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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/399 der Kommission vom 29. Januar 2024 zur Änderung des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 und des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Musterbescheinigungen für den Eingang von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs und bestimmter Kategorien von Tieren in die Union

CELEX
32024R0399
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-01-29
In force since
2024-09-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird gemäß Teil 1 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 2

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird gemäß Teil 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 3

1 Während einer Übergangszeit bis zum 3. Dezember 2024 ist für Sendungen von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr die Verwendung von Bescheinigungen, die nach den Mustern in Anhang III Kapitel 1, 2, 3, 4, 5, 7, 10, 11, 12, 13, 15, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 45 und 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, weiterhin für den Eingang in die Union zulässig, sofern diese Bescheinigungen spätestens am 3. September 2024 ausgestellt wurden.

2 Während einer Übergangszeit bis zum 3. Dezember 2024 ist für Sendungen von bestimmten Kategorien von der Lebensmittelgewinnung dienenden Landtieren die Verwendung von Bescheinigungen, die nach den Mustern in Anhang II Kapitel 1, 2, 4, 5, 7, 8, 12, 13, 14, 22, 23, 29, 30 und 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 in der vor der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, weiterhin für den Eingang in die Union zulässig, sofern diese Bescheinigungen spätestens am 3. September 2024 ausgestellt wurden.

Article 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 3. September 2024.

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