Delegierte Verordnung (EU) 2024/584 der Kommission vom 7. November 2023 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 festgelegten technischen Regulierungsstandards mit Blick auf die Homogenität der einer einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen
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Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1851 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 8, des Artikels 24 Absatz 15 und des Artikels 26b Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 gelten zugrunde liegende Risikopositionen als homogen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:“ b) Unter Buchstabe a erhält Ziffer iii folgende Fassung: „iii) Darlehensfazilitäten für natürliche Personen zu Zwecken des persönlichen, Familien- oder Haushaltskonsums sowie nicht unter den Ziffern i und ii sowie iv bis viii erfasste Darlehensfazilitäten für Unternehmen, wenn der Originator denselben Kreditrisikobewertungsansatz anwendet wie bei natürlichen Personen;“ c) Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung: „c) sie sind Gegenstand einer Forderungsverwaltung, die nach ähnlichen Verfahren für die Überwachung, Eintreibung und Verwaltung von Barforderungen erfolgt; d) einer oder mehrere der Homogenitätsfaktoren nach Artikel 2 werden angewandt, sofern relevant.“ (2) Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) natürliche Personen und Unternehmen, wenn der Originator zur Bewertung des Kreditrisikos von Risikopositionen gegenüber Unternehmen denselben Ansatz anwendet wie bei Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen;“ b) Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) natürliche Personen und Unternehmen, wenn der Originator zur Bewertung des Kreditrisikos von Risikopositionen gegenüber Unternehmen denselben Ansatz anwendet wie bei Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen;“.
Article 2 Umlaufende STS-Verbriefungen
Für STS-Verbriefungen, bei denen den Modalitäten beschlossener Vereinbarungen entsprechend Wertpapiere begeben oder Verbriefungspositionen geschaffen wurden und die der ESMA gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 vor dem 6. März 2024 gemeldet wurden, dürfen Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften ungeachtet der in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen weiterhin die Bezeichnung „STS“ bzw. „einfach, transparent und standardisiert“ oder eine Bezeichnung verwenden, die direkt oder indirekt auf die beiden vorgenannten Bezeichnungen Bezug nimmt, sofern diese Verbriefungen die Anforderungen des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllen.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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