Richtlinie (EU) 2024/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Ausweitung der Richtlinie (EU) 2024/2841 auf Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat
Text
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Article 1
Die in der Richtlinie (EU) 2024/2841 niedergelegten Regeln, Rechte und Pflichten gelten für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, und deren Behindertenstatus oder Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung oder Rechte auf Menschen mit Behinderungen vorbehaltene Parkbedingungen und Stellplätze von ihrem Wohnsitzmitgliedstaat anerkannt wurden, sowie für Personen, die sie begleiten oder unterstützen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, oder für Assistenztiere im Sinne von Artikel 3 Nummern 4 und 8 der genannten Richtlinie.
Article 2
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Drittstaatsangehöriger“ jegliche Person, die kein Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist.
Article 3
Durch diese Richtlinie werden geltende Vorschriften bezüglich der unionsweiten Mobilität von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, nicht berührt.
Article 4
Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, um den besonderen Sprachbedürfnissen von Drittstaatsangehörigen, einschließlich, sofern angezeigt, durch Spracherleichterungen, gerecht zu werden.
Article 5
Drittstaatsangehörige, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie erfasst werden, fallen unter Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2024/2841.
Article 6
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 5. Juni 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit. Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 5. Juni 2028 an.
2 Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Article 7
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 8
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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