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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/587 der Kommission vom 12. Februar 2024 zur Ermöglichung einer Ausnahmeregelung von der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung des Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 8, der Fristen für die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen des EGFL und der Vorschriften für Änderungen von GAP-Strategieplänen zur Änderung bestimmter Öko-Regelungen für das Antragsjahr 2024

CELEX
32024R0587
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-02-12
In force since
2024-02-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Ausnahme von der ersten Anforderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 für das Antragsjahr 2024

1 Abweichend von der ersten Anforderung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands von Flächen (GLÖZ-Standard) Nr. 8 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Landwirte und andere Begünstigte, die diesem Standard unterliegen, für das Antragsjahr 2024 die erste Anforderung dieses Standards erfüllen können, indem sie mindestens 4 % des Ackerlands auf Betriebsebene für folgende Zwecken bereitstellen: nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, und/oder stickstoffbindende Pflanzen und/oder Zwischenfrüchte. Zwischenfrüchte und stickstoffbindende Pflanzen müssen ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angebaut werden. Bei Zwischenfrüchten wenden die Mitgliedstaaten einen Gewichtungsfaktor von 1 an. Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gefassten Beschlüsse gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2024.

2 Für die Zwecke der Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Agrarumwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 70 der genannten Verordnung, die von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für das Antragsjahr 2024 festgelegt wurden, stellen die Mitgliedstaaten, die einen Beschluss gemäß Absatz 1 dieses Artikels fassen, im Einklang mit Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung sicher, dass ein Landwirt, der beschließt, die erste Anforderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 entsprechend der Anforderung gemäß Absatz 1 zu erfüllen, Zahlungen nur für Verpflichtungen erhält, die über diese Anforderung hinausgehen.

Article 2 Fristen, Mitteilung und Anwendung von Beschlüssen

Mitgliedstaaten, die beschließen, von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Gebrauch zu machen, teilen der Kommission den gemäß dem genannten Artikel gefassten Beschluss innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mittels des von der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zur Verfügung gestellten IT-gestützten Systems mit. Nachdem die Mitteilung nach Artikel 1 Absatz 1 erfolgt ist, nehmen die Mitgliedstaaten den gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung gefassten Beschluss als Teil des ersten im Einklang mit Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 gestellten Antrags zur Änderung des GAP-Strategieplans in Abschnitt 3.10 über Konditionalität und GLÖZ-Standards des GAP-Strategieplans auf. Die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gefassten Beschlüsse unterliegen nicht der Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2021/2115. Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Gebrauch machen, nehmen in den jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115, der bis zum 15. Februar 2025 vorzulegen ist, Informationen zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung auf.

Article 3 Ausnahmen von Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 für das Antragsjahr 2024

1 Abweichend von Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 und unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 können Mitgliedstaaten, die beschließen, von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Gebrauch zu machen, ohne vorherige Genehmigung der Kommission für das Antragsjahr 2024 Änderungen der Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115, die in den GAP-Strategieplänen festgelegt sind und die auf der ersten Anforderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 beruhen, vornehmen und anwenden. Diese Änderungen müssen auf die Elemente der in Unterabsatz 1 genannten Öko-Regelungen beschränkt sein, die unbedingt erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Landwirte, die Verpflichtungen im Rahmen dieser Öko-Regelungen eingehen, diese Verpflichtungen mit den in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Optionen zur Erfüllung der ersten Anforderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 kombinieren können.

2 Die Mitgliedstaaten setzen den Beginn der Anwendung der in Absatz 1 genannten Änderungen so fest, dass den Landwirten ausreichend Zeit bleibt, diese Änderungen zu berücksichtigen.

3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Änderungen zu dem Zeitpunkt mit, zu dem sie mit deren Anwendung beginnen. Die Mitteilung erfolgt über das elektronische Datenaustauschsystem „SFC2021“. Die Mitteilung enthält eine Beschreibung der Änderungen, die an den in Absatz 1 genannten Öko-Regelungen vorgenommen wurden, und eine Erläuterung der Gründe, warum diese Änderungen im Einklang mit Absatz 1 unbedingt erforderlich sind.

4 Die Mitgliedstaaten können von der in Absatz 1 genannten Ausnahmeregelung nur einmal Gebrauch machen.

5 Die Mitgliedstaaten nehmen die Änderungen gemäß Absatz 1 in den nächsten Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans im Einklang mit Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 auf.

6 Abweichend von Artikel 86 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 kommen Ausgaben, die infolge der Änderungen der GAP-Strategiepläne gemäß Absatz 1 förderfähig werden, ab dem Datum der Mitteilung gemäß Absatz 3 für eine Beteiligung aus dem EGFL in Betracht.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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