Durchführungsverordnung (EU) 2024/334 der Kommission vom 19. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer mit einem genehmigten Kontrollplan, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist
Text
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Article 1
„6 Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen gemäß Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii bzw. Abschnitt XV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von behandelten Rohstoffen, die aus diesen Waren gewonnen wurden, gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung zulässig ist.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 3
Sendungen haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse, die aus verarbeiteten Milcherzeugnissen kolumbianischen Ursprungs hergestellt wurden, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung aus Kolumbien in die Union versandt wurden, dürfen bis zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung in die Union verbracht werden. Sendungen haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse, die aus verarbeiteten Milcherzeugnissen mit Ursprung in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 in Bezug auf Milch aufgeführt sind, hergestellt wurden, sind nicht von diesem Übergangszeitraum betroffen und dürfen weiterhin in die Union verbracht werden.
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