000 Plätzen für Geflügel, b) bei mehr als 2000 Plätzen für Mastschweine über 30 kg, oder c) bei mehr als 750 Plätzen für Sauen. Die Mitgliedstaaten können Anforderungen für bestimmte Kategorien der in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallenden Anlagen in die allgemeinen bindenden Vorschriften nach Artikel 6 aufnehmen. Die Mitgliedstaaten legen das Verfahren zur Registrierung oder Erteilung einer Genehmigung für die Anlagen fest, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen. Diese Verfahren müssen mindestens die in Absatz 2 genannten Informationen enthalten.

2 Registrierungen oder Genehmigungsanträge müssen mindestens eine Beschreibung der folgenden Elemente umfassen: a) Anlage sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten; b) Tierart; c) gegebenenfalls Besatzdichte in GVE je Hektar, berechnet gemäß Anhang Ia; d) Kapazität der Anlage; e) Quellen der Emissionen aus der Anlage; f) Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes Medium.

3 Den Anträgen ist eine nicht-technische Zusammenfassung der in Absatz 2 genannten Informationen beizufügen.

4 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich über geplante wesentliche Änderungen an den in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallenden Anlagen unterrichtet, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Gegebenenfalls überprüft und aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung oder fordert den Betreiber auf, eine Genehmigung zu beantragen oder eine neue Registrierung vorzunehmen.

5 Die Kommission bewertet die Auswirkungen der Umsetzung der Betriebsvorschriften gemäß Artikel 70i und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von elf Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 70i Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt einen Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertung vor.

Article 70d Verpflichtungen des Betreibers

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber die Emissionen und die damit verbundenen Umweltleistungswerte gemäß den einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften nach Artikel 70i überwacht. Die Überwachungsdaten werden mittels Messverfahren oder, sofern dies nicht durchführbar ist, durch Berechnungsmethoden, wie etwa die Anwendung von Emissionsfaktoren, ermittelt. Die Methoden zur Erhebung der Überwachungsdaten werden in den Betriebsvorschriften beschrieben. Der Betreiber führt Aufzeichnungen über und verarbeitet alle Überwachungsergebnisse über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf eine Weise, die die Verifizierung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte ermöglicht, die in den Betriebsvorschriften festgelegt sind.

2 Im Falle einer Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte, die in den einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften nach Artikel 70i festgelegt sind, verpflichten die Mitgliedstaaten den Betreiber zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen so schnell wie möglich wieder eingehalten werden.

3 Der Betreiber stellt sicher, dass jegliches Düngemanagement, darunter die Ausbringung von Abfällen, tierischen Nebenprodukten oder anderen von der Anlage erzeugten Rückständen, gemäß den in den Betriebsvorschriften festgelegten BVT sowie im Einklang mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erfolgt und keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht.

Article 70e Überwachung

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine geeignete Überwachung gemäß den in Artikel 70i genannten einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften erfolgt.

2 Alle Überwachungsergebnisse müssen auf eine Weise aufgezeichnet, verarbeitet und vorgelegt werden, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Einhaltung der Betriebsbedingungen, der Emissionsgrenzwerte und der Umweltleistungsgrenzwerte zu überprüfen, die in den allgemein bindenden Vorschriften nach Artikel 6 oder in der Genehmigung genannt sind.

3 Der Betreiber stellt der zuständigen Behörde die in Absatz 2 genannten Daten und Informationen auf Aufforderung unverzüglich zur Verfügung. Die zuständige Behörde kann eine entsprechende Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften zu überprüfen. Die zuständige Behörde spricht diese Aufforderung aus, wenn ein Mitglied der Öffentlichkeit Zugang zu den in Absatz 2 genannten Daten oder Informationen beantragt.

Article 70f Nichteinhaltung

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Emissions- und Umweltleistungswerte gemäß den einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften nach Artikel 70i überwacht werden und die darin festgelegten Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte nicht überschreiten.

2 Die Mitgliedstaaten richten ein wirksames System zur Überwachung der Einhaltung ein, das auf Umweltinspektionen oder anderen Maßnahmen beruht, um die Einhaltung der in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen zu überprüfen.

3 Im Falle einer Nichteinhaltung der in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde den Betreiber, neben den gemäß Artikel 70d ergriffenen Maßnahmen, zum Ergreifen aller Maßnahmen verpflichtet, die erforderlich sind, damit die Anforderungen unverzüglich wieder eingehalten werden. Verursacht die Nichteinhaltung eine erhebliche Verschlechterung des Zustands von Luft, Wasser oder Boden vor Ort oder stellt sie eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit dar oder droht sie, dies zu tun, setzt die zuständige Behörde den weiteren Betrieb der Anlage aus, bis die Anforderungen wieder eingehalten werden.

Article 70g Unterrichtung und Einbeziehung der Öffentlichkeit

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es der betroffenen Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv ermöglicht wird, sich an folgenden Verfahren zu beteiligen: a) Erstellung von allgemein bindenden Vorschriften nach Artikel 6 für Genehmigungen für Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen; b) Erteilung einer Genehmigung für eine neue Anlage, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt; c) Erteilung einer aktualisierten Genehmigung gemäß Artikel 70c Absatz 4 für eine wesentliche Änderung an einer bestehenden Anlage, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt; oder d) Registrierungsverfahren, falls keine allgemeinen bindenden Vorschriften erlassen werden und die Mitgliedstaaten nur die Registrierung der Anlage gestatten.

2 Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit ferner die folgenden Dokumente und Informationen — auch systematisch, kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer über das Internet — zugänglich: a) die Genehmigung oder die Registrierung; b) die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Absatz 1; c) die allgemein bindenden Vorschriften nach Artikel 6 für Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen; und d) die Inspektionsberichte für die Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen.

Article 70h Zugang zu Gerichten

1 Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen gemäß diesem Kapitel anzufechten, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) sie haben ein ausreichendes Interesse; b) sie machen eine Rechtsverletzung geltend, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert. Die Klagebefugnis im Überprüfungsverfahren wird nicht von der Rolle abhängig gemacht, die das Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit in der Phase der Beteiligung am Entscheidungsverfahren gemäß dieser Richtlinie gespielt hat. Das Überprüfungsverfahren wird fair, gerecht und zeitnah durchgeführt, ist nicht mit übermäßigen Kosten verbunden und stellt einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch einen vorläufigen Rechtsschutz sicher.

2 Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

Article 70i Einheitliche Bedingungen für Betriebsvorschriften

1 Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, den betreffenden Sektoren, Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, und der Kommission, bevor sie gemäß Absatz 2 einheitliche Bedingungen für Betriebsvorschriften festlegt. Es findet ein Informationsaustausch insbesondere über folgende Themen statt: a) Emissions- und Umweltleistungswerte von Anlagen und Techniken sowie sonstige Maßnahmen gemäß Anhang III; b) angewandte Techniken, zugehörige Überwachung, medienübergreifende Auswirkungen, wirtschaftliche Tragfähigkeit und technische Durchführbarkeit sowie diesbezügliche Entwicklungen; c) beste verfügbare Techniken, die nach der Prüfung der in den Buchstaben a und b aufgeführten Aspekte ermittelt worden sind; d) Zukunftstechniken.

2 Die Kommission erlässt bis zum 1. September 2026 einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für Betriebsvorschriften für alle Tätigkeiten gemäß Anhang Ia. Die einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften entsprechen der Anwendung der besten verfügbaren Techniken für die Tätigkeiten gemäß Anhang Ia, und es sind Beschaffenheit, Typ, Größe und Besatzdichte dieser Anlagen, die Bestandsgröße je Tierart in landwirtschaftlichen Gemischtbetrieben sowie die Besonderheiten von auf Weidehaltung basierenden Systemen der Rinderhaltung, bei denen die Tiere nur saisonal in Ställen gehalten werden, zu berücksichtigen. Sie enthalten, soweit verfügbar, auch indikative Informationen über Zukunftstechniken. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen.

3 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichung neuer oder aktualisierter einheitlicher Bedingungen für Betriebsvorschriften verfolgt oder darüber unterrichtet wird.“

Article 74 Änderung der Anhänge

1 Damit diese Richtlinie auf der Grundlage von BVT an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden kann, erlässt die Kommission gemäß Artikel 76 delegierte Rechtsakte zur Anpassung von Anhang V Teile 3 und 4, Anhang VI Teile 2, 6, 7 und 8 und Anhang VII Teile 5, 6, 7 und 8 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

2 Vor dem Erlass delegierter Rechtsakte gemäß diesem Artikel führt die Kommission eine angemessene Konsultation der Interessenträger durch. Die Kommission veröffentlicht Angaben zu den relevanten Studien und Analysen, auf die sie sich bei der Vorbereitung gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakte gestützt hat, spätestens zum Zeitpunkt der Annahme der delegierten Rechtsakte.“

Article 75 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

Article 76 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 27d, Artikel 48 Absatz 5 und Artikel 74 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. August 2024 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 27d, Artikel 48 Absatz 5 und Artikel 74 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 27d, Artikel 48 Absatz 5 oder Artikel 74 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

Article 79 Sanktionen

1 Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um ihre Umsetzung sicherzustellen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

2 Die in Absatz 1 genannten Sanktionen umfassen verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen, mit denen denjenigen, die den Verstoß begangen haben, effektiv der wirtschaftliche Nutzen aus dem Verstoß genommen wird. Für die schwersten Verstöße, die von einer juristischen Person begangen werden, beträgt der Höchstbetrag der in Unterabsatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen mindestens 3 % des Jahresumsatzes des Betreibers in der Union in dem Geschäftsjahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Geldbuße verhängt wird. Die Mitgliedstaaten können auch oder alternativ dazu strafrechtliche Sanktionen verhängen, sofern diese ebenso wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind wie die in Unterabsatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen;

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß diesem Artikel verhängten Sanktionen gegebenenfalls die folgenden Aspekte gebührend berücksichtigt werden: a) Art, Schwere und Ausmaß des Verstoßes; b) die von dem Verstoß betroffenen Bevölkerung oder Umwelt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Verstoßes auf das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen; c) ob der Verstoß wiederholt oder einmalig erfolgt ist.

4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.

Article 79a Schadensersatz

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle einer Schädigung der menschlichen Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen innerstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie die betroffenen Personen das Recht haben, gegenüber den für den Verstoß verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen Ersatz für diesen Schaden zu verlangen und zu erhalten.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die innerstaatlichen Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen nicht auf eine Weise ausgestaltet sind und angewendet werden, die die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz aufgrund eines Verstoßes nach Absatz 1 unmöglich oder übermäßig schwierig macht.

3 Die Mitgliedstaaten können für Schadensersatzklagen nach Absatz 1 eine Verjährungsfrist festlegen. Diese Frist läuft nicht an, bis der Verstoß eingestellt wurde und die den Anspruch auf Schadensersatz erhebende Person weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass sie durch einen Verstoß gemäß Absatz 1 Schaden genommen hat.“

Article 2 Änderungen der Richtlinie 1999/31/EG

Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 1999/31/EG wird gestrichen.

Article 3 Übergangsbestimmungen

1 In Bezug auf Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführen, wenden die Mitgliedstaaten Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben aa, bb und h sowie Artikel 15 Absätze 4 und 6 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, an. Bei Anlagen, für die nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, erstmals eine Genehmigung erteilt wurde, werden die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Bestimmungen ab dem Tag der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen angewandt.

2 In Bezug auf Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführen, vor dem 4. August 2024 in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und vor dem 1. Juli 2026 in Betrieb sind und eine Genehmigung haben, gelten Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, ba, bb und d, Artikel 15 Absätze 1 und 5, Artikel 15a und Artikel 16 Absatz 4 bei Erteilung bzw. Aktualisierung der Genehmigung gemäß Artikel 20 Absatz 2 bzw. Artikel 21 Absatz 5 oder bei Aktualisierung der Genehmigung innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage im Einklang mit Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, oder bis zum 1. September 2036, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. In Bezug auf Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführen, vor dem 4. August 2024 in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und für die vor dem 1. Juli 2026 von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 1. Juli 2027 in Betrieb genommen werden, gelten Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, ba und d, Artikel 15 Absätze 1 und 5, Artikel 15a und Artikel 16 Absatz 4 bei Erteilung bzw. Aktualisierung der Genehmigung gemäß Artikel 20 Absatz 2 bzw. Artikel 21 Absatz 5 oder innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, oder bis zum 1. September 2036, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, angewandt. In Bezug auf Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführen, die vor dem 4. August 2024 in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, gilt Artikel 15 Absatz 3, wenn die Genehmigung innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen erteilt oder nach Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen aktualisiert wird, die nach dem 1. Juli 2026 gemäß Artikel 13 Absatz 5 in Bezug auf die Haupttätigkeit einer Anlage veröffentlicht wurden, oder wenn die Genehmigung gemäß Artikel 21 Absatz 5 aktualisiert wird, oder bis zum 1. September 2036, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Bis zu dem betreffenden Geltungsbeginn gemäß Unterabsatz 1, 2 und 3 müssen die in diesen Unterabsätzen genannten Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU in der am 3. August 2024 geltenden Fassung fallen, der Richtlinie 2010/75/EU in dieser Fassung nachkommen.

3 In Bezug auf Anlagen, die vor dem 4. August 2024 nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und in Anhang I Nummer 2.3 Buchstabe aa genannte Tätigkeiten und die Endbearbeitung von Textilfasern oder Textilien gemäß Nummer 6.2 jenes Anhangs ausführen, die vor dem 1. Juli 2026 in Betrieb sind, wenden die Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben aa, bb und h, Artikel 15 Absätze 4 und 6 die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften innerhalb von vier Jahren nach dem 1. Juli 2026 an.

4 Bei Anlagen, die vor dem 4. August 2024 nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU fallen und die Tätigkeiten gemäß Anhang I Nummer 1.4, Nummer 2.3 Buchstaben b und ba, Nummer 2.7 und Nummer 3.6 durchführen, wenden die Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben aa, bb und h und Artikel 15 Absätze 4 und 6 die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5 oder bis zum 1. September 2034, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, an. Bis zu dem betreffenden Geltungsbeginn gemäß Unterabsatz 1 müssen die in dem Unterabsatz genannten Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden Fassung fallen, der Richtlinie 2010/75/EU in dieser Fassung nachkommen. Bei Anlagen, für die nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, erstmals eine Genehmigung erteilt wurde, werden die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die Erteilung ihrer Genehmigung ab dem Tag der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen angewandt.

5 Bei Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang Ia durchführen, erfolgt die Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die Mitgliedstaaten innerhalb von a) vier Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 70i Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts, wenn die Anlage eine Kapazität von 600 GVE oder mehr hat; b) fünf Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 70i Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts, wenn die Anlage eine Kapazität von 400 GVE oder mehr hat; c) sechs Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 70i Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts bei allen anderen Anlagen, die unter Anhang Ia fallen. Bis zu dem betreffenden Geltungsbeginn gemäß Unterabsatz 1 müssen die in dem Unterabsatz genannten Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden Fassung fallen, der Richtlinie 2010/75/EU in dieser Fassung nachkommen.

6 Ausnahmeregelungen, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 5 vor dem 1. Juli 2026 festgelegt wurden, bleiben so lange gültig, bis die zuständige Behörde erneut bewertet, ob die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 15 Absatz 5 gerechtfertigt ist. Die Neubewertung erfolgt innerhalb von vier Jahren ab dem 1. Juli 2026 oder als Teil der Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21, je nachdem, welcher der betreffenden Zeitpunkte früher liegt.

7 Abweichungen für das Testen und die Verwendung von Zukunftstechniken, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie 2010/75/EU in der am 3. August 2024 geltenden Fassung vor dem 1. Juli 2026 genehmigt wurden, bleiben bis zum Ablauf des in der Entscheidung zur Gewährung einer Abweichung genannten Zeitraums gültig. Nach Ablauf des angegebenen Zeitraums muss das Testen der Technik eingestellt werden, oder die Tätigkeit muss mindestens die BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte erreichen.

Article 4 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 2026 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf den unter diese Richtlinie fallenden Gebieten erlassen haben.

Article 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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