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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32024L2823
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2024-10-23
In force since
2024-12-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

1 Diese Richtlinie gilt für: a) die bei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten eingetragenen Designs; b) die beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragenen Designs; c) die mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international eingetragenen Designs; d) die Anmeldungen der unter den Buchstaben a, b und c genannten Designs.

2 Im Sinne dieser Richtlinie schließt die Eintragung eines Designs auch die an die Hinterlegung anschließende Bekanntmachung eines Designs durch ein Amt für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats ein, in dem diese Bekanntmachung die Entstehung eines Designrechts begründet.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: 1. „Amt“ die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats für den gewerblichen Rechtsschutz oder das Benelux-Amt für geistiges Eigentum, die bzw. das mit der Eintragung von Designs betraut ist; 2. „Register“ das von einem Amt geführte Designregister; 3. „Design“ die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich aus den Merkmalen, insbesondere den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder den Werkstoffen des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt, einschließlich der Bewegung, der Zustandsänderung oder jeder anderen Art der Animation dieser Merkmale; 4. „Erzeugnis“ jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand, ausgenommen ein Computerprogramm, unabhängig davon, ob er in einem physischen Objekt verkörpert ist oder eine nicht physische Form aufweist, einschließlich: a) Verpackung, Sets von Artikeln, räumlicher Anordnungen von Gegenständen, die eine Gestaltung eines Innen- oder Außenraums bilden sollen, sowie Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengesetzt werden sollen, b) grafischer Arbeiten oder Symbole, Logos, Oberflächenmuster, typografischer Schriftzeichen und grafischer Benutzeroberflächen; 5. „komplexes Erzeugnis“ ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, sodass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.

Article 3 Schutzvoraussetzungen

1 Die Mitgliedstaaten schützen Designs ausschließlich durch Eintragung dieser Designs und gewähren ihren Inhabern nach Maßgabe dieser Richtlinie ausschließliche Rechte.

2 Ein Design wird durch ein Designrecht geschützt, wenn es neu ist und Eigenart hat.

3 Ein Design, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, verwendet oder in dieses Erzeugnis aufgenommen wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis aufgenommen wurde, bei dessen üblicher Verwendung sichtbar bleibt und b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.

4 „Übliche Verwendung“ im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a bedeutet die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur.

Article 4 Neuheit

Ein Design gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag des Designs oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag kein identisches Design zugänglich gemacht worden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

Article 5 Eigenart

1 Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Tag seiner Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist.

2 Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.

Article 6 Offenbarung

1 Im Sinne der Artikel 4 und 5 gilt ein Design als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf sonstige Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im geschäftlichen Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, es sei denn, dass dies den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf nicht vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag bekannt sein konnte. Ein Design gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.

2 Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung der Artikel 4 und 5 unberücksichtigt, wenn das offenbarte Design, das mit einem Design, für das der Schutz eines eingetragenen Designs eines Mitgliedstaats in Anspruch genommen wird, identisch ist oder sich in seinem Gesamteindruck nicht von diesem unterscheidet, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird a) durch den Entwerfer oder den Rechtsnachfolger des Entwerfers oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder des Rechtsnachfolgers des Entwerfers und b) während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag.

3 Absatz 2 gilt auch dann, wenn das Design als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

Article 7 Durch ihre technische Funktion bedingte Designs und Designs von Verbindungselementen

1 Ein Design besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind.

2 Ein Designrecht besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, sodass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen.

3 Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels besteht ein Designrecht unter den in den Artikeln 4 und 5 festgelegten Voraussetzungen an einem Design, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.

Article 8 Designs, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen

Es besteht kein Designrecht, wenn es gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.

Article 9 Schutzumfang

1 Der Umfang des Schutzes durch ein Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.

2 Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.

Article 10 Beginn und Dauer des Schutzes

1 Der Schutz durch ein Design entsteht mit der Eintragung durch das Amt.

2 Ein Design wird für einen Zeitraum von fünf Jahren eingetragen, beginnend mit dem Anmeldetag. Der Rechtsinhaber kann die Eintragung gemäß Artikel 32 um einen oder mehrere Zeiträume von je fünf Jahren bis zu einer Gesamtschutzdauert von 25 Jahren ab dem Anmeldetag erneuern lassen.

Article 11 Recht auf das eingetragene Design

1 Das Recht auf das eingetragene Design steht dem Entwerfer oder dem Rechtsnachfolger des Entwerfers zu.

2 Haben mehrere Personen ein Design gemeinsam entwickelt, so steht ihnen das Recht auf das eingetragene Design gemeinsam zu.

3 Wird das Design von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht auf das eingetragene Design jedoch dem Arbeitgeber zu, sofern zwischen den betreffenden Parteien vertraglich nichts anderes vereinbart wurde oder sofern die nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen.

Article 12 Vermutung zugunsten des eingetragenen Inhabers des Designs

In jedem Verfahren vor dem Amt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz beansprucht wird, sowie in allen anderen Verfahren gilt die Person als berechtigt, auf deren Namen das Design eingetragen wurde; hingegen gilt vor der Eintragung diejenige Person als berechtigt, in deren Namen die Anmeldung eingereicht wurde.

Article 13 Eintragungshindernisse

1 Ein Design wird von der Eintragung ausgeschlossen, wenn a) das Design kein Design im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 ist, b) das Design entsprechend Artikel 8 gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder c) das Design eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6ter der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten Zeichen darstellt, es sei denn, die zuständigen Behörden haben der Eintragung zugestimmt.

2 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Design von der Eintragung auszuschließen ist, wenn das Design eine missbräuchliche Benutzung von Abzeichen, Emblemen und Wappen darstellt, die nicht in Artikel 6ter der Pariser Übereinkunft erfasst sind und die für den betreffenden Mitgliedstaat von öffentlichem Interesse sind, es sei denn, die zuständige Behörde hat dessen Eintragung im Einklang mit dem Recht des Mitgliedstaats zugestimmt.

3 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Design von der Eintragung auszuschließen ist, wenn es eine vollständige oder teilweise Wiedergabe von Bestandteilen eines kulturellen Erbes enthält, die von nationalem Interesse sind.

Article 14 Nichtigkeitsgründe

1 Ist das Design eingetragen worden, so wird das Design in jedem der folgenden Fälle für nichtig erklärt: a) Das Design ist kein Design im Sinne des Artikels 2 Nummer 3, b) das Design erfüllt nicht die Voraussetzungen der Artikel 3 bis 8, c) das Design wurde unter Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 13 Absatz 2 eingetragen, d) entsprechend einer Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde ist der Inhaber des Designs nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats nicht dazu berechtigt, e) das Design kollidiert mit einem früheren Design, das der Öffentlichkeit vor oder nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor oder nach dem Prioritätstag des Designs zugänglich gemacht wurde und das seit einem vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag des Designs liegenden Zeitpunkt geschützt ist i) durch ein eingetragenes Unionsdesign oder eine Anmeldung eines Unionsdesigns vorbehaltlich seiner Eintragung; ii) durch ein eingetragenes Design des betreffenden Mitgliedstaats oder durch die Anmeldung eines solchen Rechts vorbehaltlich seiner Eintragung; iii) durch ein aufgrund internationaler Vereinbarungen mit Wirkung in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragenes Design oder durch eine Anmeldung eines solchen Rechts vorbehaltlich seiner Eintragung; f) in einem jüngeren Design wird ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet und das Unionsrecht oder das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats, dem das Zeichen unterliegt, berechtigen den Rechtsinhaber des Zeichens dazu, diese Verwendung zu untersagen, g) das Design stellt eine unerlaubte Benutzung eines Werks dar, das nach dem Urheberrecht des betreffenden Mitgliedstaats geschützt ist.

2 Ist ein Design eingetragen worden, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass das Design für nichtig zu erklären ist, wenn das Design eine vollständige oder teilweise Wiedergabe von Bestandteilen eines kulturellen Erbes enthält, die von nationalem Interesse sind.

3 Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Nichtigkeitsgründe können geltend gemacht werden von a) jeder natürlichen oder juristischen Person oder b) jeder Gruppe oder Organisation, die zur Vertretung der Interessen von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungserbringern, Händlern oder Verbrauchern gegründet wurde, sofern diese Gruppe oder Organisation nach dem für sie geltenden Recht prozessfähig ist.

4 Der in Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene Nichtigkeitsgrund darf ausschließlich von Personen oder Rechtsträgern geltend gemacht werden, die von der missbräuchlichen Benutzung betroffen sind.

5 Der in Absatz 1 Buchstabe d vorgesehene Nichtigkeitsgrund darf ausschließlich von der Person geltend gemacht werden, die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats Anspruch auf das Design hat.

6 Die in Absatz 1 Buchstaben e, f und g vorgesehenen Nichtigkeitsgründe dürfen ausschließlich von folgenden Personen geltend gemacht werden: a) dem Anmelder oder dem Inhaber des älteren Rechts; b) den Personen, die nach dem Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats berechtigt sind, das Recht auszuüben oder c) einem Lizenznehmer, der von dem Inhaber des älteren Rechts ermächtigt wurde.

7 Ein eingetragenes Design kann nicht für nichtig erklärt werden, wenn der Anmelder oder ein Inhaber eines der in Absatz 1 Buchstaben e bis g genannten Rechte der Eintragung des Designs vor der Einreichung des Antrags auf Nichtigerklärung oder der Widerklage ausdrücklich zugestimmt hat.

8 Ein Design kann auch noch für nichtig erklärt werden, wenn es erloschen ist oder der Verzicht darauf erklärt wurde.

Article 15 Gegenstand des Schutzes

Schutz wird für diejenigen Erscheinungsmerkmale eines eingetragenen Designs gewährt, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.

Article 16 Rechte aus dem Design

1 Die Eintragung eines Designs gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne die Zustimmung des Inhabers zu benutzen.

2 Insbesondere kann Folgendes gemäß Absatz 1 verboten werden: a) die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird; b) die Einfuhr oder die Ausfuhr eines Erzeugnisses gemäß Buchstabe a; c) der Besitz eines Erzeugnisses gemäß Buchstabe a zu den Zwecken, die in den Buchstaben a und b genannt sind; d) das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software, mit denen das Design aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines Erzeugnisses gemäß Buchstabe a zu ermöglichen.

3 Der Inhaber eines eingetragenen Designs ist berechtigt, Dritten zu verbieten, im Handelsverkehr Erzeugnisse aus Drittländern in den Mitgliedstaat, in dem das Design eingetragen ist, zu verbringen, die in diesem Mitgliedstaat nicht in den Zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn in diese Erzeugnisse ein identisches Design aufgenommen ist oder ein identisches Design bei solchen Erzeugnissen verwendet wird, oder wenn das Design in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von solchen Erzeugnissen unterschieden werden kann, und der Rechtsinhaber keine Zustimmung erteilt hat. Das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Recht erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob ein eingetragenes Design verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Erzeugnisse nachweist, dass der Inhaber des eingetragenen Designs nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Land der endgültigen Bestimmung zu untersagen.

Article 17 Vermutung der Rechtsgültigkeit

1 In Verletzungsverfahren wird zugunsten des Inhabers des eingetragenen Designs davon ausgegangen, dass die in den Artikeln 3 bis 8 festgelegten Voraussetzungen für die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs erfüllt sind und dass das Design nicht unter Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c eingetragen wurde.

2 Die Vermutung der Rechtsgültigkeit nach Absatz 1 kann auf dem Wege aller in der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats verfügbaren Verfahren, einschließlich Widerklagen, widerlegt werden.

Article 18 Beschränkung der Rechte aus dem Design

1 Die Rechte aus einem Design nach seiner Eintragung können nicht geltend gemacht werden in Bezug auf a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden; b) Handlungen zu Versuchszwecken; c) Wiedergaben zum Zweck der Zitierung oder der Lehre; d) Handlungen, die vorgenommen werden, um ein Erzeugnis als das des Inhabers des Designs zu identifizieren oder sich auf dieses zu beziehen; e) Handlungen zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder Parodie; f) Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die in einem anderen Land zugelassen sind und vorübergehend in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gelangen; g) die Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur von unter Buchstabe f genannten Schiffen und Luftfahrzeugen in dem betreffenden Mitgliedstaat; h) die Durchführung von Reparaturen an unter Buchstabe f genannten Schiffen und Luftfahrzeugen.

2 Absatz 1 Buchstaben c, d und e finden nur Anwendung, wenn die Handlungen mit Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind und die normale Verwertung des Designs nicht unangemessen beeinträchtigen und, im Fall von Buchstabe c, wenn die Herkunft desjenigen Erzeugnisses angegeben wird, in das das Design aufgenommen oder bei dem das Design verwendet wird.

Article 19 Reparaturklausel

1 Ein eingetragenes Design, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das Design des Bauelements abhängt und das im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 ausschließlich zum Zweck der Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses verwendet wird, um diesem wieder seine ursprüngliche Erscheinungsform zu verleihen, wird nicht geschützt.

2 Der Hersteller oder der Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses kann sich nicht auf Absatz 1 berufen, wenn er es versäumt hat, die Verbraucher durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder in einer anderen geeigneten Form ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers des Erzeugnisses, das für die Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden soll, zu informieren, sodass er eine bewusste Wahl zwischen konkurrierenden Erzeugnissen treffen kann, die für die Reparatur verwendet werden können.

3 Der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses ist nicht verpflichtet, zu gewährleisten, dass die Bauelemente, die er herstellt oder verkauft, letztlich von den Endbenutzern ausschließlich für den Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung dessen ursprünglicher Erscheinungsform verwendet werden.

4 Sehen die nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats am 8. Dezember 2024 einen Schutz für Design im Sinne des Absatzes 1 vor, so gewährt der Mitgliedstaat abweichend von Absatz 1 bis zum 9. Dezember 2032 diesen Schutz weiterhin für Designs, deren Eintragung vor dem 8. Dezember 2024 beantragt wurde.

Article 20 Erschöpfung der Rechte

Die Rechte aus einem Design nach seiner Eintragung erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein in den Schutzumfang des Designs fallendes Design aufgenommen ist oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des Designs oder mit seiner Zustimmung in der Union in den Verkehr gebracht worden ist.

Article 21 Vorbenutzungsrecht betreffend ein eingetragenes Design

1 Ein Dritter hat ein Vorbenutzungsrecht, wenn er glaubhaft machen kann, dass er vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats ein in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs fallendes Design, das keine Nachahmung jenes Designs ist, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat.

2 Das Vorbenutzungsrecht nach Absatz 1 berechtigt den Dritten, das Design für die Zwecke zu verwerten, für die er es vor dem Anmeldetag oder vor dem Prioritätstag des eingetragenen Designs in Benutzung genommen hat oder für die er wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen hat.

Article 22 Verhältnis zu anderen Formen des Schutzes

Diese Richtlinie lässt Vorschriften des Unionsrechts über nicht eingetragene Designs bzw. etwaige Vorschriften des Unionsrechts oder des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats über Marken oder andere Zeichen mit Unterscheidungskraft, Patente und Gebrauchsmuster, Schriftzeichen, zivilrechtliche Haftung und unlauteren Wettbewerb unberührt.

Article 23 Verhältnis zum Urheberrecht

Ein nach Maßgabe dieser Richtlinie durch ein in einem oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat eingetragenes Design geschütztes Design ist auch nach dem Urheberrecht von dem Zeitpunkt an schutzfähig, an dem das Design geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde, sofern die Anforderungen des Urheberrechts erfüllt sind.

Article 24 Eintragungssymbol

Der Inhaber eines eingetragenen Designs kann die Öffentlichkeit über die Eintragung des Designs informieren, indem er auf dem Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, den Buchstaben D innerhalb eines Kreises (Ⓓ) anbringt. Diesem Hinweis auf das Design kann die Eintragungsnummer des Designs beigefügt werden oder er kann mit der Registereintragung des Designs verlinkt werden.

Article 25 Anforderungen für die Anmeldung

1 Die Anmeldung eines Designs muss mindestens Folgendes enthalten: a) einen Antrag auf Eintragung; b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; c) eine hinreichend klare Wiedergabe des Designs, die es ermöglicht, den Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, zu bestimmen; d) die Angabe derjenigen Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.

2 Für die Anmeldung eines Designs sind die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Gebühren zu entrichten.

3 Die Angabe der Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe d berührt nicht den Schutzumfang für das Design. Dies gilt auch für eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe und jegliche darin enthaltene verbale Verzichtserklärung, wenn eine solche Beschreibung von einem Mitgliedstaat vorgesehen ist.

Article 26 Darstellung des Designs

1 Das Design ist in einer beliebigen Form visuell darzustellen, entweder in Schwarz-Weiß oder in Farbe. Die Wiedergabe kann statisch, dynamisch oder animiert sein und erfolgt mit allen geeigneten Mitteln unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologien, einschließlich Zeichnungen, Fotografien, Videos, Computerbildgebung oder Computermodellierung.

2 Die Wiedergabe muss alle Merkmale des Designs, für die Schutz beansprucht wird, in einer oder mehreren Ansichten zeigen. Darüber hinaus können andere Arten von Ansichten eingereicht werden, um spezifische Merkmale des Designs näher zu erläutern.

3 Enthält die Wiedergabe unterschiedliche Darstellungen des Designs oder enthält sie mehr als eine Ansicht, so müssen diese miteinander im Einklang stehen, und der Gegenstand der Eintragung wird durch alle visuellen Merkmale dieser Ansichten oder Darstellungen — in Kombination — bestimmt.

4 Das Design muss allein dargestellt werden, ohne sonstige zusätzliche Elemente.

5 Elemente, für die kein Schutz beansprucht wird, sind mit visuellen Verzichtserklärungen zu kennzeichnen. Diese visuellen Verzichtserklärungen sind einheitlich zu verwenden.

6 Die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum arbeiten untereinander und mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zusammen, um gemeinsame Standards für die Anforderungen an die Wiedergabe und die Mittel der Darstellung von Designs festzulegen, insbesondere in Bezug auf die Art und Anzahl der zu verwendenden Ansichten, die Arten zulässiger visueller Verzichtserklärungen sowie die technischen Spezifikationen der für die Wiedergabe, Speicherung und Anmeldung von Designs zu verwendenden Mittel, wie Formate und Größe der entsprechenden elektronischen Dateien.

Article 27 Sammelanmeldungen

Mehrere Designs können in einer Sammelanmeldung für eingetragene Designs zusammengefasst werden. Diese Möglichkeit unterliegt nicht dem Erfordernis, dass alle Erzeugnisse, in die die Designs aufgenommen oder bei denen sie verwendet werden sollen, derselben Klasse der Locarno-Klassifikation angehören müssen.

Article 28 Anmeldetag

1 Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an dem der Anmelder die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a bis c beim Amt eingereicht hat.

2 Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels kann der Anmeldetag zuerkannt werden, wenn ein oder mehrere der nach Artikel 26 erforderlichen Element(e) fehlen, sofern die Wiedergabe des Designs als Ganzes im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c hinreichend klar ist.

3 Die Mitgliedstaaten können die Zuerkennung des Anmeldetags zudem von der Zahlung einer Gebühr gemäß Artikel 25 Absatz 2 abhängig machen.

Article 29 Umfang der materiellrechtlichen Prüfung

Die Ämter beschränken ihre Prüfung, ob das angemeldete Design eintragungsfähig ist, auf das Fehlen der in Artikel 13 genannten materiellrechtlichen Eintragungshindernisse.

Article 30 Aufschiebung der Bekanntmachung

1 Der Anmelder eines Designs kann mit der Anmeldung beantragen, die Bekanntmachung des eingetragenen Designs um bis zu 30 Monate ab dem Anmeldetag oder, wenn Priorität in Anspruch genommen wird, ab dem Prioritätstag aufzuschieben.

2 Ist das Design eingetragen, so sind — vorbehaltlich der Bestimmungen des nationalen Rechts zum Schutz berechtigter Interessen Dritter — weder die Wiedergabe des Designs noch Akten im Zusammenhang mit der Anmeldung öffentlich einsehbar.

3 Es wird ein Hinweis auf die Aufschiebung der Bekanntmachung des eingetragenen Designs veröffentlicht.

4 Bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder zu einem früheren vom Rechtsinhaber beantragten Zeitpunkt stellt das Amt alle Eintragungen im Register und die Akte betreffend die Anmeldung zur öffentlichen Einsichtnahme bereit und macht das eingetragene Design bekannt.

5 Der Rechtsinhaber kann die Bekanntmachung des eingetragenen Designs nach Absatz 4 verhindern, indem er einen Antrag auf Verzicht auf das eingetragene Design einreicht.

6 Die Mitgliedstaaten können abweichend von den Absätzen 4 und 5 vorsehen, dass das Amt das eingetragene Design nur auf Antrag des Rechtsinhabers bekanntmacht. Sieht ein Mitgliedstaat die Zahlung einer Bekanntmachungsgebühr vor, so kann der Erhalt der Zahlung dieser Gebühr als ein solcher Antrag gelten.

Article 31 Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit

1 Unbeschadet des Rechts der Parteien auf Einlegung von Rechtsmitteln bei einem Gericht können die Mitgliedstaaten für die Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Designs ein effizientes und zügiges Verwaltungsverfahren bei ihren Ämtern bereitstellen.

2 Im Verwaltungsverfahren zur Erklärung der Nichtigkeit nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass das Design zumindest aus den folgenden Gründen für nichtig zu erklären ist: a) Das Design hätte nicht eingetragen werden dürfen, weil es nicht der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 3 entspricht oder nicht die Voraussetzungen der Artikel 3 bis 8 erfüllt; b) das Design hätte aufgrund eines Verstoßes gegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c nicht eingetragen werden dürfen; c) das Design hätte nicht eingetragen werden dürfen, weil ein älteres Design im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe e besteht.

3 Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach Absatz 1 sind folgende Personen berechtigt, einen Antrag auf Nichtigerklärung eines Designs zu stellen: a) im Fall von Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels die in Artikel 14 Absatz 3 genannten Personen, Gruppen oder Stellen; b) im Fall von Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die in Artikel 14 Absatz 4 genannten Personen oder Rechtsträger; c) im Fall von Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels zumindest die in Artikel 14 Absatz 6 Buchstaben a und b genannten Personen.

Article 32 Erneuerung

1 Die Eintragung eines Designs wird auf Antrag des Inhabers des eingetragenen Designs oder einer per Gesetz oder Vertrag zum Antrag auf Erneuerung ermächtigten Person erneuert, sofern die Erneuerungsgebühren entrichtet worden sind. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Erhalt der Zahlung der Verlängerungsgebühren als entsprechender Antrag gilt.

2 Das Amt unterrichtet den Inhaber des eingetragenen Designs mindestens sechs Monate im Voraus über das Erlöschen der Eintragung. Das Amt haftet nicht, wenn es die Erteilung der betreffenden Auskunft unterlässt; diese Unterlassung hat keinen Einfluss auf das Erlöschen der Eintragung.

3 Innerhalb eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten unmittelbar vor Erlöschen der Eintragung sind der Antrag auf Erneuerung einzureichen und die Erneuerungsgebühren zu entrichten. Anderenfalls kann der Antrag noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten unmittelbar nach Erlöschen der Eintragung oder der erfolgten Erneuerung eingereicht werden. Innerhalb dieser Nachfrist sind die Erneuerungsgebühren und eine Zuschlagsgebühr zu entrichten.

4 Reichen bei einer Sammeleintragung die entrichteten Erneuerungsgebühren nicht aus, um alle Designs abzudecken, für die die Erneuerung beantragt wird, so wird die Eintragung für diejenigen Designs erneuert, bei denen eindeutig ist, dass sie durch den gezahlten Betrag gedeckt werden sollen.

5 Die Erneuerung wird am Tag nach dem Erlöschen der Eintragung wirksam. Sie wird im Register vermerkt.

Article 33 Kommunikation mit dem Amt

Die an den Verfahren beteiligten Parteien oder gegebenenfalls ihre Vertreter geben eine offizielle Adresse für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Amt an. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass sich diese offizielle Adresse im Europäischen Wirtschaftsraum befindet.

Article 34 Zusammenarbeit im Bereich der Eintragung, Verwaltung und Nichtigkeit von Designs

Den Ämtern steht es frei, miteinander und mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum effektiv zusammenzuarbeiten, um die Angleichung von Vorgehensweisen und technischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit der Prüfung, Eintragung und Erklärung der Nichtigkeit von Designs zu fördern.

Article 35 Zusammenarbeit in anderen Bereichen

Den Ämtern steht es frei, in allen anderen als den in Artikel 34 genannten Tätigkeitsbereichen, die für den Designschutz in der Union von Belang sind, miteinander und mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum effektiv zusammenzuarbeiten.

Article 36 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3, 6, 10 bis 19, 21, 23 bis 30 sowie 32 und 33 nachzukommen, bis zum 9. Dezember 2027 in Kraft. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 37 Aufhebung

Die Richtlinie 98/71/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht mit Wirkung vom 9. Dezember 2027 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Article 38 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Artikel 4, 5, 7, 8, 9, 20 und 22 gelten ab dem 9. Dezember 2027.

Article 39 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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