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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2024/1163 der Europäischen Zentralbank vom 8. Februar 2024 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (EZB/2024/4)

CELEX
32024O1163
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2024-02-08
In force since
2024-02-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

„6 Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte werden über Zinstenderverfahren durchgeführt, es sei denn vom Eurosystem wird beschlossen, sie über ein Mengentenderverfahren durchzuführen. In einem solchen Fall kann der bei Mengentenderverfahren angewandte Zinssatz an einen zugrunde liegenden Referenzzinssatz (z. B. Durchschnittssatz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte) während der Laufzeit des Geschäfts mit oder ohne Spread gebunden werden. Wird der anwendbare Zinssatz als Durchschnitt eines zugrunde liegenden Referenzzinssatzes während der Laufzeit des Geschäfts berechnet, wird er durch Rundung des Durchschnitts auf mindestens die achte Nachkommastelle berechnet.“

„5 Termineinlagen werden auf Konten bei der Heimat-NZB unterhalten.“

„2 EZB-Schuldverschreibungen werden in girosammelverwahrfähiger Form bei einem Zentralverwahrer in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, begeben. Sie werden in girosammelverwahrfähiger Form verwahrt.“

„5 Geschäftspartner können die Spitzenrefinanzierungsfazilität in Anspruch nehmen, nachdem sie bis spätestens 18.15 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ), der Annahmeschlusszeit für die Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten gemäß Anhang I Anlage V der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8), einen Antrag bei ihrer Heimat-NZB gestellt haben. Am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems ist die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität 15 Minuten später. In Ausnahmefällen kann das Eurosystem beschließen, spätere Annahmefristen anzuwenden. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität enthält den erforderlichen Kreditbetrag. Der Geschäftspartner liefert ausreichend notenbankfähige Sicherheiten für die Transaktion, es sei denn diese Sicherheiten wurden nach Artikel 18 Absatz 4 bereits im Vorhinein vom Geschäftspartner bei der Heimat-NZB hinterlegt.

„1 Kredite im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilität haben eine Laufzeit von einem Geschäftstag. Der Kredit wird bei Öffnung a) des TARGET-Systems und b) der entsprechenden Wertpapierabwicklungssysteme am nächsten Geschäftstag zurückgezahlt.“

„2 Geschäftspartner können die Einlagefazilität in Anspruch nehmen, nachdem sie bis spätestens 18.15 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ), der Annahmeschlusszeit für die Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten gemäß Anhang I Anlage V der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8), einen Antrag bei ihrer Heimat-NZB gestellt haben. Am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems ist die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Einlagefazilität 15 Minuten später. In Ausnahmefällen kann das Eurosystem beschließen, spätere Annahmefristen anzuwenden. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Einlagefazilität gibt die Höhe der Einlage an.

„1 Einlagen im Rahmen der Einlagefazilität sind bis zum nächsten Geschäftstag befristet. Die im Rahmen der Einlagefazilität angelegten Guthaben werden bei Öffnung des TARGET-Systems am folgenden Geschäftstag zurückgezahlt.“

„1 Die Zahlungsaufträge im Zusammenhang mit der Teilnahme an Offenmarktgeschäften oder der Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten werden über die Konten der Geschäftspartner bei den NZBen oder über ihre Konten bei einem anderen an TARGET teilnehmenden Kreditinstitut abgewickelt.“

„2 Die Teilnahme an den Kreditgeschäften des Eurosystems setzt voraus, dass die Geschäftspartner dem Eurosystem Sicherheiten zur Verfügung stellen, die für solche Geschäfte zugelassen sind. Da die Kreditgeschäfte des Eurosystems Innertageskredite umfassen, müssen die für Innertageskredite zur Verfügung gestellten Sicherheiten auch die in dieser Leitlinie festgelegten Zulassungskriterien erfüllen, wie in der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) dargelegt.“

„5 Abweichend von Absatz 4 verliert die Kuponstruktur bei einer mehrstufigen oder variablen Verzinsung, die an Nachhaltigkeitsperformanceziele gebunden ist, nicht allein dadurch ihre Notenbankfähigkeit, dass der Emittent das Recht hat, das für den Aufschlag auf die Verzinsung maßgebliche Ereignis bzw. die damit verbundene Aufschlagszahlung auszuschließen oder nicht zur Anwendung zu bringen.“

„1a Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für den Garanten eines Schuldtitels, wenn die Garantie nicht für den Nachweis verwendet wird, dass in Bezug auf diesen Schuldtitel die Erfüllung der Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten erfüllt sind.“

„2 Vorbehaltlich der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Ausnahmen ist Voraussetzung für die Zulassung eines Garanten von Schuldtiteln, dass er seinen Sitz im EWR hat, es sei denn, es wird keine Garantie verwendet, um in Bezug auf den jeweiligen Schuldtitel die Erfüllung der Bonitätsanforderungen für bestimmte Schuldtitel nachzuweisen. Die Möglichkeit, zum Nachweis der Erfüllung der geltenden Bonitätsanforderungen für bestimmte Schuldtitel das für einen Garanten vergebene ECAI-Rating zu verwenden, ist in Artikel 84 geregelt.“

„2 Von der EZB emittierte Schuldverschreibungen und Schuldverschreibungen, die von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, begeben wurden, unterliegen nicht den in Teil 4 Titel II festgelegten Kriterien.“

Article 93 Mindestbetrag von Kreditforderungen

Bei inländischer Nutzung muss die Kreditforderung bei der Hinterlegung als Sicherheit durch den Geschäftspartner einen Mindestbetrag von 25000 EUR oder einen höheren Betrag aufweisen, der von der Heimat-NZB festgelegt wird. Bei grenzüberschreitender Nutzung gilt ein Mindestbetrag von 500000 EUR.“

Article 100 Prüfung der Verfahren und Systeme zur Einreichung von Kreditforderungen

1 Die NZBen, Aufsichtsbehörden oder externen Rechnungsprüfer führen vor der ersten Nutzung von Kreditforderungen als Sicherheiten durch den Geschäftspartner eine Prüfung zur Bestätigung der Angemessenheit der Verfahren und Systeme durch, die der Geschäftspartner zur Bereitstellung von Informationen über die Kreditforderungen beim Eurosystem verwendet. Danach ist die Prüfung der Verfahren und Systeme mindestens alle fünf Jahre durchzuführen. Im Fall von wesentlichen Änderungen dieser Verfahren oder Systeme kann eine erneute Prüfung durchgeführt werden.

2 Stellen die NZBen, Aufsichtsbehörden oder externen Rechnungsprüfer fest, dass die vom Geschäftspartner verwendeten Verfahren und Systeme für die Bereitstellung von Informationen über Kreditforderungen beim Eurosystem nicht mehr angemessen sind, so ergreift die an der Prüfung beteiligte NZB die von ihr für notwendig erachteten Maßnahmen, einschließlich der teilweisen oder vollständigen Aussetzung der Nutzung von Kreditforderungen durch den Geschäftspartner, bis eine erneute Prüfung zur Bestätigung der Angemessenheit der Verfahren und Systeme durchgeführt wurde, die der Geschäftspartner zur Bereitstellung von Informationen über die Kreditforderungen beim Eurosystem verwendet.“

Article 165 Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisse

1 Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die Beendigung- bzw. Kündigungsereignisse vorsehen, die gemäß diesem Artikel entweder als automatisch („automatische Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisse“) oder als „ermessensabhängig“ („ermessensabhängige Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisse“) angesehen werden.

2 Folgende Ereignisse gelten als automatische Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisse im Sinne von Absatz 1: a) Ein Beschluss eines zuständigen Gerichts oder der zuständigen Verwaltungsbehörde, über das Vermögen des Geschäftspartners ein Liquidationsverfahren zu eröffnen, oder einen Insolvenzverwalter oder einen diesem entsprechenden Abwickler zu bestellen oder ein vergleichbares Verfahren einzuleiten. Für die Zwecke dieses Buchstabens a gelten gegen einen Geschäftspartner gerichtete Krisenpräventionsmaßnahmen oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU nicht als ein automatisches Beendigungs- bzw. Kündigungsereignis. b) Das Vermögen des Geschäftspartners wird eingefroren und/oder er unterliegt sonstigen Maßnahmen, darunter von der Union gemäß Artikel 75 oder Artikel 215 oder vergleichbaren einschlägigen Bestimmungen des Vertrags verhängten Maßnahmen, durch die der Geschäftspartner in der Verfügung über sein Vermögen eingeschränkt ist. c) Der Geschäftspartner ist nicht mehr gemäß der Anforderung in Artikel 55 Buchstabe a in das Mindestreservesystem des Eurosystems einbezogen. d) Der Geschäftspartner unterliegt nicht mehr einer auf Unions- bzw. EWR-Ebene harmonisierten Aufsicht oder einer vergleichbaren Aufsicht gemäß Artikel 55 Buchstabe b. e) Der Geschäftspartner wird eine Abwicklungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 99a.

3 Folgende Ereignisse gelten als ermessensabhängige Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisse im Sinne von Absatz 1: a) Ein Beschluss eines zuständigen Gerichts oder der zuständigen Verwaltungsbehörde, zur Sicherung bzw. Wiederherstellung der Solvabilität des Geschäftspartners eine andere als die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Interventionsmaßnahme einzuleiten, mit der dessen Geschäftstätigkeit eingeschränkt wird, einschließlich eines Moratoriums, einer Sanierungsmaßnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens, um einen Beschluss im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a abzuwenden. b) Der Geschäftspartner erfüllt keine der in Artikel 55 Buchstabe d genannten operativen Kriterien der Heimat-NZB mehr. c) Der Geschäftspartner erklärt schriftlich seine vollständige oder teilweise Zahlungsunfähigkeit oder gibt an, nicht in der Lage zu sein, seinen Verpflichtungen aus geldpolitischen Geschäften oder aus anderen Geschäften mit seiner Heimat-NZB oder einer anderen NZB nachzukommen, oder der Geschäftspartner ist nicht mehr in der Lage, seinen Gesellschaftszweck gemäß seiner Satzung oder vergleichbaren Gründungsdokumenten zu erfüllen, oder der Geschäftspartner erklärt seine Absicht, die Erfüllung des Gesellschaftszwecks gemäß seiner Satzung oder vergleichbaren Gründungsdokumenten einzustellen, oder der Geschäftspartner schließt eine freiwillige Vereinbarung oder Absprache mit seinen Gläubigern zur umfassenden Regelung seiner Verbindlichkeiten, oder der Geschäftspartner ist oder gilt als insolvent oder außerstande, seine Schulden zu begleichen. d) Verfahrensschritte im Vorfeld eines Beschlusses gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder gemäß diesem Absatz Buchstabe a oder f, darunter ein Vorschlag zum Entzug der Zulassung zu Bankgeschäften gemäß a) der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder b) der Richtlinie 2014/65/EU in der in dem betreffenden Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, umgesetzten Form. e) Es wird ein vorläufiger Verwalter oder ein diesem entsprechender Abwickler bestellt, der befugt ist, die Fähigkeit des Geschäftspartners, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Eurosystem nachzukommen, einzuschränken. f) Für die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Vermögens des Geschäftspartners, soweit zutreffend, wird ein Zwangsverwalter, Treuhänder oder entsprechender Verantwortlicher bestellt. g) Eine unrichtige oder unwahre Zusicherung oder sonstige vorvertragliche Erklärung wird vom Geschäftspartner nach geltendem Recht abgegeben oder ihm zugerechnet, in Bezug auf i) geldpolitische Geschäfte oder sonstige Geschäfte mit seiner Heimat-NZB oder einer anderen NZB oder ii) die Einhaltung der für ihn unter Umständen geltenden Rechtsvorschriften, welche die Erfüllung der Verpflichtungen des Geschäftspartners gemäß der von ihm eingegangenen Vereinbarung im Bereich geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems gefährden könnte. h) Die Zulassung des Geschäftspartners zur Durchführung von Tätigkeiten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU in der im betreffenden Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, umgesetzten Form, wird ausgesetzt oder widerrufen. i) Der zeitweilige Ausschluss des Geschäftspartners von oder die Beendigung seiner Teilnahme an Zahlungssystemen, über die Zahlungen für geldpolitische Geschäfte erfolgen oder der zeitweilige Ausschluss des Geschäftspartners von oder die Beendigung seiner Teilnahme an Wertpapierabwicklungssystemen (ausgenommen bei Devisenswapgeschäften) zur Abwicklung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems. j) Maßnahmen gegen den Geschäftspartner gemäß Artikel 41 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 44 der Richtlinie 2013/36/EU. k) Der Geschäftspartner kommt den im Zusammenhang mit befristeten Transaktionen zu treffenden Risikokontrollmaßnahmen nicht nach. l) Der Geschäftspartner ist nicht in der Lage, im Zusammenhang mit Pensionsgeschäften den Kauf- bzw. Rückkaufpreis zu zahlen oder gekaufte bzw. zurückgekaufte Vermögenswerte zu liefern, oder ist nicht in der Lage, im Zusammenhang mit besicherten Kreditgeschäften die Sicherheiten fristgerecht zu liefern oder den Kredit bei Fälligkeit zurückzuzahlen. m) Der Geschäftspartner schafft bei für geldpolitische Zwecke getätigten Devisenswapgeschäften und Termineinlagen den entsprechenden Euro-Betrag oder bei für geldpolitische Zwecke getätigten Devisenswapgeschäften die entsprechenden Fremdwährungsbeträge bei Fälligkeit nicht an. n) Ein Beendigungs- oder Kündigungsereignis, das sich nicht wesentlich von den in diesem Artikel aufgeführten unterscheidet, tritt in Bezug auf den Geschäftspartner nach Maßgabe einer Vereinbarung im Rahmen der Verwaltung von Währungsreserven oder der Eigenmittel der EZB oder einer NZB ein. o) Der Geschäftspartner versäumt es, relevante Informationen verfügbar zu machen, und verursacht dadurch schwerwiegende Folgen für die Heimat-NZB. p) Der Geschäftspartner kommt einer anderen seiner Verpflichtungen aus befristeten Transaktionen und Devisenswapgeschäften nicht nach und heilt diese Säumnis, sofern eine Heilung möglich ist, — im Falle von befristeten Transaktionen — nicht innerhalb von 30 Tagen bzw. — im Falle von Devisenswapgeschäften — nicht innerhalb von 10 Tagen, nachdem er von der NZB dazu aufgefordert wurde. q) Im Rahmen einer mit dem Eurosystem eingegangenen Vereinbarung oder eines mit dem Eurosystem durchgeführten Geschäfts im Bereich geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems tritt ein Beendigungs- oder Kündigungsereignis im Zusammenhang mit dem Geschäftspartner, einschließlich seiner Niederlassungen, ein. r) Das Vermögen des Geschäftspartners wird eingefroren bzw. er unterliegt sonstigen von einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, verhängten Maßnahmen, durch die der Geschäftspartner in der Verfügung über sein Vermögen eingeschränkt ist. s) Das Vermögen des Geschäftspartners oder ein wesentlicher Teil davon unterliegt Sicherungsmaßnahmen wie Sicherstellung, Pfändung oder Beschlagnahme oder anderen Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des Geschäftspartners. t) Das Vermögen des Geschäftspartners oder ein wesentlicher Teil davon wird auf ein anderes Rechtssubjekt übertragen oder die Tätigkeit oder das Geschäft des Geschäftspartners oder ein Teil davon wird veräußert, aufgelöst, liquidiert oder eingestellt oder eine diesbezügliche Entscheidung wird getroffen. u) Ein anderes bevorstehendes oder bestehendes Ereignis, aufgrund dessen ein Geschäftspartner die Verpflichtungen gemäß den von ihm eingegangenen Vereinbarungen im Bereich geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems oder der sonstigen auf die Beziehung zwischen dem Geschäftspartner und der EZB oder einer der NZBen anwendbaren vertraglichen und/oder gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllen kann; oder der Geschäftspartner erfüllt andere Verpflichtungen, Vereinbarungen oder Geschäfte in Verbindung mit seiner Heimat-NZB gemäß den eingegangenen Vereinbarungen im Bereich geldpolitischer Geschäfte oder der sonstigen, auf die Beziehung zwischen dem Geschäftspartner und der EZB oder einer der NZBen anwendbaren vertraglichen und/oder gesetzlichen Bestimmungen nicht, verstößt gegen sie oder kommt ihnen nicht ordnungsgemäß nach.

4 Bei den in Absatz 3 genannten ermessensabhängigen Beendigungs- bzw. Kündigungsereignissen ist die Beendigung bzw. Kündigung von der betreffenden NZB gemäß den vom EZB-Rat festgelegten Verfahren des Eurosystems zu erklären, wobei die Wirkung der Beendigung bzw. Kündigung erst nach Zustellung einer Beendigungs- bzw. Kündigungsmitteilung eintritt. In der Beendigungs- bzw. Kündigungsmitteilung kann eine „Nachfrist“ von bis zu drei Geschäftstagen zur Beseitigung des betreffenden Beendigungs- bzw. Kündigungsgrundes gesetzt werden.“

Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung

1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen wirksam.

2 Die NZBen treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Leitlinie und wenden diese Maßnahmen ab dem 6. Mai 2024 an. Sie teilen der EZB die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Maßnahmen spätestens bis zum 22. März 2024 mit.

Article 3 Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Relations

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