Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32024R0590
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2024-02-07
In force since
2025-03-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung sind Vorschriften für die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Lagerung und anschließende Lieferung von ozonabbauenden Stoffen und für ihre Verwendung, Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung, für die Übermittlung von Informationen über diese Stoffe sowie die Ein- und Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die anschließende Lieferung und die Verwendung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, festgelegt.

Article 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für a) die in den Anhängen I und II aufgeführten ozonabbauenden Stoffe und ihre Isomere, entweder allein oder in einem Gemisch und b) die Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich ihrer Bestandteile, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Ausgangsstoff“ bezeichnet jeden ozonabbauenden Stoff, dessen ursprüngliche Zusammensetzung während eines chemischen Umwandlungsprozesses vollständig verändert wird und dessen Emissionen unbedeutend sind; 2. „Verarbeitungshilfsstoffe“ bezeichnet jeden ozonabbauenden Stoff, der als chemischer Verarbeitungshilfsstoff in einer in Anhang III genannten Anwendung eingesetzt wird; 3. „Einfuhr“ bezeichnet den Eingang von Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen in das Zollgebiet der Union, soweit das Gebiet von der Ratifizierung des Montrealer Protokolls von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (im Folgenden „Protokoll“), erfasst ist, und umfasst die vorübergehende Verwahrung und die Zollverfahren gemäß Artikel 201 und 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 4. „Ausfuhr“ bezeichnet die Verbringung von Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen aus dem Zollgebiet der Union, soweit das Gebiet von der Ratifizierung des Protokolls erfasst ist; 5. „Inverkehrbringen“ bezeichnet die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Union oder die Verwendung von hergestellten Stoffen oder die Verwendung von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für den Eigengebrauch hergestellt wurden; 6. „Verwendung“ bezeichnet in Bezug auf ozonabbauende Stoffe deren Einsatz zur Herstellung, Instandhaltung oder Wartung (einschließlich der Wiederbefüllung) von Erzeugnissen und Einrichtungen oder zu anderen in dieser Verordnung genannten Zwecken und Verfahren; 7. „Hersteller“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die ozonabbauende Stoffe in der Union herstellt; 8. „Rückgewinnung“ bezeichnet die Entnahme und Lagerung von ozonabbauenden Stoffen aus Behältern, Erzeugnissen und Einrichtungen bei der Instandhaltung oder Wartung oder vor der Entsorgung der Behälter, Erzeugnisse oder Einrichtungen; 9. „Recycling“ bezeichnet die Wiederverwendung eines rückgewonnenen ozonabbauenden Stoffs im Anschluss an ein grundlegendes Reinigungsverfahren, einschließlich Filterung und Trocknung; 10. „Aufarbeitung“ bezeichnet die Behandlung eines rückgewonnenen ozonabbauenden Stoffs, durch die er unter Berücksichtigung seiner Verwendungszwecke Eigenschaften erreicht, die denen eines ungebrauchten Stoffs gleichwertig sind, in zugelassenen Aufbereitungseinrichtungen, die über für die Rückgewinnung dieser Stoffe geeignete Anlagen und Abläufe verfügen und die die erforderliche Qualität bewerten und bescheinigen können; 11. „Unternehmen“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die eine in dieser Verordnung genannte Tätigkeit ausübt; 12. „Behälter“ bezeichnet ein Gefäß, das in erster Linie zum Transport oder zur Lagerung von ozonabbauenden Stoffen bestimmt ist; 13. „Erzeugnisse und Einrichtungen“ bezeichnet sämtliche Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich ihrer Bestandteile, mit Ausnahme von Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung von ozonabbauenden Stoffen verwendet werden; 14. „ungebrauchter Stoff“ bezeichnet einen Stoff, der noch nicht verwendet worden ist; 15. „Außerbetriebnahme“ bezeichnet die dauerhafte Einstellung des Betriebs oder der Nutzung eines Erzeugnisses einer Einrichtung, das bzw. die ozonabbauende Stoffe enthält, einschließlich der endgültigen Außerbetriebsetzung einer Anlage; 16. „Zerstörung“ bezeichnet das Verfahren der dauerhaften und möglichst vollständigen Umwandlung oder der dauerhaften und möglichst vollständigen Zerlegung eines ozonabbauenden Stoffs in einen oder mehrere stabile Stoffe, die keine ozonabbauenden Stoffe sind; 17. „Niederlassung innerhalb der Union“ bedeutet in Bezug auf eine natürliche Person, dass diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Union hat, oder in Bezug auf eine juristische Person, dass diese Person in der Union eine ständige Niederlassung im Sinne von Artikel 5 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unterhält; 18. „Schaumstoffelement“ bezeichnet eine Struktur, die aus Schichten gefertigt ist und einen Schaum und eine starres, an eine oder beide Seiten gebundenes Material wie Holz oder Metall enthält; 19. „Beschichtete Platte“ bezeichnet ein Schaumstoffelement, das mit einer dünnen Schicht aus einem nicht starren Material wie Kunststoff überzogen ist.

Article 4 Verbote in Bezug auf ozonabbauende Stoffe

1 Die Produktion, das Inverkehrbringen, die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Überlassung an Dritte innerhalb der Union sowie die Verwendung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sind verboten.

2 Die Einfuhr und die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sind verboten.

Article 5 Verbot in Bezug auf Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen

1 Das Inverkehrbringen und die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Überlassung von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die die in Anhang I aufgeführten ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, an Dritte innerhalb der Union sind verboten.

2 Die Einfuhr und die Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die die in Anhang I aufgeführten ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht für persönliche Gebrauchsgegenstände.

Article 6 Ausgangsstoffe

1 Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 dürfen die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe zur Verwendung als Ausgangsstoff in der Union hergestellt, in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert oder ihm überlassen werden.

2 Die Kommission erlässt, sofern angezeigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Erstellung einer Liste chemischer Herstellungsverfahren, bei denen die Verwendung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe als Ausgangsstoff auf der Grundlage der im Rahmen des Protokolls durchgeführten technischen Bewertungen, insbesondere der vom Bewertungsausschuss im Rahmen des Protokolls erstellten vierjährlichen Berichte, die Bewertungen der verfügbaren Alternativen zu bestehenden Verwendungszwecken als Ausgangsstoffe und der Emissionsmengen bestehender Verwendungszwecke als Ausgangsstoffe enthalten, verboten ist.

3 Liegen keine im Rahmen des Protokolls durchgeführten technischen Bewertungen der verfügbaren Alternativen zu bestehenden Verwendungszwecken als Ausgangsstoffe und der Emissionswerte für bestehende Verwendungszwecke vor, die eine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung über ein Verbot der Verwendung als Ausgangsstoff bilden, so nimmt die Kommission abweichend von Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2027 eine eigene Bewertung auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen zu den bestehenden Verwendungszwecken als Ausgangsstoff, zu den Auswirkungen des Ozonabbaupotenzials und zur Verfügbarkeit genauerer Daten über die Treibhausgasemissionen von Ausgangsstoffen, zu technologischen Entwicklungen, die zur Verfügbarkeit technisch machbarer Alternativen führen, und zu Energieverbrauch, Effizienz, wirtschaftlicher Durchführbarkeit und den Kosten dieser Alternativen vor und erlässt, sofern angezeigt, auf der Grundlage dieser Bewertung die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte.

4 Die gemäß Absatz 2 erstellte Liste kann erforderlichenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse der von den Bewertungsausschüssen im Rahmen des Protokolls erstellten vierjährlichen Berichte oder der eigenen Bewertungen der Kommission aktualisiert werden.

Article 7 Verarbeitungshilfsstoffe

1 Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 dürfen die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe zur Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe in den in Anhang III aufgeführten Verfahren in der Union hergestellt, in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert oder einem Dritten überlassen werden. Diese Stoffe dürfen nur unter Einhaltung der auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden.

2 Ozonabbauende Stoffe nach Absatz 1 dürfen nur als Verarbeitungshilfsstoffe in Anlagen verwendet werden, die am 1. September 1997 bestanden, sofern die Emissionen von ozonabbauenden Stoffen aus diesen Anlagen unbedeutend sind und die auf der Grundlage von Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

3 Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Unternehmen festlegen, in denen die Verwendung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe in den in Anhang III aufgeführten Verfahren in den Anlagen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zulässig ist, wobei sie für jedes der betreffenden Unternehmen Obergrenzen für die Mengen, die als Verarbeitungshilfsstoffe zur Wiederbefüllung verwendet bzw. als Verarbeitungshilfsstoffe verbraucht werden können, und Obergrenzen für die Emissionen vorgibt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

4 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, wenn dies aufgrund von technischen Entwicklungen oder Entscheidungen der Vertragsparteien des Protokolls erforderlich ist.

Article 8 Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken

1 Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 dürfen die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe unter Einhaltung der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen zur Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken in der Union hergestellt, in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert und einem Dritten überlassen werden.

2 Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die wesentlichen Labor- und Analysezwecke, für die die Herstellung und Einfuhr von in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffen in der Union zugelassen werden dürfen, sowie die Geltungsdauer der Ausnahme und die Verwender, die sich diese wesentlichen Labor- und Analysezwecke zunutze machen dürfen, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

3 Ein Unternehmen, das ozonabbauende Stoffe zur Verwendung zu den in Absatz 1 genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecken in der Union in Verkehr bringt und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten liefert, muss Aufzeichnungen der folgenden Informationen über jeden Stoff aufbewahren: a) Bezeichnung; b) in Verkehr gebrachte oder gelieferte Menge; c) Verwendungszweck; d) Liste der Abnehmer und Lieferanten.

4 Ein Unternehmen, das ozonabbauende Stoffe zu den in Absatz 1 genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecken verwendet, muss Aufzeichnungen der folgenden Informationen über jeden Stoff aufbewahren: a) Bezeichnung; b) gelieferte oder verwendete Mengen; c) Verwendungszweck; d) Liste der Lieferanten.

5 Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

6 Ozonabbauende Stoffe zur Verwendung zu den in Absatz 1 genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecken dürfen nur unter den in Anhang IV festgelegten Bedingungen in der Union in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert oder einem Dritten überlassen werden.

7 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, wenn dies aufgrund von technischen Entwicklungen oder Entscheidungen der Vertragsparteien des Protokolls erforderlich ist.

Article 9 Kritische Verwendungszwecke von Halonen

1 Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 dürfen Halone für die kritischen Verwendungszwecke gemäß Anhang V in Verkehr gebracht und verwendet werden. Halone dürfen nur von Unternehmen, denen die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erteilt hat, in der Union in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert oder einem Dritten überlassen werden.

2 Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher, die Halone für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten kritischen Verwendungszwecke enthalten oder deren Funktion von diesen Halonen abhängt, sind bis zu den in Anhang V festgelegten Endterminen außer Betrieb zu nehmen. Die in Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern enthaltenen Halone sind gemäß Artikel 20 Absatz 5 zurückzugewinnen.

3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zu erlassen, wenn für die in diesem Anhang aufgeführten kritischen Verwendungszwecke innerhalb der in Anhang V festgelegten Fristen keine technisch und wirtschaftlich realisierbaren Alternativen oder Technologie zur Verfügung stehen oder diese aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Umwelt oder die Gesundheit nicht annehmbar sind oder wenn es notwendig ist, die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf kritische Verwendungszwecke von Halonen sicherzustellen, die insbesondere im Rahmen des Protokolls, der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation oder des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe eingegangen wurden.

4 Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten und auf begründeten Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für einen bestimmten Fall zeitlich befristete Ausnahmen von den in Anhang V festgelegten Endterminen oder Stichtagen gewähren, wenn in dem Antrag auf Gewährung einer Ausnahme nachgewiesen wird, dass für die betreffende Anwendung keine technisch und wirtschaftlich realisierbare Alternative zur Verfügung steht. Die Kommission nimmt in diese Durchführungsrechtsakte Berichtspflichten auf und verlangt die Vorlage unterstützender Nachweise, die für die Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung erforderlich sind, einschließlich Nachweisen über die Mengen an Halonen, die zwecks Recyclings oder Aufarbeitung rückgewonnen werden, die Ergebnisse von Dichtheitskontrollen und die Mengen nicht verwendeter Halone in den Lagerbeständen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

Article 10 Verwendung von Methylbromid in Notfällen

1 In Notfällen kann die Kommission, wenn dies bei einem plötzlichen Befall durch besondere Schädlinge oder beim plötzlichen Ausbruch besonderer Krankheiten erforderlich ist, auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Wege von Durchführungsrechtsakten und unter Mitteilung an das Ozon-Sekretariat gemäß dem Beschluss IX/7 der Vertragsparteien des Protokolls vorübergehend die Produktion, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Methylbromid genehmigen, sofern das Inverkehrbringen und die Verwendung von Methylbromid gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 und (EU) Nr. 528/2012 zulässig sind. Nicht verwendete Mengen an Methylbromid sind zu zerstören.

2 In den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten werden die Maßnahmen festgelegt, die zur Verringerung der Methylbromidemissionen während der Verwendung zu ergreifen sind; sie gelten für einen Höchstzeitraum von 120 Tagen und für eine Höchstmenge von 20 metrischen Tonnen Methylbromid. Die Kommission nimmt in diese Durchführungsrechtsakte Berichterstattungspflichten auf und verlangt die Vorlage unterstützender Nachweise, die für die Überwachung der Verwendung von Methylbromid erforderlich sind, einschließlich Nachweisen über die Zerstörung des Stoffs nach Ablauf der Ausnahmeregelung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

Article 11 Ausnahmen in Bezug auf Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen

1 Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können Erzeugnisse und Einrichtungen, für die die Verwendung des jeweiligen ozonabbauenden Stoffs gemäß Artikel 8 oder 9 zugelassen ist, in der Union in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert oder ihm überlassen werden.

2 Mit Ausnahme der kritischen Verwendungszwecke gemäß Artikel 9 Absatz 1 ist der Einsatz von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern mit Halonen verboten und einzustellen.

3 Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, sind außer Betrieb zu nehmen, wenn sie das Ende ihres Lebenszyklus erreichen.

Article 12 Zerstörung und Aufarbeitung

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 dürfen die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sowie Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, zum Zweck ihrer Zerstörung in der Union gemäß Artikel 20 Absatz 6 in der Union in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert oder ihm überlassen werden. Die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe dürfen auch zum Zweck der Aufarbeitung innerhalb der Union in Verkehr gebracht werden.

Article 13 Einfuhren

1 Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 sind die folgenden Einfuhren zulässig: a) ozonabbauende Stoffe zur Verwendung als Ausgangsstoff gemäß Artikel 6; b) ozonabbauende Stoffe zur Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 7; c) ozonabbauende Stoffe zur Verwendung für wesentliche Labor- und Analysezwecke gemäß Artikel 8; d) ozonabbauende Stoffe zum Zweck der Zerstörung mit den in Artikel 20 Absatz 6 genannten Technologie; e) ozonabbauende Stoffe zum Zweck der Aufarbeitung mit den in Artikel 12 genannten Technologien; f) Methylbromid für die Verwendung in Notfällen gemäß Artikel 10; g) rückgewonnene, rezyklierte oder aufgearbeitete Halone, unter der Voraussetzung, dass sie nur für die in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke von Unternehmen eingeführt werden, denen die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erteilt hat; h) Erzeugnisse und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktion für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten kritischen Verwendungszwecke von Halonen abhängt; i) Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, zum Zweck der Zerstörung, gegebenenfalls mit den in Artikel 20 Absatz 6 genannten Technologie; j) Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder deren Funktion für die in Artikel 8 genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecke von diesen Stoffen abhängt.

2 Außer im Fall einer vorübergehenden Verwahrung ist den Zollbehörden für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einfuhren eine von der Kommission gemäß Artikel 16 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.

Article 14 Ausfuhren

1 Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 sind die folgenden Ausfuhren zulässig: a) ozonabbauende Stoffe zur Verwendung für die in Artikel 8 genannte wesentliche Labor- und Analysezwecke; b) ozonabbauende Stoffe zur Verwendung als Ausgangsstoff gemäß Artikel 6; c) ozonabbauende Stoffe zur Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 7; d) ungebrauchte oder aufgearbeitete teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für andere als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungszwecke, außer zur Zerstörung; e) rückgewonnene, rezyklierte oder aufgearbeitete Halone, die für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten kritischen Verwendungszwecke von Unternehmen gelagert werden, denen die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erteilt hat; f) Erzeugnisse und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktion für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten kritischen Verwendungszwecke von Halonen abhängt; g) Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j eingeführt werden oder zu ihrem Funktionieren benötigen.

2 Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass ein Ausfuhrverbot angesichts des wirtschaftlichen Werts und der voraussichtlichen Restlebensdauer der betreffenden Ware eine unangemessen hohe Belastung für den Ausführer darstellen würde und die Ausfuhr mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes im Einklang steht. Vor der Genehmigung des Ausfuhrantrags überprüft die Kommission, ob durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Bestimmungslands gewährleistet ist, dass diese Erzeugnisse und Einrichtungen nach dem Ende ihres Lebenszyklus in geeigneter Weise behandelt werden, um die Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen. Vor der Ausfuhr wird das Bestimmungsland von der Kommission davon in Kenntnis gesetzt.

3 Für die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Ausfuhren ist den Zollbehörden eine von der Kommission gemäß Artikel 16 erteilte gültige Lizenz vorzulegen, außer im Fall der Wiederausfuhr nach vorübergehender Verwahrung.

Article 15 Bedingungen für Ausnahmen

1 Die Einfuhr, das Inverkehrbringen, die anschließende Weiterlieferung oder die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an eine andere Person innerhalb der Union, die Verwendung oder die Ausfuhr von leeren, vollständig oder teilweise befüllten Einwegbehältern für ozonabbauende Stoffe ist, mit Ausnahme der in Artikel 8 genannten Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken, verboten. Solche Behälter dürfen nur zur späteren Entsorgung gelagert oder befördert werden. Unterabsatz 1 gilt fürnicht wieder auffüllbare Behälter, nämlich a) Behälter, die nicht wieder aufgefüllt werden können, ohne dass sie zu diesem Zweck umgearbeitet werden, und b) Behälter, die wieder aufgefüllt werden könnten, aber eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, ohne dass Vorkehrungen für ihre Rückgabe zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden.

2 Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten verbotenen Einwegbehälter werden von den Zollbehörden oder den Marktüberwachungsbehörden eingezogen, beschlagnahmt oder zur Entsorgung durch Zerstörung vom Markt genommen oder zurückgerufen. Es ist verboten, Einwegbehälter wiederauszuführen, die gemäß Absatz 1 verboten sind.

3 Unternehmen, die wiederbefüllbare Behälter für ozonabbauende Stoffe in Verkehr bringen, müssen eine Konformitätserklärung vorlegen, die auch einen Nachweis darüber umfasst, dass verbindliche Vorkehrungen für die Rückgabe dieser Behälter zum Zwecke der Wiederauffüllung getroffen wurden, wobei insbesondere die einschlägigen Akteure, ihre vorgeschriebenen Verpflichtungen und die entsprechenden logistischen Modalitäten aufgeführt werden. Diese Vorkehrungen sind für die Vertreiber von wiederbefüllbaren Behältern für ozonabbauende Stoffe für Endverbraucher verbindlich zu machen. Die in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen müssen die Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen der wiederauffüllbaren Behälter für ozonabbauende Stoffe mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und diese Erklärung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung stellen. Anbieter von wiederbefüllbaren Behältern für ozonabbauende Stoffe für Endverbraucher müssen die Nachweise für die Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten verbindlichen Vorkehrungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab der Lieferung an den Endverbraucher aufbewahren und sie der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung stellen. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Anforderungen dafür festlegen, dass Angaben, die für die in Unterabsatz 1 genannten verbindlichen Vorkehrungen wesentlich sind, in die Konformitätserklärung aufgenommen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

4 Das Inverkehrbringen ozonabbauende Stoffe ist verboten, sofern nicht die Hersteller oder Einführer der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nachweisen, dass jegliches Trifluormethan, das als Nebenprodukt während des Herstellungsprozesses der ozonabbauenden Stoffe, einschließlich der Herstellung von Ausgangsstoffen für die Produktion dieser Stoffe, anfällt, unter Einsatz der besten verfügbaren Technologien zerstört oder für eine spätere Verwendung rückgewonnen wurde. Zur Nachweisführung stellen die Hersteller und Einführer eine Konformitätserklärung aus und fügen begleitende Unterlagen bei, in denen a) die Herkunft der in Verkehr zu bringenden ozonabbauenden Stoffe festgestellt wird; b) die Produktionsanlage der in Verkehr zu bringenden ozonabbauenden Stoffe angegeben wird, einschließlich der Angabe der Ursprungsanlagen aller Vorläuferstoffe, bei denen im Zuge der Herstellung der in Verkehr zu bringenden ozonabbauenden Stoffe Chlordifluormethan (R-22) entsteht; c) die Verfügbarkeit und der Betrieb der emissionsmindernden Technologie in Ursprungsanlagen nachgewiesen werden, die der vom UNFCCC genehmigten Basismethodik AM0001 für die Verbrennung von Trifluormethan-Abfallströmen gleichwertig sind, oder nachgewiesen wird, mit welcher Abscheidungs- und Zerstörungsmethode sichergestellt wurde, dass die Trifluormethanemissionen gemäß den Anforderungen des Protokolls zerstört werden; d) alle zusätzlichen Informationen zur leichteren Rückverfolgung der ozonabbauenden Stoffe vor der Einfuhr dokumentiert werden. Die Hersteller und Einführer müssen die Konformitätserklärung und die begleitenden Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Inverkehrbringen aufbewahren und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung stellen. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten der Konformitätserklärung und der begleitenden Unterlagen gemäß Unterabsatz 2 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

5 In Anhang I aufgeführte ozonabbauende Stoffe, die als Ausgangsstoffe, als Verarbeitungshilfsstoffe, für wesentliche Labor- und Analysezwecke oder zum Zwecke der Zerstörung oder Aufarbeitung im Sinne der Artikel 6, 7, 8 bzw. 12 hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Behälter mit ozonabbauenden Stoffen die für die in den Artikeln 6, 7, 8 und 12 dieser Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, auf der deutlich angegeben ist, dass die Stoffe nur für den betreffenden Zweck verwendet werden dürfen. Wenn solche Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet werden müssen, ist dieser Hinweis in die in jener Verordnung genannte Kennzeichnung aufzunehmen. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Form und Inhalt der gemäß Unterabsatz 2 zu verwendenden Kennzeichnung festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

6 Unternehmen, die in Anhang I aufgeführte ozonabbauende Stoffe, die für die Verwendung als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe vorgesehen oder zur Vernichtung oder Aufarbeitung bestimmt sind, in der Union — auch als Abfall- oder Nebenprodukte — herstellen, in der Union in Verkehr bringen, an einen Dritten in der Union liefern oder von einem Dritten in der Union erhalten, sowie Unternehmen, die diese Stoffe zerstören oder aufarbeiten oder als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwenden, müssen Aufzeichnungen führen, die zu jedem ozonabbauenden Stoff mindestens die folgenden Angaben, falls zutreffend, umfassen: a) Bezeichnung des ozonabbauenden Stoffs oder Gemisches, der bzw. das diesen Stoff enthält; b) in dem jeweiligen Kalenderjahr hergestellte, eingeführte, ausgeführte, aufgearbeitete oder zerstörte Menge; c) in dem jeweiligen Kalenderjahr gelieferte und erhaltene Menge je Lieferant und Empfänger; d) Namen und Kontaktangaben der Lieferanten und Empfänger; e) in dem jeweiligen Kalenderjahr verbrauchte Menge unter Angabe der tatsächlichen Verwendung und f) am 1. Januar und 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahrs gelagerte Menge. Die Unternehmen müssen in Unterabsatz 1 genannten Aufzeichnungen nach der Herstellung, dem Inverkehrbringen, der Lieferung oder dem Erhalt mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung stellen. Diese zuständigen Behörden und die Kommission gewährleisten die Vertraulichkeit der in diesen Aufzeichnungen enthaltenen Angaben.

Article 16 Lizenzvergabesystem

1 Die Kommission richtet ein elektronisches Lizenzvergabesystem für die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sowie für Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ein (im Folgenden „Lizenzvergabesystem“) und sorgt für dessen Betrieb.

2 Unternehmen, die die gemäß Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 14 Absatz 3 erforderlichen Lizenzen erhalten möchten, müssen einen Antrag über das Lizenzvergabesystem einreichen. Vor der Einreichung eines solchen Antrags müssen die Unternehmen über eine gültige Registrierung im Lizenzvergabesystem verfügen. Die Unternehmen müssen zudem sicherstellen, dass sie über eine gültige Registrierung im Lizenzvergabesystem verfügen, bevor sie gemäß Artikel 24 Bericht erstatten. Anträge auf Erteilung einer Lizenz werden innerhalb von 30 Tagen bearbeitet. Die Lizenzen werden gemäß den in Anhang VII festgelegten Regeln und Verfahren erteilt.

3 Die Lizenzen können sowohl Unternehmen mit Sitz innerhalb der Union als auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union erteilt werden. Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union müssen einen Alleinvertreter mit einer Niederlassung in der Union ernennen, der die volle Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung übernimmt. Der Alleinvertreter kann mit dem gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ernannten Vertreter identisch sein.

4 Lizenzen sind zeitlich befristet. Sie bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum, bis sie von der Kommission gemäß diesem Artikel ausgesetzt oder widerrufen werden oder bis sie vom Unternehmen zurückgezogen werden, gültig. Im Fall der Ein- oder Ausfuhr von rückgewonnenen, rezyklierten oder aufgearbeiteten Halonen, die für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten kritischen Verwendungszwecke gelagert werden, darf die Frist das in Anhang V festgelegte Enddatum für die kritische Verwendung nicht überschreiten.

5 Jedes Unternehmen, dem eine Lizenz erteilt wurde, muss der Kommission während der Gültigkeitsdauer der Lizenz unverzüglich sämtliche Änderungen mitteilen, die während der Gültigkeitsdauer der Lizenz in Bezug auf die gemäß Anhang VII übermittelten Informationen eintreten könnten.

6 Die Kommission kann bei Bedarf zusätzliche Informationen anfordern, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Unternehmen gemäß Anhang VII übermittelten Informationen zu bestätigen.

7 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der Zollbehörden oder die Kommission können eine Bescheinigung über die Art oder Zusammensetzung der einzuführenden oder auszuführenden Stoffe sowie eine Kopie der vom Einfuhr- oder Ausfuhrland ausgestellten Lizenz verlangen.

8 Die Kommission kann die über das Lizenzvergabesystem übermittelten Daten in dem in bestimmten Fällen erforderlichen Umfang an die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien des Protokolls weitergeben.

9 Eine Lizenz wird ausgesetzt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten wird. Eine Lizenz wird widerrufen, wenn nachgewiesen wird, dass eine der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten wird. Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz wird abgelehnt oder die Lizenz wird widerrufen, wenn nachgewiesen wird, dass schwere oder wiederholte Verstöße gegen das Zoll- oder Umweltrecht der Union durch das Unternehmen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Rahmen dieser Verordnung vorliegen. Die Unternehmen werden so rasch wie möglich über die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Lizenz oder die Aussetzung oder den Widerruf einer Lizenz unter Angabe der Gründe für die Ablehnung, die Aussetzung oder den Widerruf informiert. Auch die Mitgliedstaaten sind über diese Fälle zu unterrichten.

10 Die Unternehmen ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Ausfuhr von ozonabbauenden Stoffe a) keinen illegalen Handel darstellt; b) sich nicht nachteilig auf die Durchführung der Kontrollmaßnahmen, die das Bestimmungsland zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Protokoll ergriffen hat, auswirkt; c) nicht zu einer Überschreitung der im Protokoll festgelegten Höchstmengen für das unter Buchstabe b genannte Land führt.

11 Zur Durchsetzung dieser Verordnung haben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der Zollbehörden Zugang zum Lizenzvergabesystem. Der Zugang der Zollbehörden zum Lizenzvergabesystem wird über die in den Absätzen 14 und 15 genannte Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll (im Folgenden „Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll“) sichergestellt.

12 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten die Vertraulichkeit der über das Lizenzvergabesystem übermittelten Informationen.

13 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Lizenzvergabesystems sicherzustellen, die Durchsetzung der Zollkontrollen zu erleichtern oder die Bestimmungen des Protokolls einzuhalten.

14 Die Kommission stellt sicher, dass das Lizenzvergabesystem über das mit der Verordnung (EU) 2022/2399 eingerichtete Single-Window-Zertifikatsaustauschsystem der Europäischen Union mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll verbunden wird.

15 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem Single-Window-Zertifikatsaustauschsystem der Europäischen Union zum Zweck des Informationsaustauschs mit dem Lizenzvergabesystem verbunden sind.

Article 17 Handelskontrollen

1 Die Zollbehörden und Marktüberwachungsbehörden setzen die in dieser Verordnung festgelegten Verbote und sonstigen Beschränkungen in Bezug auf Ein- und Ausfuhren durch.

2 Für die Zwecke der Einfuhr ist der Einführer das Unternehmen, das Inhaber der Lizenz gemäß Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ist. Ist der Einführer nicht verfügbar, ist der in der Zollanmeldung anzugebende Anmelder, der Zulassungsinhaber eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens ist, sofern keine Übertragung von Rechten und Pflichten gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorliegt, um eine andere Person als Anmelder zuzulassen, das Unternehmen, das Inhaber dieser Lizenz ist. Im Falle eines Versandverfahrens ist das Unternehmen, das Inhaber der Lizenz ist, Inhaber des Verfahrens. Für die Zwecke der Ausfuhr ist der in der Zollanmeldung anzugebende Ausführer das Unternehmen, das Inhaber der Lizenz gemäß Artikel 14 Absatz 3 ist.

3 Den Zollbehörden sind in der Zollanmeldung — bei Einfuhren von ozonabbauenden Stoffen und von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, vom Einführer oder, falls nicht verfügbar, vom Anmelder, der in der Zollanmeldung oder der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung angegeben ist, und bei Ausfuhren vom in der Zollanmeldung angegebenen Ausführer — folgende Angaben, soweit erforderlich, zu übermitteln: a) Registriernummer im Lizenzvergabesystem und die Nummer der Lizenz gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3; b) Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer); c) Eigenmasse des/der ozonabbauenden Stoffs/Stoffe, auch wenn er/sie in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist/sind; d) Eigenmasse multipliziert mit dem Ozonabbaupotenzial des/der ozonabbauenden Stoffs/Stoffe, auch wenn er/sie in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist/sind; e) Warencode, in den die Waren eingereiht sind.

4 Die Zollbehörden prüfen insbesondere, ob bei Einfuhren der in der Zollanmeldung angegebene Einführer oder, falls nicht verfügbar, der Anmelder und bei Ausfuhren der in der Zollanmeldung angegebene Ausführer über eine gültige Lizenz gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 verfügt.

5 Erforderlichenfalls übermitteln die Zollbehörden über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll Informationen zur Zollabfertigung von Waren an das Lizenzvergabesystem.

6 Einführer von in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe in wieder auffüllbaren Behältern legen den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Zollanmeldung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr eine Konformitätserklärung gemäß Artikel 15 Absatz 3 samt Nachweis darüber vor, dass Vorkehrungen für die Rückgabe des Behälters zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden.

7 Einführer von Halonen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g und Ausführer von Halonen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e legen den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Zollanmeldung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder für die Ausfuhr eine Bescheinigung vor, mit der die Art des in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e aufgeführten Stoffs bestätigt wird.

8 Einführer von ozonabbauenden Stoffen legen den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Zollanmeldung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr die Nachweise gemäß Artikel 15 Absatz 4 vor.

9 Bei der Durchführung der Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse im Kontext des Zollrisikomanagementsystems und im Einklang mit Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 überprüfen die Zollbehörden die Einhaltung der Ein- und Ausfuhrvorschriften der vorliegenden Verordnung. Bei dieser Risikoanalyse werden insbesondere alle verfügbaren Informationen über die Wahrscheinlichkeit eines illegalen Handels mit ozonabbauenden Stoffen sowie die bisherige Einhaltung der Vorschriften durch das betreffende Unternehmen berücksichtigt.

10 Auf der Grundlage einer Risikoanalyse überprüft die Zollbehörde bei physischen Zollkontrollen von unter diese Verordnung fallenden ozonabbauenden Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen bei der Ein- und Ausfuhr insbesondere, a) ob die gestellten Waren den Angaben in der Lizenz und der Zollanmeldung entsprechen; b) ob die Waren vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ordnungsgemäß gemäß Artikel 15 Absatz 5 gekennzeichnet sind. Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 legt der Einführer oder der Ausführerden Zollbehörden bei den Kontrollen die Lizenz vor.

11 Ozonabbauende Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen, die nach dieser Verordnung verboten sind, werden von den Zollbehörden zur Entsorgung gemäß den Artikeln 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingezogen oder beschlagnahmt, oder die Zollbehörden unterrichten die zuständigen Behörden, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden ozonabbauenden Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen zu ihrer Entsorgung eingezogen oder beschlagnahmt werden. Die Marktüberwachungsbehörden nehmen solche Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen zudem gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 vom Markt oder rufen sie zurück. Die Wiederausfuhr von unter diese Verordnung fallenden ozonabbauenden Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, ist verboten.

12 Die Zollbehörden oder Marktüberwachungsbehörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Versuche zu verhindern, die unter diese Verordnung fallenden ozonabbauenden Stoffen, Erzeugnisse und Einrichtungen, für die bereits ein Ein- oder Ausfuhrverbot in das bzw. aus dem Hoheitsgebiet besteht, ein- oder auszuführen.

13 Die Mitgliedstaaten benennen oder genehmigen Zollstellen oder andere Orte und legen den Weg zu diesen Zollstellen und Orten gemäß den Artikeln 135 und 267 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Gestellung der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten ozonabbauenden Stoffe und von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, bei deren Eingang in das oder Ausgang aus dem Zollgebiet der Union fest. Die Kontrollen werden von Bediensteten der Zollstellen oder anderen im Einklang mit den nationalen Vorschriften befugten Personen durchgeführt, die über Sachkenntnis in Angelegenheiten, die die Verhütung illegaler Aktivitäten im Rahmen dieser Verordnung betreffen, verfügen und Zugang zu geeigneter Ausstattung haben, um die einschlägigen physischen Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchführen zu können. Nur die benannten oder zugelassenen Zollstellen oder anderen Orte gemäß Unterabsatz 1 sind befugt, ein Versandverfahren für die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe oder für Erzeugnisse und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, einzuleiten oder zu beenden.

Article 18 Maßnahmen zur Überwachung des illegalen Handels

1 Auf der Grundlage einer regelmäßigen Überwachung des Handels mit ozonabbauenden Stoffen und einer Bewertung der potenziellen Risiken eines illegalen Handels, die mit der Verbringung von ozonabbauenden Stoffen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, verbunden sein können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um a) diese Verordnung durch die Festlegung der Kriterien zu ergänzen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, wenn sie Kontrollen gemäß Artikel 26 durchführen, um festzustellen, ob die Unternehmen ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachkommen; b) diese Verordnung durch die Festlegung der Anforderungen zu ergänzen, die bei der Überwachung gemäß Artikel 17 von ozonabbauenden Stoffen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und die in die vorübergehende Verwahrung oder ein Zollverfahren, einschließlich eines Zolllagers oder der Freizone, überführt wurden oder die im Rahmen eines Versandverfahrens durch das Zollgebiet der Union befördert werden, zu prüfen sind; c) diese Verordnung durch die Aufnahme von Methoden zur Rückverfolgung in Verkehr gebrachter ozonabbauender Stoffe zu ändern, nach denen gemäß den Artikeln 13 und 14 die Ein- und Ausfuhr von ozonabbauenden Stoffen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und die in die vorübergehende Verwahrung oder ein Zollverfahren überführt wurden, überwacht werden kann.

2 Beim Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission die Umweltvorteile und die sozioökonomischen Auswirkungen der Methode, die gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c festzulegen ist.

Article 19 Handel mit Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration und Gebieten, die nicht unter das Protokoll fallen

1 Die Ein- und Ausfuhr von in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, aus und in Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die den für einen bestimmten nach dem Protokoll kontrollierten Stoff geltenden Bestimmungen des Protokolls nicht zugestimmt haben, ist verboten.

2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften zu ergänzen, die für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr sowie die Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die aus Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne von Absatz 1 eingeführt oder in diese ausgeführt und unter Verwendung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffen hergestellt wurden, jedoch keine eindeutig als solche identifizierbaren Stoffe enthalten, sowie für die Identifikation solcher Erzeugnisse und Einrichtungen gelten. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission den einschlägigen Entscheidungen der Vertragsparteien des Protokolls und — in Bezug auf die Vorschriften zur Identifikation solcher Erzeugnisse und Einrichtungen — jeglicher technischen Beratung Rechnung, die den Vertragsparteien des Protokolls in regelmäßigen Abständen bereitgestellt wird.

3 Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission den Handel mit ozonabbauenden Stoffen, die in Anhang I aufgeführt sind, sowie mit Erzeugnissen und Einrichtungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen oder die damit hergestellt wurden, mit Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne von Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten gestatten, sofern auf einer Tagung der Vertragsparteien des Protokolls gemäß Artikel 4 Absatz 8 des Protokolls festgestellt wurde, dass der Staat oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration alle Anforderungen des Protokolls erfüllt und diesbezügliche Daten nach Artikel 7 des Protokolls vorgelegt hat. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

4 Vorbehaltlich eines von den Vertragsparteien des Protokolls gefassten Beschlusses gemäß Absatz 2 gilt Absatz 1 für die nicht unter das Protokoll fallenden Gebiete in gleicher Weise wie für Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne von Absatz 1.

5 Erfüllen die Behörden eines nicht unter das Protokoll fallenden Gebiets alle Anforderungen des Protokolls und haben sie diesbezüglich Daten nach Artikel 7 des Protokolls vorgelegt, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels ganz oder teilweise in Bezug auf dieses Gebiet keine Anwendung finden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

Article 20 Rückgewinnung und Zerstörung bereits verwendeter ozonabbauender Stoffe

1 Ozonabbauende Stoffe, die in Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, Lösungsmittel enthaltenden Einrichtungen oder Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern enthalten sind, werden bei der Instandhaltung oder Wartung der genannten Einrichtungen oder vor deren Abbau oder Entsorgung zwecks Zerstörung, Recycling oder Aufarbeitung zurückgewonnen, es sei denn, eine solche Rückgewinnung ist in anderen Rechtsakten der Union geregelt.

2 Ab dem 1. Januar 2025 stellen Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen sicher, dass bei der Durchführung von Renovierungs- Sanierungs- oder Abbrucharbeiten, die eine Entfernung von Schaumstoffelementen erfordern, die Schäume mit in Anhang I aufgeführten ozonabbauendenden Stoffen enthalten, Emissionen so weit wie möglich vermieden werden, indem mit den Schäumen bzw. den darin enthaltenen Stoffen so umgegangen wird, dass die Zerstörung dieser Stoffe sichergestellt wird. Im Falle einer Rückgewinnung dieser Stoffe darf die Rückgewinnung nur von angemessen qualifizierten natürlichen Personen durchgeführt werden.

3 Ab dem 1. Januar 2025 stellen Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen sicher, dass bei der Durchführung von Renovierungs- Sanierungs- oder Abbrucharbeiten, die eine Entfernung von Schäumen in beschichteten Plattenerfordern, die in Hohlräumen oder geschlossenen Strukturen installiert sind und in Anhang I aufgeführte ozonabbauendende Stoffe enthalten, Emissionen so weit wie möglich vermieden werden, indem mit den Schäumen bzw. den darin enthaltenen Stoffen so umgegangen wird, dass die Zerstörung dieser Stoffe sichergestellt wird. Im Falle einer Rückgewinnung dieser Stoffe darf die Rückgewinnung nur von angemessen qualifizierten natürlichen Personen durchgeführt werden. Ist die Entfernung der in Unterabsatz 1 genannten Schäume technisch nicht durchführbar, so erstellt der Gebäudeeigentümer oder das Bauunternehmen Unterlagen, die belegen, dass die Entfernung im konkreten Fall nicht möglich war. Diese Unterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

4 Halone, die in Brandschutzvorrichtungen und Feuerlöschern enthalten sind, werden bei der Instandhaltung oder Wartung der Einrichtungen oder vor deren Abbau oder Entsorgung zwecks Recyclings oder Aufarbeitung zurückgewonnen. Die Zerstörung von Halonen ist verboten, es sei denn, es liegt ein dokumentierter Nachweis dafür vor, dass der Reinheitsgrad des zurückgewonnenen oder rezyklierten Stoffs seine Aufarbeitung und anschließende Wiederverwendung technisch nicht zulässt. Unternehmen, die in solchen Fällen Halone zerstören, müssen diese Unterlagen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren. Diese Unterlagen sind den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

5 Ozonabbauende Stoffe, die in anderen als den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten sind, werden zwecks Zerstörung, Recycling oder Aufarbeitung zurückgewonnen, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, oder ohne vorherige Rückgewinnung zerstört, es sei denn, eine solche Rückgewinnung ist in anderen Rechtsakten der Union geregelt.

6 Die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sowie Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, werden nur mithilfe von Zerstörungstechnologien zerstört, die von den Vertragsparteien des Protokolls zugelassen wurden. Andere ozonabbauende Stoffe, für die die Zerstörungstechnologie nicht zugelassen wurde, werden nur mithilfe von Zerstörungstechnologien zerstört, die mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten über Abfälle im Einklang stehen, und nur dann, wenn die zusätzlichen Anforderungen dieses Rechts erfüllt sind.

7 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Erstellung einer Liste der Erzeugnisse und Einrichtungen zu ergänzen, für die die Rückgewinnung von ozonabbauenden Stoffen oder die Zerstörung von Erzeugnissen und Einrichtungen ohne vorherige Rückgewinnung von ozonabbauenden Stoffen als technisch und wirtschaftlich machbar gilt, wobei sie, soweit angemessen, die zu verwendende Technologie angibt.

8 Die Mitgliedstaaten fördern die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe und legen Mindestanforderungen an die Befähigung des betreffenden Personals fest.

Article 21 Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen und Dichtheitskontrollen

1 Die absichtliche Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen in die Atmosphäre ist verboten, auch wenn sie in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten sind, sofern die Freisetzung für die nach dieser Verordnung zulässigen Verwendungszwecke technisch nicht erforderlich ist.

2 Die Unternehmen treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um jede unbeabsichtigte Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen während der Herstellung zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren; dies umfasst auch die unbeabsichtigte Freisetzung bei der Herstellung anderer Chemikalien, der Herstellung von Einrichtungen, der Verwendung, Lagerung und Umfüllung von einem Behälter oder System in einen anderen bzw. ein anderes oder bei der Beförderung.

3 Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen oder Brandschutzeinrichtungen — einschließlich deren Kreisläufen —, die in Anhang I aufgeführte ozonabbauenden Stoffe enthalten, gewährleisten, dass ortsfeste Einrichtungen oder ortsfeste Systeme, a) die eine Füllmenge von mindestens 3 kg, jedoch weniger als 30 kg der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe enthalten, mindestens alle zwölf Monate Dichtheitskontrollen unterzogen werden, ausgenommen Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als 6 kg der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe enthalten, b) die eine Füllmenge von mindestens 30 kg, jedoch weniger als 300 kg der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe enthalten, mindestens alle 6 Monate Dichtheitskontrollen unterzogen werden, c) die eine Füllmenge von mindestens 300 kg der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe enthalten, mindestens alle 3 Monate Dichtheitskontrollen unterzogen werden.

4 Betreiber von Einrichtungen oder Systeme, die ozonabbauende Stoffe enthalten, stellen unbeschadet des Verbots der Verwendung dieser ozonabbauenden Stoffe sicher, dass jede festgestellte Undichtigkeit unverzüglich behoben wird, es sei denn, eine solche Rückgewinnung ist in anderen Rechtsakten der Union geregelt.

5 Die in Absatz 4 genannten Betreiber führen Aufzeichnungen über Menge und Art der nachgefüllten Halone und der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe, die bei der Instandhaltung bzw. Wartung und endgültigen Entsorgung der in Absatz 4 genannten Einrichtungen oder Systeme zurückgewonnen werden. Sie bewahren ferner Aufzeichnungen über andere relevante Informationen auf, unter anderem zur Identifizierung des Unternehmens, das die Dichtheitskontrollen, Instandhaltung oder Wartung vorgenommen hat, sowie über die Termine und Ergebnisse der durchgeführten Dichtheitskontrollen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

6 Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals fest, das Tätigkeiten nach den Absätzen 3 und 4 durchführt.

Article 22 Änderungen der Liste der ozonabbauenden Stoffe

1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um Stoffe in diesen Anhang aufzunehmen, die nicht unter diese Verordnung fallen, die jedoch nach den Erkenntnissen des durch das Protokoll eingesetzten wissenschaftlichen Bewertungsausschusses (Scientific Assessment Panel — SAP) oder eines anderen anerkannten Gremiums von entsprechendem Niveau ein beträchtliches Ozonabbaupotenzial aufweisen.

2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um Stoffe in diesen Anhang aufzunehmen, die die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen und in erheblichen Mengen ausgeführt, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden und, sofern angezeigt, mögliche Ausnahmen von den Beschränkungen gemäß Kapitel II oder IV festzulegen.

3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II in Bezug auf das Treibhauspotenzial (GWP) und das Ozonabbaupotenzial dieser Stoffe zu erlassen, wenn dies aufgrund neuer Sachstandsberichte des Weltklimarats oder neuer Berichte des wissenschaftlichen Bewertungsausschusses (SAP) und, soweit verfügbar, zum Zwecke der Hinzufügung des GWP dieser Stoffe über einen Zeitraum von 20 Jahren in diese Anhänge erforderlich ist.

Article 23 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

1 Bis zum 30. Juni 2024 und jedes Jahr danach übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für das vorangegangene Kalenderjahr die folgenden Informationen in elektronischer Form: a) die Mengen der in Artikel 9 Absatz 1 genannten, für kritische Verwendungszwecke installierten, verwendeten oder gelagerten Halone, die zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen und eine Schätzung dieser Emissionen sowie Fortschritte bei der Bewertung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe; b) Fälle illegalen Handels, insbesondere diejenigen, die bei den gemäß Artikel 26 durchgeführten Kontrollen aufgedeckt wurden, gegebenenfalls einschließlich der Verhängung der in Artikel 27 genannten Sanktionen.

2 Die Kommission kann, falls angezeigt, im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form für die Übermittlung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Absatzes 1 zu erlassen, wenn dies aufgrund von Entscheidungen der Vertragsparteien des Protokolls erforderlich ist.

Article 24 Berichterstattung der Unternehmen

1 Bis zum 31. März 2025 und jedes Jahr danach meldet jedes Unternehmen der Kommission über ein Instrument zur elektronischen Berichterstattung die in Anhang VI aufgeführten Daten für jeden ozonabbauenden Stoff für das vorangegangene Kalenderjahr. Die Mitgliedstaaten haben ebenfalls Zugang zu dem Instrument zur elektronischen Berichterstattung der Unternehmen, die in ihre Zuständigkeit fallen. Vor der Berichterstattung müssen sich die Unternehmen im Lizenzvergabesystem registrieren.

2 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission treffen geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der ihnen gemäß diesem Artikel übermittelten Daten zu gewährleisten.

3 Soweit erforderlich, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Mittel für die Berichterstattung gemäß Anhang VI fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

4 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen, wenn dies aufgrund von Entscheidungen der Vertragsparteien des Protokolls erforderlich ist.

Article 25 Zusammenarbeit und Informationsaustausch

1 Ist dies zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich, so arbeiten die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats, einschließlich der Zollbehörden, Marktüberwachungsbehörden, Umweltbehörden und etwaiger anderer zuständiger Behörden mit Inspektionsaufgaben, untereinander, mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, mit der Kommission und erforderlichenfalls mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern zusammen. Ist eine Zusammenarbeit mit den Zollbehörden nötig, um eine ordnungsgemäße Umsetzung des Rahmens für das Zollrisikomanagementsystem sicherzustellen, so stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Zollbehörden alle erforderlichen Informationen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verfügung.

2 Stellt eine Zollbehörde, eine Marktüberwachungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde eines Mitgliedstaats einen Verstoß gegen diese Verordnung fest, so unterrichtet diese zuständige Behörde die Umweltbehörde oder, falls nicht maßgeblich, eine andere Behörde, die für die Durchsetzung von Sanktionen gemäß Artikel 27 zuständig ist.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden über einen effizienten Zugang zu allen für die Durchsetzung dieser Verordnung erforderlichen Informationen verfügen und diese untereinander austauschen können. Diese Informationen umfassen zollbezogene Daten, Angaben zu Eigentum und finanzieller Lage, etwaige Verstöße gegen das Umweltrecht sowie die im Lizenzvergabesystem gespeicherten Daten. Wenn dies zur Durchsetzung der vorliegenden Verordnung notwendig ist, werden die in Unterabsatz 1 genannten Informationen auch den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung gestellt.

4 Die zuständigen Behörden warnen die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung feststellen, der mehr als einen Mitgliedstaat betreffen könnte. Die zuständigen Behörden unterrichten insbesondere die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, wenn sie relevante Erzeugnisse auf dem Markt entdecken, die dieser Verordnung nicht entsprechen, damit sie zur Entsorgung beschlagnahmt, eingezogen, vom Markt genommen oder zurückgerufen werden können. Für den Austausch zollrisikorelevanter Informationen wird das Zollrisikomanagementsystem verwendet. Die Zollbehörden tauschen ferner gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates alle sachdienlichen Informationen über Verstöße gegen die vorliegende Verordnung aus und ersuchen erforderlichenfalls die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission um Amtshilfe.

Article 26 Pflicht zur Durchführung von Kontrollen

1 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Unternehmen ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachkommen.

2 Die Kontrollen werden nach einem risikobasierten Ansatz durchgeführt, bei dem insbesondere die bisherige Einhaltung der Verpflichtungen durch die Unternehmen, das Risiko der Nichtkonformität eines bestimmten Erzeugnisses mit dieser Verordnung und alle sonstigen einschlägigen Informationen, die von der Kommission, den Zollbehörden, den Marktüberwachungsbehörden, den Umweltbehörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten mit Inspektionsaufgaben oder von den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt wurden, berücksichtigt werden. Ferner führen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen durch, wenn sie im Besitz von Nachweisen oder anderen einschlägigen Informationen, einschließlich begründeter Bedenken Dritter oder der Kommission, in Bezug auf einen möglichen Verstoß gegen diese Verordnung sind.

3 Die Kontrollen in den Absätzen 1 und 2 genannten Kontrollen umfassen a) mit angemessener Häufigkeit durchgeführte Vor-Ort-Besuche in den Niederlassungen sowie Überprüfungen der einschlägigen Unterlagen und Einrichtungen; und b) Kontrollen von Online-Plattformen gemäß diesem Absatz. Unbeschadet der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates überprüfen die zuständigen Behörden, wenn eine in den Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt 4 der genannten Verordnung fallende Online-Plattform Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmen ermöglicht, die ozonabbauende Stoffe oder solche Stoffe enthaltende Erzeugnisse und Einrichtungen anbieten, ob das Unternehmen oder die angebotenen ozonabbauende Stoffe, Erzeugnisse oder Einrichtungen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die in Artikel 49 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten jeweils zuständigen Behörden und arbeiten mit ihnen zusammen, um die Einhaltung jener Verordnung sicherzustellen. Die Kontrollen erfolgen ohne Vorwarnung an das Unternehmen, es sei denn, eine vorherige Benachrichtigung ist erforderlich, um die Wirksamkeit der Kontrollen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unternehmen den zuständigen Behörden jede notwendige Unterstützung dabei leisten, die in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.

4 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über die Kontrollen, aus denen insbesondere deren Art und Ergebnisse hervorgehen, sowie über die bei Verstößen ergriffenen Maßnahmen. Die Aufzeichnungen über alle Kontrollen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.

5 Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats kann ein Mitgliedstaat Kontrollen oder andere förmliche Ermittlungen bei Unternehmen durchführen, die im Verdacht stehen, dass sie an der illegalen Verbringung von unter diese Verordnung fallenden Stoffen, Erzeugnissen oder Einrichtungen beteiligt zu sein, und die im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats tätig sind. Das Ergebnis der Kontrolle oder der Ermittlung wird dem anfragenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

6 Zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung kann die Kommission alle erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie von Unternehmen verlangen. Richtet die Kommission ein Informationsersuchen an ein Unternehmen, so übermittelt sie zugleich eine Kopie dieses Ersuchens an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

7 Die Kommission fördert einen angemessenen Informationsaustausch und eine angemessene Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen diesen zuständigen Behörden und der Kommission anhand geeigneter Maßnahmen. Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen zu gewährleisten.

Article 27 Sanktionen

1 Unbeschadet der Verpflichtungen, denen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen, erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung dieser Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen vor dem 1. Januar 2026 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

2 Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und werden — gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung der folgenden Aspekte — festgelegt: a) Art und Schwere des Verstoßes; b) die von dem Verstoß betroffenen Bevölkerung oder Umwelt, wobei ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen ist; c) etwaige frühere Verstöße des zur Verantwortung gezogenen Unternehmens gegen die vorliegende Verordnung; d) die finanzielle Situation des zur Verantwortung gezogenen Unternehmens.

3 Die Sanktionen umfassen a) verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen gemäß Absatz 4; die Mitgliedstaaten können darüber hinaus oder alternativ dazu jedoch auch strafrechtliche Sanktionen verhängen, sofern diese ebenso wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind wie die verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen; b) die Einziehung oder Beschlagnahmung oder Rücknahme oder Entfernung vom Markt oder die Inbesitznahme rechtwidrig erlangter Waren durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; c) ein vorübergehendes Verbot der Verwendung, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr oder des Inverkehrbringens von ozonabbauenden Stoffen oder von Erzeugnissen und Einrichtungen, die ozonabbauenden Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, im Falle eines schweren oder wiederholten Verstoßes.

4 Die verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen nach Absatz 3 Buchstabe a, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem etwaigen Umweltschaden stehen und den Verantwortlichen effektiv den wirtschaftlichen Ertrag aus ihren Verstößen entziehen. Die Höhe der verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen ist bei wiederholten Verstößen schrittweise zu erhöhen. Im Fall einer rechtswidrigen Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Inverkehrbringung oder Verwendung von ozonabbauenden Stoffen oder von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, entspricht der Höchstbetrag der verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktion mindestens dem Fünffachen des Marktwerts der betreffenden Stoffe, Erzeugnisse oder Einrichtungen. Werden die Verstöße innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren wiederholt, so entspricht der Höchstbetrag der verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktion mindestens dem Achtfachen des Marktwerts der betreffenden ozonabbauenden Stoffe, Erzeugnisse oder Einrichtungen;

Article 28 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird vom Ausschuss für ozonabbauende Stoffe unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 29 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 7, Artikel 22, Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 11. März 2024 übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 Absatz 13 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 3. März 2025 übertragen.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 13, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 7, Artikel 22, Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 4 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 13, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 7, Artikel 22, Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 30 Überprüfung

1 Die Kommission veröffentlicht spätestens zum 1. Januar 2030 einen Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung. Der Bericht enthält eine Bewertung der Verfügbarkeit von Alternativen zu ozonabbauenden Stoffen für die in den Artikeln 6 bis 9 geregelten Verwendungen.

2 Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für Klimawandel kann auf eigene Initiative wissenschaftliche Gutachten und Berichte über die Kohärenz der vorliegenden Verordnung mit den Zielen der Verordnung (EU) 2021/1119 und mit den internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris vorlegen.

Article 31 Aufhebung und Übergangsbestimmungen

1 Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 wird aufgehoben.

2 Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 in der am 10. März 2024 geltenden Fassung gilt weiterhin bis zum 2. März 2025.

3 Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 in der am 10. März 2024 geltenden Fassung gilt weiterhin für den Berichtszeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.

4 Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Article 32 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 16 Absätze 1, 2 und 4 bis 15, Artikel 17 Absatz 5 und Anhang VII Nummer 2 der vorliegenden Verordnung gelten ab dem 3. März 2025 für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie für alle anderen Einfuhrverfahren und die Ausfuhr.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions