Durchführungsverordnung (EU) 2024/262 der Kommission vom 17. Januar 2024 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Trichoderma citrinoviride IMI 360748, als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Absetzferkel, zur Zulassung dieser Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff für Masttruthühner, alle Lege- und Zuchtgeflügelarten, Ziervögel und Saugferkel (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV) sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2305
Text
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Article 1 Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung als Futtermittelzusatzstoff für die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, für Masthühner, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Absetzferkel wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Article 2 Zulassung
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird als Futtermittelzusatzstoff für Masttruthühner, alle Lege- und Zuchtgeflügelarten, Ziervögel und Saugferkel unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Article 3 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2305
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2305 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird gestrichen. 2. Der Anhang wird gestrichen.
Article 4 Übergangsmaßnahmen
1 Die im Anhang genannte Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Vormischungen, die für Masthühner, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Absetzferkel bestimmt sind und die vor dem 7. August 2024 nach Maßgabe der vor dem 7. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebene Zubereitung enthalten, die für Masthühner, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Absetzferkel bestimmt sind und die vor dem 7. Februar 2025 nach Maßgabe der vor dem 7. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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