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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2024/2616 der Europäischen Zentralbank vom 30. Juli 2024 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2022/912 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation (EZB/2022/8) (EZB/2024/20)

CELEX
32024O2616
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2024-07-30
In force since
2024-12-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

„(8 Die Zentralbanken des Eurosystems nehmen auf ihren eigenen Konten keine Registrierung von erreichbaren BIC-Inhabern oder erreichbaren Parteien vor, die gemäß Anhang I Teil I Artikel 4 für die Teilnahme an TARGET zugelassen sind, mit Ausnahme der eigenen Zweigstellen der betreffenden Zentralbank des Eurosystems, der in Anhang I Teil I Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführten Stellen und der Teilnehmer, welche die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Konten führen.“

Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung

1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen wirksam.

2 Die NZBen treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Leitlinie und wenden diese Maßnahmen ab dem 1. Dezember 2024 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen spätestens bis zum 31. Oktober 2024 mit.

Article 3 Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Article 12 Verzinsung von Konten

1 MCA-Konten, DCA-Konten und Unterkonten werden zu dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses (EU) 2024/1209 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11)festgelegten Satz verzinst, sofern diese Konten nicht zur Haltung eines der folgenden Mittel genutzt werden: a) Mindestreserven; b) Überschussreserven. Im Falle von Mindestreserven werden die Berechnung und Zahlung der anfallenden Zinsen durch die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Ratesund die Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) geregelt. Im Falle von Überschussreserven werden die Berechnung und Zahlung der anfallenden Zinsen durch den Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31)geregelt.

2 Auf einem technischen TIPS-Nebensystemkonto oder einem technischen RTGS-Nebensystemkonto für das Nebensystem-Abwicklungsverfahren D gehaltene Übernachtguthaben sowie Sicherungsguthaben, die von Finanzmarktinfrastrukturen des Europäischen Wirtschaftsraums gehalten werden, einschließlich solcher, die auf einem Nebensystem-Garantiekonto gehalten werden, werden zu dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) festgelegten Satz verzinst.

3 Einlagen öffentlicher Haushalte im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/7)werden gemäß den Vorschriften des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) verzinst [falls zutreffend einfügen: , wobei der Satz von [Umsetzung von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) durch die NZB] % pro Jahr zur Anwendung kommt].

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

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