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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie (EU) 2024/3019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32024L3019
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2024-11-27
In force since
2040-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser festgelegt, um die Umwelt und die Gesundheit im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ zu schützen und gleichzeitig die Treibhausgasemissionen schrittweise auf ein nachhaltiges Niveau zu reduzieren, die Energiebilanz der mit der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser verbundenen Tätigkeiten zu verbessern und einen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu leisten. Sie enthält zudem Vorschriften für den Zugang zur Sanitärversorgung für alle, die Transparenz des kommunalen Abwassersektors, die regelmäßige Überwachung einschlägiger Parameter der öffentlichen Gesundheit im kommunalen Abwasser und die Umsetzung des Verursacherprinzips.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „kommunales Abwasser“ Folgendes: a) häusliches Abwasser, b) ein Gemisch aus häuslichem und nicht häuslichem Abwasser, c) ein Gemisch aus häuslichem Abwasser und Siedlungsabflüssen, d) ein Gemisch aus häuslichem Abwasser, nicht häuslichem Abwasser und Siedlungsabflüssen; 2. „häusliches Abwasser“ Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Dienstleistungen und Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs oder von Tätigkeiten in Haushaltungen, oder beidem; 3. „nicht häusliches Abwasser“ Abwasser, bei dem es sich nicht um häusliches Abwasser und Siedlungsabflüsse handelt und das aus Anlagen zur Ausübung einer gewerblichen, industriellen oder wirtschaftlichen Tätigkeit abgeleitet wird; 4. „Siedlungsgebiet“ ein Gebiet, in welchem die Bevölkerungsdichte, ausgedrückt in Einwohnerwerten, in Verbindung mit oder ohne wirtschaftliche(n) Tätigkeiten ausreichend hoch ist für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer oder mehreren kommunalen Abwasserbehandlungsanlage(n) oder einer oder mehreren Einleitungsstelle(n); 5. „Siedlungsabflüsse“ Niederschlagswasser in Siedlungsgebieten, das in Misch- oder Trennkanalisationen gesammelt wird; 6. „Mischwasserüberläufe“ die durch Niederschlag oder Systemausfälle bedingte Einleitung von unbehandeltem kommunalem Abwasser aus Mischkanalisationen in aufnehmende Gewässer; 7. „Kanalisation“ ein Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird; 8. „Mischkanalisation“ eine Leitung, in der kommunales Abwasser, einschließlich Siedlungsabflüsse, gesammelt und transportiert wird; 9. „Trennkanalisation“ Leitungen, in denen eine der folgenden Abwasserarten getrennt gesammelt und transportiert wird: a) häusliches Abwasser, b) nicht häusliches Abwasser, c) ein Gemisch aus häuslichem und nicht häuslichem Abwasser, d) Siedlungsabflüsse; 10. „1 Einwohnerwert“ oder „1 EW“ die organisch-biologisch abbaubare Fracht pro Tag mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag; 11. „Erstbehandlung“ die Behandlung des kommunalen Abwassers durch ein physikalisches oder chemisches Verfahren, oder beide Verfahren, bei dem/denen sich die abfiltrierbaren Stoffe absetzen, oder andere Verfahren, so dass — bezogen auf den Zulauf — der BSB5 um mindestens 20 % und die abfiltrierbaren Stoffe um mindestens 50 % verringert werden; 12. „Zweitbehandlung“ die Behandlung von kommunalem Abwasser durch eine biologische Stufe mit einem Nachklärbecken oder ein anderes Verfahren, mit dem der Anteil an organisch-biologisch abbaubarem Material im kommunalen Abwasser verringert wird; 13. „Drittbehandlung“ die Behandlung von kommunalem Abwasser durch ein Verfahren, mit dem der Stickstoff- oder Phosphoranteil, oder beide, im kommunalen Abwasser verringert werden; 14. „Viertbehandlung“ die Behandlung von kommunalem Abwasser durch ein Verfahren, mit dem ein breites Spektrum an Mikroschadstoffen im kommunalen Abwasser verringert wird; 15. „Klärschlamm“ organische und anorganische Rückstände der Behandlung von kommunalem Abwasser aus einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage, ausgenommen Sand, Fett, sonstige Fremdkörper und Rechen- und Siebgut und andere Rückstände der Vorbehandlungsstufe; 16. „Eutrophierung“ die Anreicherung des Wassers mit Nährstoffen, insbesondere mit Stickstoff- oder Phosphorverbindungen, oder beiden, die zu einem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens und damit zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des betroffenen Gewässers führt; 17. „Mikroschadstoff“ einen Stoff im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates , einschließlich seiner Abbauprodukte, der typischerweise in Gewässern, im kommunalen Abwasser oder im Klärschlamm vorhanden ist und auf der Grundlage der einschlägigen Kriterien in Anhang I Teile 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 selbst in geringer Konzentration als Gefahr für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit angesehen werden kann; 18. „Verdünnungsverhältnis“ das Verhältnis zwischen dem über die letzten fünf Jahre gemittelten jährlichen Abfluss an der Einleitungsstelle des aufnehmenden Gewässers und der über die fünf Jahre gemittelten jährlichen Menge kommunalen Abwassers, die in das Oberflächengewässer eingeleitet wird; 19. „Hersteller“ jeden Erzeuger, Einführer oder Händler, der gewerbsmäßig Produkte in einem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; 20. „Organisation für Herstellerverantwortung“ eine national anerkannte Organisation, die gegründet wird, um Hersteller in die Lage zu versetzen, ihre Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 und 10 zu erfüllen; 21. „Sanitärversorgung“ Einrichtungen und Dienstleistungen, die der sicheren, hygienischen, geschützten und sozial und kulturell akzeptablen Handhabung und Entsorgung von menschlichem Urin und Kot und dem Wechseln und der Entsorgung von Menstruationsprodukten dienen und die Privatsphäre bieten und mit denen die Würde geachtet wird; 22. „antimikrobielle Resistenz“ die Fähigkeit eines Mikroorganismus, in einer Konzentration eines antimikrobiellen Stoffes zu überleben oder zu wachsen, die üblicherweise ausreicht, Mikroorganismen derselben Art zu hemmen oder abzutöten; 23. „Eine Gesundheit“ Eine Gesundheit im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 24. „betroffene Öffentlichkeit“ die von der Beschlussfassung zur Umsetzung der in den Artikeln 6, 7 oder 8 dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse an dieser Beschlussfassung; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit einsetzen und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse; 25. „Aufwuchskörper“ jeden gewöhnlich aus Kunststoff gefertigten Träger zur Ansiedlung von Bakterien, die für die Behandlung von kommunalem Abwasser benötigt werden; 26. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt eines Mitgliedstaats; 27. „Fracht“ die als BSB5 im kommunalen Abwasser gemessene Menge an organisch-biologisch abbaubarem Material, ausgedrückt in EW, bzw. an jeglichen Schad- oder Nährstoffen, ausgedrückt in Masseneinheit pro Zeiteinheit; 28. „individuelles System“ eine sanitäre Einrichtung, die häusliches Abwasser, das von nicht an die Kanalisation angeschlossenen Gebäuden oder Gebäudeteilen stammt, sammelt, speichert behandelt oder entsorgt.

Article 3 Kanalisationen und Berechnung der Fracht eines Siedlungsgebiets

1 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Siedlungsgebiete mit 2000 EW und mehr folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie sind mit einer Kanalisation ausgestattet, b) alle Anfallstellen von häuslichem Abwasser sind an die Kanalisation angeschlossen.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Siedlungsgebiete mit 1000 EW und mehr, aber unter 2000 EW die Anforderungen nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2035 erfüllen. Die Mitgliedstaaten können von der in Unterabsatz 1 genannten Frist abweichen, und zwar für einen Zeitraum von höchstens a) acht Jahren, wenn am 1. Januar 2025 i) weniger als 50 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete eine Kanalisation haben oder ii) weniger als 50 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete in einer Kanalisation gesammelt werden, b) zehn Jahren, wenn am 1. Januar 2025 i) weniger als 25 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete eine Kanalisation haben oder ii) weniger als 25 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete in einer Kanalisation gesammelt werden. Bulgarien, Kroatien und Rumänien können von der in Unterabsatz 1 genannten Frist abweichen, und zwar für einen Zeitraum von höchstens a) zwölf Jahren, wenn am 1. Januar 2025 i) weniger als 50 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete eine Kanalisation haben oder ii) weniger als 50 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete in einer Kanalisation gesammelt werden, b) vierzehn Jahren, wenn am 1. Januar 2025 i) weniger als 25 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete über eine Kanalisation haben oder ii) weniger als 25 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete in einer Kanalisation gesammelt werden. Weichen Mitgliedstaaten von der in Unterabsatz 1 genannten Frist ab, so stellen sie sicher, dass ihr erstes nationales Durchführungsprogramm gemäß Artikel 23 Folgendes enthält: a) die Zahl der Siedlungsgebiete mit 1000 EW und mehr, aber unter 2000 EW, die am 1. Januar 2025 über keine vollständige Kanalisation verfügen, und b) einen Plan mit den Investitionen, die erforderlich sind, damit diese Siedlungsgebiete innerhalb der verlängerten Fristen alle Vorgaben erfüllen, und c) die technischen oder wirtschaftlichen Gründe, die die Verlängerung der in Unterabsatz 1 genannten Fristen rechtfertigen. Die Verlängerungen der in Unterabsatz 1genannten Frist gelten nur, wenn die Bedingungen von Unterabsatz 2 oder 3 und von Unterabsatz 4 erfüllt sind. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten bis zum 31. Juli 2028, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.

3 Die in EW ausgedrückte Fracht eines Siedlungsgebiets wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittsfracht berechnet, die in dem Siedlungsgebiet während eines Jahres anfällt, wobei Ausnahmewettersituationen, etwa aufgrund von Starkniederschlägen, unberücksichtigt bleiben.

4 Die Kanalisation muss die Anforderungen nach Anhang I Teil A erfüllen.

Article 4 Individuelle Systeme

1 Die Mitgliedstaaten können nur dann von Artikel 3 abweichen, wenn die Einrichtung einer Kanalisation oder der Anschluss an eine Kanalisation nicht gerechtfertigt ist, weil sie keinen Nutzen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit mit sich bringen würde, technisch nicht durchführbar ist oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre. Wenn von Artikel 3 abgewichen wird, stellen Mitgliedstaaten sicher, dass in Siedlungsgebieten mit 1000 EW und mehr oder Teilen dieser Siedlungsgebiete individuelle Systeme für die Sammlung, Speicherung und gegebenenfalls Behandlung von kommunalem Abwasser verwendet werden.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten individuellen Systeme so ausgelegt, betrieben und gewartet werden, dass das gleiche Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit wie bei der Zweit- und Drittbehandlung gemäß den Artikeln 6 und 7 erreicht wird.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Siedlungsgebieten mit 1000 EW und mehr verwendeten individuellen Systeme in einem Register erfasst werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Systeme durch die zuständige Behörde oder eine andere auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene autorisierte Stelle auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes regelmäßigen Überprüfungen dieser Systeme oder anderen Formen der regelmäßigen Prüfung oder Kontrolle unterzogen werden.

4 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Mindestanforderungen festzulegen für a) die Auslegung, den Betrieb und die Wartung der in den Absätzen 1 und 2 genannten individuellen Systeme und b) die nach einem risikobasierten Ansatz erfolgenden regelmäßigen Überprüfungen gemäß Absatz 3, was auch die Festlegung einer Mindesthäufigkeit solcher Überprüfungen je nach Art des individuellen Systems einschließt. Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 2. Januar 2028 gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Anforderungen an die Auslegung gemäß Absatz 2 und dem vorliegenden Absatz gelten nicht für die in Absatz 1 genannten individuellen Systeme, die vor dem 1. Januar 2025 eingerichtet wurden.

5 Mitgliedstaaten, die individuelle Systeme zur Sammlung und/oder Behandlung von mehr als 2 % der auf nationaler Ebene anfallenden kommunalen Abwasserfracht aus Siedlungsgebieten mit einem EW von 2000 und mehr nutzen, legen der Kommission eine Begründung für die Nutzung individueller Systeme vor. Diese Begründung enthält a) den Nachweis, dass die Bedingungen für die Nutzung individueller Systeme gemäß Absatz 1 erfüllt sind, b) eine Beschreibung der gemäß den Absätzen 2 und 3 getroffenen Maßnahmen, c) den Nachweis über die Einhaltung der in Absatz 4 genannten Mindestanforderungen, sofern die Kommission von den ihr gemäß dem genannten Absatz übertragenen Durchführungsbefugnissen Gebrauch gemacht hat; d) den Nachweis, dass die Nutzung der individuellen Systeme die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Umweltziele gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG einzuhalten.

6 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der in Absatz 5 genannten Informationen zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 5 Integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung

1 Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2033 sicher, dass für Kanalisationsgebiete von Siedlungsgebieten mit 100000 EW und mehr ein integrierter Plan für die kommunale Abwasserbewirtschaftung erstellt wird.

2 Die Mitgliedstaaten erstellen spätestens sechs Monate nach der ersten Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete nach Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG, die nach dem 1. Januar 2025 erfolgt, spätestens aber bis zum 22. Juni 2028 eine Liste derjenigen Siedlungsgebiete mit 10000 bis 100000 EW, in denen — unter Berücksichtigung von historischen Daten, Modellierungen und aktuellen Klimaprojektionen, einschließlich jahreszeitlicher Schwankungen, sowie von anthropogenen Belastungen und im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete durchgeführten Folgenabschätzungen — eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Mischwasserüberlauf stellt ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit dar; b) der Mischwasserüberlauf macht mehr als 2 % der jährlich gesammelten kommunalen Abwasserfracht der in Anhang I in Tabelle 1 und gegebenenfalls in Tabelle 2 genannten Parameter aus, berechnet bei Trockenwetterabfluss; c) der Mischwasserüberlauf verhindert die Erfüllung einer der folgenden Bedingungen: i) der Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2020/2184, ii) der Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2006/7/EG; iii) der Anforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , iv) der Umweltziele gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG, v) der Anforderungen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2008/56/EG, vi) der Anforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , d) in Trennkanalisationen wurden Stellen identifiziert, an denen Siedlungsabflüsse voraussichtlich so verunreinigt werden, dass ihre Einleitung in aufnehmende Gewässer als umwelt- oder gesundheitsgefährdend bewertet werden kann oder gegen eine der in Absatz c genannten Anforderungen oder Umweltziele verstößt. Die Mitgliedstaaten überprüfen die in Unterabsatz 1 genannte Liste alle sechs Jahre nach ihrer Erstellung und aktualisieren sie erforderlichenfalls.

3 Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2039 sicher, dass für die Kanalisationsgebiete der Siedlungsgebiete im Sinne von Absatz 2 ein integrierter Plan für die kommunale Abwasserbewirtschaftung erstellt wird.

4 Integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung werden der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

5 Die integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung müssen mindestens die in Anhang V aufgeführten Elemente enthalten und grünen und blauen Infrastrukturlösungen Vorrang einräumen, wann immer dies möglich ist.

6 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a) Methoden für die Ermittlung der in Anhang V Nummer 3 genannten Maßnahmen; b) Methoden zur Bestimmung alternativer Indikatoren, mit denen überprüft wird, ob das Richtziel der Verringerung der Verschmutzung gemäß Anhang V Nummer 2 Buchstabe a erreicht wird; c) das Format, in dem die integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung der Kommission auf Anfrage gemäß Absatz 4 zur Verfügung zu stellen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 2. Januar 2028 gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

7 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung mindestens alle sechs Jahre nach ihrer Erstellung überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden. Nach einer Aktualisierung der in Absatz 2 genannten Liste sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass für Siedlungsgebiete binnen sechs Jahren nach ihrer Aufnahme in die Liste integrierte Bewirtschaftungspläne erstellt werden.

Article 6 Zweitbehandlung

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die kommunales Abwasser von Siedlungsgebieten mit 2000 EW und mehr behandeln, im Einklang mit den in Anhang I Teil C festgelegten Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse vor dem Einleiten in aufnehmende Gewässer die einschlägigen für die Zweitbehandlung geltenden Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 erfüllen. Unbeschadet der Möglichkeit, alternative Methoden gemäß Anhang I Teil C Nummer 1 zu verwenden, ist die höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen von den Parameterwerten in Anhang I Teil B und Tabelle 1 zulässig sind, in Anhang I Teil C und Tabelle 4 festgelegt. Auf Siedlungsgebiete mit 2000 und mehr, aber unter 10000 EW, die Abwasser in Küstengewässer im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG einleiten und am 1. Januar 2025 einer geeigneten Behandlung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/271/EWG unterziehen, findet die Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 bis zum 31. Dezember 2037 keine Anwendung.

2 Für Siedlungsgebiete, die am 1. Januar 2025 kommunale Abwasser in weniger empfindliche Gebiete im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/271/EWG einleiten, gelten die Verpflichtungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 ab dem 31. Dezember 2037.

3 Bis zum 31. Dezember 2035 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die kommunales Abwasser von Siedlungsgebieten mit 1000 EW und mehr, aber unter 2000 EW behandeln, im Einklang mit den in Anhang I Teil C festgelegten Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse vor dem Einleiten in aufnehmende Gewässer die einschlägigen für die Zweitbehandlung geltenden Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 erfüllen. Unbeschadet der Möglichkeit, alternative Methoden gemäß Anhang I Teil C Nummer 1 zu verwenden, ist die höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen von den Parameterwerten in Anhang I Teil B und Tabelle 1 zulässig sind, in Anhang I Teil C und Tabelle 4 festgelegt. Die Mitgliedstaaten können von der in Unterabsatz 1 genannten Frist abweichen, und zwar für einen Zeitraum von höchstens a) acht Jahren, wenn am 1. Januar 2025 i) in weniger als 50 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete die Einleitungen kommunalen Abwassers in ihrem Gebiet einer Zweitbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 unterzogen werden oder ii) weniger als 50 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete in ihrem Gebiet einer Zweitbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 unterzogen werden, b) zehn Jahren, wenn am 1. Januar 2025 i) in weniger als 25 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete die Einleitungen kommunalen Abwassers in ihrem Gebiet einer Zweitbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 unterzogen werden oder ii) weniger als 25 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete in ihrem Gebiet einer Zweitbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 unterzogen werden. Bulgarien, Kroatien und Rumänien können von der in Unterabsatz 1 genannten Frist abweichen, und zwar für einen Zeitraum von höchstens a) zwölf Jahren, wenn am 1. Januar 2025 i) in ihrem Hoheitsgebiet in weniger als 50 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete die Einleitungen kommunalen Abwassers einer Zweitbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 unterzogen werden oder ii) in ihrem Hoheitsgebiet weniger als 50 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete einer Zweitbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 unterzogen werden, b) vierzehn Jahren, wenn am 1. Januar 2025 i) in ihrem Hoheitsgebiet in weniger als 25 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete die Einleitungen einer Zweitbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 unterzogen werden oder ii) in ihrem Hoheitsgebiet weniger als 25 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete einer Zweitbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 unterzogen werden. Weichen Mitgliedstaaten von den in Unterabsatz 1 genannten Fristen ab, so stellen sie sicher, dass ihr erstes nationales Durchführungsprogramm gemäß Artikel 23 Folgendes enthält: a) die Zahl der Siedlungsgebiete mit 1000 EW und mehr, aber unter 2000 EW, die am 1. Januar 2025 über keine Zweitbehandlung verfügen, b) einen Plan mit den Investitionen, die erforderlich sind, damit diese Siedlungsgebiete innerhalb der verlängerten Fristen alle Vorgaben erfüllen, und c) die technischen oder wirtschaftlichen Gründe, die die Verlängerung der in Unterabsatz 1 genannten Fristen rechtfertigen. Die Verlängerungen der in Unterabsatz 1 genannten Frist gelten nur, wenn die Bedingungen von Unterabsatz 2 oder 3 und von Unterabsatz 4 erfüllt sind. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten bis zum 31. Juli 2028, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.

4 Einleitungen von kommunalem Abwasser können bis zum 31. Dezember 2045 einer weniger strengen als der in den Absätzen 1 und 3 vorgeschriebenen Behandlung unterzogen werden, wenn sie in Folgendes eingeleitet werden: a) Gewässer in Hochgebirgsregionen, d. h. höher als 1500 m über dem Meeresspiegel, in denen aufgrund niedriger Temperaturen eine wirksame biologische Behandlung schwierig ist, b) tiefe Meeresgewässer, wenn es um derartige Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Siedlungsgebieten mit weniger als 150000 EW in weniger dicht besiedelten Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV geht, in denen aufgrund ihrer topografischen und geografischen Merkmale eine wirksame biologische Behandlung schwierig ist, oder c) kommunales Abwasser aus kleinen Siedlungsgebieten mit 1000 EW und mehr, aber unter 2000 EW in Regionen mit kaltem Klima, in denen aufgrund niedriger Temperaturen eine wirksame biologische Behandlung schwierig ist, wenn die durchschnittliche vierteljährliche Wassertemperatur des Zulaufs unter 6 oC liegt. Die Bedingungen für die Anwendung von Unterabsatz 1 sind, dass die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission detaillierte Studien vorlegen, aus denen hervorgeht, dass diese Einleitungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben und nicht verhindern, dass die aufnehmenden Gewässer die einschlägigen Qualitätsziele und die einschlägigen Bestimmungen anderen einschlägigen Unionsrechts einhalten.

5 Die in EW ausgedrückte Fracht wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittsfracht im Zulauf der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmewettersituationen, etwa aufgrund von Starkniederschlägen, bleiben dabei unberücksichtigt.

Article 7 Drittbehandlung

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die kommunales Abwasser mit einer Abwasserfracht von 150000 EW und mehr behandeln und diese am 1. Januar 2025 noch keiner Drittbehandlung unterziehen, vor dem Einleiten in aufnehmende Gewässer die einschlägigen für die Drittbehandlung geltenden Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 2 bis zu den folgenden Zeitpunkten erfüllen: a) bis zum 31. Dezember 2033 für Einleitungen aus 30 % dieser kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, b) bis zum 31. Dezember 2036für Einleitungen aus 70 % dieser kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2039 sicher, dass alle Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die kommunales Abwasser mit. einer Abwasserfracht von 150000 EW und mehr behandeln, vor dem Einleiten in aufnehmende Gewässer die einschlägigen für die Drittbehandlung geltenden Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 2 erfüllen.

2 Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2027 eine Liste der eutrophierungsempfindlichen Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet. In diese Liste nehmen sie auch Informationen darüber auf, ob es sich um phosphor- oder stickstoffempfindliche Gebiete, oder beides, handelt. Sie aktualisieren diese Liste alle sechs Jahre, beginnend am 31. Dezember 2033. Die in Unterabsatz 1 genannte Liste enthält die in Anhang II aufgeführten Gebiete. Die Anforderung gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn ein Mitgliedstaat in seinem gesamten Hoheitsgebiet eine Drittbehandlung gemäß Absatz 5 durchführt.

3 Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die kommunales Abwasser von Siedlungsgebieten mit 10000 EW und mehr behandeln, vor dem Einleiten in Gebiete, die in der in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt sind, die einschlägigen für die Drittbehandlung geltenden Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 2 bis zu den folgenden Zeitpunkten erfüllen: a) 31. Dezember 2033 für 20 % dieser Siedlungsgebiete; b) 31. Dezember 2036 für 40 % dieser Siedlungsgebiete; c) 31. Dezember 2039 für 60 % dieser Siedlungsgebiete; d) 31. Dezember 2045 für sämtliche dieser Siedlungsgebiete.

4 Die Mitgliedstaaten können von der Frist gemäß Absatz 3 Buchstabe d für einen Zeitraum von höchstens acht Jahre abweichen, sofern a) in mindestens 50 % der betreffenden Siedlungsgebiete am 1. Januar 2025 keine Drittbehandlung gemäß den Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG stattfindet oder die Anforderungen des Anhangs I Teil B und Tabelle 2 der genannten Richtlinie am 1. Januar 2025 nicht erfüllt werden und b) das erste nationale Durchführungsprogramm, das gemäß Artikel 23 Absatz 2 vorgelegt wird, Folgendes enthält: i) die Zahl der in Absatz 3 genannten Siedlungsgebiete, in denen am 1. Januar 2025 keine Drittbehandlung gemäß den Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG stattfindet oder die Anforderungen des Anhangs I Teil B und Tabelle 2 der genannten Richtlinie am 1. Januar 2025 nicht erfüllt werden, ii) einen Plan mit den Investitionen, die erforderlich sind, damit diese Siedlungsgebiete innerhalb der verlängerten Frist alle Vorgaben erfüllen, und iii) die technischen oder wirtschaftlichen Gründe, die die Verlängerung der in Absatz 3 Buchstabe d genannten Frist rechtfertigen. Die Verlängerung der in diesem Absatz genannten Frist sind nur wirksam, wenn die Bedingungen von Unterabsatz 1 erfüllt sind. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten bis zum 31. Juli 2028, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die eine Abwasserfracht von 150000 EW und mehr behandeln, haben dessen ungeachtet die in Absatz 1 festgelegten Fristen einzuhalten.

5 Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen müssen im Einklang mit den in Anhang I Teil C festgelegten Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse den einschlägigen Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 2 entsprechen. Der Jahresmittelwert der Proben für jeden in Anhang I Tabelle 2 genannten Parameter muss den in dieser Tabelle aufgeführten maßgeblichen Wert einhalten.

6 Für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die sich im Bau befinden, eine größere Modernisierung bezüglich ihrer Drittbehandlung durchlaufen oder nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2025 in Auftrag gegeben werden, gelten die in diesem Artikel genannten Anforderungen an den Parameter Stickstoff spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Fristen.

7 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I Teil C zu erlassen, um die Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse in Bezug auf die Drittbehandlung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

8 Abweichend von den Absätzen 3 und 5 können die Mitgliedstaaten beschließen, einzelne kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die sich in einem in der in Absatz 2 genannten Liste aufgeführten Gebiet befinden, von den in den Absätzen 3 und 5 festgelegten Anforderungen auszunehmen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Gesamtfracht aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in diesem Gebiet mindestens um folgende Anteile verringert wird: a) mindestens 75 % des Gesamtphosphors und mindestens 75 % des Gesamtstickstoffs ab dem 1. Januar 2025, b) 82,5 % des Gesamtphosphors und 80 % des Gesamtstickstoffs bis zum 31. Dezember 2039, c) 87,5 % des Gesamtphosphors und 82,5 % des Gesamtstickstoffs bis zum 31. Dezember 2045.

9 Die Absätze 3, 5 und 8 gelten auch für Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen von Siedlungsgebieten mit 10000 EW und mehr in Einzugsgebiete eines eutrophierungsempfindlichen Gebiets, das in der in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt ist.

10 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die sich in einem in der in Absatz 2 genannten Liste aufgeführten Gebiet befinden, nach einer der regelmäßigen Aktualisierungen der Liste gemäß dem genannten Absatz innerhalb von sieben Jahren nach der Aufnahme in diese Liste die Anforderungen gemäß Absatz 3 und 5 erfüllt sind.

11 Ist die Zahl der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die modernisiert werden müssen, um die in den Absätzen 1 und 3 genannten Ziele auf nationaler Ebene zu erreichen, keine ganze Zahl, so wird die Zahl der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen auf die nächste ganze Zahl gerundet. Im Fall von Äquidistanz zwischen zwei ganzen Zahlen ist die Zahl abzurunden.

Article 8 Viertbehandlung

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die kommunales Abwasser mit einer Abwasserfracht von 150000 EW und mehr behandeln, im Einklang mit den in Anhang I Teil C festgelegten Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse vor dem Einleiten in aufnehmende Gewässer die einschlägigen für die Viertbehandlung geltenden Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 3 bis zu den folgenden Zeitpunkten erfüllen: a) für Einleitungen von 20 % dieser kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen bis zum 31. Dezember 2033, b) für Einleitungen von 60 % dieser kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen bis zum 31. Dezember 2039, c) für alle Einleitungen dieser kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen bis zum 31. Dezember 2045. Die höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen von den Parameterwerten in Anhang I Tabelle 3 zulässig sind, ist in Anhang I Teil C und Tabelle 4 festgelegt.

2 Die Mitgliedstaaten erstellen bis zum 31. Dezember 2030 eine Liste der Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet, in denen die Konzentration oder Akkumulation von Mikroschadstoffen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellt. Die Mitgliedstaaten überprüfen diese Liste 2033 und anschließend alle sechs Jahre und aktualisieren sie erforderlichenfalls. Die in Unterabsatz 1 genannte Liste umfasst folgende Gebiete: a) Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch, wie sie gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2020/2184 charakterisiert werden, es sei denn, aus der Risikobewertung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie geht hervor, dass die Einleitung von Mikroschadstoffen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen kein mögliches Risiko darstellt, das eine Verschlechterung der Wasserqualität in einem Ausmaß bewirken könnte, das ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen könnte; b) Badegewässer, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/7/EG fallen, es sei denn, aus dem in Artikel 6 und Anhang III jener Richtlinie genannten Badegewässerprofil geht hervor, dass die Einleitung von Mikroschadstoffen aus kommunalem Abwasser weder die Badegewässer noch die Gesundheit der Badenden beeinträchtigt; c) Gebiete, in denen Aquakulturtätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates stattfinden, es sei denn, die zuständigen nationalen Behörden haben sich davon überzeugt, dass die Einleitung von Mikroschadstoffen aus kommunalem Abwasser die Sicherheit von Lebensmittel-Enderzeugnissen nicht beeinträchtigen kann. Die in Unterabsatz 1 genannte Liste umfasst auf der Grundlage einer Bewertung der Risiken, die bei Einleitung von Mikroschadstoffen aus kommunalem Abwasser für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit bestehen, auch die folgenden Gebiete: a) Seen im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2000/60/EG, b) Flüsse im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2000/60/EG oder andere Wasserläufe, deren Verdünnungsverhältnis unter einem Wert von 10 liegt, c) Gebiete, in denen eine weitergehende Behandlung erforderlich ist, um die Anforderungen der Richtlinien 2000/60/EG, 2006/118/EG und 2008/105/EG zu erfüllen, d) besondere Schutzgebiete im Sinne von Artikel 1 Buchstabe l der Richtlinie 92/43/EWG des Rates und gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgewiesene besondere Schutzgebiete, die Teil des ökologischen Netzes „Natura 2000“ bilden, e) Küstengewässer im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2000/60/EG, f) Übergangsgewässer im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2000/60/EG, g) Meeresgewässer im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/56/EG. Die Risikobewertung gemäß Unterabsatz 3 wird der Kommission auf Anfrage übermittelt.

3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats der in Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Risikobewertung und der für diese Risikobewertung zu verwendenden Methode zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

4 Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Siedlungsgebieten mit 10000 EW und mehr im Einklang mit den in Anhang I Teil C festgelegten Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse vor der Einleitung von Abwasser in Gebiete, die in der in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt sind, die einschlägigen für die Viertbehandlung geltenden Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 3 bis zu den folgenden Zeitpunkten erfüllen: a) für 10 % dieser Siedlungsgebiete bis zum 31. Dezember 2033, b) für 30 % dieser Siedlungsgebiete bis zum 31. Dezember 2036, c) für 60 % dieser Siedlungsgebiete bis zum 31. Dezember 2039, d) für 100 % dieser Siedlungsgebiete bis zum 31. Dezember 2045. Die höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen von den Parameterwerten in Anhang I Tabelle 3 zulässig sind, ist in Anhang I Teil C und Tabelle 4 festgelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I Teil C zu erlassen, um die Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse in Bezug auf die Viertbehandlung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

5 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die sich in einem in der in Absatz 2 genannten Liste aufgeführten Gebiet befinden, nach einer der regelmäßigen Aktualisierungen der Liste gemäß dem genannten Absatz innerhalb von sieben Jahren nach der Aufnahme in diese Liste, aber spätestens bis zum Ablauf der in Absatz 4 aufgeführten Fristen, die Anforderungen gemäß Absatz 4 sowie Anhang I Teil B und Tabelle 3 erfüllt sind.

6 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Überwachungs- und Probenahmeverfahren erlassen, die von den Mitgliedstaaten anzuwenden sind, um das Vorhandensein und die Mengen der in Anhang I Tabelle 3 aufgeführten Indikatoren im kommunalen Abwasser zu bestimmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

7 Ist die Zahl der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die modernisiert werden müssen, um die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Ziele auf nationaler Ebene zu erreichen, keine ganze Zahl, so wird die Zahl der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen auf die nächste ganze Zahl gerundet. Im Fall von Äquidistanz zwischen zwei ganzen Zahlen ist die Zahl abzurunden.

8 Um sicherzustellen, dass die Wiederverwendung von behandeltem kommunalem Abwasser für die Umwelt und die menschliche Gesundheit unbedenklich ist, stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels sicher, sofern angemessen, dass das kommunale Abwasser, das wiederverwendet wird oder wiederverwendet werden soll, entsprechend den Anforderungen für die Viertbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 3 behandelt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse der gemäß der Verordnung (EU) 2020/741 durchgeführten Risikobewertungen berücksichtigt werden, wenn das behandeltes kommunales Abwasser für landwirtschaftliche Zwecke wiederverwendet wird.

Article 9 Erweiterte Herstellerverantwortung

1 Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller, die eines der in Anhang III aufgeführten Produkte in Verkehr bringen, bis zum 31. Dezember 2028 die erweiterte Herstellerverantwortung übernehmen. Mit diesen Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass diese Hersteller folgende Kosten übernehmen: a) mindestens 80 % der Gesamtkosten für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 8, einschließlich der Investitionen und Betriebskosten für die Viertbehandlung zur Entfernung von Mikroschadstoffen, die sich aufgrund der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte und den Rückständen dieser Produkte im kommunalen Abwasser befinden, und für die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a genannte Überwachung von Mikroschadstoffen, b) die Kosten für die Erhebung und Überprüfung von Daten über in Verkehr gebrachte Produkte und c) sonstige Kosten, die im Rahmen der Wahrnehmung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung anfallen.

2 Die Mitgliedstaaten gewähren den Herstellern eine Ausnahme von ihrer erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Absatz 1, wenn diese nachweisen können, dass a) die Menge der Stoffe in den von ihnen in der Union in Verkehr gebrachten Produkten unter einer Tonne pro Jahr liegt oder b) die Stoffe in den von ihnen in der Union in Verkehr gebrachten Produkten im Abwasser rasch biologisch abbaubar sind oder am Ende ihrer Lebensdauer keine Mikroschadstoffe im Abwasser hinterlassen.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Hersteller ihre erweiterte Herstellerverantwortung im Rahmen einer Organisation, die die Mindestanforderungen gemäß Artikel 10 erfüllt, gemeinsam wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) diese Hersteller verpflichtet werden, den Organisationen für Herstellerverantwortung einmal jährlich folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: i) die jährliche Menge der Stoffe in den in Anhang III aufgeführten Produkten, die sie im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit in Verkehr bringen, ii) Informationen über die Gefährlichkeit der Stoffe in den in Ziffer i genannten Produkten im kommunalen Abwasser und über die biologische Abbaubarkeit, am Ende ihrer Lebensdauer, iii) gegebenenfalls eine Liste der gemäß Absatz 2 ausgenommenen Produkte, b) diese Hersteller verpflichtet werden, einen finanziellen Beitrag zu den Organisationen für Herstellerverantwortung zu leisten, um die Kosten zu decken, die sich aus ihrer erweiterten Herstellerverantwortung ergeben, c) der in Buchstabe b genannte Beitrag jedes Herstellers auf der Grundlage der Menge der in den in Verkehr gebrachten Produkten enthaltenen Stoffe und ihrer Gefährlichkeit im kommunalen Abwasser bestimmt wird, d) Organisationen für Herstellerverantwortung jährlichen unabhängigen Audits ihres Finanzmanagements, einschließlich ihrer Fähigkeit, die in Absatz 1 genannten Kosten zu decken, der Qualität und Angemessenheit der gemäß Buchstabe a erhobenen Informationen und der Angemessenheit der gemäß Buchstabe b erhobenen Beiträge unterliegen, e) die Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Verbraucher über Abfallvermeidungsmaßnahmen, Rücknahme- und Sammelsysteme sowie über die Auswirkungen ungeeigneter Methoden zur Beseitigung der in Anhang III aufgeführten Produkte und ihrer falschen oder übermäßigen Anwendung auf die Sammlung, Behandlung und Ableitung von kommunalem Abwasser zu informieren.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) die Aufgaben und Zuständigkeiten aller beteiligten relevanten Akteure, einschließlich der in Absatz 1 genannten Hersteller, der Organisationen für Herstellerverantwortung, der privaten oder öffentlichen Betreiber von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und der zuständigen lokalen Behörden, klar definiert sind, b) für die Bewirtschaftung von kommunalem Abwasser Ziele festgelegt werden, um die Anforderungen und Fristen gemäß Artikel 8 Absätze 1, 4 und 5 sowie alle anderen quantitativen oder qualitativen Ziele zu erfüllen, die für die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung als relevant erachtet werden, c) ein Berichterstattungssystem zur Erhebung von Daten über die in Absatz 1 genannten Produkte, die von den Herstellern in Verkehr gebracht werden, und von Daten über die Viertbehandlung des kommunalen Abwassers sowie anderer für die Zwecke von Buchstabe b des vorliegenden Absatzes relevanter Daten besteht, d) die zuständigen Behörden regelmäßig mit anderen einschlägigen zuständigen Behörden kommunizieren und die erforderlichen Daten austauschen, um die Anforderungen des vorliegenden Artikels und des Artikels 10 zu erfüllen.

5 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um detaillierte Kriterien für die einheitliche Anwendung der in Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Bedingung auf bestimmte Produktkategorien und ihre biologische Abbaubarkeit oder Gefährlichkeit festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren spätestens bis zum 31. Dezember 2027 erlassen.

Article 10 Mindestanforderungen an Organisationen für Herstellerverantwortung

1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass jede gemäß Artikel 9 Absatz 3 eingerichtete Organisation für Herstellerverantwortung a) einen klar definierten geografischen Zuständigkeitsbereich hat, der mit den Anforderungen des Artikels 8 im Einklang steht, b) über die finanziellen und organisatorischen Mittel verfügt, die erforderlich sind, um den Verpflichtungen der Hersteller im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen, einschließlich finanzieller Garantien, um sicherzustellen, dass die Viertbehandlung von kommunalem Abwasser gemäß Artikel 8 unter allen Umständen fortgesetzt wird, c) folgende Informationen öffentlich zugänglich macht: i) Informationen über ihre Eigentums- und Mitgliederverhältnisse, ii) Informationen über die von den Herstellern gezahlten finanziellen Beiträge im Einklang mit den in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Anforderungen, iii) Informationen über ihre jährlichen Tätigkeiten, einschließlich eindeutiger Angaben über die Verwendung ihrer Finanzmittel. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zu den genannten Maßnahmen auch ein nationales Anerkennungsverfahren gehört, mit dem Organisationen für Herstellerverantwortung, bevor sie effektiv eingerichtet werden und den Betrieb aufnehmen, bescheinigt wird, dass sie den in diesem Absatz festgelegten Anforderungen genügen. Die nach diesem Artikel vorgesehene Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit berührt nicht die Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und dem nationalen Recht.

2 Die Mitgliedstaaten schaffen einen geeigneten Überwachungs- und Durchsetzungsrahmen, um sicherzustellen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ihren Verpflichtungen in transparenter Weise nachkommen, dass die Finanzmittel der Organisationen für Herstellerverantwortung ordnungsgemäß verwendet werden und dass alle Akteure mit erweiterter Herstellerverantwortung den zuständigen Behörden und auf Anfrage den Organisationen für Herstellerverantwortung zuverlässige Daten übermitteln.

3 Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung, so benennt der betreffende Mitgliedstaat mindestens eine von privaten Interessen unabhängige Stelle oder beauftragt eine Behörde mit der Überwachung der Umsetzung von Artikel 9.

4 Ein Mitgliedstaat stellt sicher, dass die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder in einem Drittland niedergelassenen Hersteller, die Produkte auf dem Markt dieses Mitgliedstaats in Verkehr bringen, a) eine in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene juristische oder natürliche Person als Bevollmächtigten benennen, um die mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet zu erfüllen, oder b) Maßnahmen ergreifen, die den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen gleichwertig sind.

5 Um sicherzustellen, dass das System der erweiterten Herstellerverantwortung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, bestmöglich umgesetzt wird, organisieren die Mitgliedstaaten regelmäßige Dialoge über dessen Umsetzung. Dies kann die Unterstützung bei der Ermittlung von Maßnahmen umfassen, die von den zuständigen Behörden zu ergreifen sind, um unter anderem a) die Belastung durch Mikroschadstoffe an der Quelle zu verringern und b) die am besten geeigneten Technologien für die Viertbehandlung zu bestimmen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen diese Dialoge die an der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten einschlägigen Akteure und gegebenenfalls ihre Vereinigungen beteiligt werden, einschließlich Hersteller und Händler, Organisationen für Herstellerverantwortung, privater und öffentlicher Betreiber kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen, lokaler Behörden und zivilgesellschaftlicher Organisationen.

6 Die Kommission organisiert bis 1. Januar 2025 den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren über die Durchführung des Artikels 9 und des vorliegenden Artikels und insbesondere über Folgendes: a) Maßnahmen, mit denen die Einrichtung, die Anerkennung und die Arbeitsweise von Organisationen der Herstellerverantwortung kontrolliert wird, b) Maßnahmen, mit denen kontrolliert wird, ob Hersteller die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Verpflichtungen einhalten, c) die wirksame Umsetzung i) der Übernahme der Kosten gemäß Artikel 9 Absatz 1 und ii) der Kontrollen der Verfahren zur Berechnung der Beiträge der Hersteller durch die Organisationen für die Herstellerverantwortung gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c, d) die Ausnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 2, e) andere Fragen im Zusammenhang mit der wirksamen Umsetzung des Artikels 9 und des vorliegenden Artikels, f) die möglichen Auswirkungen der Anwendung der in Artikel 9 aufgeführten Anforderungen auf die Zugänglichkeit, Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von in der Union in Verkehr gebrachten Arzneimitteln. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren über diese und andere einschlägige Aspekte und erlässt gegebenenfalls Empfehlungen oder Leitlinien, oder beides, an die Mitgliedstaaten.

7 Die Kommission erstellt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen eine Liste der Anträge auf Ausnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 2 von Herstellern erhalten, und aktualisiert diese Liste regelmäßig. Diese Liste wird den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Article 11 Energieneutralität

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle vier Jahre Energieaudits — im Sinne von Artikel 2 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2023/1791 — von in Betrieb befindlichen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und Kanalisationen durchgeführt werden. Diese Audits umfassen eine Ermittlung des Potenzials für kosteneffiziente Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs und zur Erhöhung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energie mit besonderem Schwerpunkt auf der Ermittlung und Nutzung des Potenzials für die Biogaserzeugung oder die Rückgewinnung und Nutzung von Abwärme in der Anlage oder über ein Fernwärmesystem bei gleichzeitiger Verringerung der Treibhausgasemissionen. Die ersten Energieaudits erfolgen a) bis zum 31. Dezember 2028 für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, in denen eine Abwasserfracht von 100000 EW und mehr behandelt wird, und für die an sie angeschlossenen Kanalisationen, b) bis zum 31. Dezember 2032 für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, in denen eine Abwasserfracht von 10000 EW und mehr, aber unter 100000 EW behandelt wird, und für die an sie angeschlossenen Kanalisationen.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene der Anteil der gesamten jährlichen Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die von oder im Namen von Eigentümern oder Betreibern kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen, die eine Abwasserfracht von 10000 EW und mehr behandeln, auf deren Gelände oder außerhalb davon erzeugt wird, unabhängig davon, ob diese Energie auf dem Gelände oder außerhalb davon von den Eigentümern oder Betreibern dieser Anlagen genutzt wird, mindestens folgenden Vorgaben entspricht: a) bis zum 31. Dezember 2030 20 % des jährlichen Gesamtenergieverbrauchs solcher Anlagen, b) bis zum 31. Dezember 2035 40 % des jährlichen Gesamtenergieverbrauchs solcher Anlagen, c) bis zum 31. Dezember 2040 70 % des jährlichen Gesamtenergieverbrauchs solcher Anlagen, d) bis zum 31. Dezember 2045 100 % des jährlichen Gesamtenergieverbrauchs solcher Anlagen. Erneuerbare Energie, die durch oder im Namen der Eigentümer oder Betreiber kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen erzeugt wird, umfasst nicht zugekaufte erneuerbare Energie.

3 Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten ausnahmsweise den Zukauf von Energie aus nichtfossilen Brennstoffquellen gestatten, wenn ein Mitgliedstaat das in Absatz 2 Buchstabe d genannte Ziel trotz der Durchführung aller Energieeffizienzmaßnahmen und aller Maßnahmen, die zur Erhöhung der Erzeugung erneuerbarer Energie erforderlich sind — insbesondere jener Maßnahmen, die bei den Energieaudits gemäß Absatz 1 ermittelt wurden — nicht erreicht hat. Diese Zukäufe von Energie aus nichtfossilen Brennstoffen sind in Bezug auf das in Absatz 2 Buchstabe d genannte Ziel auf höchstens 35 % begrenzt.

4 Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten ausnahmsweise den Zukauf von Energie aus nichtfossilen Brennstoffquellen gestatten, wenn ein Mitgliedstaat das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel trotz der Durchführung aller Energieeffizienzmaßnahmen und aller Maßnahmen zur Erhöhung der Erzeugung erneuerbarer Energie — insbesondere Maßnahmen, bei den Energieaudits gemäß Absatz 1 ermittelt wurden — nicht erreicht hat. Diese Zukäufe sind in Bezug auf das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel auf höchstens fünf Prozentpunkte begrenzt. Diese Ausnahme wird nur Mitgliedstaaten gewährt, die bis zum 31. Dezember 2040 nachweisen können, dass 35 % externer Energie aus nichtfossilen Brennstoffen gemäß Absatz 3 zugekauft werden müssen, um das in Absatz 2 Buchstabe d genannte Ziel zu erreichen, wobei alle Energieeffizienzmaßnahmen und alle Maßnahmen, die zur Erhöhung der Erzeugung erneuerbarer Energie erforderlich sind — insbesondere Maßnahmen, die bei den Energieaudits gemäß Absatz 1 ermittelt wurden — zu berücksichtigen sind.

5 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren erlassen, anhand deren festgestellt wird, ob die Ziele in Absatz 2 erreicht wurden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 12 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

1 Werden Gewässer im Gebiet eines Mitgliedstaats durch kommunale Abwassereinleitungen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat beeinträchtigt, so unterrichtet der Mitgliedstaat, dessen Gewässer beeinträchtigt werden, unbeschadet einschlägiger geltender internationaler Übereinkünfte oder Vereinbarungen zu Umweltfragen im Wasserbereich den anderen Mitgliedstaat oder den Drittstaat und die Kommission über die maßgeblichen Fakten. Diese Mitteilung erfolgt unverzüglich im Falle einer Verschmutzung, die erhebliche Auswirkungen auf flussabwärts gelegene Wasserkörper haben könnte. Bei einer Einleitung mit Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat stellt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Einleitung stattgefunden hat, sicher, dass die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats und die Kommission unverzüglich unterrichtet werden.

2 Die Mitgliedstaaten reagieren je nach Art, Schwere und möglichen Folgen des Vorfalls zeitnah auf die Mitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1. Die betreffenden Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um diese Einleitungen und die Maßnahmen zu ermitteln, die zum Schutz der beeinträchtigten Gewässer an der Quelle der Verschmutzung zu ergreifen sind, um die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie sicherzustellen.

3 Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Zusammenarbeit nach Absatz 1. Die Kommission beteiligt sich auf Ersuchen der betreffenden Mitgliedstaaten an dieser Zusammenarbeit.

Article 13 Örtliche Klimabedingungen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8 kommunale Abwasserbehandlungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, dass sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Unbeschadet der gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 ergriffenen Maßnahmen werden saisonale Schwankungen der Fracht und die Anfälligkeit gegenüber dem Klimawandel bewertet und bei der Planung, der Ausführung und dem Betrieb der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und Kanalisationen berücksichtigt.

Article 14 Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser

1 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Einleiten von nicht häuslichem Abwasser in Kanalisationen und in kommunale Abwasserbehandlungsanlagen vorherigen Regelungen oder spezifischen Genehmigungen, oder beidem, durch die zuständige Behörde oder entsprechende Stelle bedarf. Im Falle von spezifischen Genehmigungen für Einleitungen in die Kanalisation und Abwasserbehandlungsanlagen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde a) die Betreiber von Kanalisationen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, in die das nicht häusliche Abwasser eingeleitet wird, vor Erteilung dieser spezifischen Genehmigungen konsultiert und informiert, b) den Betreibern von Kanalisationen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser aufnehmen, auf Anfrage erlaubt, diese spezifischen Genehmigungen in ihren Einzugsgebieten vorzugsweise vor deren Erteilung einzusehen, In Fällen vorheriger Regelungen für Einleitungen in die Kanalisation und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Betreiber von Kanalisationen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, in die nicht häusliches Abwasser eingeleitet wird, vor Erlass dieser vorherigen Regelungen konsultiert werden.

2 Mit den in Absatz 1 genannten vorherigen Regelungen und spezifischen Genehmigungen wird sichergestellt, dass: a) die in anderem Unionsrecht festgelegten Anforderungen an die Wasserqualität, einschließlich der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG, erfüllt werden und die Qualität und Quantität einschlägiger Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser gegebenenfalls überwacht werden; insbesondere, dass die in der Einleitung aus der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage verbleibende Schadstofffracht nicht zu einer Verschlechterung des Zustands des aufnehmenden Wasserkörpers führt und kein Hindernis für den betreffenden Wasserkörper darstellt, einen solchen Zustand im Einklang mit den in Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Zielen zu erreichen; b) die eingeleiteten Schadstoffe nicht den Betrieb der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage behindern, nicht die Kanalisation, die kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen oder die zugehörige Ausrüstung schädigen und die Fähigkeit zur Rückgewinnung von Ressourcen, einschließlich der Wiederverwendung von behandeltem Wasser sowie der Rückgewinnung von Nährstoffen oder anderem Material aus kommunalem Abwasser oder Klärschlamm, nicht beeinträchtigen; c) die eingeleiteten Schadstoffe nicht die Gesundheit des Personals gefährden, das in Kanalisationen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen tätig ist; d) die kommunale Abwasserbehandlungsanlage für die Beseitigung der eingeleiteten Schadstoffe ausgelegt und ausgerüstet ist; e) in Fällen, in denen eine kommunale Abwasserbehandlungsanlage Zuleitungen aus einer Industrieanlage, die über eine Genehmigung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates verfügt, behandelt, die Schadstofffracht der Einleitungen aus dieser Abwasserbehandlungsanlage nicht die Schadstofffracht übersteigt, die bei einer direkten Einleitung aus der Industrieanlage freigesetzt und den im Einklang mit der genannten Richtlinie geltenden Emissionsgrenzwerten entsprechen würde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Einleitung von nicht häuslichem Abwasser in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, welche in Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch einleiten, keine besondere Genehmigung erteilt wird oder keine vorherige Regelung eine solche Einleitung von nicht häuslichem Abwasser zulässt, wenn nicht die Risikobewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 und die gemäß jenes Artikels ergriffenen Risikomanagementmaßnahmen berücksichtigt werden.

3 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zuständige Behörden oder entsprechende Stellen geeignete Maßnahmen treffen, einschließlich einer Überprüfung und erforderlichenfalls des Widerrufs von in Absatz 1 genannten vorherigen Regelungen und spezifischen Genehmigungen, um die Verschmutzungsquellen für nicht häusliches Abwasser gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ermitteln, zu verhindern und so weit wie möglich zu verringern, wenn eine der folgenden Situationen eintritt: a) an den Zu- und Abläufen der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage wurden im Rahmen der Überwachung gemäß Artikel 21 Absatz 3 Schadstoffe ermittelt, b) der Klärschlamm aus der Behandlung von kommunalem Abwasser soll gemäß der Richtlinie 86/278/EWG des Rates verwendet werden, c) das behandelte kommunale Abwasser soll gemäß der Verordnung (EU) 2020/741 wiederverwendet oder für andere als landwirtschaftliche Zwecke wiederverwendet werden, d) die aufnehmenden Gewässer werden für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 verwendet, e) die Verschmutzung des nicht häuslichen Abwassers, das in die Kanalisation oder in die kommunale Abwasserbehandlungsanlage eingeleitet wird, stellt eine Gefahr für den Betrieb dieser Kanalisation oder dieser Anlage dar.

4 Die in Absatz 1 genannten vorherigen Regelungen und spezifischen Genehmigungen müssen die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Absatz 2 genannten Anforderungen zu erlassen, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt auf dem Gebiet des Umweltschutzes anzupassen.

5 Die in Absatz 1 genannten spezifischen Genehmigungen werden mindestens alle zehn Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die in Absatz 1 genannten vorherigen Regelungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst. Bei erheblichen Änderungen der Merkmale des nicht häuslichen Abwassers, der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder des aufnehmenden Gewässers werden die spezifischen Genehmigungen überprüft und diesen Änderungen entsprechend angepasst.

Article 15 Wasserwiederverwendung und Einleitungen von kommunalem Abwasser

1 Wo angebracht stärken die Mitgliedstaaten systematisch die Wiederverwendung von behandeltem Abwasser aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, vor allem in Gebieten mit Wasserstress und für alle geeigneten Zwecke. Das Potenzial zur Wiederverwendung von behandeltem Abwasser wird unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, die nach der Richtlinie 2000/60/EG und nach den Beschlüssen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/741 aufgestellt wurden, (im Folgenden „Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete“) bewertet. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch die Wiederverwendung oder geplante Wiederverwendung von behandeltem kommunalen Abwasser die ökologisch erforderliche Mindestwassermenge in den aufnehmenden Gewässern nicht gefährdet ist und dass dies keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit hat. Wird behandeltes Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendet, so muss es die Anforderungen der Verordnung (EU) 2020/741 erfüllen. Sind Strategien zur Resilienz der Wasserversorgung auf Ebene der Mitgliedstaaten verfügbar, so werden in diesen Strategien Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von behandeltem Abwasser und zur tatsächlichen Wiederverwendung erörtert. Wenn behandeltes kommunales Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendet wird, können Mitgliedstaaten in Bezug auf den Anteil von behandeltem kommunalen Abwasser, der ausschließlich der Wiederverwendung zur landwirtschaftlichen Bewässerung vorbehalten ist, von den für die Drittbehandlung geltenden Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 2 abweichen, sofern der Nachweis dafür erbracht wird, dass a) der Nährstoffgehalt des wiederverwendeten Abwasseranteils nicht den Nährstoffbedarf der Zielkulturen überschreitet; b) keine Umweltrisiken bestehen, insbesondere nicht in Bezug auf die Eutrophierung von Gewässern im selben Einzugsgebiet; c) keine Gefahren für die menschliche Gesundheit bestehen, insbesondere nicht bezüglich Krankheitserregern; d) die Kapazitäten der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage für die Behandlung oder Speicherung von kommunalem Abwasser ausreichen, um im Einklang mit den in Anhang I Teil C festgelegten Methoden zur Überwachung und Auswertung der Ergebnisse Einleitungen von kommunalem Abwasser, die nicht den Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 2 entsprechen, in aufnehmende Gewässer zu vermeiden.

2 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass mindestens alle Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit 1000 EW und mehr einer vorherigen Regelung oder einer spezifischen Genehmigung, oder beiden, unterliegen. Mit solchen Regelungen und spezifischen Genehmigungen wird sichergestellt, dass die in Anhang I Teil B festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

3 Vorherige Regelungen und spezifische Genehmigungen nach Absatz 2 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Um sicherzustellen, dass die in Anhang I Teil B festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind, werden die Bestimmungen der spezifischen Genehmigungen aktualisiert, wenn sich die Merkmale des zugeleiteten kommunalen Abwassers oder der Einleitungen aus der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder des aufnehmenden Wasserkörpers erheblich ändern.

4 Die Mitgliedstaaten ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um ihre Infrastrukturen zur Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser anzupassen, damit sie den steigenden Frachten von häuslichem Abwasser gewachsen sind, einschließlich des Baus neuer Infrastrukturen, wo dies erforderlich ist. Werden Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 ergriffen, so gelten die in Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Umweltziele von den Mitgliedstaaten als erfüllt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der Bau oder Ausbau einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage für die Behandlung höherer oder ansonsten unbehandelter Frachten von häuslichem Abwasser erfordert eine vorherige Genehmigung gemäß der vorliegenden Richtlinie; b) die Vorteile der in Buchstabe a genannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlage können aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder unverhältnismäßig hoher Kosten nicht durch andere Mittel — einschließlich der Erwägung alternativer Einleitungspunkte für kommunale Abwasseranlagen — erreicht werden, die zur Erreichung der in Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Umweltziele beitragen würden; c) alle technisch durchführbaren Minderungsmaßnahmen werden getroffen, um die negativen Auswirkungen der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage auf die betroffenen Wasserkörper auf ein Minimum zu begrenzen, und sie sind in den in Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie und dem vorliegenden Artikel genannten spezifischen Genehmigungen dargelegt; diese Maßnahmen umfassen — soweit erforderlich — strengere Anforderungen an die Behandlung als vor dem Anstieg der häuslichen Abwasserfracht zur Anwendung kamen, um die Anforderungen der in Anhang I Teil B Nummer 6 der vorliegenden Richtlinie genannten Richtlinien zu erfüllen; d) alle technisch durchführbaren Minderungsmaßnahmen werden durchgeführt, um die negativen Auswirkungen anderer Tätigkeiten, die zu einer vergleichbaren Belastung in denselben Wasserkörpern führen, auf ein Minimum zu begrenzen. Ist der Umstand, dass es nicht gelingt, der Verschlechterung vorzubeugen oder die Umweltziele nach Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG in einem Oberflächenwasserkörper zu erreichen, auf eine vorherige Genehmigung nach Buchstabe a zurückzuführen, so wird in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete diese Genehmigung ausdrücklich dargelegt und die in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen werden in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete erläutert.

Article 16 Biologisch abbaubares nicht häusliches Abwasser

1 Wird biologisch abbaubares nicht häusliches Abwasser in Gewässer eingeleitet, so legen die Mitgliedstaaten Anforderungen für solche Einleitungen fest, die der Art der betreffenden Industriebranche angemessen sind und mindestens das gleiche Maß an Umweltschutz gewährleisten wie die Anforderungen in Anhang I Teil B.

2 Die in Absatz 1 genannten Anforderungen finden Anwendung, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Abwasser wird aus Anlagen eingeleitet, in denen eine Abwasserfracht von 4000 EW und mehr behandelt wird, die zu den in Anhang IV aufgeführten Industriebranchen gehören und die keine der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannten Tätigkeiten ausüben; und b) das Abwasser wird keiner kommunalen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt, bevor es in aufnehmende Gewässer eingeleitet wird („direkte Einleitung“).

Article 17 Überwachung von kommunalem Abwasser

1 Die Mitgliedstaaten richten ein nationales System für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den für die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden und den für die Behandlung von kommunalem Abwasser zuständigen Behörden ein, um a) relevante Parameter für die öffentliche Gesundheit zu ermitteln, die zumindest im Zulauf kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen zu überwachen sind, unter Berücksichtigung der verfügbaren Empfehlungen unter anderem des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), der Europäischen Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO), beispielsweise: i) SARS-CoV-2-Virus und seine Varianten, ii) Poliovirus, iii) Influenzavirus, iv) neu auftretende Krankheitserreger, v) sonstige Parameter für die öffentliche Gesundheit, die von den zuständigen Behörden als für die Überwachung relevant erachtet werden, b) für die klare Verteilung der Aufgaben, Zuständigkeiten und Kosten auf die Betreiber und die einschlägigen zuständigen Behörden zu sorgen, auch im Zusammenhang mit Probenahmen und Analysen, c) den Ort und die Häufigkeit der Probenahmen und Analysen von kommunalem Abwasser für jeden gemäß Buchstabe a ermittelten Parameter für die öffentliche Gesundheit zu bestimmen, unter Berücksichtigung der verfügbaren Gesundheitsdaten und der Bedarf an Daten im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit und gegebenenfalls die epidemiologische Lage vor Ort, d) eine angemessene und rechtzeitige Mitteilung der Überwachungsergebnisse an die für die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden und gegebenenfalls an die für Trinkwasser zuständigen Behörden im Hinblick auf die Erleichterung der Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 und an die Plattformen der Union, sofern solche Plattformen verfügbar sind, im Einklang mit dem geltenden Recht über den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.

2 Wird von der für die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine gesundheitliche Notlage ausgerufen, so werden relevante Parameter für die öffentliche Gesundheit im kommunalen Abwasser für eine repräsentative Stichprobe der nationalen Bevölkerung insoweit überwacht, als sie im kommunalen Abwasser festgestellt werden. Diese Überwachung wird fortgesetzt, bis die zuständige Behörde die gesundheitliche Notlage für beendet erklärt, oder für einen längeren Zeitraum durchgeführt, wenn dies von dieser zuständigen Behörde aus anderen Gründen für zweckmäßig erachtet wird. Bei der Feststellung, ob eine gesundheitliche Notlage vorliegt, berücksichtigt die zuständige Behörde nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2371 getroffene Feststellungen der Kommission, Bewertungen des ECDC und Beschlüsse der WHO gemäß den Internationalen Gesundheitsvorschriften.

3 Für Siedlungsgebiete mit 100000 EW und mehr stellen die Mitgliedstaaten bis zum letzten Tag des zweiten Jahres nach Erlass des Durchführungsrechtsakts im Sinne von Unterabsatz 2 sicher, dass antimikrobielle Resistenzen im kommunalen Abwasser überwacht werden. Die Kommission erlässt bis zum 2. Juli 2026 Durchführungsrechtsakte, um eine Mindesthäufigkeit für Probenahmen und eine harmonisierte Methode zur Messung antimikrobieller Resistenzen im kommunalen Abwasser festzulegen, wobei sie mindestens alle verfügbaren Daten der nationalen Gesundheitsbehörden und der für die Überwachung antimikrobieller Resistenzen zuständigen nationalen Behörden berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

4 Die Ergebnisse der im vorliegenden Artikel genannten Überwachung werden gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe h gemeldet.

Article 18 Risikobewertung und Risikomanagement

1 Die Mitgliedstaaten ermitteln und bewerten bis zum 31. Dezember 2027 die durch die Einleitung von kommunalem Abwasser bestehenden Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, unter Berücksichtigung von saisonalen Schwankungen und Extremereignissen, und mindestens die Risiken für a) die Qualität von Wasserkörpern, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 verwendet werden, b) die Qualität von Badegewässern, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/7/EG fallen, c) die Qualität von Wasserkörpern, in denen Aquakultur im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 betrieben wird, d) den Zustand des aufnehmenden Grundwasserkörpers im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 der Richtlinie 2000/60/EG und alle anderen Umweltziele gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie für den aufnehmenden Grundwasserkörper, e) den Zustand der Meeresumwelt im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG, f) den Zustand des aufnehmenden Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Richtlinie 2000/60/EG und alle anderen Umweltziele gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie für den aufnehmenden Oberflächenwasserkörper.

2 Wurden Risiken gemäß Absatz 1 ermittelt, so ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zu deren Bewältigung, die gegebenenfalls folgende Maßnahmen umfassen: a) zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung und Verringerung der Verschmutzung durch kommunales Abwasser an der Quelle, falls dies für die Sicherung der Qualität des aufnehmenden Wasserkörpers erforderlich ist, zur Ergänzung der Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 3; b) Errichtung von Kanalisationen gemäß Artikel 3 für Siedlungsgebiete mit weniger als 1000 EW; c) Durchführung einer Zweitbehandlung gemäß Artikel 6 bei Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Siedlungsgebieten mit weniger als 1000 EW; d) Durchführung einer Drittbehandlung gemäß Artikel 7 bei Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Siedlungsgebieten mit weniger als 10000 EW; e) Durchführung einer Viertbehandlung gemäß Artikel 8 bei Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Siedlungsgebieten mit weniger als 10000 EW, insbesondere wenn kommunales Abwasser in Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, in Badegewässer und in Wasserkörper, in denen Aquakultur betrieben wird, eingeleitet wird und wenn behandeltes kommunales Abwasser für landwirtschaftliche Zwecke wiederverwendet wird; f) Erstellung integrierter Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung gemäß Artikel 5 für Siedlungsgebiete mit weniger als 10000 EW und Erlass von Maßnahmen gemäß Anhang V; g) Anwendung strengerer Anforderungen an die Behandlung von gesammeltem kommunalen Abwasser als die Anforderungen gemäß Anhang I Teil B.

3 Die Ermittlung der Risiken gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird alle sechs Jahre, beginnend am 31. Dezember 2033, Jahre überprüft, das heißt dem Zeitplan für die Überprüfung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete entsprechend. Eine Zusammenfassung der ermittelten Risiken zusammen mit einer Beschreibung der gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlassenen Maßnahmen wird in die entsprechenden Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und die nationalen Durchführungsprogramme gemäß Artikel 23 aufgenommen und der Kommission auf Anfrage übermittelt. Diese Zusammenfassung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Article 19 Zugang zur Sanitärversorgung

Unbeschadet des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergreifen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Perspektiven und Gegebenheiten im Bereich der Sanitärversorgung alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Zugang zur Sanitärversorgung für alle, insbesondere für schutzbedürftige und marginalisierte Gruppen, sicherzustellen. Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten bis zum 12. Januar 2029 folgende Vorkehrungen: a) Ermittlung der Personen ohne oder mit begrenztem Zugang zu sanitären Einrichtungen und die Gründe hierfür, mit besonderem Augenmerk auf schutzbedürftige und marginalisierte Gruppen; b) Bewertung der Möglichkeiten zur Verbesserung des Zugangs zu sanitären Einrichtungen für diese Personen; c) Anregung der Errichtung einer ausreichenden Zahl von sanitären Einrichtungen im öffentlichen Raum in allen Siedlungsgebieten mit 10000 EW und mehr, zu denen kostenloser und, insbesondere für Frauen, sicherer Zugang besteht, und Sicherstellung einer angemessenen Information der Öffentlichkeit über diese Einrichtungen; d) Anregung der zuständigen Behörden, in allen Siedlungsgebieten mit 5000 EW und mehr eine ausreichende Zahl von kostenlosen sanitären Einrichtungen in öffentlichen Gebäuden, insbesondere in Verwaltungsgebäuden, bereitzustellen; e) Anregung der kostenlosen oder kostengünstigen Bereitstellung von sanitären Einrichtungen für alle in Restaurants, Geschäften und ähnlichen privaten Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Article 20 Klärschlamm und Rückgewinnung von Ressourcen

1 Die Mitgliedstaaten setzten sich für die Rückgewinnung wertvoller Ressourcen ein und treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die die Klärschlammbewirtschaftung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG entspricht. Diese Klärschlammbewirtschaftung a) maximiert die Abfallvermeidung, b) bereitet die Wiederverwendung, das Recycling und die anderweitige Rückgewinnung von Ressourcen, insbesondere Phosphor und Stickstoff, vor, unter Berücksichtigung nationaler oder lokaler Optionen der Verwertung und c) minimiert die schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit.

2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung einer kombinierten Mindestquote für die Wiederverwendung und das Recycling von Phosphor aus Klärschlamm und aus kommunalem Abwasser, das nicht im Rahmen der Ausnahme nach Artikel 15 Absatz 1 wiederverwendet wird, zu erlassen, wobei sie verfügbare Technologien und Ressourcen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Rückgewinnung von Phosphor berücksichtigt und dem Phosphorgehalt des Klärschlamms und dem Grad der Sättigung des nationalen Markts mit organischem Phosphor aus anderen Quellen Rechnung trägt und gleichzeitig dafür sorgt, dass die Klärschlammbewirtschaftung sicher ist und es keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit gibt. Die Kommission erlässt diese delegierten Rechtsakte bis zum 2. Januar 2028.

Article 21 Überwachung

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden oder entsprechenden Stellen Folgendes überwachen: a) Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen entsprechend den Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse nach Anhang I Teil C, um die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I Teil B zu überprüfen; diese Überwachung umfasst auch die Frachten und Konzentrationen der in Anhang I Teil B aufgeführten Parameter; b) die Mengen, Zusammensetzung und beabsichtigte Verwendung des Klärschlamms, unter Berücksichtigung der Anforderungen der Richtlinie 86/278/EWG für Klärschlamm, der für landwirtschaftliche Zwecke vorgesehen ist; c) die jährlichen und monatlichen Mengen des für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendeten kommunalen Abwassers, das Gegenstand der Ausnahme nach Artikel 15 Absatz 1 ist, den Nährstoffgehalt des zur landwirtschaftlichen Bewässerung wiederverwendeten Abwasseranteils und den Zeitraum, in dem dieser kommunale Abwasseranteil wiederverwendet wird, im Vergleich zum monatlichen Wasser- und Nährstoffbedarf der mit diesem wiederverwendeten kommunalen Abwasser bewässerten Zielkulturen; d) die Treibhausgase, einschließlich mindestens CO2, N2O und CH4, die von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit 10000 EW und mehr ausgestoßen werden, je nach Zweckmäßigkeit anhand von Analysen, Berechnungen oder Modellierungen; e) die von Eigentümern oder Betreibern von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die 10000 EW und mehr behandeln, verbrauchte und erzeugte Energie, ungeachtet dessen, ob sie auf deren Gelände oder außerhalb davon verbraucht oder erzeugt wird, im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 11 Absatz 2, sowie die nach den in Artikel 11 Absätze 3 und 4 genannten Ausnahmen zugekaufte Energie.

2 Die Mitgliedstaaten stellen für alle Siedlungsgebiete im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 und 3 sicher, dass die zuständigen Behörden, die entsprechenden Stellen oder die Kanalisationsbetreiber die repräsentative Überwachung von Mischwasserüberläufen in Wasserkörper und von Einleitungen von Siedlungsabflüssen aus Trennkanalisationen an relevanten Stellen — zur Schätzung der Konzentrationen und der Frachten der Parameter in Anhang I Tabelle 1 und gegebenenfalls Tabelle 2 — sowie des Mikroplastikgehalts und einschlägiger Schadstoffe durchführen. Die Mitgliedstaaten können die Ergebnisse dieser Überwachung für die Zwecke von Modellierungen verwenden, wenn dies zweckmäßig ist.

3 Die Mitgliedstaaten stellen bei allen Siedlungsgebieten mit 10000 EW und mehr sicher, dass die zuständigen Behörden oder die entsprechenden Stellen an den Zu- und Abläufen von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen die Konzentrationen und Frachten der folgenden Elemente im kommunalen Abwasser überwachen: a) von voraussichtlich in kommunalem Abwasser vorkommenden Schadstoffen, die aufgeführt sind in i) den Anhängen VIII und X der Richtlinie 2000/60/EG, in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG, in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG und in Anhang II Teil B der Richtlinie 2006/118/EG, ii) dem Anhang der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , iii) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, iv) den Anhängen I und II der Richtlinie 86/278/EWG; b) von Parametern, die in Anhang III Teil B der Richtlinie (EU) 2020/2184 aufgeführt sind, sofern das kommunale Abwasser in ein Einzugsgebiet gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie eingeleitet wird; wonach die Mitgliedstaaten für Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS einen oder beide der Parameter „PFAS Gesamt“ und „Summe der PFAS“ verwenden können, wenn eine Methode im Einklang mit dem in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt verfügbar ist; c) von Parametern, die in Anhang I der Richtlinie 2006/7/EG aufgeführt sind, sofern direkte Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Badegewässer während der Badesaison erfolgen, die der Einhaltung der Richtlinie 2006/7/EG entgegenstehen könnten; d) das Vorhandensein von Mikroplastik. Schadstoffe und Parameter, die in den Buchstaben a und b genannt sind, können von der im vorliegenden Absatz genannten Überwachung ausgenommen werden, sofern unter anderem aufgrund von Überwachungsergebnissen der Nachweis dafür erbracht wird, dass sie nicht im kommunalen Abwasser vorkommen. Die Mitgliedstaaten stellen bei allen Siedlungsgebieten mit mehr als 10000 EW sicher, dass die zuständigen Behörden oder die entsprechenden Stellen das Vorhandensein von Mikroplastik im Klärschlamm überwachen, sofern dies relevant ist und insbesondere, wenn der Klärschlamm in der Landwirtschaft wiederverwendet wird. Die Überwachung gemäß des vorliegenden Absatzes erfolgt in folgender Häufigkeit: a) mindestens zwei Probenahmen pro Jahr bei Siedlungsgebieten mit 150000 EW und mehr, wobei zwischen den Probenahmen höchstens sechs Monate liegen dürfen, b) mindestens eine Probenahme alle zwei Jahre bei Siedlungsgebieten mit 10000 bis 150000 EW. Die Häufigkeit der Überwachung kann in den Folgejahren halbiert werden, wenn die Ergebnisse der Überwachung auf Schadstoffe gemäß des vorliegenden Absatzes bei drei aufeinanderfolgenden Probenahmen unter den Umweltqualitätsnormen der Richtlinie 2008/105/EG liegen. Die Häufigkeit der Überwachung sollte mindestens jährlich überprüft werden.

4 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Methoden zur Messung, Schätzung und Modellierung der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen und von Mikroplastik im kommunalen Abwasser und im Klärschlamm festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 2. Juli 2027 gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

5 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um eine Methode zur Messung von „PFAS Gesamt“ und „Summe der PFAS“ im kommunalen Abwasser festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 2. Januar 2027 gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

6 Die Kommission kann auf der Grundlage des Berichts der Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte erlassen, um eine Mindestliste einschlägiger Schadstoffe, die voraussichtlich in kommunalem Abwasser vorkommen, festzulegen, um — unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der gemäß einschlägigem Unionsrecht durchgeführten Risikobewertung — eine Methode zur Ermittlung der einschlägigen Schadstoffe, die voraussichtlich in kommunalem Abwasser vorkommen, zu entwickeln, und um die Kriterien und die Häufigkeit der Überarbeitung des Ausschlusses bestimmter Schadstoffe gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 22 Informationen über die Überwachung der Durchführung

1 Mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) erstellen die Mitgliedstaaten a) bis zum 31. Dezember 2028 einen Datensatz mit Informationen, die gemäß Artikel 21 erhoben wurden, einschließlich Informationen über die Parameter gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und die Prüfergebnisse in Bezug auf die in Anhang I Teil C festgelegten Kriterien für die Erfüllung/Nichterfüllung der Anforderungen, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich, b) bis zum 31. Dezember 2028 einen Datensatz, der den Prozentsatz des gemäß Artikel 3 gesammelten und behandelten kommunalen Abwassers angibt, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich, c) bis zum 31. Dezember 2028 einen Datensatz mit Informationen über die Umsetzung von Artikel 4 Absatz 5 und über denjenigen Prozentsatz der kommunalen Abwasserfracht aus Siedlungsgebieten mit mehr als 2000 EW, der in individuellen Systemen behandelt wird, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich, d) bis zum 31. Dezember 2028 einen Datensatz mit Informationen über die Anzahl der Probenahmen und die Anzahl der Proben, die gemäß Anhang I Teil C entnommen wurden und die Anforderungen nicht erfüllt haben, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich, e) bis zum 12. Januar 2029 einen Datensatz mit Informationen über die zur Verbesserung des Zugangs zur Sanitärversorgung gemäß Artikel 19 Buchstaben a, b und c ergriffenen Maßnahmen, einschließlich Informationen über den Anteil ihrer Bevölkerung in Siedlungsgebieten mit 10000 EW und mehr, der Zugang zur Sanitärversorgung hat, und aktualisieren diesen Datensatz danach alle sechs Jahre, f) bis zum 31. Dezember 2030 einen Datensatz mit Informationen über die nach den verschiedenen Gasen aufgeschlüsselten Treibhausgasemissionen und über die von jeder kommunalen Abwasserbehandlungsanlage mit 10000 EW und mehr verbrauchte Gesamtenergie und erzeugte erneuerbare Energie sowie mit einer Berechnung des Prozentsatzes, zu dem die in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Ziele erreicht wurden, des Prozentsatzes der aus nicht-fossilen Quellen zugekauften Energie und — sofern verfügbar — mit einer Aufschlüsselung der verschiedenen verwendeten Arten nicht-fossiler Energiequellen, wenn die Ausnahme nach Artikel 11 Absatz 3 angewandt wird, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich, g) bis zum 31. Dezember 2030 einen Datensatz mit Informationen über die im Einklang mit Anhang V Nummer 3 getroffenen Maßnahmen und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich, h) bis zum 31. Dezember 2030 einen Datensatz mit den in Artikel 17 Absätze 1 und 3 genannten Überwachungsergebnissen und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich, i) bis zum 31. Dezember 2030 einen Datensatz mit der Liste der Gebiete, die als eutrophierungsempfindlich eingestuft wurden, und aktualisieren diesen Datensatz danach im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2, j) bis zum 31. Dezember 2030 einen Datensatz mit der Liste der Gebiete, in denen die Konzentration oder Akkumulation von Mikroschadstoffen ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellt, und aktualisieren diesen Datensatz danach im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2, k) wenn sie Aufwuchskörper verwenden, bis zum 31. Dezember 2030 einen Datensatz mit den Arten der verwendeten Aufwuchskörper und einer kurzen Beschreibung der von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die Aufwuchskörper verwenden, ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung von Einleitungen in die Umwelt, und aktualisieren diesen Datensatz danach alle fünf Jahre, l) bis zum 31. Dezember 2030 einen Datensatz mit den Ergebnissen der Überwachung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c, der einen Vergleich des monatlichen Wasser- und Nährstoffbedarfs der Zielkulturen enthält, die mit dem wiederverwendeten Anteil behandelten kommunalen Abwassers gemäß Artikel 15 Absatz 1 bewässert werden, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission und die EUA Zugang zu den in Absatz 1 genannten Datensätzen haben.

3 Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 übermittelten Informationen werden für die nach diesem Artikel erforderlichen Meldungen für diese Schadstoffe im Zusammenhang mit kommunalem Abwasser berücksichtigt. In Bezug auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen gewährt die EUA der Öffentlichkeit über das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 eingerichtete Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister Zugang zu einschlägigen Daten.

4 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen das Format der gemäß Absatz 1 bereitzustellenden Informationen festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, und zwar bis zum 31. Dezember 2028 für die in Absatz 1 Buchstaben e, f, g, h, j, k und l genannten Informationen. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um das Format der im Einklang mit Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und i bereitzustellenden Informationen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 23 Nationales Durchführungsprogramm

1 Bis zum 1. Januar 2028 stellen die Mitgliedstaaten ein nationales Durchführungsprogramm für diese Richtlinie auf. Diese Programme umfassen a) eine Bewertung des Stands der Durchführung der Artikel 3 bis 8, b) die Ermittlung und Planung der Investitionen, die zur Durchführung dieser Richtlinie für jedes Siedlungsgebiet erforderlich sind, einschließlich einer Schätzung der Kosten als Richtwert, sowie — sofern verfügbar — einer Schätzung des finanziellen Beitrags der gemäß Artikel 10 eingerichteten Organisationen für Herstellerverantwortung, und einer Priorisierung dieser Investitionen in Bezug auf die Größe des Siedlungsgebiets und das Ausmaß der Umweltauswirkungen der Einleitung von unbehandeltem kommunalem Abwasser sowie die damit verbundenen Risiken für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit, c) eine Schätzung der Investitionen, die für die Erneuerung, die Modernisierung oder das Ersetzen bestehender kommunaler Abwasserinfrastrukturen, einschließlich Kanalisationen, erforderlich sind, auf der Grundlage der Abschreibungsraten und des technischen und betrieblichen Zustands, mit dem Ziel der Verhinderung möglicher Leckagen, des Eindringens von Fremdwasser und der Fehleinleitung durch falsch angeschlossene Rohrleitungen in die Kanalisation, und — sofern angebracht — unter Verwendung digitaler Instrumente, d) die Ermittlung oder zumindest Angabe potenzieller öffentlicher Finanzierungsquellen, wenn diese zur Ergänzung der Nutzergebühren erforderlich sind, e) gegebenenfalls alle Informationen, die gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 4 erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten können weiterhin die verfügbaren Unionsmittel für die Umsetzung dieser Richtlinie verwenden, um sicherzustellen, dass alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen von einer effizienten Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser profitieren. Die Mitgliedstaaten können sich außerdem über bewährte Verfahren zur Verbesserung der Inanspruchnahme von Unionsmitteln austauschen. Wenn ein Mitgliedstaat während der Umsetzung seines nationalen Durchführungsprogramms feststellt, dass es aufgrund der Notwendigkeit, das kulturelle Erbe zu erhalten, nicht möglich ist, die in Artikel 3 Absatz 2 genannte Frist oder die in Artikel 6 Absatz 3 genannte Frist, oder beide, in bestimmten Gebieten einzuhalten, aktualisiert dieser Mitgliedstaat sein nationales Durchführungsprogramm. Diese Aktualisierung enthält eine Liste der Siedlungsgebiete mit den betroffenen Gebieten, eine detaillierte Begründung zum Nachweis, dass der Bau der geforderten Infrastruktur aufgrund der Notwendigkeit, das kulturelle Erbe zu erhalten, besonders schwierig ist, und einen angepassten Zeitplan für die Fertigstellung der geforderten Infrastrukturen in diesen Gebieten. Verlängerungen der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 genannten Fristen müssen gebietsspezifisch sein und so kurz wie möglich gehalten werden und dürfen acht Jahre nicht überschreiten. Das aktualisierte nationale Durchführungsprogramm wird der Kommission bis zum 31. Dezember des Jahres der Aktualisierung vorgelegt.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Januar 2028 ihre nationalen Durchführungsprogramme, es sei denn, sie weisen auf Grundlage der Überwachungsergebnisse gemäß Artikel 21 nach, dass sie die Vorgaben der Artikel 3 bis 8 erfüllen.

3 Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre nationalen Durchführungsprogramme mindestens alle sechs Jahre. Sie übermitteln der Kommission diese Programme bis zum 31. Dezember des Jahres der Aktualisierung, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie die Vorgaben der Artikel 3 bis 8 erfüllen.

4 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Methoden und Formate für die Übermittlung der nationalen Durchführungsprogramme festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 24 Informationen für die Öffentlichkeit

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit für jedes Siedlungsgebiet mit mehr als 1000 EW oder für jede einschlägige Verwaltungseinheit auf benutzerfreundliche und verbrauchergerechte Weise angemessene, leicht zugängliche und aktuelle Informationen über die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser online zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen umfassen mindestens die in Anhang VI aufgeführten Daten. Die in Absatz 1 genannten Informationen werden auf begründeten Antrag auch auf andere Weise übermittelt.

2 Wenn Kosten ganz oder teilweise über ein Wassergebührensystem gedeckt werden, stellen die Mitgliedstaaten darüber hinaus sicher, dass alle Haushalte in Siedlungsgebieten mit mehr als 10000 EW und vorzugsweise mehr als 1000 EW, die an die Kanalisation angeschlossen sind, regelmäßig und mindestens einmal im Jahr in der am besten geeigneten und in leicht zugänglicher Form, beispielsweise auf ihrer Rechnung — sofern verfügbar — oder digital, etwa über intelligente Anwendungen oder Websites, folgende Informationen erhalten, ohne diese anfordern zu müssen: a) Informationen über die Einhaltung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 8 bei der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser, einschließlich eines Vergleichs der tatsächlichen Schadstofffreisetzungen in die aufnehmenden Gewässer mit den in Anhang I Teil B und Tabellen 1, 2 und 3 festgelegten Grenzwerten, wobei diese Informationen in einer Form darzustellen sind, die einen einfachen Vergleich ermöglicht, z. B. in Form einer prozentualen Einhaltungsquote; b) die Menge oder geschätzte Menge des pro Jahr oder Abrechnungszeitraum gesammelten und behandelten kommunalen Abwassers für den Haushalt oder die angeschlossene Einrichtung in Kubikmetern, zusammen mit den Trends und dem Preis für die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser für den betreffenden Haushalt (Kosten pro Liter und Kubikmeter); c) einen Vergleich der jährlichen Menge des für den Haushalt pro Jahr gesammelten und behandelten kommunalen Abwassers und die Angabe der durchschnittlichen Abwassermenge eines Haushalts in dem betreffenden Siedlungsgebiet; d) einen Link zu den in Absatz 1 genannten Online-Inhalten. Wenn keine Informationen zum individuellen Verbrauch vorliegen, werden die in den Buchstaben a bis d genannten Informationen benutzerfreundlich über eine Website oder eine intelligente Anwendung für die Ebene des Siedlungsgebiets bereitgestellt.

3 Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 27 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Anhang VI erlassen, mit denen die Informationen, die der Öffentlichkeit online zur Verfügung zu stellen sind, und die Informationen für die an die Kanalisation angeschlossenen Haushalte aktualisiert werden, um diese Anforderungen an den technischen Fortschritt und die Verfügbarkeit von Daten in diesem Bereich anzupassen.

4 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen das Format und die Methoden für die Darstellung der gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitzustellenden Informationen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 25 Zugang zur Justiz

1 Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen gemäß Artikel 6, 7 oder 8 anzufechten, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) sie haben ein ausreichendes Interesse; b) sie machen eine Rechtsverletzung geltend, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert. Das Überprüfungsverfahren wird fair, gerecht und zeitnah durchgeführt, ist nicht mit übermäßigen Kosten verbunden und stellt einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz und gegebenenfalls auch einen vorläufigen Rechtsschutz sicher.

2 Die Klagebefugnis im Überprüfungsverfahren wird nicht von der Rolle abhängig gemacht, die die betroffene Person in der Phase der Beteiligung am Entscheidungsverfahren gemäß dieser Richtlinie gespielt hat.

3 Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die in Absatz 1 genannten Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren gemäß diesem Artikel zugänglich gemacht werden.

Article 26 Schadensersatz

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle einer Schädigung der menschlichen Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen innerstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie die betroffenen Personen das Recht haben, gegenüber den für den Verstoß verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen im Einklang mit den nationalen Vorschriften Ersatz für einen Schaden zu verlangen und zu erwirken.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit einsetzen und alle im innerstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen erfüllen, als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit die Befugnis erhalten, die betroffenen Personen zu vertreten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Anspruch aufgrund eines Verstoßes, der zu einer Schädigung führte, von den betroffenen Personen und den in diesem Absatz genannten Nichtregierungsorganisationen nicht zweimal geltend gemacht werden kann.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die innerstaatlichen Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen nicht auf eine Weise ausgestaltet sind und angewendet werden, die die Ausübung des Rechts auf Schadensersatz aufgrund eines Verstoßes nach Absatz 1 unmöglich oder übermäßig schwierig macht.

4 Die Mitgliedstaaten können die Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen nach Absatz 1 festlegen. Diese Frist läuft nicht an, bis der Verstoß eingestellt wurde und die den Anspruch auf Schadensersatz erhebende Person weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass sie durch einen Verstoß gemäß Absatz 1 Schaden genommen hat.

5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über ihr Recht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, zugänglich gemacht werden.

Article 27 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2025 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 2 oder Artikel 24 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 28 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie zur Durchführung dieser Richtlinie, der durch die Richtlinie 91/271/EWG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 29 Sanktionen

1 Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß der vorliegenden Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß diesem Artikel verhängten Sanktionen, soweit anwendbar, folgende Aspekte gebührend berücksichtigt werden: a) Art, Schweregrad und Ausmaß des Verstoßes; b) gegebenenfalls Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes; c) die von dem Verstoß betroffene Bevölkerung oder Umwelt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Verstoßes auf das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und menschliche Gesundheit zu erreichen; d) ob der Verstoß wiederholt oder einmalig ist; e) die finanzielle Situation der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person.

3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.

Article 30 Evaluierung

1 Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2033 und bis zum 31. Dezember 2040 eine Evaluierung dieser Richtlinie durch, die sich insbesondere auf folgende Elemente stützt: a) die durch die Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen; b) die Datensätze gemäß Artikel 22 Absatz 1; c) relevante wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten, einschließlich der Ergebnisse von von der Union finanzierten Forschungsprojekten; d) Empfehlungen der WHO, soweit vorhanden. Diese Evaluierung enthält mindestens eine Analyse: a) der Angemessenheit der von den Mitgliedstaaten zu überwachenden Parameter für die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 17 Absatz 1; b) des Mehrwerts einer obligatorischen Überwachung spezifischer Parameter für die öffentliche Gesundheit; c) des möglichen Bedarfs einer Anpassung der Liste der unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Produkte an die Entwicklungen bei der Palette der in Verkehr gebrachten Produkte, an die besseren Kenntnisse über das Vorhandensein von Mikroschadstoffen im kommunalen Abwasser und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit sowie an die Daten, die sich aus den neuen Überwachungspflichten in Bezug auf Mikroschadstoffe an den Zu- und Abläufen der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen ergeben, sowie eine Analyse der Notwendigkeit, die Bedingung für die Gewährung einer Ausnahme von der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a zu überarbeiten; d) des Mehrwerts und der Angemessenheit der Anforderung verbindlicher nationaler Pläne zur Wasserwiederverwendung einschließlich nationaler Zielwerte und Maßnahmen, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Unionspolitik und des Unionsrechts in Bezug auf die Wasserbewirtschaftung; e) des Ziels der Energieneutralität, um zu untersuchen, ob die Verwirklichung eines höheren Maßes an Energieautonomie des Sektors technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar ist und einen Nutzen für die Umwelt und das Klima bewirkt; f) der Möglichkeiten für die Messung direkter und indirekter Treibhausgasemissionen aus dem kommunalen Abwassersektor, einschließlich Emissionen anderer Treibhausgase als der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d genannten, und für die Festlegung von Anforderungen an tatsächliche Messungen im Zusammenhang mit der Überwachung, unter Berücksichtigung der vom Zwischenstaatlichen Ausschuss für Klimaänderungen dargelegten aktuellsten Methoden für die Messung der Treibhausgasemissionen aus dem kommunalen Abwassersektor; g) der möglichen Auswirkungen der von den Mitgliedstaaten festgelegten potenziell unterschiedlichen Beitragssätze für Hersteller, die in Artikel 9 Absatz 1 genannt sind, auf die Funktionsweise des Binnenmarkts; h) der Durchführbarkeit und Angemessenheit der Entwicklung eines Systems der erweiterten Herstellerverantwortung für Produkte, die PFAS und Mikroplastik im kommunalen Abwasser verursachen, insbesondere auf der Grundlage der Überwachungsdaten gemäß Artikel 21 über PFAS und Mikroplastik in den Zu- und Abläufen der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen; i) der Möglichkeit, Klimaneutralität im Sektor der kommunalen Abwasserbehandlung zu erreichen, und der dafür erforderlichen Zeit; j) der Durchführbarkeit und Angemessenheit der Festlegung unionsweiter Mindestquoten für Wiederverwendung und Recycling von Stickstoff aus Klärschlamm oder aus kommunalem Abwasser oder aus beidem. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der in Unterabsatz 1 genannten Evaluierung vor, dem sie, sofern sie dies für angezeigt erachtet, geeignete Gesetzgebungsvorschläge beifügt.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben, die für die Ausarbeitung des in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Berichts erforderlich sind.

Article 31 Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission Frühwarnungen an Mitgliedstaaten richten, die die in Artikel 3, 5, 6, 7, 8 und 11 festgelegten Ziele und Fristen nicht einhalten oder bei denen die Gefahr der Nichteinhaltung besteht.

Article 32 Aufhebung und Übergangsbestimmungen

1 Die Richtlinie 91/271/EWG in der Fassung der in Anhang VII Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Rechtsakte wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 1. August 2027 aufgehoben.

2 Für Mayotte gelten Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 dieser Richtlinie ab dem 31. Dezember 2030 sowie Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 dieser Richtlinie ab dem 31. Dezember 2040. Artikel 3 Absatz 1a erster Gedankenstrich und Artikel 4 Absatz 1a erster Gedankenstrich der Richtlinie 91/271/EWG bleiben bis zum 30. Dezember 2030 in Kraft.

3 Für Einleitungen von kommunalem Abwasser, die von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt werden, die eine Abwasserfracht von 150000 EW und mehr behandeln, gilt weiterhin Artikel 5 der Richtlinie 91/271/EWG: a) bis zum 31. Dezember 2033 für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die bis zum 1. Januar 2025 nicht den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genügen müssen; b) bis zum 31. Dezember 2036 für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2033 nicht den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genügen müssen; c) bis zum 31. Dezember 2039 für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2036 nicht den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genügen müssen. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 gilt für Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Siedlungsgebieten mit 10000 EW und mehr weiterhin Artikel 5 der Richtlinie 91/271/EWG a) bis zum 31. Dezember 2033 für Siedlungsgebiete, die bis zum 1. Januar 2025 nicht den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genügen müssen, b) bis zum 31. Dezember 2036 für Siedlungsgebiete, die bis zum 31. Dezember 2033 nicht den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genügen müssen, c) bis zum 31. Dezember 2039 für Siedlungsgebiete, die bis zum 31. Dezember 2036 nicht den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genügen müssen, d) bis zum 31. Dezember 2045 für Siedlungsgebiete, die bis zum 31. Dezember 2039 nicht den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genügen müssen, e) bis zum 31. Dezember 2053 für Siedlungsgebiete, auf die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie Anwendung findet.

4 Artikel 7 der Richtlinie 91/271/EWG gilt weiterhin bis zum 30. Dezember 2037 für Siedlungsgebiete zwischen 2000 EW und 10000 EW, die am 1. Januar 2025 in Küstengewässer einleiten und einer geeigneten Behandlung gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie unterziehen.

5 Artikel 6 der Richtlinie 91/271/EWG gilt weiterhin bis zum 30. Dezember 2037 für Siedlungsgebiete, die am 1. Januar 2025 in weniger empfindliche Gebiete einleiten und einer weniger gründlichen Behandlung gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie unterziehen.

6 Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 91/271/EWG gilt für die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2028.

7 Artikel 17 der Richtlinie 91/271/EWG und Durchführungsbeschluss 2014/431/EU der Kommission gelten für die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2028.

8 Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Article 33 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 bis 11 und 14 bis 26 sowie den Anhängen I, III, V und VI bis zum 31. Juli 2027 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahme auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 34 Inkrafttreten und Geltung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Artikel 12 und 13 und die Anhänge II und IV gelten ab dem 1. August 2027.

Article 35 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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