Durchführungsverordnung (EU) 2024/206 der Kommission vom 18. Dezember 2023 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1975 der Kommission
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt die Häufigkeit und das Format der in Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehenen Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten durch die Mitgliedstaaten fest.
Article 2 Häufigkeit der Meldungen von Unregelmäßigkeiten
1 Binnen zwei Monaten nach Ende eines jeden Quartals übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Erstmeldung über Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/205. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jedoch jede Unregelmäßigkeit unverzüglich mit, sollte diese Unregelmäßigkeit weitere Auswirkungen außerhalb des Hoheitsgebiets des berichterstattenden Mitgliedstaats haben.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Folgebericht nach Artikel 3 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/205 so bald wie möglich nach Erlangung der maßgeblichen Informationen.
Article 3 Meldeformat
Die in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/205 genannten Informationen werden elektronisch über das spezielle Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (IMS) übermittelt.
Article 4 Verwendung des Euro
1 Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Beträge werden in Euro angegeben.
2 Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Erstmeldung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/205 den Euro nicht als ihre Währung eingeführt haben, rechnen Beträge in Landeswährung gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Euro um. Für nicht in den Büchern der Zahlstelle erfasste Ausgaben wird jeweils der zum Zeitpunkt der Erstmeldung von der Kommission in elektronischer Form veröffentlichte aktuelle monatliche Buchungskurs verwendet.
Article 5 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1975 wird aufgehoben. Sie findet jedoch auf die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten betreffend die nach der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 gewährten Finanzhilfen weiterhin Anwendung.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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