Richtlinie (EU) 2024/2994 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Änderung der Richtlinie 2009/65/EG
Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „v) ‚zentrale Gegenpartei‘ oder ‚CCP‘ (central counterparty) eine CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates . 2. Artikel 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Die Risikoposition gegenüber einer Gegenpartei des OGAW bei Derivategeschäften, die nicht durch eine gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannte CCP zentral gecleart werden, darf jeweils folgende Sätze nicht überschreiten:“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Anlagegrenze von 5 % auf höchstens 10 % anheben. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so darf jedoch der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5 % seines Sondervermögens anlegt, 40 % des Wertes seines Sondervermögens nicht überschreiten. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen oder auf Derivategeschäfte, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterliegen.“ ii) Unterabsatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Risikopositionen, die aus Derivatgeschäften mit dieser Einrichtung erwachsen, die nicht durch eine gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannte CCP zentral gecleart werden.“
Article 2 Änderung der Richtlinie 2013/36/EU
„(5 Die EBA arbeitet in Zusammenarbeit mit der ESMA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien aus, um eine kohärente Methode für die Berücksichtigung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, bei aufsichtlichen Stresstests festzulegen. Die EBA gibt die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Leitlinien bis zum 25. Juni 2026 heraus.“
Article 3 Änderung der Richtlinie (EU) 2019/2034
Die Richtlinie (EU) 2019/2034 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Nummern angefügt: „34. ‚zentrale Gegenpartei‘ oder ‚CCP‘ (central counterparty) eine CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates . 35. ‚qualifizierte zentrale Gegenpartei‘ oder ‚qualifizierte ZGP‘ eine ‚qualifizierte zentrale Gegenpartei‘ oder ‚qualifizierte ZGP‘ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 2. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen, einschließlich des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, unter Berücksichtigung der in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen;“ 3. Artikel 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Folgender Buchstabe wird angefügt: „e) wesentliche Ursachen und Auswirkungen des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel.“ b) Folgender Unterabsatz wird nach Unterabsatz 5 eingefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Leitungsorgan konkrete Pläne und quantifizierbare Ziele im Einklang mit den in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen ausarbeitet, um das Konzentrationsrisiko zu überwachen und zu bewältigen, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, die Dienstleistungen anbieten, die für die Union oder mindestens einen ihrer Mitgliedstaaten von wesentlicher Systemrelevanz sind.“ 4. In Artikel 36 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a bewerten und überwachen die zuständigen Behörden die Entwicklungen der Praxis der Wertpapierfirmen in Bezug auf die Steuerung ihres Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, einschließlich der gemäß Artikel 29 Absatz 1 dieser Richtlinie ausgearbeiteten Pläne, sowie die Fortschritte bei der Anpassung der Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen an die in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen.“ 5. Artikel 39 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke von Artikel 29, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 dieser Richtlinie sowie der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 sind die zuständigen Behörden mindestens befugt,“ b) Folgender Buchstabe wird angefügt: „n) von Wertpapierfirmen zu verlangen, ihre Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei zu verringern oder Risikopositionen über ihre Clearingkonten gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 neu zuzuweisen, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration, das aus Risikopositionen gegenüber dieser zentralen Gegenpartei erwächst, besteht.“
Article 4 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 25. Juni 2026 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 6 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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