Durchführungsverordnung (EU) 2024/209 der Kommission vom 10. Januar 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus nicht legiertem Stahl mit einer Breite von bis zu 204 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei, die derzeit unter dem KN-Code ex72165091 (TARIC-Code 7216509110) eingereiht werden.
2 Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den im Folgenden aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: LandUnternehmenEndgültiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeVolksrepublik ChinaChangshu Longteng Special Steel Co., Ltd.23,0 %899JAlle übrigen Unternehmen23,0 %8999TürkeiTürkiye Özkan Demir Çelik Sanayi A.Ş13,6 %899KAlle übrigen Unternehmen13,6 %8999
3 Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei der Ermittlung des Zollwertes anteilsmäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der anteilsmäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
1 In Fällen, in denen der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf Wulstflachprofile (Wulstflachstahl) aus nicht legiertem Stahl anwendbar wird und die Höhe des Antidumpingzolls gemäß Artikel 1 Absatz 2 übersteigt, wird nur der für außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 erhoben.
2 Für die Dauer der Anwendung von Absatz 1 wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt.
3 Die in Absatz 2 genannte Aussetzung ist zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls nach Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 befristet.
Article 3
Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions