Richtlinie (EU) 2024/2839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 1999/2/EG, 2000/14/EG, 2011/24/EU und 2014/53/EU hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, Geräuschemissionen im Freien, Patientenrechte und Funkanlagen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderungen der Richtlinie 1999/2/EG
„(3 Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission Name, Anschrift und Referenznummer der von ihm zugelassenen Bestrahlungsanlagen sowie den Wortlaut der Zulassungsverfügung und jede etwaige Verfügung über Aussetzung oder Rücknahme der Zulassung mit.
4 Auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 gelieferten Informationen veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union detaillierte Angaben über die Anlagen sowie jegliche Änderung ihres Status.“
Article 2 Änderungen der Richtlinie 2000/14/EG
Die Richtlinie 2000/14/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 16 wird aufgehoben. 2. Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a wird gestrichen.
Article 3 Änderung der Richtlinie 2011/24/EU
„(1 Die Kommission erstellt bis zum 25. Oktober 2027 und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und legt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.“
Article 4 Änderung der Richtlinie 2014/53/EU
„(1 Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 12. Dezember 2027 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der den Zeitraum ab dem 13. Juni 2023 abdeckt; anschließend ist alle fünf Jahre ein neuer Bericht vorzulegen. Die Berichte enthalten eine Darstellung der Marktüberwachungstätigkeiten der Mitgliedstaaten und Informationen darüber, ob und in welchem Maß die Anforderungen der Richtlinie, insbesondere die Vorschriften über die Identifizierung von Wirtschaftsakteuren, erfüllt wurden.“
Article 5 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. November 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 2 Nummer 1 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 29. November 2025 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 7 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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