Delegierte Verordnung (EU) 2024/204 der Kommission vom 18. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF)
Text
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Kriterien für die Bestimmung der von den Mitgliedstaaten zu meldenden Unregelmäßigkeiten sowie die in diesem Zusammenhang zu übermittelnden Daten festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2021/691. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich folgende Begriffsbestimmungen: a) „Betrugsverdacht“ bezeichnet eine Unregelmäßigkeit, aufgrund derer in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wird, um festzustellen, ob ein vorsätzliches Verhalten, insbesondere Betrug oder sonstige Straftaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371, bzw. im Falle von Mitgliedstaaten, die nicht an diese Richtlinie gebunden sind, gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, vorliegt; b) „erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“ bezeichnet eine erste schriftliche Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand konkreter Tatsachen zu dem Schluss kommt, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegen könnte, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss.
Article 3 Berichterstattung
1 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission Unregelmäßigkeiten zu melden, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren.
2 Abweichend von Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission nicht über a) Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einer Beteiligung des Fonds von weniger als 10000 EUR; diese Ausnahme gilt nicht im Fall von Unregelmäßigkeiten, die miteinander verknüpft sind und deren Gesamtumfang 10000 EUR in Form von Beiträgen aus dem Fonds überschreitet, auch wenn diese Obergrenze von keiner von ihnen allein überschritten wird; b) Fälle, in denen die Unregelmäßigkeit lediglich darin besteht, dass infolge der nicht betrugsbedingten Insolvenz eines an der Durchführung des EGF beteiligten Wirtschaftsteilnehmers eine aus dem EGF unterstützte Maßnahme nicht bzw. nicht vollständig durchgeführt wurde; c) Fälle, die der an der Durchführung des EGF beteiligte Wirtschaftsteilnehmer der Verwaltungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde vor oder nach der Zahlung des öffentlichen Beitrags von sich aus mitgeteilt hat, bevor eine der beiden Behörden die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte; d) Fälle, die von der Verwaltungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde festgestellt und berichtigt werden, bevor sie in die Ausgabenerklärung, die der Kommission mit dem Abschlussbericht über die Verwendung des Finanzbeitrags vorgelegt wird, aufgenommen werden. Die Ausnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstaben c und d gelten nicht für die in Artikel 2 Buchstabe a genannten Fälle von Unregelmäßigkeiten.
3 In der Erstmeldung zu Unregelmäßigkeiten teilen die Mitgliedstaaten Folgendes mit: a) die Kennzeichnung des EGF-Falls (Nummer des gemeinsamen Kenncodes (CCI-Code) und Bezeichnung des Falls), die Maßnahme und das betreffende Vorhaben; b) welche natürlichen und/oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen an der Begehung der Unregelmäßigkeit beteiligt waren, sowie die Art ihrer Beteiligung, es sei denn, diese Angaben sind wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten unerheblich; c) die nationale Ausweisnummer der betreffenden Personen; d) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der betreffenden Person; e) die Region oder das Gebiet, wo das Vorhaben durchgeführt wurde, wobei zur genauen Identifizierung geeignete Angaben wie die NUTS-Ebene (Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik) zu verwenden sind; f) die Bestimmung(en) auf Unionsebene und nationaler Ebene, gegen die verstoßen wurde(n); g) zu welchem Zeitpunkt und aus welcher Quelle die erste Information übermittelt wurde, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ; h) die beim Begehen der Unregelmäßigkeit angewandten Praktiken (Modi Operandi); i) gegebenenfalls, ob die angewandten Praktiken Anlass zu einem Betrugsverdacht geben; j) wie die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde; k) gegebenenfalls die Fallnummer des OLAF (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung); l) gegebenenfalls betroffene Mitgliedstaaten; m) in welchem Zeitraum oder an welchem Datum die Unregelmäßigkeit begangen wurde; n) den Zeitpunkt der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit; o) die Gesamtausgaben, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag und nationalen Kofinanzierungsmitteln und gegebenenfalls einschließlich privater Beiträge; p) den von der Unregelmäßigkeit betroffenen Betrag, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag und nationalen Kofinanzierungsmitteln und gegebenenfalls einschließlich privater Beiträge; q) bei Betrugsverdacht, und falls keine Zahlung öffentlicher Beiträge an den an der Durchführung des EGF beteiligten Wirtschaftsteilnehmer geleistet wurde, den Betrag, der rechtsgrundlos gezahlt worden wäre, wenn die Unregelmäßigkeit nicht aufgedeckt worden wäre, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag und nationalen Kofinanzierungsmitteln und gegebenenfalls einschließlich privater Beiträge; r) die Art der zu Unrecht erfolgten Ausgabe.
4 Ist nach den nationalen Vorschriften die Vertraulichkeit der Ermittlungen zu wahren, so unterliegt die Meldung der Angaben einer Genehmigung durch das zuständige Gericht oder durch die sonstige zuständige Stelle gemäß nationalem Recht.
5 Liegen einige der in Absatz 3 genannten Angaben, insbesondere Angaben über die bei Begehung der Unregelmäßigkeiten angewandten Praktiken sowie über die Art und Weise, wie die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, nicht vor oder müssen korrigiert oder ergänzt werden, so übermitteln die Mitgliedstaaten die fehlenden oder korrekten Angaben in Folgeberichten an die Kommission.
6 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Einleitung, den Abschluss oder die Einstellung der Verfahren zur Verhängung von auf die gemeldeten Unregelmäßigkeiten bezogenen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen oder verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen sowie über das Ergebnis dieser Verfahren. Zu den Unregelmäßigkeiten, die mit Sanktionen belegt wurden, teilen die Mitgliedstaaten ferner Folgendes mit: a) ob die Sanktionen verwaltungs- oder strafrechtlicher Art sind, und Einzelheiten der Sanktionen; b) ob die Sanktionen auf einen Verstoß gegen Unionsrecht oder nationales Recht zurückgehen; c) ob Betrug nachgewiesen wurde.
7 Auf schriftliche Aufforderung der Kommission machen die Mitgliedstaaten Angaben zu einer bestimmten Unregelmäßigkeit oder einer Gruppe von Unregelmäßigkeiten.
Article 4 Verwendung und Verarbeitung der gemeldeten Informationen
1 Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten aufgrund dieser Verordnung übermittelten Angaben verwenden, um IT-gestützte Risikoanalysen durchzuführen sowie Berichte zu erstellen und Frühwarnsysteme zu entwickeln, die eine effizientere Risikoermittlung ermöglichen.
2 Die aufgrund dieser Verordnung übermittelten Angaben unterliegen der beruflichen Vertraulichkeit und genießen den gleichen Schutz, wie er nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der diese Angaben übermittelt hat, und nach den entsprechenden für die Unionsorgane geltenden Bestimmungen gewährt würde. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der Angaben zu gewährleisten.
3 Die in Absatz 2 genannten Angaben dürfen insbesondere nur Personen zugänglich gemacht werden, die in den Mitgliedstaaten oder innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union aufgrund ihrer Aufgaben davon Kenntnis erhalten müssen, sofern der Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, der Offenlegung gegenüber anderen Personen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
4 Die in Absatz 2 genannten Angaben dürfen nur zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union verwendet werden, sofern der Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, einer anderen Verwendung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
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