Leitlinie (EU) 2024/2798 der Europäischen Zentralbank vom 10. Oktober 2024 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2021/831 über die zu meldenden statistischen Daten zu Finanzinstituten mit Ausnahme monetärer Finanzinstitute (EZB/2021/12) (EZB/2024/27)
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Article 3 Zu meldende statistische Daten zu von Investmentfonds gehaltenen bzw. begebenen Aktiva und Passiva
1 Die NZBen melden der EZB die folgenden aggregierten statistischen Daten zu von Investmentfonds gehaltenen bzw. begebenen Aktiva und Passiva: a) Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1988 (EZB/2024/17); b) Tabelle 1 in Teil 1 von Anhang I dieser Leitlinie auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind; c) Ausgabe und Rücknahme von Investmentfondsanteilen in Anhang I Tabelle 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1988 (EZB/2024/17).
2 Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten statistischen Daten umfassen Folgendes: a) ausstehende Beträge b) Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen und c) Bereinigungen infolge Neuklassifizierung.
3 Die in Absatz 2 genannten statistischen Daten zu Bereinigungen infolge Neubewertung und Bereinigungen infolge Neuklassifizierung werden nach Maßgabe des Anhangs II gemeldet. Stehen nach einzelnen Wertpapieren aufgegliederte Daten zur Verfügung, können die NZBen vom Betrag der Bereinigungen infolge der Neubewertung von Wertpapieren aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen Näherungswerte ableiten. Die NZBen stellen auf Verlangen der EZB Erläuterungen zu den gemäß Anhang II gemeldeten Bereinigungen infolge Neuklassifizierung zur Verfügung.
4 Die nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten werden für jede der folgenden Arten von Investmentfonds auf der Grundlage ihrer Anlagepolitik gemäß Anhang II Teil 5 Tabelle E der Verordnung (EU) 2024/1988 (EZB/2024/17) gemeldet: a) Aktienfonds, b) Anleihefonds, c) gemischte Fonds, d) Immobilienfonds, e) Hedgefonds, f) Kreditfonds, g) Rohstofffonds, h) Infrastrukturfonds, i) sonstige Fonds, j) börsengehandelte Fonds (ETFs) als ‚darunter‘-Position der ‚Fonds insgesamt‘, k) Private-Equity-Fonds (einschließlich Risikokapitalfonds) als ‚darunter‘-Position der ‚Fonds insgesamt‘. Die im ersten Unterabsatz in den Buchstaben a) bis i) aufgeführten Investmentfonds werden aufgegliedert in i) offene Fonds und geschlossene Fonds und ii) OGAW- (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) sowie Nicht-OGAW-Fonds gemäß Anhang II Teil 5 Tabelle E der Verordnung (EU) 2024/1988 (EZB/2024/17).
5 Die NZBen melden der EZB statistische Daten über Inhaberanteile. Sofern von Investmentfonds, MFIs und/oder SFIs gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1988 (EZB/2024/17) gemeldete Daten über Inhaberanteile unvollständig sind oder noch nicht zur Verfügung stehen, melden die NZBen der EZB diese statistischen Daten auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen unter Bezugnahme auf die geografische und sektorale Aufgliederung in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2024/1988 (EZB/2024/17) und Anhang I Teil 1 Tabelle 1 dieser Leitlinie.
6 Soweit die NZBen Investmentfonds Ausnahmen (auch Ausnahmeregelungen genannt) gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1988 (EZB/2024/17) gewähren, führen sie eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der nach Absatz 1 dieses Artikels zu meldenden statistischen Daten durch. Bei der Durchführung einer Hochrechnung nach dem ersten Unterabsatz können die NZBen das Verfahren zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der Berichtsanforderungen auf Grundlage der gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1988 (EZB/2024/17) erhobenen Daten wählen, wobei beide der folgenden Voraussetzungen zu erfüllen sind: a) Für fehlende statistische Daten über Aufgliederungen werden Schätzungen erstellt. Diesen Schätzungen werden Verhältniszahlen zugrunde gelegt, die auf dem entsprechenden in Absatz 2 dieses Artikels genannten Investmentfonds-Teilsektor basieren. b) Keiner der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Investmentfonds-Teilsektoren ist auszuschließen.
7 Soweit die NZBen Investmentfonds Ausnahmen gemäß Artikel 10 Absätze 5, 6, 7 oder 10 der Verordnung (EU) 2024/1988 (EZB/2024/17) gewähren, führen sie eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der nach Absatz 1 dieses Artikels zu meldenden statistischen Daten durch.
8 Die NZBen können jederzeit Revisionen der nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten vornehmen, außer während des monatlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Artikel 4 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt), in dem die NZBen lediglich Revisionen der aktuellen und der vorangegangenen monatlichen statistischen Daten vornehmen dürfen. Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes können die NZBen Revisionen der statistischen Daten zu vorangegangenen Referenzzeiträumen jederzeit vornehmen, sofern dadurch die Qualität der Daten erheblich verbessert wird. Für die Zwecke dieses Absatzes stellen die NZBen der EZB in den beiden folgenden Fällen Erläuterungen zur Verfügung: a) Revisionen, welche die Qualität der der EZB gemeldeten statistischen Daten erheblich verbessern. b) Revisionen der statistischen Daten, die der EZB außerhalb der im ersten Unterabsatz genannten Produktionszeiträume gemeldet wurden.“
Article 4 Übermittlungsfristen
Die NZBen melden der EZB die in Artikel 3 dieser Leitlinie genannten statistischen Daten gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1988 (EZB/2024/17) bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Monats, auf den sie sich beziehen.“
Article 5a Bestimmung der Investmentfonds, für die einzelne statistische Daten zu melden sind
1 Die NZBen melden der EZB die in Artikel 5b genannten statistischen Daten für ausgewählte, in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässige Investmentfonds. Das Panel der in der Meldung abgedeckten Investmentfonds umfasst mindestens die größten Investmentfonds in jeder OGAW- und Nicht-OGAW-Kategorie gemäß Artikel 3 Absatz 4, auf die mindestens 60 % des Gesamtbetrags der Investmentfondsanteile entfallen, die in jeder OGAW- und Nicht-OGAW-Kategorie in jedem Mitgliedstaat begeben wurden. Investmentfonds, denen gemäß Artikel 10 Absätze 1, 2, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1988 (EZB/2024/17) Ausnahmen gewährt werden, sind aus dem Gesamtbetrag der begebenen Investmentfondsanteile herauszunehmen und aus dem Panel auszuschließen.
2 Ungeachtet des prozentualen Schwellenwerts gemäß Absatz 1 können die NZBen bei Investmentfonds mit einem Gesamtbetrag an begebenen Investmentfondsanteilen von weniger als 50 Mio. EUR von einer Meldung an die EZB absehen.
3 Die NZBen überprüfen die Zusammensetzung des Panels mindestens alle zwei Jahre.
4 In das Panel aufgenommene Investmentfonds werden nur dann aus diesem ausgeschlossen, wenn sie aufgrund von Schließung, Verschmelzung oder Neuklassifizierung in einen anderen Sektor aus dem tatsächlichen Kreis der Investmentfonds ausscheiden, für die eine Meldung erforderlich ist.
Article 5b Zu meldende statistische Daten zur Statistik über einzelne Investmentfonds
1 Die NZBen melden der EZB die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1988 (EZB/2024/17) erhobenen statistischen Daten zu den zum Monatsende ausstehenden Beträgen an Aktiva und Passiva sowie zur Ausgabe und Rücknahme von Investmentfondsanteilen der in Artikel 5a dieser Leitlinie genannten Investmentfonds gemäß Anhang I Teil 1 Tabelle 2 dieser Leitlinie.
2 Nehmen die NZBen Revisionen der aggregierten statistischen Daten gemäß Artikel 3 Absatz 8 vor, so haben sie gegebenenfalls auch eine Revision der statistischen Daten zur Statistik über einzelne Investmentfonds vorzunehmen. Die NZBen übermitteln der EZB diese Revisionen innerhalb eines Monats nach der Übermittlung der Revisionen der aggregierten statistischen Daten gemäß Artikel 3 Absatz 8.
Article 5c Übermittlungsfristen
1 Die NZBen melden der EZB die statistischen Daten gemäß Artikel 5b Absatz 1 bis zu den folgenden Terminen: a) für Referenzzeiträume im Jahr 2026 bis Geschäftsschluss des 50. Arbeitstags nach Ablauf des Referenzzeitraums, auf den sich die statistischen Daten beziehen; b) für Referenzzeiträume in den Jahren 2027 und 2028 bis Geschäftsschluss des 35. Arbeitstags nach Ablauf des Referenzzeitraums, auf den sich die statistischen Daten beziehen; c) für Referenzzeiträume ab dem Jahr 2029 bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Referenzzeitraums, auf den sich die statistischen Daten beziehen.
2 Wurden Investmentfonds Ausnahmen nach Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1988 (EZB/2024/17) gewährt, melden die NZBen der EZB die statistischen Daten gemäß Artikel 5b Absatz 1 bis zu den folgenden Terminen: a) für Referenzzeiträume im Jahr 2026 bis Geschäftsschluss des 50. Arbeitstags nach Ablauf des letzten Referenzzeitraums, für den die statistischen Daten zur Verfügung stehen; b) für Referenzzeiträume in den Jahren 2027 und 2028 bis Geschäftsschluss des 35. Arbeitstags nach Ablauf des letzten Referenzzeitraums, für den die statistischen Daten zur Verfügung stehen; c) für Referenzzeiträume ab dem Jahr 2029 bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des letzten Referenzzeitraums, für den die statistischen Daten zur Verfügung stehen“
Article 2 Wirksamwerden
1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
2 Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und die EZB erfüllen diese Leitlinie ab dem 1. Dezember 2025. Die nationalen Zentralbanken erfüllen jedoch Artikel 1 Nummer 8 dieser Leitlinie ab dem Tag des Wirksamwerdens dieser Leitlinie.
Article 3 Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
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