Richtlinie (EU) 2024/2831 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Zweck dieser Richtlinie ist es, die Arbeitsbedingungen und den Schutz personenbezogener Daten in der Plattformarbeit zu verbessern, indem a) Maßnahmen zur Erleichterung der Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus von Personen, die Plattformarbeit leisten, eingeführt werden, b) die Transparenz, Fairness, Aufsicht durch Menschen, Sicherheit und Rechenschaft beim algorithmischen Management bei Plattformarbeit gefördert werden und c) die Transparenz bei Plattformarbeit, auch in grenzüberschreitenden Situationen, verbessert wird.
2 In dieser Richtlinie werden die Mindestrechte festgelegt, die auf jede Person, die Plattformarbeit in der Union leistet und die nach den Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten einen Arbeitsvertrag hat oder in einem Arbeitsverhältnis steht bzw. bei der nach der Beurteilung des Sachverhaltes vom Bestehen eines Arbeitsvertrags oder eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden kann, Anwendung finden, wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen ist. Mit dieser Richtlinie werden auch Vorschriften festgelegt, mit denen der Schutz natürlicher Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verbessert wird, indem Maßnahmen zum algorithmischen Management vorgesehen werden, die für Personen gelten, die in der Union Plattformarbeit leisten, einschließlich derjenigen, die weder über einen Arbeitsvertrag verfügen noch in einem Arbeitsverhältnis stehen.
3 Diese Richtlinie gilt für digitale Arbeitsplattformen, die in der Union geleistete Plattformarbeit organisieren, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung oder von dem ansonsten anwendbaren Recht.
Article 2 Begriffsbestimmungen
1 Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „digitale Arbeitsplattform“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung erbringt, die alle folgenden Anforderungen erfüllt: i) Sie wird zumindest teilweise auf elektronischem Wege, z. B. über eine Website oder eine mobile Anwendung, aus der Ferne bereitgestellt; ii) sie wird auf Verlangen eines Empfängers der Dienstleistung erbracht; iii) sie umfasst als notwendigen und wesentlichen Bestandteil die Organisation der von Einzelpersonen entgeltlich geleisteten Arbeit, unabhängig davon, ob diese Arbeit online oder an einem bestimmten Ort ausgeführt wird; iv) sie geht mit dem Einsatz automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Entscheidungssysteme einher; b) „Plattformarbeit“ Arbeit, die über eine digitale Arbeitsplattform organisiert und in der Union von einer Einzelperson auf der Grundlage eines Vertragsverhältnisses zwischen der digitalen Arbeitsplattform oder einem Vermittler und der Einzelperson ausgeführt wird, unabhängig davon, ob ein Vertragsverhältnis zwischen der Einzelperson oder einem Vermittler und dem Empfänger der Dienstleistung besteht; c) „Person, die Plattformarbeit leistet“ oder „Plattformarbeit leistende Person“, eine Einzelperson, die Plattformarbeit leistet, unabhängig davon, welcher Art das Vertragsverhältnis ist oder wie die beteiligten Parteien dieses Verhältnis bezeichnen; d) „Plattformbeschäftigter“ jede Person, die Plattformarbeit leistet und nach den Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten einen Arbeitsvertrag hat oder als in einem Arbeitsverhältnis stehend gilt, wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen ist; e) „Vermittler“ eine natürliche oder juristische Person, die — für die Zwecke der Bereitstellung von Plattformarbeit für oder über eine digitale Arbeitsplattform — i) ein Vertragsverhältnis mit dieser digitalen Arbeitsplattform und ein Vertragsverhältnis mit der Plattformarbeit leistenden Person begründet, oder ii) sich in einer Unterauftragskette zwischen dieser digitalen Arbeitsplattform und der Plattformarbeit leistenden Person befindet; f) „Arbeitnehmervertreter“ die Vertreter der Plattformbeschäftigten, wie Gewerkschaften und Vertreter, die von den Plattformbeschäftigten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten frei gewählt werden; g) „Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten“ Arbeitnehmervertreter und, soweit in den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen, Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten, bei denen es sich nicht um Plattformbeschäftigte handelt; h) „automatisierte Beobachtungssysteme“ Systeme, die zur Kontrolle, Beobachtung oder Bewertung durch elektronische Hilfsmittel der Arbeitsleistung von Personen, die Plattformarbeit leisten, oder der Tätigkeiten, die innerhalb der Arbeitsumgebung ausgeführt werden, einschließlich durch Erhebung personenbezogener Daten, eingesetzt werden oder diese unterstützen; i) „automatisierte Entscheidungssysteme“ Systeme, die eingesetzt werden, um durch elektronische Hilfsmittel Entscheidungen zu treffen oder zu unterstützen, die sich erheblich auf Personen, die Plattformarbeit leisten, einschließlich der Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten, auswirken, insbesondere Entscheidungen, die sich auf ihre Einstellung, ihren Zugang zu den Arbeitsaufträgen und deren Organisation, ihr Entgelt, einschließlich der Preisgestaltung einzelner Aufträge, ihre Sicherheit und ihre Gesundheit, ihre Arbeitszeit, ihren Zugang zu Fortbildung, ihre Beförderung oder Maßnahmen gleicher Wirkung und ihren vertraglichen Status, einschließlich der Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung ihres Kontos, auswirken.
2 Die Definition des Begriffs „digitale Arbeitsplattformen“ in Absatz 1 Buchstabe a schließt Anbieter von Dienstleistungen, deren Hauptzweck in der Nutzung oder im Angebot von Gütern besteht oder über die Einzelpersonen privat Waren weiterverkaufen können, nicht ein.
Article 3 Vermittler
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen digitale Arbeitsplattformen Vermittler einsetzen, Personen, die Plattformarbeit leisten und ein Vertragsverhältnis mit einem Vermittler haben, denselben Schutz gemäß dieser Richtlinie genießen wie jene, die in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis mit einer digitalen Arbeitsplattform stehen. Zu diesem Zweck ergreifen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Maßnahmen, um geeignete Mechanismen zu schaffen, zu denen gegebenenfalls Systeme der gesamtschuldnerischen Haftung gehören.
Article 4 Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus
1 Die Mitgliedstaaten halten geeignete und wirksame Verfahren bereit, mit denen die korrekte Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus von Personen, die Plattformarbeit leisten, überprüft und gewährleistet wird, um — unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs — feststellen zu können, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, wie es in den Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder gemäß den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten bestimmt ist, einschließlich über die Anwendung der gesetzlichen Vermutung eines Arbeitsverhältnisses gemäß Artikel 5.
2 Die Feststellung, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, stützt sich in erster Linie auf die Tatsachen, die sich auf die tatsächliche Arbeitsleistung beziehen, einschließlich des Einsatzes automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Entscheidungssysteme bei der Organisation der Plattformarbeit, unabhängig davon, wie das Verhältnis in einer eventuell zwischen den beteiligten Parteien geschlossenen vertraglichen Vereinbarung bezeichnet wird.
3 Wird das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses festgestellt, so ist nach der nationalen Rechtsordnung eindeutig anzugeben, welche Partei oder Parteien für die Pflichten des Arbeitgebers die Verantwortung übernimmt bzw. übernehmen.
Article 5 Gesetzliche Vermutung
1 Es wird gesetzlich vermutet, dass das Vertragsverhältnis zwischen einer digitalen Arbeitsplattform und einer Person, die Plattformarbeit über diese Plattform leistet, ein Arbeitsverhältnis ist, wenn gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs Tatsachen, die auf Steuerung und Kontrolle hindeuten, vorliegen. Möchte die digitale Arbeitsplattform die gesetzliche Vermutung widerlegen, hat sie zu beweisen, dass das betreffende Vertragsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträge oder Gepflogenheiten ist, wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen ist.
2 Für die Zwecke des Absatzes 1 legen die Mitgliedstaaten eine wirksame widerlegbare gesetzliche Vermutung eines Arbeitsverhältnisses fest, die eine Verfahrenserleichterung zugunsten von Personen, die Plattformarbeit leisten, darstellt. Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gesetzliche Vermutung nicht dazu führt, dass die Belastung von Personen, die Plattformarbeit leisten, oder von ihren Vertretern durch Anforderungen im Verfahren zur Bestimmung ihres korrekten Beschäftigungsstatus erhöht wird.
3 Die in diesem Artikel festgelegte gesetzliche Vermutung gilt in allen einschlägigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, wenn es um die Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus der Person geht, die Plattformarbeit leistet. Die gesetzliche Vermutung gilt nicht in Steuer-, Straf- oder Sozialversicherungsverfahren. Die Mitgliedstaaten können jedoch die gesetzliche Vermutung in diesen Verfahren nach nationalem Recht anwenden.
4 Personen, die Plattformarbeit leisten, und — im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten — ihre Vertreter haben das Recht, das in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Verfahren zur Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus der Person, die Plattformarbeit leistet, einzuleiten.
5 Ist eine zuständige nationale Behörde der Auffassung, dass eine Person, die Plattformarbeit leistet, möglicherweise falsch eingestuft ist, so leitet sie im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten geeignete Maßnahmen oder Verfahren ein, um den korrekten Beschäftigungsstatus dieser Person zu bestimmen.
6 Bei Vertragsverhältnissen, die vor dem 2. Dezember 2026 eingegangen wurden und an diesem Tag noch bestehen, gilt die in diesem Artikel vorgesehene gesetzliche Vermutung nur für den Zeitraum ab diesem Tag.
Article 6 Rahmen für die unterstützenden Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten legen einen Rahmen für die unterstützenden Maßnahmen fest, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der gesetzlichen Vermutung zu gewährleisten. Sie müssen insbesondere a) geeignete Leitlinien für digitale Arbeitsplattformen, Personen, die Plattformarbeit leisten, und die Sozialpartner entwickeln, einschließlich in Form von konkreten und praktischen Empfehlungen, damit diese die gesetzliche Vermutung verstehen und umsetzen können, auch in Bezug auf die Verfahren zur Widerlegung dieser Vermutung; b) im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten für die zuständigen nationalen Behörden Leitlinien aufstellen und geeignete Verfahren festlegen, einschließlich zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden, damit diese digitale Arbeitsplattformen, die die Vorschriften zur korrekten Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus der Personen, die Plattformarbeit leisten, nicht einhalten, proaktiv ermitteln, erfassen und verfolgen können; c) wirksame Kontrollen und Überprüfungen, die von den zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten durchgeführt werden, vorsehen und insbesondere gegebenenfalls Kontrollen und Überprüfungen auf bestimmten digitalen Arbeitsplattformen vorsehen, bei denen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Plattform und einer Person, die Plattformarbeit leistet, von einer nationalen zuständigen Behörde festgestellt wurde, wobei sicherzustellen ist, dass diese Kontrollen und Überprüfungen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind; d) geeignete Schulungen für die nationalen zuständigen Behörden bereitstellen und sicherstellen, dass Fachkenntnisse im Bereich des algorithmischen Managements vorhanden sind, um diese Behörden in die Lage zu versetzen, die in Buchstabe b aufgeführten Aufgaben wahrzunehmen.
Article 7 Einschränkungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mittels automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Entscheidungssysteme
1 Digitale Arbeitsplattformen dürfen mittels automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Entscheidungssysteme nicht a) personenbezogene Daten über den emotionalen oder psychischen Zustand einer Person, die Plattformarbeit leistet, verarbeiten; b) personenbezogene Daten über private Gespräche verarbeiten, einschließlich des Austauschs mit anderen Personen, die Plattformarbeit leisten, und den Vertretern der Personen, die Plattformarbeit leisten; c) personenbezogene Daten einer Person erheben, die Plattformarbeit leistet, während diese Person die Plattformarbeit nicht ausführt oder anbietet; d) personenbezogene Daten verarbeiten, um die Ausübung von Grundrechten gemäß der Charta, einschließlich der Vereinigungsfreiheit, dem Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen oder dem Recht auf Unterrichtung und Anhörung, vorherzusagen; e) personenbezogene Daten verarbeiten, um Schlüsse zu ziehen in Bezug auf Rasse oder ethnische Herkunft, Migrationsstatus, politische Ansichten, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, eine Behinderung, den Gesundheitszustand, einschließlich chronischer Krankheiten oder einer Infektion mit HIV, den emotionalen oder psychischen Zustand, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung; f) biometrische Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2016/679 einer Person, die Plattformarbeit leistet, verarbeiten, um die Identität dieser Person festzustellen, indem diese Daten mit den in einer Datenbank gespeicherten biometrischen Daten von natürlichen Personen abgeglichen werden.
2 Dieser Artikel gilt für alle Personen, die Plattformarbeit leisten, ab Beginn des Einstellungs- oder Auswahlverfahrens.
3 Dieser Artikel gilt neben automatisierten Beobachtungssystemen und automatisierten Entscheidungssystemen auch, wenn digitale Arbeitsplattformen automatisierte Systeme nutzen, um Entscheidungen zu treffen oder zu unterstützen, die sich in irgendeiner Weise auf Personen, die Plattformarbeit leisten, auswirken.
Article 8 Datenschutz-Folgenabschätzung
1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine digitale Arbeitsplattform mittels automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Entscheidungssysteme ist ein Verarbeitungsverfahren, das voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Folge hat. Digitale Arbeitsplattformen, die als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 agieren, holen den Standpunkt der Personen, die Plattformarbeit leisten, und ihrer Vertreter ein, wenn sie gemäß der genannten Bestimmung eine Abschätzung der Folgen der Verarbeitung personenbezogener Daten mittels automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Entscheidungssysteme auf den Schutz personenbezogener Daten von Personen, die Plattformarbeit leisten, einschließlich auf die in Artikel 7 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Einschränkungen bei der Verarbeitung, durchführen.
2 Digitale Arbeitsplattformen stellen den Arbeitnehmervertretern die in Absatz 1 genannte Abschätzung zur Verfügung.
Article 9 Transparenz in Bezug auf automatisierte Beobachtungssysteme und automatisierte Entscheidungssysteme
1 Die Mitgliedstaaten verpflichten digitale Arbeitsplattformen, Personen, die Plattformarbeit leisten, Vertreter der Plattformbeschäftigen und auf Ersuchen die nationalen zuständigen Behörden über die Nutzung automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Entscheidungssysteme zu informieren. Diese Informationen betreffen Folgendes: a) in Bezug auf automatisierte Beobachtungssysteme: i) die Tatsache, dass solche Systeme in Betrieb sind oder gerade eingeführt werden; ii) die Kategorien von Daten und Tätigkeiten, die von solchen Systemen kontrolliert, beobachtet oder bewertet werden, einschließlich der Bewertung durch den Dienstleistungsempfänger; iii) das Ziel der Beobachtung und die Art und Weise, wie das System diese Beobachtung durchführen soll; iv) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der durch solche Systeme verarbeiteten personenbezogenen Daten und jede Übermittlung oder Übertragung solcher personenbezogener Daten, auch innerhalb einer Unternehmensgruppe; b) in Bezug auf automatisierte Entscheidungssysteme: i) die Tatsache, dass solche Systeme in Betrieb sind oder gerade eingeführt werden; ii) die Kategorien von Entscheidungen, die von solchen Systemen getroffen oder unterstützt werden; iii) die Kategorien von Daten und die wichtigsten Parameter, die diese Systeme berücksichtigen, und die relative Bedeutung dieser Parameter bei der automatisierten Entscheidungsfindung, einschließlich der Art und Weise, wie die personenbezogenen Daten oder das Verhalten der Person, die Plattformarbeit leistet, die Entscheidungen beeinflussen; iv) die Gründe für Entscheidungen in Bezug auf die Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung des Kontos einer Person, die Plattformarbeit leistet, die Verweigerung der Bezahlung für von ihr geleistete Arbeit sowie für Entscheidungen in Bezug auf ihren vertraglichen Status oder für jede Entscheidung mit gleichwertiger oder nachteiliger Wirkung; c) alle Kategorien von Entscheidungen, die von einem automatisierten Entscheidungssysteme getroffen oder unterstützt werden und sich in irgendeiner Weise auf Personen, die Plattformarbeit leisten, auswirken.
2 Digitale Arbeitsplattformen stellen die in Absatz 1 genannten Informationen in einem schriftlichen Dokument zur Verfügung, bei dem es sich auch um ein elektronisches Dokument handeln kann. Die Informationen sind in transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache darzustellen.
3 Digitale Arbeitsplattformen stellen Personen, die Plattformarbeit leisten in prägnanter Form die in Absatz 1 genannten Informationen über die Systeme und ihre Merkmale, die sich direkt auf sie und, soweit anwendbar auch auf ihre Arbeitsbedingungen, auswirken, zu Verfügung, a) spätestens am ersten Arbeitstag; b) vor der Einführung von Änderungen, die sich auf die Arbeitsbedingungen, die Arbeitsorganisation oder die Beobachtung der Arbeitsleistung auswirken; und c) jederzeit auf Anfrage. Auf Anfrage der Personen, die Plattformarbeiten leisten, stellen die digitalen Arbeitsplattformen ihnen auch die in Absatz 1 genannten Informationen in umfassender und detaillierter Form in Bezug auf alle relevanten Systeme und ihre Merkmale zur Verfügung.
4 Die digitalen Arbeitsplattformen stellen den Arbeitnehmervertretern die in Absatz 1 genannten Informationen über alle relevanten Systeme und ihre Merkmale in umfassender und detaillierter Form zur Verfügung. Diese Informationen stellen sie zur Verfügung a) vor der Anwendung dieser Systeme, b) vor der Einführung von Änderungen, die sich auf die Arbeitsbedingungen, die Arbeitsorganisation oder die Beobachtung der Arbeitsleistung auswirken, und c) jederzeit auf Anfrage. Digitale Arbeitsplattformen stellen den nationalen zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Informationen in umfassender und detaillierter Form jederzeit auf Anfrage zur Verfügung.
5 Digitale Arbeitsplattformen stellen Personen, die sich in einem Einstellungs- oder Auswahlverfahren befinden, die in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung. Die Informationen werden im Einklang mit Absatz 2 zur Verfügung gestellt, sind prägnant formuliert, betreffen nur die automatisierten Beobachtungssysteme oder automatisierten Entscheidungssysteme, die in diesem Verfahren zur Anwendung kommen, und werden vor Beginn des Einstellungs- oder Auswahlverfahrens bereitgestellt.
6 Personen, die Plattformarbeit leisten, haben das Recht auf die Übertragbarkeit der personenbezogenen Daten, die durch ihre Arbeit im Rahmen der automatisierten Beobachtungssysteme oder automatisierten Entscheidungssysteme einer digitalen Arbeitsplattform generiert werden, einschließlich Bewertungen und Beurteilungen, ohne dass dadurch die Rechte des Empfängers der Dienstleistung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 berührt werden. Die digitale Arbeitsplattform stellt Personen, die Plattformarbeit leisten, unentgeltlich Instrumente zur Verfügung, die die wirksame Ausübung ihrer in Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679 und in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Rechte auf Datenübertragung erleichtern. Wenn die Person, die Plattformarbeit leistet, dies verlangt, übermittelt die digitale Arbeitsplattform diese personenbezogenen Daten direkt an einen Dritten.
Article 10 Aufsicht über automatisierte Beobachtungssysteme und automatisierte Entscheidungssysteme durch Menschen
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass digitale Arbeitsplattformen beaufsichtigen und unter Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern regelmäßig, und jedenfalls alle zwei Jahre, bewerten, wie sich einzelne Entscheidungen, die von automatisierten Beobachtungssystemen und automatisierten Entscheidungssystemen getroffen oder unterstützt werden, auf Personen, die Plattformarbeit leisten, einschließlich gegebenenfalls auf ihre Arbeitsbedingungen und ihre Gleichbehandlung am Arbeitsplatz, auswirken.
2 Die Mitgliedstaaten verpflichten digitale Arbeitsplattformen, für ausreichend personelle Ressourcen zu sorgen, um die Auswirkungen einzelner Entscheidungen wirksam zu beaufsichtigen und zu beurteilen, die durch automatisierte Beobachtungssysteme oder automatisierte Entscheidungssysteme getroffen oder unterstützt werden. Die Personen, die von der digitalen Arbeitsplattform mit Aufsichts- und Beurteilungsfunktionen betraut werden, verfügen über die für die Wahrnehmung dieser Funktion erforderlichen Kompetenzen, Schulungen und Befugnisse, einschließlich für die Aufhebung automatisierter Entscheidungen. Sie sollten vor Entlassung oder Maßnahmen gleicher Wirkung, Disziplinarmaßnahmen oder anderen Benachteiligungen bei der Ausübung ihrer Funktionen geschützt sein.
3 Wird bei der Beaufsichtigung und Bewertung gemäß Absatz 1 ein hohes Risiko der Diskriminierung am Arbeitsplatz durch den Einsatz automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Entscheidungssysteme ermittelt oder festgestellt, dass einzelne Entscheidungen, die von automatisierten Beobachtungssystemen und automatisierten Entscheidungssystemen getroffen oder unterstützt werden, die Rechte einer Person, die Plattformarbeit leistet, verletzt haben, so leitet die digitale Arbeitsplattform die erforderlichen Schritte ein, gegebenenfalls einschließlich der Änderung des automatisierten Beobachtungssystems und automatisierten Entscheidungssystems oder der Einstellung seiner Nutzung, um solche Entscheidungen in Zukunft zu vermeiden.
4 Informationen über die Bewertung gemäß Absatz 1 werden Vertretern von Plattformbeschäftigten übermittelt. Digitale Arbeitsplattformen stellen diese Informationen auch Personen, die Plattformarbeit leisten, und den nationalen zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung.
5 Jedwede Entscheidung in Bezug auf die Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses oder des Kontos einer Person, die Plattformarbeit leistet, oder jede andere Entscheidung mit gleichwertigen nachteiligen Auswirkungen ist von einem Menschen zu treffen.
Article 11 Überprüfung durch Menschen
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die Plattformarbeit leisten, das Recht haben, von der digitalen Arbeitsplattform unverzüglich eine mündliche oder schriftliche Erklärung für jede von einem automatisierten Entscheidungssystem getroffene oder unterstützte Entscheidung zu erhalten. Die Erklärung ist in transparenter und verständlicher Form in klarer und einfacher Sprache bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass digitale Arbeitsplattformen Personen, die Plattformarbeit leisten, Zugang zu einer von der digitalen Arbeitsplattform benannten Kontaktperson gewähren, mit der sie die Fakten, Umstände und Gründe, die zu der Entscheidung geführt haben, erörtern und klären können. Digitale Arbeitsplattformen stellen sicher, dass diese Kontaktpersonen über die für die Ausübung dieser Funktion erforderliche Kompetenz, Schulung und Befugnis verfügen. Digitale Arbeitsplattformen übermitteln den Personen, die Plattformarbeit leisten, unverzüglich und spätestens an dem Tag, an dem die Entscheidung wirksam wird, eine schriftliche Begründung für jede von einem automatisierten Entscheidungssystem getroffene oder unterstützte Entscheidung in Bezug auf die Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung des Kontos der Person, die Plattformarbeit leistet, die Verweigerung der Bezahlung für von der Person, die Plattformarbeit leistet, geleistete Arbeit, den vertraglichen Status der Person, die Plattformarbeit leistet, für jede Entscheidung mit ähnlicher Wirkung oder für jede andere Entscheidung, die sich auf die zentralen Aspekte des Arbeits- oder sonstigen Vertragsverhältnisses auswirkt.
2 Personen, die Plattformarbeit leisten, und — im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten — Vertreter, die im Namen von Personen, die Plattformarbeit leisten, handeln, haben das Recht, die digitale Arbeitsplattform um Überprüfung der in Absatz 1 genannten Entscheidungen zu ersuchen. Die digitale Arbeitsplattform beantwortet ein solches Ersuchen, indem sie der Person, die Plattformarbeit leistet, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Ersuchens, eine hinreichend genaue und angemessen begründete Antwort in einem schriftlichen Dokument übermittelt, bei dem es sich auch um ein elektronisches Dokument handeln kann.
3 Verstößt die in Absatz 1 genannte Entscheidung gegen die Rechte einer Person, die Plattformarbeit leistet, so berichtigt die digitale Arbeitsplattform diese Entscheidung unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Wochen nach Annahme der Entscheidung. Ist eine solche Berichtigung nicht möglich, so bietet die digitale Arbeitsplattform eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden an. Die digitale Arbeitsplattform leitet in jedem Fall die erforderlichen Schritte ein, gegebenenfalls einschließlich der Änderung des automatisierten Entscheidungssystems oder der Einstellung seiner Nutzung, um solche Entscheidungen in Zukunft zu vermeiden.
4 Dieser Artikel lässt die im nationalen Recht festgelegten bzw. gemäß nationalen Kollektiv- bzw. Tarifverträgen und Gepflogenheiten geregelten Disziplinar- und Kündigungsverfahren unberührt.
5 Dieser Artikel gilt nicht für Personen, die Plattformarbeit leisten und auch „gewerbliche Nutzer“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1150 sind.
Article 12 Sicherheit und Gesundheitsschutz
1 Unbeschadet der Richtlinie 89/391/EWG und der damit zusammenhängenden Richtlinien im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit müssen digitale Arbeitsplattformen in Bezug auf Plattformbeschäftigte a) die Risiken automatisierter Beobachtungssysteme und automatisierter Entscheidungssysteme für deren Sicherheit und Gesundheit beurteilen — insbesondere die Risiken für mögliche Arbeitsunfälle sowie psychosoziale und ergonomische Risiken; b) bewerten, ob die Schutzvorkehrungen dieser Systeme angesichts der besonderen Merkmale der Arbeitsumgebung den ermittelten Risiken angemessen sind; c) geeignete Präventions- und Schutzmaßnahmen einführen.
2 In Bezug auf die Anforderungen gemäß Absatz 1 stellen digitale Arbeitsplattformen eine wirksame Unterrichtung und Anhörung und die Beteiligung von Plattformbeschäftigten und/oder ihren Vertretern gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 89/391/EWG sicher.
3 Digitale Arbeitsplattformen dürfen automatisierte Beobachtungssysteme oder automatisierte Entscheidungssysteme nicht in einer Weise einsetzen, durch die übermäßiger Druck auf Plattformbeschäftigte ausgeübt oder die Sicherheit und körperliche und psychische Gesundheit von Plattformbeschäftigten auf andere Weise gefährdet wird.
4 Dieser Artikel gilt neben automatisierten Entscheidungssystemen auch für Fälle, in denen digitale Arbeitsplattformen automatisierte Systeme nutzen, um Entscheidungen zu treffen oder zu unterstützen, die sich in irgendeiner Weise auf Plattformbeschäftigte auswirken.
5 Um die Sicherheit und Gesundheit von Plattformbeschäftigten, einschließlich vor Gewalt und Belästigung, zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass digitale Arbeitsplattformen Präventionsmaßnahmen, einschließlich der Einrichtung wirksamer Meldekanäle, ergreifen.
Article 13 Unterrichtung und Anhörung
1 Diese Richtlinie lässt die Richtlinie 89/391/EWG in Bezug auf die Unterrichtung und Anhörung sowie die Richtlinien 2002/14/EG und 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmervertretern durch digitale Arbeitsplattformen im Sinne des Artikels 2 Buchstaben f und g der Richtlinie 2002/14/EG auch auf Entscheidungen erstrecken, die voraussichtlich zur Einführung automatisierter Beobachtungssystem oder automatisierter Entscheidungssysteme oder zu wesentlichen Änderungen bei deren Nutzung führen. Für die Zwecke dieses Absatzes erfolgt die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter nach den gleichen Regelungen für die Ausübung der Rechte auf Unterrichtung und Anhörung, wie sie in der Richtlinie 2002/14/EG festgelegt sind.
3 Die Vertreter der Plattformbeschäftigten können von einem Sachverständigen ihrer Wahl unterstützt werden, sofern dies erforderlich ist, um die Angelegenheit, die Gegenstand der Unterrichtung und Anhörung ist, zu prüfen und eine Stellungnahme abzugeben. Beschäftigt eine digitale Arbeitsplattform in dem betreffenden Mitgliedstaat mehr als 250 Arbeitnehmer, so werden die Kosten für den Sachverständigen von der digitalen Arbeitsplattform getragen, sofern sie verhältnismäßig sind. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, wie oft um einen Sachverständigen ersucht werden darf, wobei die Wirksamkeit der Unterstützung durch Sachverständige gewährleistet sein muss.
Article 14 Unterrichtung der Arbeitnehmer
Gibt es keine Vertreter von Plattformbeschäftigten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die digitale Arbeitsplattform die betreffenden Plattformbeschäftigten direkt über Entscheidungen informiert, die wahrscheinlich zur Einführung automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Entscheidungssysteme oder zu wesentlichen Änderungen bei deren Nutzung führen. Die Informationen werden in einem schriftlichen Dokument, wobei es sich auch um ein elektronisches Dokument handeln kann, zur Verfügung gestellt. Sie sind in transparenter verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache bereitzustellen.
Article 15 Spezielle Regelungen für Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten, bei denen es sich nicht um Vertreter von Plattformbeschäftigten handelt
Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten, bei denen es sich nicht um Arbeitnehmervertreter handelt, müssen nur insoweit in der Lage sein, die Arbeitnehmervertretern in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absätze 1 und 4, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 2 gewährten Rechte auszuüben, als sie im Namen von Personen, die Plattformarbeit leisten und keine Plattformbeschäftigten sind, in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten handeln.
Article 16 Meldung von Plattformarbeit
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass digitale Arbeitsplattformen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit ausgeführt wird, die von Plattformbeschäftigten geleistete Arbeit melden, wobei sie die im Recht der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegten Vorschriften und Verfahren einhalten. Dieser Artikel berührt nicht die spezifischen Verpflichtungen nach dem Unionsrecht, wonach bei grenzüberschreitenden Situationen die Arbeit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu melden ist.
Article 17 Zugang zu einschlägigen Informationen über Plattformarbeit
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass digitale Arbeitsplattformen folgende Informationen den zuständigen Behörden und den Vertretern von Personen, die Plattformarbeit leisten, zur Verfügung stellen: a) die Anzahl der Personen, die Plattformarbeit über die betreffende digitale Arbeitsplattform leisten, aufgeschlüsselt nach dem Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihrem Vertrags- oder Beschäftigungsstatus, b) die von der digitalen Arbeitsplattform festgelegten und für diese Vertragsverhältnisse geltenden allgemeinen Bedingungen, c) die durchschnittliche Dauer der Tätigkeit, die durchschnittliche wöchentliche Zahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Person und das durchschnittliche Entgelt für die Tätigkeit von Personen, die regelmäßig Plattformarbeit über die betreffende digitale Arbeitsplattform leisten, d) die Vermittler, mit denen die digitale Arbeitsplattform in einem Vertragsverhältnis steht.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass digitale Arbeitsplattformen den zuständigen Behörden Informationen über die von Personen, die Plattformarbeit leisten, geleistete Arbeit und ihren Beschäftigungsstatus bereitstellen.
3 Die Informationen gemäß Absatz 1 werden für jeden Mitgliedstaat bereitgestellt, in dem Personen über die betreffende digitale Arbeitsplattform Plattformarbeit leisten. In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe c werden die Informationen nur auf Anfrage bereitgestellt.
4 Die Informationen gemäß Absatz 1 werden mindestens alle sechs Monate aktualisiert, und in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b jedes Mal, wenn die Bedingungen inhaltlich geändert werden. In Bezug auf digitale Arbeitsplattformen, bei denen es sich um KMU, einschließlich Kleinstunternehmen handelt, können die Mitgliedstaaten ungeachtet des Satzes 1 bestimmen, dass die in Absatz 1 genannten Informationen, zumindest einmal pro Jahr aktualisiert werden müssen.
5 Die zuständigen Behörden und die Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten, haben das Recht, die digitalen Arbeitsplattformen um zusätzliche Klarstellungen und Einzelheiten zu jeder bereitgestellten Information zu ersuchen, einschließlich Einzelheiten zum Arbeitsvertrag. Die digitalen Arbeitsplattformen legen auf ein solches Ersuchen unverzüglich eine begründete Antwort vor.
Article 18 Anspruch auf Rechtsbehelfe
Unbeschadet der Artikel 79 und 82 der Verordnung (EU) 2016/679 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Personen, die Plattformarbeit leisten, einschließlich jener, deren Arbeitsverhältnis oder sonstiges Vertragsverhältnis beendet ist, Zugang zu zeitnaher, wirksamer und unparteiischer Streitbeilegung und zu Rechtsbehelfen haben, einschließlich eines Anspruchs auf einen angemessenen Ersatz des entstandenen Schadens, wenn die ihnen aufgrund dieser Richtlinie zustehenden Rechte verletzt werden.
Article 19 Verfahren im Namen oder zur Unterstützung von Personen, die Plattformarbeit leisten
Unbeschadet des Artikels 80 der Verordnung (EU) 2016/679 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten, und juristische Personen, die im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten ein berechtigtes Interesse daran haben die Rechte von Personen, die Plattformarbeit leisten, zu verteidigen, sich an allen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren beteiligen können, um die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte oder Pflichten durchzusetzen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Vertreter und juristischen Personen in der Lage sind — im Einklang mit dem nationalen Recht und nationalen Gepflogenheiten — im Namen oder zur Unterstützung einer oder mehrerer Plattformarbeit leistender Personen handeln, wenn gegen Rechte oder Pflichten aus dieser Richtlinie verstoßen wird.
Article 20 Kommunikationskanäle für Personen, die Plattformarbeit leisten
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass digitale Arbeitsplattformen Personen, die Plattformarbeit leisten, die Möglichkeit bieten, über die digitale Infrastruktur der digitalen Arbeitsplattformen oder über ähnlich wirksame Mittel privat und sicher miteinander in Kontakt zu treten und miteinander zu kommunizieren sowie ihre Vertreter zu kontaktieren oder von diesen kontaktiert zu werden, wobei die Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten ist. Mitgliedstaaten verpflichten digitale Arbeitsplattformen, es zu unterlassen, auf diese Kontakte und Kommunikation zuzugreifen oder diese zu beobachten.
Article 21 Zugang zu Beweismitteln
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Gerichte oder zuständigen Behörden in Verfahren betreffend die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie anordnen können, dass die digitale Arbeitsplattform alle relevanten Beweismittel offenlegt, die sich in ihrer Verfügungsgewalt befinden.
2 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte befugt sind, die Offenlegung von Beweismitteln, die vertrauliche Informationen enthalten, anzuordnen, wenn sie diese als relevant für das Verfahren erachten. Sie gewährleisten, dass die nationalen Gerichte bei der Anordnung der Offenlegung solcher Informationen über wirksame Maßnahmen zu deren Schutz verfügen.
Article 22 Schutz vor Benachteiligung oder negativen Konsequenzen
Die Mitgliedstaaten führen die notwendigen Maßnahmen ein, um Personen, die Plattformarbeit leisten, einschließlich ihrer Vertreter, vor jedweder Benachteiligung durch die digitale Arbeitsplattform und vor jedweden negativen Konsequenzen zu schützen, denen sie ausgesetzt sind, weil sie Beschwerde bei der digitalen Arbeitsplattform eingereicht oder ein Verfahren angestrengt haben mit dem Ziel, die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte durchzusetzen.
Article 23 Kündigungsschutz
1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Kündigung oder Beendigung des Vertrags von Personen, die Plattformarbeit leisten oder vergleichbare Maßnahme sowie jegliche Vorbereitungen hierfür zu untersagen, wenn diese Maßnahmen oder Vorbereitungen damit begründet werden, dass diese Personen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte in Anspruch genommen haben.
2 Plattformarbeit leistende Personen, die der Ansicht sind, dass ihnen aufgrund der Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte gekündigt worden ist, ihr Vertrag deshalb beendet worden ist, oder dass sie deshalb einer Maßnahme gleicher Wirkung ausgesetzt sind, können von der digitalen Arbeitsplattform verlangen, dass sie hinreichend genau bezeichnete Gründe für die Kündigung, die Beendigung des Vertrags oder die vergleichbare Maßnahme anführt. Die digitale Arbeitsplattform legt diese Gründe unverzüglich schriftlich dar.
3 Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen die in Absatz 2 genannten Personen, die Plattformarbeit leisten, vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde oder Stelle Tatsachen anführen, die darauf schließen lassen, dass eine solche Kündigung, Beendigung des Vertrags oder vergleichbare Maßnahme erfolgt ist, die digitale Arbeitsplattform nachzuweisen hat, dass die Kündigung, Beendigung des Vertrags oder vergleichbare Maßnahme aus anderen als den in Absatz 1 angeführten Gründen erfolgt ist.
4 Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Absatz 3 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde oder Stelle obliegt.
5 Sofern von den Mitgliedstaaten nicht anders geregelt, findet Absatz 3 in Strafverfahren keine Anwendung.
Article 24 Aufsicht und Sanktionen
1 Die für die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n) ist/sind auch für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Artikel 7 bis 11 dieser Richtlinie auf Datenschutzangelegenheiten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Kapitel VI, VII und VIII der Verordnung (EU) 2016/679 zuständig. Die Obergrenze für Bußgelder gemäß Artikel 83 Absatz 5 der genannten Verordnung findet auf Verstöße gegen die Artikel 7 bis 11 der vorliegenden Richtlinie Anwendung.
2 Die in Absatz 1 genannten Behörden und andere nationale zuständige Behörden arbeiten gegebenenfalls bei der Durchsetzung dieser Richtlinie im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen, insbesondere wenn Fragen zu den Auswirkungen automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Entscheidungssysteme auf Personen, die Plattformarbeit leisten, auftreten. Zu diesem Zweck tauschen diese Behörden entweder auf Ersuchen oder auf eigene Initiative sachdienliche Informationen aus, einschließlich Informationen, die sie im Rahmen von Überprüfungen oder Untersuchungen erhalten haben.
3 Die nationalen zuständigen Behörden arbeiten mit Unterstützung der Kommission durch den Austausch einschlägiger Informationen und bewährter Verfahren zur Umsetzung der gesetzlichen Vermutung zusammen.
4 Verrichten Personen, die Plattformarbeit leisten, Plattformarbeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die digitale Arbeitsplattform niedergelassen ist, so tauschen die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten Informationen zum Zweck der Durchsetzung dieser Richtlinie aus.
5 Unbeschadet der Anwendung der in Absatz 1 genannten Verordnung (EU) 2016/679 legen die Mitgliedstaaten Regeln für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen nationale Rechtsvorschriften, welche gemäß Bestimmungen dieser Richtlinie erlassen wurden, oder bei Verstößen gegen bereits geltende einschlägige Vorschriften über Rechte, die unter diese Richtlinie fallen, anwendbar sind. Die Sanktionen müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig zur Art, Schwere und Dauer des Verstoßes des Unternehmens und der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer sein.
6 Im Fall von Verstößen im Zusammenhang mit der Weigerung digitaler Arbeitsplattformen, einer gerichtlichen Entscheidung zur Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus von Personen, die Plattformarbeit leisten, nachzukommen, sehen die Mitgliedstaaten Sanktionen vor, die auch finanzielle Sanktionen umfassen können.
Article 25 Förderung von Tarifverhandlungen in der Plattformarbeit
Die Mitgliedstaaten ergreifen, unbeschadet der Autonomie der Sozialpartner und unter Berücksichtigung der Vielfalt der nationalen Gepflogenheiten, geeignete Maßnahmen zur Förderung der Rolle der Sozialpartner und zur Ermutigung zur Ausübung des Rechts auf Tarifverhandlungen in der Plattformarbeit, einschließlich Maßnahmen zur Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus von Plattformbeschäftigten und zur Erleichterung der Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit dem algorithmischen Management gemäß Kapitel III.
Article 26 Regressionsverbot und günstigere Bestimmungen
1 Diese Richtlinie rechtfertigt nicht die Verringerung des den Plattformbeschäftigten in den Mitgliedstaaten bereits jetzt gewährten allgemeinen Schutzniveaus, einschließlich in Bezug auf bestehende Verfahren zur Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus von Personen, die Plattformarbeit leisten, sowie in Bezug auf bestehende Vorrechte ihrer Vertreter.
2 Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie für Plattformbeschäftigte günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Plattformbeschäftigten günstigeren Kollektiv- bzw. Tarifverträgen zu fördern oder zuzulassen.
3 Diese Richtlinie lässt andere Rechte unberührt, die Plattformarbeit leistenden Personen durch andere Rechtsakte der Union erteilt worden sind.
Article 27 Verbreitung von Informationen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Personen, die Plattformarbeit leisten, und die digitalen Arbeitsplattformen, einschließlich KMU, sowie die Öffentlichkeit von den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie sowie von den einschlägigen Bestimmungen, die in Bezug auf den in Artikel 1 genannten Gegenstand bereits in Kraft sind, einschließlich von Informationen über die Anwendung der gesetzlichen Vermutung, Kenntnis erhalten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Informationen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise, auch für Menschen mit Behinderungen, zur Verfügung gestellt werden.
Article 28 Kollektiv- bzw. Tarifverträge und spezifische Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 26 Absatz 1 durch Gesetz oder durch Kollektiv- bzw. Tarifverträge spezifischere Vorschriften vorsehen, um den Schutz der Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen, die Plattformarbeit leisten, gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern gestatten, im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten Kollektiv- bzw. Tarifverträge beizubehalten, auszuhandeln, zu schließen und durchzusetzen, bei denen — unter Wahrung des generellen Schutzniveaus für die Plattformbeschäftigten — Regelungen bezüglich der Plattformarbeit getroffen werden, die von den in den Artikeln 12 und 13 genannten Regelungen und, wenn sie den Sozialpartnern gemäß Artikel 29 Absatz 4 ihre Durchführung übertragen, von den in Artikel 17 genannten Regelungen abweichen.
Article 29 Umsetzung und Durchführung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 2. Dezember 2026 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
3 Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sozialpartner wirksam einbezogen werden, und um den sozialen Dialog zu fördern und zu verbessern, damit diese Richtlinie tatsächlich durchgeführt wird.
4 Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern die Durchführung dieser Richtlinie übertragen, wenn die Sozialpartner dies gemeinsam beantragen und sofern die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die mit dieser Richtlinie angestrebten Ergebnisse erzielt werden.
Article 30 Überprüfung durch die Kommission
Nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner auf Unionsebene sowie wichtiger Interessenträger wie auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf KMU, einschließlich Kleinstunternehmen, überprüft die Kommission spätestens bis zum 2. Dezember 2029 die Umsetzung dieser Richtlinie und schlägt gegebenenfalls die notwendigen Änderungen der Rechtsvorschriften vor. Bei ihrer Überprüfung richtet die Kommission besonderes Augenmerk auf die Auswirkungen des Einsatzes von Vermittlern auf die Umsetzung dieser Richtlinie im Allgemeinen sowie auf die Wirksamkeit der gesetzlichen Vermutung.
Article 31 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 32 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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