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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2024/3132 der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2024 zur Aufhebung der Leitlinie (EU) 2024/3130 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2024/23) und zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) (EZB/2024/37)

CELEX
32024O3132
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2024-11-14
In force since
2025-06-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Aufhebung der Leitlinie (EU) 2024/3130 (EZB/2024/23)

Die Leitlinie (EU) 2024/3130 (EZB/2024/23) wird hiermit aufgehoben.

Article 2 Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60)

„(1 Diese Leitlinie legt einheitliche Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Geldpolitik durch das Eurosystem in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, fest. Die Vorschriften für die Einreichung und Verwaltung von Sicherheiten sind in der Leitlinie (EU) 2024/3129 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/22) festgelegt.

„(1 Kredite im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilität haben eine Laufzeit von einem Geschäftstag. Der Kredit wird bei Öffnung des TARGET-Systems zurückgezahlt.“

„(2 Die Zahlungsaufträge im Zusammenhang mit der Teilnahme an liquiditätszuführenden Offenmarktgeschäften oder der Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität werden erst nach der endgültigen Übertragung der notenbankfähigen Sicherheiten durchgeführt.“

„(1 Das Eurosystem bemüht sich, Transaktionen im Zusammenhang mit seinen Offenmarktgeschäften gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, mit sämtlichen Geschäftspartnern, die ausreichende Sicherheiten gestellt haben, gemäß den Abwicklungsverfahren nach Artikel 9 der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22) abzuwickeln. Aufgrund verfahrenstechnischer Einschränkungen und technischer Merkmale (z. B. der Wertpapierabwicklungssysteme) können allerdings die zeitlichen Abläufe am Abwicklungstag von Offenmarktgeschäften innerhalb der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, voneinander abweichen.“

„(1 Das Eurosystem ist bestrebt, als Standardtender durchgeführte Offenmarktgeschäfte am ersten Tag nach dem Abschlusstag abzuwickeln, an dem TARGET geöffnet ist.“

„(1 Unbeschadet der Anforderungen, die sich aus diesem Kapitel und aus der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22) ergeben, können zusätzliche Einzelheiten zur Abwicklung in den von den NZBen oder der EZB angewandten vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen für das jeweilige geldpolitische Instrument festgelegt werden.“

„(2 Die Tagesabschlussverfahren sind in der Dokumentation zum TARGET-Rahmenwerk und in der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22) näher bestimmt.“

„(1 Das Eurosystem wendet einen einheitlichen Rahmen für notenbankfähige Sicherheiten an, der für sämtliche Kreditgeschäfte des Eurosystems gilt, wie in dieser Leitlinie dargelegt, und verwaltet diese Sicherheiten gemäß der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22).“

„(4 Sofern die Geschäftspartner notenbankfähige Sicherheiten zur Besicherung stellen, nutzt die Heimat-NZB zur Verwahrung dieser Sicherheiten das Pfandpoolverfahren nach Artikel 3 der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22).“

„(1 Die EZB veröffentlicht ein aktualisiertes Verzeichnis notenbankfähiger marktfähiger Sicherheiten auf ihrer Website im Einklang mit der auf ihrer Website aufgeführten Methodik und aktualisiert das Verzeichnis an jedem Tag, an dem das TARGET-System betriebsbereit ist. Marktfähige Sicherheiten, die in das Verzeichnis notenbankfähiger marktfähiger Sicherheiten aufgenommen wurden, werden mit ihrer Veröffentlichung im Verzeichnis für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen. Abweichend von dieser Regel kann das Eurosystem im besonderen Fall von Schuldtiteln mit gleichtägiger Abwicklung eine Zulassung ab dem Emissionsdatum gewähren.“

„(4 Um notenbankfähig zu sein, muss die Menge der Schuldtitel als Nennwert (face amount — FAMT) ausgedrückt werden.“

„(1 Als Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit müssen Schuldtitel im EWR bei einem Zentralverwahrer begeben werden, der i) ein zugelassenes Wertpapierabwicklungssystem oder ii) ein Wertpapierabwicklungssystem mit einer zugelassenen Verbindung zu einem zugelassenen Wertpapierabwicklungssystem betreibt.“

„(1 Die für die Einreichung marktfähiger Sicherheiten als Sicherheit anzuwendenden Abwicklungsverfahren sind in der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22) festgelegt. Als Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit müssen die Schuldtitel stückelos übertragbar sein und nach dem Recht eines Mitgliedstaats, deren Währung der Euro ist, abgewickelt werden, sodass das Wirksamwerden ihrer Bestellung als Sicherheit und ihre Verwertung als solche nach dem Recht eines Mitgliedstaats erfolgen kann, dessen Währung der Euro ist.“

„(1 Vorbehaltlich der in den Absätzen 3a bis 6 sowie in Artikel 81a Absatz 4 festgelegten Ausnahmen ist Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit von Schuldtiteln, dass sie von einem Emittenten mit Sitz im EWR oder in einem G-10-Land außerhalb des EWR begeben wurden. Im Fall von marktfähigen Sicherheiten mit mehr als einem Emittenten gilt diese Anforderung für den jeweiligen Emittenten.

2 Vorbehaltlich der in den Absätzen 3a und 4 festgelegten Ausnahmen ist Voraussetzung für die Zulassung des Garanten von Schuldtiteln, dass er seinen Sitz im EWR hat, es sei denn, es wird keine Garantie verwendet, um in Bezug auf den jeweiligen Schuldtitel die Erfüllung der Bonitätsanforderungen für bestimmte Schuldtitel nachzuweisen. Die Möglichkeit, zum Nachweis der Erfüllung der geltenden Bonitätsanforderungen für bestimmte Schuldtitel das für einen Garanten vergebene ECAI-Rating zu verwenden, ist in Artikel 84 geregelt.“

Article 86 Ratings in Landeswährung und Fremdwährung

Im Rahmen von ECAI-Emittenten- und Garantenratings sind Ratings in Fremdwährung akzeptabel. Bei auf Landeswährung des Emittenten lautenden Sicherheiten ist auch das Emittentenrating in Landeswährung akzeptabel. Bei auf Landeswährung des Garanten lautenden Sicherheiten ist auch das Garantenrating in Ortswährung akzeptabel.“

Article 98 Abwicklungsverfahren

Die Kreditforderungen sind gemäß den Verfahren des Eurosystems, die in den entsprechenden nationalen Umsetzungsakten der NZBen festgelegt sind und, soweit zutreffend, gemäß der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22) abzuwickeln.“

Article 148 Grenzüberschreitende Einreichung notenbankfähiger Sicherheiten

Geschäftspartner können notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems aller Art grenzüberschreitend im gesamten Euro-Währungsgebiet gemäß den in der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22) festgelegten Verfahren für die Einreichung notenbankfähiger Sicherheiten als Sicherheit nutzen.“

Article 3 Wirksamwerden und Umsetzung

1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen wirksam.

2 Die NZBen treffen die zur Erfüllung dieser Leitlinie erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Leitlinie und wenden diese ab dem 16. Juni 2025 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen spätestens bis zum 4. Dezember 2024 mit.

Article 4 Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Relations

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