Durchführungsverordnung (EU) 2024/256 der Kommission vom 17. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl
Text
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Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158
„(2 Die Erzeugnisse müssen den folgenden kumulierten Höchstwerten in Bezug auf die radioaktive Kontamination mit Cäsium-137 genügen: a) 370 Bq/kg für Milch und Milcherzeugnisse sowie für Nahrungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013; b) 600 Bq/kg für alle anderen betroffenen Erzeugnisse.
„(3 Die amtliche Bescheinigung, die von der ausstellenden zuständigen Drittlandsbehörde nicht über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (Information Management System for Official Controls – IMSOC) übermittelt wird, erfüllt auch die Anforderungen in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 an die Muster amtlicher Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden.
4 Die zuständigen Behörden dürfen eine Ersatzbescheinigung für eine amtliche Bescheinigung nur im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission ausstellen.“
„(1 Sendungen von Erzeugnissen nicht tierischen Ursprungs nach Artikel 3 Absatz 3 werden bei ihrem Eingang in die Union an einer Grenzkontrollstelle und/oder an einer ausgewiesenen Kontrollstelle amtlichen Kontrollen unterzogen. Sendungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 3, die eine oder mehrere Zutaten tierischen Ursprungs enthalten, werden bei ihrem Eingang in die Union an einer Grenzkontrollstelle amtlichen Kontrollen unterzogen.“
Article 2 Übergangsmaßnahme
Sendungen von Erzeugnissen der KN-Codes ex081350, ex2007, ex200897, ex200990, ex220210, ex220299, ex170490, ex1806 und ex1905, die vor dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung aus einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 aufgeführten Drittland in die Union versandt wurden, dürfen bis zum 7. März 2024 in die Union verbracht werden, ohne von der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der genannten Durchführungsverordnung begleitet zu werden, sofern sie alle anderen für sie geltenden Anforderungen des Unionsrechts erfüllen.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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