Durchführungsverordnung (EU) 2024/355 der Kommission vom 23. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 hinsichtlich der Bezugnahme in den Verwaltungsdokumenten auf die Bescheinigung für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und die Bescheinigung durch diese Erzeuger selbst
Text
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Article 4 Ausstellung von Bescheinigungen durch die kleinen unabhängigen Erzeuger selbst
Fallen kleine unabhängige Erzeuger unter die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 9a Absatz 2, Artikel 13a Absatz 4, Artikel 18a Absatz 3 oder Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 92/83/EWG, und gestatten die Mitgliedstaaten kleinen unabhängigen Erzeugern mit Sitz in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Ausstellung von Bescheinigungen, so sind der Status des Erzeugers und sein Jahresausstoß im Verwaltungsdokument gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung anzugeben.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 13. Februar 2024.
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