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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/453 der Kommission vom 5. Februar 2024 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien

CELEX
32024R0453
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-02-05
In force since
2024-02-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Union beteiligt sich zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Italiens zur Stützung des Marktes für Eier und Geflügelfleisch, der durch die 23 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5, die Italien zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. April 2022 festgestellt und gemeldet hat, ernsthaft beeinträchtigt ist.

Article 2

1 Die von Italien getätigten Ausgaben kommen nur wie folgt für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht: a) Solange die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf den in Artikel 1 genannten Zeitraum gelten und b) nur für diejenigen Geflügelbetriebe, die den tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union unterliegen und die in den dort genannten Gebieten (im Folgenden „regulierte Gebiete“) ansässig sind und c) wenn Italien die Unterstützung bis spätestens 30. September 2024 an die Begünstigten ausgezahlt hat und d) wenn für das Tier oder Erzeugnis im Zeitraum gemäß Buchstabe a erlittene Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sind und kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 gewährt wurde.

2 Ausgaben, die von Italien nach dem 30. September 2024 getätigt werden, kommen für eine finanzielle Beteiligung der Union unbeschadet ihres Anteils an den Ausgaben nicht in Betracht.

Article 3

1 Der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union liegt bei 46670790 EUR und gliedert sich wie folgt: a) Für Verluste aufgrund der verlängerten Stilllegungszeiten in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge: i) 0,020 EUR pro Woche pro Junghenne, die in den KN-Code 01051111 eingereiht wird, für maximal 1712326 Tiere, ii) 0,062 EUR pro Woche pro Legehenne aus Käfighaltung, die in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 2640927 Tiere, iii) 0,070 EUR pro Woche pro Legehenne aus Bodenhaltung, die in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 2403234 Tiere, iv) 0,062 EUR pro Woche pro Legehenne aus Freilandhaltung, die in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 61052 Tiere, v) 0,092 EUR pro Woche pro Legehenne aus ökologischer/biologischer Haltung, die in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 96222 Tiere, vi) 0,046 EUR pro Woche pro Masthähnchen, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 51416397 Tiere, vii) 0,054 EUR pro Woche pro Kapaun, der in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 149980 Tiere, viii) 0,077 EUR pro Woche pro Golden Chicken, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 63948 Tiere, ix) 0,092 EUR pro Woche pro Truthuhn, das in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 3747578 Tiere, x) 0,152 EUR pro Woche pro Truthahn, der in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 5025869 Tiere, xi) 0,122 EUR pro Woche pro Truthuhn und Truthahn, die in den KN-Code 01059930 eingereiht werden, für maximal 11280 Tiere, xii) 0,473 EUR pro Woche pro Zuchtpute, die in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 20263 Tiere, xiii) 0,111 EUR pro Woche pro Ente, die in den KN-Code 01059910 eingereiht wird, für maximal 89600 Tiere, xiv) 0,055 EUR pro Woche pro Perlhuhn, das in den KN-Code 01059950 eingereiht wird, für maximal 307904 Tiere, xv) 0,299 EUR pro Woche pro Zuchtperlhuhn, das in den KN-Code 01059950 eingereiht wird, für maximal 118000 Tiere. b) Für Verluste aufgrund eines verkürzten Produktionszyklus (frühzeitige Schlachtung der Tiere) in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge: i) 0,059 EUR pro Woche pro Mastelterntier, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 97480 Tiere, ii) 0,473 EUR pro Woche pro Zuchtpute, die in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 42066 Tiere, iii) 0,037 EUR pro Woche pro Junghenne oder Landhuhn, die oder das in den KN-Code 01051111 eingereiht wird und deklassiert wurde, für maximal 12198 Tiere, iv) 0,103 EUR pro Woche pro Masthähnchen oder Kapaun, das oder der in den KN-Code 01059400 eingereiht wird und deklassiert wurde, für maximal 16451130 Tiere, v) 0,132 EUR pro Woche pro Truthuhn, das in den KN-Code 01059930 eingereiht wird und deklassiert wurde, für maximal 374957 Tiere, vi) 0,224 EUR pro Woche pro Truthahn, der in den KN-Code 01059930 eingereiht wird und deklassiert wurde, für maximal 730944 Tiere. c) Für Verluste aufgrund der verlängerten Aufzucht- und Mastzeiten in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge: i) 0,066 EUR pro Woche pro Standard-Junghenne, die in den KN-Code 01051111 eingereiht wird, für maximal 872739 Tiere, ii) 0,070 EUR pro Woche pro Junghenne aus Bodenhaltung, die in den KN-Code 01051111 eingereiht wird, für maximal 666082 Tiere, iii) 0,139 EUR pro Woche pro Junghenne aus ökologischer/biologischer Haltung, die in den KN-Code 01051111 eingereiht wird, für maximal 36596 Tiere, iv) 0,081 EUR pro Woche pro Masthähnchen, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 24140 Tiere, v) 0,066 EUR pro Woche pro Landhuhn, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 1716 Tiere, vi) 0,189 EUR pro Woche pro Truthuhn, das in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 513948 Tiere, vii) 0,302 EUR pro Woche pro Truthahn, der in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 378384 Tiere. d) Für den Wertverlust der Tiere und Erzeugnisse in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge: i) 0,132 EUR pro Hühnerbrutei, das in den KN-Code 04071100 eingereiht wird und vernichtet wurde, für maximal 1164942 Eier, ii) 0,525 EUR pro Truthuhn-Brutei, das in den KN-Code 04071911 eingereiht wird und vernichtet wurde, für maximal 552137 Eier, iii) 0,132 EUR pro Perlhuhn-Brutei, das in den KN-Code 04071911 eingereiht wird und vernichtet wurde, für maximal 416986 Eier, iv) 0,228 EUR pro Küken von Fleischrassen, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird und gekeult wurde, für maximal 8733309 Tiere, v) 0,340 EUR pro Küken von Landrassen, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird und gekeult wurde, für maximal 87750 Tiere, vi) 0,550 EUR pro Truthuhnküken, das in den KN-Code 01059930 eingereiht wird und gekeult wurde, für maximal 271790 Tiere, vii) 1,000 EUR pro Truthahnküken, das in den KN-Code 01059930 eingereiht wird und gekeult wurde, für maximal 396850 Tiere, viii) 0,225 EUR pro Perlhuhnküken, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird und gekeult wurde, für maximal 44193 Tiere, ix) 0,096 EUR pro Brutei, das in den KN-Code 04071100 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 10294920 Eier, x) 0,022 EUR pro Ei aus Käfighaltung, das in den KN-Code 04072100 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 8414970 Eier, xi) 0,029 EUR pro Ei aus Bodenhaltung, das in den KN-Code 04072100 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 449280 Eier, xii) 0,028 EUR pro ökologischem/biologischem Ei, das in den KN-Code 04072100 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 1188000 Eier.

2 Übersteigt die Anzahl der für Ausgleichzahlungen infrage kommenden Eier oder Tiere oder die entsprechende Menge Fleisch die Höchstzahl der Eier oder Tiere oder die Höchstmenge an Kilogramm Fleisch pro Kategorie unter Absatz 1, so kann der für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommende Höchstbetrag je Kategorie angepasst werden und über dem Betrag liegen, der sich aus der Berechnung auf Grundlage der Höchstanzahl ergibt, sofern der Gesamtbetrag der Anpassungen 20 % des gesamten unter Beteiligung der Union finanzierten Ausgabenbetrags gemäß Absatz 1 nicht überschreitet.

Article 4

Italien führt Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates durch. Italien prüft insbesondere Folgendes: a) ob der Antragsteller für eine Stützung in Betracht kommt; b) bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Antragsteller: die Beihilfefähigkeit, die Menge und den Wert des tatsächlichen Produktionsverlusts; c) dass die in Betracht kommenden Antragsteller für die Verluste gemäß Artikel 2 dieser Verordnung keine Entschädigung aus anderen Quellen erhalten haben. Die Beihilfe kann an in Betracht kommende Antragsteller, bei denen die Verwaltungskontrollen abgeschlossen sind, ausgezahlt werden, ohne dass die Durchführung aller Kontrollen, insbesondere bei den für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Antragstellern, abgewartet werden muss. Alle Vor-Ort-Kontrollen werden jedoch spätestens sechs Monate nach den Zahlungen durchgeführt. Wird die Beihilfefähigkeit eines Antragstellers nicht bestätigt, so ist die Beihilfe im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 wiedereinzuziehen und es sind Sanktionen zu verhängen.

Article 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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