Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2024/585 der Kommission vom 8. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch besondere Vorschriften für die Angabe und Bezeichnung der Zutaten von aromatisierten Weinerzeugnissen

CELEX
32024R0585
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2023-12-08
In force since
2024-02-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Verzeichnis der Zutaten

1 Die bei der Herstellung eines aromatisierten Weinerzeugnisses verwendeten Weinbauerzeugnisse werden im Verzeichnis der Zutaten durch den Begriff „Wein“ oder den Namen der jeweils verwendeten Weinbauerzeugnisse angegeben. Diesen Begriffen folgen unmittelbar, in Klammern gesetzt, die im Einklang mit Artikel 48a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Zutaten dieser Weinbauerzeugnisse.

2 Werden den als Grundlage dienenden Weinbauerzeugnissen vor oder während der Abfüllung des aromatisierten Weinerzeugnisses folgende Zutaten zugesetzt, so können diese außerhalb der Klammern gemäß Absatz 1 wie folgt angegeben werden: a) „konzentrierter Traubenmost“ und/oder „rektifiziertes Traubenmostkonzentrat“ können als „konzentrierter Traubenmost“ angegeben werden; b) Sulfite, Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse können unter Verwendung der in Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Begriffe angegeben werden; c) die Angabe von Zusatzstoffen, die unter die Kategorie „Packgase“ fallen, kann durch die spezifische Angabe „unter Schutzatmosphäre abgefüllt“ ersetzt werden. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b müssen, wenn das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege angegeben wird, diese Begriffe auch einmal auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett nach dem Wort „enthält“ erscheinen, und zwar zusammen mit der Angabe etwaiger weiterer Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen und bei der Herstellung des aromatisierten Weinerzeugnisses verwendet wurden. Diesen Begriffen kann das entsprechende Piktogramm gemäß Anhang I Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 beigefügt werden.

Article 2 Übergangsbestimmung

Bestände an aromatisierten Weinerzeugnissen, die zwischen dem 8. Dezember 2023 und dem 18. Februar 2024 nach den Vorschriften des Artikels 6a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der vorliegenden Verordnung festgelegten spezifischen Kennzeichnungsvorschriften nicht entsprechen.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions