Richtlinie (EU) 2024/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
In dieser Richtlinie wird Folgendes festgelegt: a) die Vorschriften für die Ausstellung des Europäischen Behindertenausweises an Menschen mit Behinderungen als Nachweis für den Behindertenstatus bzw. den Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung, mit dem Ziel, die Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen zu fördern und Menschen mit Behinderungen Kurzaufenthalte in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzstaat zu erleichtern, indem ihnen, einschließlich denjenigen, die von Assistenztieren Gebrauch machen, und gegebenenfalls Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich ihrer persönlichen Assistenzkräfte, gleichberechtigter Zugang zu Menschen mit Behinderungen aus diesem Mitgliedstaat angebotenen oder vorbehaltenen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf Dienstleistungen, Aktivitäten oder Einrichtungen, auch unentgeltlich bereitgestellt, gewährt wird; b) die Vorschriften für die Ausstellung des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen als Nachweis für den Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf ihnen vorbehaltene Parkbedingungen und Stellplätze, mit dem Ziel, die Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen zu fördern und Menschen mit Behinderungen Kurzaufenthalte in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzstaat zu erleichtern, indem ihnen und gegebenenfalls Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich ihrer persönlichen Assistenzkräfte, gleichberechtigter Zugang zu Parkbedingungen und Stellplätzen gewährt wird, die Menschen mit Behinderungen aus diesem Mitgliedstaat angeboten werden oder diesen vorbehalten sind; c) gemeinsame Mustervorlagen für den Europäischen Behindertenausweis und den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen.
Article 2 Geltungsbereich
1 Diese Richtlinie gilt für Parkbedingungen und Stellplätze sowie für alle Situationen, in denen Menschen mit Behinderungen von Behörden oder privaten Anbietern Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf den Zugang zu folgenden Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen im Zusammenhang mit Kurzaufenthalten angeboten werden: a) Dienstleistungen im Sinne von Artikel 57 AEUV, b) Personenverkehrsdienste, c) sonstige Aktivitäten und Einrichtungen, auch unentgeltliche.
2 Die Mitgliedstaaten wenden diese Richtlinie auf Inhaber des Europäischen Behindertenausweises oder des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, die an einem Mobilitätsprogramm der Union teilnehmen, für Zeiträume an, die über einen Kurzaufenthalt hinausgehen, und zwar für die Dauer des Programms. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, diese Richtlinie auf Inhaber des Europäischen Behindertenausweises oder des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, die in ihrem Hoheitsgebiet reisen oder sich dort aufhalten, für Zeiträume anzuwenden, die über einen Kurzaufenthalt hinausgehen.
3 Diese Richtlinie gilt nicht für a) Leistungen im Bereich der sozialen Sicherheit gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009, b) besondere beitragsabhängige oder -unabhängige Geldleistungen oder Sachleistungen im Bereich soziale Sicherheit, Sozialschutz oder Beschäftigung, c) Sozialhilfe gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG, d) entgeltliche oder unentgeltliche Dienstleistungen, die für die langfristige Teilhabe, Habilitation oder Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen erbracht werden, e) Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen beim Zugang zu Dienstleistungen, die Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse und bei Erfüllung zusätzlicher Kriterien auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung oder einer Entscheidung über den Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen angeboten werden.
4 Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Bewertung und Anerkennung des Behindertenstatus bzw. des Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung oder für die Gewährung des Anspruchs auf Parkbedingungen und Stellplätze, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, festzulegen. Sie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene eine Behindertenbescheinigung, einen Behindertenausweis oder ein anderes förmliches Dokument für Menschen mit Behinderungen, einschließlich einer Entscheidung über den Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung, auszustellen.
5 Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, besondere Leistungen, Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen wie freien Zugang oder ermäßigte Tarife für Menschen mit Behinderungen, einschließlich für diejenigen, die von Assistenztieren Gebrauch machen, sowie für eine Person oder Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich ihrer persönliche Assistenzkraft oder persönlichen Assistenzkräften, zu gewähren oder deren Gewährung vorzuschreiben.
6 Diese Richtlinie lässt die Ansprüche unberührt, die Menschen mit Behinderungen oder einer Person oder Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich ihrer persönlichen Assistenzkraft oder persönlichen Assistenzkräfte, oder Assistenztieren aufgrund anderer Bestimmungen des Unionsrechts oder der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts zustehen, einschließlich Ansprüchen, die besondere Leistungen, Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen bieten. Es bedarf keines Europäischen Behindertenausweises als Nachweis für eine Behinderung, um Zugang zu den in diesem Absatz genannten Rechten, für die im Einklang mit dem Unionsrecht eine Bescheinigung, ein Ausweis oder ein anderes förmliches Dokument für Menschen mit Behinderungen vorgeschrieben ist, zu erhalten oder sie wahrzunehmen, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat entschließt sich, die nationale Behindertenbescheinigung, den nationalen Behindertenausweis oder das andere nationale förmliche Dokument für Menschen mit Behinderungen mit dem Europäischen Behindertenausweis zusammenzuführen.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „Unionsbürger“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt; 2. „Familienangehöriger“ ein Familienmitglied eines Unionsbürgers im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG oder im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der genannten Richtlinie, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, das sein Recht auf Freizügigkeit ausübt; 3. „Menschen mit Behinderungen“ Personen, die langfristige körperliche, psychische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können; 4. „persönliche Assistenzkraft“ eine Person, die einen Menschen mit Behinderungen begleitet oder unterstützt und die nach dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten in dieser Funktion anerkannt ist; 5. „Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen“ jegliche besonderen Konditionen, einschließlich finanzieller Art, oder jegliche differenzierte Behandlung in Bezug auf Hilfe und Unterstützung, die Menschen mit Behinderungen oder gegebenenfalls ihren Begleit- oder Unterstützungspersonen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, oder von Assistenztieren geboten werden, sei es auf freiwilliger Basis oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen; 6. „Parkbedingungen und Stellplätze“ Parkplätze, die Menschen mit Behinderungen oder gegebenenfalls deren Begleit- bzw. Unterstützungspersonen einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, entweder exklusiv oder im Allgemeinen vorbehalten sind, sowie jegliche Parkvorteile oder Vorzugskonditionen, die Menschen mit Behinderungen gewährt werden, sei es auf freiwilliger Basis oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung; 7. „Kurzaufenthalt“ eine Reise oder einen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat von bis zu drei Monaten; 8. „Assistenztier“ ein Tier, das im Einklang mit dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten für einen Menschen mit Behinderungen Unterstützung leistet oder Aufgaben wahrnimmt.
Article 4 Begünstigte
Diese Richtlinie gilt für a) Unionsbürger sowie Familienangehörige, deren Behindertenstatus oder Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung von den zuständigen Behörden oder Stellen ihres Wohnsitzstaats anerkannt wurde, einschließlich indem ihnen im Einklang mit den nationalen Zuständigkeiten, Gepflogenheiten und Verfahren eine Behindertenbescheinigung, ein Behindertenausweis oder ein anderes förmliches Dokument ausgestellt wurde, und die von einer oder erforderlichenfalls mehreren anderen Personen, einschließlich einer oder mehrerer persönlichen Assistenzkräfte, oder von Assistenztieren — was mit dem Buchstaben „A“ auf ihrem Europäischen Behindertenausweis vermerkt werden kann — begleitet oder unterstützt werden kann, b) Unionsbürger sowie Familienangehörige, deren Anspruch auf Parkbedingungen und Stellplätze, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, von den zuständigen Behörden oder Stellen ihres Wohnsitzstaats anerkannt wurde, einschließlich indem ihnen im Einklang mit den nationalen Zuständigkeiten, Gepflogenheiten und Verfahren ein Parkausweis für Menschen mit Behinderungen oder ein anderes Dokument ausgestellt wurde, und die von einer oder erforderlichenfalls mehreren anderen Personen, einschließlich einer oder mehrerer persönlichen Assistenzkräften, begleitet oder unterstützt werden kann. In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der Buchstabe „A“ auf dem Europäischen Behindertenausweis auch für Menschen mit Behinderungen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf gemäß dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten hinzugefügt werden.
Article 5 Gleichberechtigter Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen
1 Die Mitgliedstaaten stellen mit den dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass Inhabern eines Europäischen Behindertenausweises bei Reisen oder beim Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um ihren Wohnsitzstaat handelt, zu den gleichen Bedingungen wie Inhabern von in diesem Mitgliedstaat ausgestellten Behindertenbescheinigungen, Behindertenausweisen oder anderen förmlichen Dokumenten zur Anerkennung ihres Behindertenstatus oder des Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung — wenn es solche förmlichen Dokumente gibt — Zugang zu allen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen gewährt wird, die in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen angeboten werden.
2 Sofern in dieser Richtlinie oder im sonstigen Unionsrecht nichts anderes bestimmt ist, stellen die Mitgliedstaaten mit den dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass, wenn die Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen nach Absatz 1 günstige Bedingungen für eine Person oder Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich einer persönlichen Assistenzkraft oder persönlicher Assistenzkräfte, oder besondere Bedingungen für Assistenztiere umfassen, diese günstigen oder besonderen Bedingungen einer Person oder Personen, die Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises begleiten oder unterstützen, einschließlich einer persönlichen Assistenzkraft oder persönlicher Assistenzkräfte oder Assistenztieren, zu den gleichen Bedingungen gewährt werden.
Article 6 Gleichberechtigter Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Parkbedingungen und Stellplätzen
1 Die Mitgliedstaaten stellen mit den dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass Inhabern eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen bei Reisen oder beim Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um ihren Wohnsitzstaat handelt, zu den gleichen Bedingungen wie die Inhaber von in diesem Mitgliedstaat ausgestellten Parkausweisen für Menschen mit Behinderungen Zugang zu den Parkbedingungen und Stellplätzen gewährt wird, die Menschen mit Behinderungen in diesem Mitgliedstaat vorbehalten sind.
2 Sofern in dieser Richtlinie oder im sonstigen Unionsrecht nichts anderes bestimmt ist, stellen die Mitgliedstaaten mit den dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass, wenn in Bezug auf die Parkbedingungen und Stellplätze nach Absatz 1 günstige Bedingungen für eine Person oder Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich einer persönlichen Assistenzkraft oder persönlicher Assistenzkräfte, vorgesehen sind, diese günstigen Bedingungen einer Person oder Personen, die Inhaber des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich einer persönlichen Assistenzkraft oder persönlicher Assistenzkräfte, zu den gleichen Bedingungen gewährt werden.
Article 7 Format, gegenseitige Anerkennung, Ausstellung und Gültigkeit des Europäischen Behindertenausweises
1 Jeder Mitgliedstaat führt die physische Version des Europäischen Behindertenausweises entsprechend dem gemeinsamen einheitlichen und barrierefreien Format in Anhang I ein. Innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch am 5. Juni 2028 nehmen die Mitgliedstaaten einen QR-Code und andere digitale Merkmale, die elektronische Mittel zur Prävention und Bekämpfung von Betrug verwenden, gemäß den in Absatz 7 Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakten in das physische Format auf.
2 Ein von einem Mitgliedstaat ausgestellter Europäischer Behindertenausweis wird in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt.
3 Die zuständigen Behörden oder Stellen in den Mitgliedstaaten führen die Ausstellung, die Verlängerung oder den Entzug des Europäischen Behindertenausweises im Einklang mit den nationalen Vorschriften, Verfahren und Gepflogenheiten durch. Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleisten die Mitgliedstaaten die Sicherheit, Integrität, Echtheit und vertrauliche Behandlung der für die Zwecke dieser Richtlinie erfassten und gespeicherten personenbezogenen Daten. Die für die Ausstellung des Europäischen Behindertenausweises zuständige Behörde oder Stelle gilt als ein Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Durch die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungsanbietern wird ein Mitgliedstaat nicht von der Haftung nach dem Unionsrecht oder den nationalen Rechtsvorschriften für die Nichterfüllung von Pflichten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten befreit.
4 Der Europäische Behindertenausweis wird vom Wohnsitzstaat direkt oder auf Antrag der Person mit Behinderungen oder einer nach den nationalen Rechtsvorschriften ermächtigten Person ausgestellt oder verlängert. Falls der Europäische Behindertenausweis nicht direkt ausgestellt wird, werden Menschen mit Behinderungen über die Möglichkeit, diesen Ausweis zu beantragen, informiert. Seine Ausstellung an den Begünstigten oder seine Verlängerung erfolgt kostenfrei und innerhalb der gleichen Frist, die für die Ausstellung von Behindertenbescheinigungen, Behindertenausweisen oder anderen förmlichen Dokumenten oder Verfahren zur Anerkennung des Behindertenstatus bzw. des Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung gilt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, im Falle des Verlusts oder der Beschädigung des Europäischen Behindertenausweises eine Gebühr für die im Zusammenhang mit seiner Neuausstellung entstehenden Kosten zu erheben. Wird eine solche Gebühr erhoben, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gebühr die jeweiligen Verwaltungskosten nicht übersteigt oder Menschen mit Behinderungen nicht daran hindert oder davon abbringt, die Neuausgabe des Europäischen Behindertenausweises zu beantragen.
5 Der Europäische Behindertenausweis wird als physische Version ausgestellt und innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem die Kommission die in Artikel 9 Absatz 2 genannten technischen Spezifikationen festgelegt hat, um ein barrierefreies digitales Format ergänzt. Menschen mit Behinderungen können die physische Version des Ausweises, die digitale Version oder beide beantragen. Die digitale Version darf nur die in Anhang I angegebenen personenbezogenen Daten für die physische Version enthalten. Die in dieser digitalen Version enthaltenen personenbezogenen Daten sind zu verschlüsseln, und es müssen technische Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass das Speichermedium nur von befugten Nutzern ausgelesen werden kann.
6 Die Gültigkeit des Europäischen Behindertenausweises wird vom ausstellenden Mitgliedstaat festgelegt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Europäische Behindertenausweis die längste mögliche Gültigkeit aufweist, wobei gegebenenfalls der Gültigkeitsdauer von Behindertenbescheinigungen, Behindertenausweisen oder anderen förmlichen Dokumenten oder der Dauer von Verfahren zur Anerkennung des Behindertenstatus oder des Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen, die von der zuständigen Behörde oder Stelle des Wohnsitzstaats eines Menschen mit Behinderungen ausgestellt wurden, Rechnung getragen wird.
7 Bis zum 5. Dezember 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte, mit denen diese Richtlinie ergänzt wird, und zwar durch a) die Festlegung des QR-Codes und, sofern angemessen, anderer auf dem Stand der Technik befindlicher digitaler Merkmale, die elektronische Mittel zur Prävention und Bekämpfung von Betrug verwenden, für die physische Version des Europäischen Behindertenausweises und b) die Festlegung digitaler Merkmale, mit denen die Sicherheit der physischen Version des Europäischen Behindertenausweises gewährleistet wird, einschließlich geeigneter Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und Interoperabilitätsfragen (z. B. gemeinsame Anwendungen der Union für das Auslesen von digital auf der physischen Version des Ausweises gespeicherten Daten, die elektronische Mittel zur Prävention und Bekämpfung von Betrug verwenden).
8 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie durch die Änderung der Datenfelder des einheitlichen Formats des Europäischen Behindertenausweises in Anhang I zu erlassen, wenn diese Änderungen erforderlich sind, um das Format an technische Entwicklungen anzupassen, Fälschungen und Betrug zu verhüten, gegen Missbrauch oder Zweckentfremdung vorzugehen oder die Interoperabilität sicherzustellen. In diesen delegierten Rechtsakten wird den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Umsetzung dieser Änderungen eingeräumt.
Article 8 Format, gegenseitige Anerkennung, Ausstellung und Gültigkeit des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen
1 Jeder Mitgliedstaat führt die physische Version des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen entsprechend dem gemeinsamen einheitlichen und barrierefreien Format in Anhang II ein. Innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch am 5. Juni 2028 nehmen die Mitgliedstaaten einen QR-Code und andere digitale Merkmale in die physische Version auf, die elektronische Mittel zur Prävention und Bekämpfung von Betrug gemäß der Festlegung in den in Absatz 7 Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakten verwenden.
2 Ein von einem Mitgliedstaat ausgestellter Europäischer Parkausweis für Menschen mit Behinderungen wird in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt.
3 Behörden oder Stellen in den Mitgliedstaaten sind für die Ausstellung, die Verlängerung oder den Entzug des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen im Einklang mit den nationalen Vorschriften, Verfahren und Gepflogenheiten zuständig. Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleisten die Mitgliedstaaten die Sicherheit, Integrität, Echtheit und vertrauliche Behandlung der für die Zwecke dieser Richtlinie erfassten und gespeicherten personenbezogenen Daten. Die für die Ausstellung des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen zuständige Behörde oder Stelle gilt als ein Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Durch die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungsanbietern wird ein Mitgliedstaat nicht von der Haftung nach dem Unionsrecht oder den nationalen Rechtsvorschriften für die Nichteinhaltung von Pflichten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten befreit.
4 Der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen wird vom Wohnsitzstaat auf Antrag der Person mit Behinderungen oder einer nach den nationalen Rechtsvorschriften ermächtigten Person ausgestellt oder verlängert. Er wird innerhalb einer angemessenen Frist von maximal 90 Tagen ab dem Tag der Antragstellung ausgestellt oder verlängert, es sei denn, es werden notwendige Feststellungen durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen kostenlos ausstellen und verlängern oder eine Gebühr für die Kosten im Zusammenhang mit der Ausstellung und Verlängerung erheben. Wird eine solche Gebühr erhoben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gebühr die jeweiligen Verwaltungskosten nicht übersteigt oder Menschen mit Behinderungen nicht daran hindert oder davon abbringt, den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen zu beantragen.
5 Die Mitgliedstaaten stellen mit den dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen alle bestehenden Parkausweise für Menschen mit Behinderungen auf Antrag des Inhabers und in jedem Fall bis zum 5. Dezember 2029 ersetzt, die gemäß der Empfehlung 98/376/EG auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgestellt wurden. Bis zu diesem Tag können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Parkausweise für Menschen mit Behinderungen, die vor dem 5. Juni 2028 ausgestellt wurden, im Einklang mit der Empfehlung 98/376/EG in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung wie der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen haben.
6 Der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen wird als physische Version ausgestellt oder verlängert. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die physische Version des Ausweises um eine digitale Version zu ergänzen, nachdem die Kommission die in Artikel 9 Absatz 2 genannten technischen Spezifikationen festgelegt hat. In Mitgliedstaaten, in denen die physische Version des Ausweises um eine digitale Version ergänzt wird, können Menschen mit Behinderungen die physische Version des Ausweises oder, wenn sie es wünschen, sowohl die physische als auch die digitale Version beantragen. Die digitale Version darf nur die in Anhang II angegebenen personenbezogenen Daten für die physische Version enthalten. Die in dieser digitalen Version enthaltenen personenbezogenen Daten sind zu verschlüsseln, und es müssen technische Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass das Speichermedium nur von befugten Nutzern ausgelesen werden kann.
7 Bis zum 5. Dezember 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte, mit denen diese Richtlinie ergänzt wird, und zwar um a) die Festlegung des QR-Codes und, sofern angemessen, anderer auf dem Stand der Technik befindlicher digitaler Merkmale, die elektronische Mittel zur Prävention und Bekämpfung von Betrug verwenden, für die physische Version des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, und b) die Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen, mit denen die Sicherheit der physischen Version des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen gewährleistet wird, einschließlich geeigneter Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und Interoperabilitätsfragen, z. B. gemeinsame Anwendungen der Union für das Auslesen von digital auf der physischen Version des Ausweises gespeicherten Daten, die elektronische Mittel zur Prävention und Bekämpfung von Betrug verwenden.
8 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie durch die Änderung der Datenfelder des einheitlichen Formats des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen in Anhang II zu erlassen, wenn diese Änderungen erforderlich sind, um das Format an technische Entwicklungen anzupassen, Fälschungen und Betrug zu verhüten, gegen Missbrauch oder Zweckentfremdung vorzugehen oder die Interoperabilität sicherzustellen. In diesen delegierten Rechtsakten wird den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Umsetzung dieser Änderungen eingeräumt.
Article 9 Digitale Versionen und gemeinsame technische Spezifikationen
1 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um barrierefreie digitale Versionen des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, die die in Anhang I bzw. Anhang II aufgeführten Datenfelder enthalten, festzulegen und die Interoperabilität sicherzustellen.
2 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen für das Speichermedium der digitalen Version des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen für Aspekte wie die Überprüfung der Gültigkeit des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen und ihrer Serien- oder Dokumentennummer, die Überprüfung ihrer Echtheit, die Verhütung von Fälschung und Betrug, das Auslesen dieser Ausweise durch die Mitgliedstaaten und die Verwendung der Ausweise im Rahmen einer digitalen Brieftasche auf Unionsebene.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 15 Absatz 2 erlassen.
4 Vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß den Absätzen 1 oder 2 konsultiert die Kommission Menschen mit Behinderungen und ihre Vertretungsorganisationen sowie die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
Article 10 Überwachung und Einhaltung
1 Die Mitgliedstaaten treffen mit Unterstützung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Fälschung und Betrug und gehen aktiv gegen jedwede betrügerische Ausstellung, betrügerische Verwendung und Fälschung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen vor.
2 Stellt ein Mitgliedstaat eine schwere oder systematische missbräuchliche Verwendung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Behindertenausweises oder des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen in seinem Hoheitsgebiet fest, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat den ausstellenden Mitgliedstaat darüber. Der ausstellende Mitgliedstaat sorgt für angemessene Folgemaßnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten. Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen über die missbräuchliche Verwendung dieser Ausweise aus.
3 Die Mitgliedstaaten überprüfen gegebenenfalls, ob die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Behindertenausweis bzw. dem Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen eingehalten und die damit einhergehenden Rechte — auch in Bezug auf Assistenztiere — der Menschen mit Behinderungen, die Inhaber dieser Ausweise sind, sowie der Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, gewahrt werden.
Article 11 Barrierefreiheit von Informationen und Kommunikationsmaßnahmen
1 Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Bedingungen, Vorschriften, Praktiken und Verfahren für die Ausstellung, die Verlängerung oder den Entzug eines Europäischen Behindertenausweises und eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen in barrierefreien Formaten, einschließlich digitalen und leicht lesbaren Formaten, sowie auf Antrag in den von Menschen mit Behinderungen gewünschten assistiven Formaten.
2 Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und informieren Menschen mit Behinderungen und ihre Vertretungsorganisationen — auch in barrierefreier Form — über das Vorhandensein des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen und die Bedingungen für deren Beantragung, Nutzung und Verlängerung. Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Sensibilisierungskampagne der Union durch und fördert fortlaufend die Sensibilisierung und Verbreitung von Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie.
3 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Sensibilisierung von Behörden und privaten Anbietern für das Vorhandensein und die Verwendung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen und bestärken diese Behörden und Anbieter darin, Menschen mit Behinderungen freiwillig Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen sowie Parkbedingungen und Stellplätze in einem möglichst breiten Spektrum an Dienstleistungen, anderen Aktivitäten und Einrichtungen anzubieten.
4 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden kostenlos und in klarer, umfassender, nutzerfreundlicher und leicht zugänglicher Weise im Einklang mit den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 zur Verfügung gestellt, einschließlich auf den offiziellen Webseiten von Behörden oder durch andere geeignete Mittel.
Article 12 Zuständige Behörden oder Stellen und nationale Kontaktstellen
1 Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden oder Stellen, die für die Ausstellung, die Verlängerung und den Entzug des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen zuständig sind.
2 Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere nationale Kontaktstellen, um den Dialog zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die ordnungsgemäße Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern. Bis zum 5. Juni 2025 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre nationalen Kontaktstellen mit.
Article 13 Vertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen bei der Entwicklung, Umsetzung und Bewertung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen aktiv angehört und einbezogen werden.
Article 14 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absätze 7 und 8 sowie Artikel 8 Absätze 7 und 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Dezember 2024 übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absätze 7 und 8 und Artikel 8 Absätze 7 und 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission Menschen mit Behinderungen und ihre Vertretungsorganisationen sowie die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absätze 7 oder 8 oder Artikel 8 Absätze 7 und 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 15 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 16 Durchsetzung und Rechtsmittel
1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Instrumente vorhanden sind, mit denen die Einhaltung und die Durchsetzung dieser Richtlinie sichergestellt wird.
2 Zu den in Absatz 1 genannten Instrumenten zählen a) Bestimmungen, wonach Menschen mit Behinderungen oder von ihnen benannte Vertreter, die in ihrem Namen und mit ihrer Zustimmung bzw. der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters handeln, im Einklang mit dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörden oder Stellen über die Ausstellung, Erneuerung oder den Entzug eines Europäischen Behindertenausweises oder eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen Beschwerde einlegen können; b) Bestimmungen, wonach Menschen mit Behinderungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, wenn die Verpflichtungen oder Rechte, die in dieser Richtlinie und in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie vorgesehen sind, nicht eingehalten werden; c) Bestimmungen, wonach eine oder mehrere der folgenden nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmten Stellen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren im Namen oder zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen und mit ihrem Einverständnis zum Schutz ihrer Rechte in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung der nach dieser Richtlinie geltenden Verpflichtungen die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können: i) öffentliche Stellen; ii) private Vereinigungen, Organisationen oder andere juristische Personen mit berechtigtem Interesse daran, dass diese Richtlinie eingehalten wird, wie Vertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen.
Article 17 Nichteinhaltung und Sanktionen
1 Die Mitgliedstaaten erlassen im Einklang mit dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten Vorschriften über angemessene Maßnahmen wie Sanktionen, die gegen Behörden, Stellen oder private Anbieter zu ergreifen sind, wenn diese die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften nicht einhalten, und treffen alle für die Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen Maßnahmen.
2 Die Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und von wirksamen Abhilfemaßnahmen flankiert sein.
Article 18 Zugang zu Informationen
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Behörden die Informationen über die Sonderkonditionen, Vorzugsbehandlungen oder Parkbedingungen und Stellplätze, die sie Menschen mit Behinderungen nach den Artikeln 5 und 6 zur Verfügung stellen, öffentlich zugänglich machen, auch über ihre offiziellen Webseiten — falls vorhanden — oder in anderer angemessener Weise. Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Webseite ein, die allgemeine Informationen über das Ziel und die Nutzung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen enthält, gegebenenfalls einschließlich Verweisen auf die für Ausstellung, Erneuerung und Entzug dieser Ausweise zuständigen Behörden oder Stellen. Diese Webseite umfasst auch verfügbare allgemeine Informationen über Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die von Behörden für Menschen mit Behinderungen angeboten werden, und leitet die Nutzer für spezifischere Informationen an spezifische Webseiten einschlägiger Behörden weiter. Diese Webseiten können ebenso solche Informationen von privaten Anbietern auf nationaler Ebene enthalten.
2 Ferner halten die Mitgliedstaaten private Anbieter an, Informationen über die Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen oder Parkbedingungen und Stellplätze, die sie nach den Artikeln 5 und 6 anbieten, in barrierefreiem Format öffentlich zugänglich zu machen.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen werden kostenlos und in klarer, umfassender, nutzerfreundlicher und leicht zugänglicher Weise auf den offiziellen Webseiten der Behörden oder privaten Anbieter — falls vorhanden — oder in anderer angemessener Weise zur Verfügung gestellt, und zwar im Einklang mit den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882.
4 Im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht stellen Betreiber von grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten gegebenenfalls sicher, dass Fahrgästen, die Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises sind, klare Informationen über die Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die in den verschiedenen Abschnitten ihrer Reise gelten, angeboten werden.
Article 19 Webseite der Union
1 Bis zum 5. Dezember 2028 richtet die Kommission eine eigene Webseite der Union für den Europäischen Behindertenausweis und den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen ein. Auf dieser Webseite der Union befindet sich ein Link zu den in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten nationalen Webseiten.
2 Die Webseite der Union steht im Einklang mit den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 in allen Amtssprachen der Union, in internationaler Gebärdensprache und in den nationalen Gebärdensprachen der Mitgliedstaaten sowie in barrierefreien und leicht lesbaren Formaten zur Verfügung. Die Informationen auf der Webseite der Union müssen leicht verständlich sein und dürfen den Komplexitätsgrad des Niveaus B1 (untere Mittelstufe) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats nicht überschreiten.
Article 20 Berichterstattung und Bewertung
1 Bis zum 5. Juni 2031 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.
2 Der in Absatz 1 genannte Bericht untersucht und bewertet unter anderem die Nutzung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen im Lichte sozialer, wirtschaftlicher, technologischer sowie sonstiger einschlägiger Entwicklungen, insbesondere die Auswirkungen etwaiger Gebühren, das Ausmaß, in dem durch die Umsetzung dieser Richtlinie ihre Ziele erreicht wurden, und ihr Zusammenwirken mit anderen einschlägigen Rechtsakten der Union, um festzustellen, ob in Bezug auf die Richtlinie Verbesserungsbedarf besteht. Dieser Bericht enthält auch eine Analyse spezifischer Benachteiligungssituationen aufgrund intersektioneller Diskriminierung, die als Diskriminierung aufgrund einer Kombination von Behinderung und anderen Gründen, die gemäß den Richtlinien 79/7/EWG , 2000/43/EG , 2000/78/EG oder 2004/113/EG des Rates geschützt sind, mit besonderem Schwerpunkt auf Frauen und Mädchen mit Behinderungen verstanden wird.
3 Bis zum 5. Juni 2029 führt die Kommission eine Bewertung aller verbleibenden Lücken im Zusammenhang mit der Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen durch. Die Kommission trägt dem Ergebnis dieser Bewertung bei ihrer Entscheidung, ob weitere Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, um solche Lücken zu schließen, gebührend Rechnung.
4 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Ersuchen rechtzeitig die notwendigen Informationen, damit diese den in Absatz 1 genannten Bericht erstellen kann.
5 In dem in Absatz 1 genannten Bericht werden die Standpunkte von Menschen mit Behinderungen, relevanten nichtstaatlichen Organisationen, insbesondere Vertreterorganisationen von Menschen mit Behinderungen, sowie wirtschaftlichen Interessenträgern berücksichtigt.
Article 21 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 5. Juni 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 5. Juni 2028 an.
2 Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Article 22 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 23 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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