Delegierte Verordnung (EU) 2024/595 der Kommission vom 9. November 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Wesentlichkeit von Schwächen, der Art der erhobenen Informationen, der praktischen Umsetzung der Informationserhebung sowie der Analyse und Verbreitung der Informationen in der zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 9a Absatz 2 jener Verordnung
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „meldende Behörden“ eine der in den Nummern 2 bis 7 genannten Behörden und den Einheitlichen Abwicklungsausschuss; 2. „für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde“ die Behörde, die mit der Aufgabe betraut ist, die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 durch Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors sicherzustellen; 3. „Aufsichtsbehörde“ die Behörde, die mit der Aufgabe betraut ist sicherzustellen, dass Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors den Aufsichtsrahmen einhalten, der in einem der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Gesetzgebungsakte und in nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der in diesen Bestimmungen genannten Richtlinien festgelegt ist, einschließlich der Europäischen Zentralbank in Wahrnehmung von Aufgaben, die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates übertragen wurden; 4. „für Zahlungsinstitute zuständige Behörde“ die in Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Behörde; 5. „für die Beaufsichtigung des Geschäftsverhaltens zuständige Behörde“ die Behörde, die mit der Aufgabe betraut ist sicherzustellen, dass Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors den Rahmen für das Geschäftsverhalten und den Verbraucherschutzrahmen einhalten, die in einem der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Gesetzgebungsakte und in nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der in diesen Artikeln genannten Richtlinien festgelegt sind; 6. „Abwicklungsbehörde“ eine Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; 7. „benannte Behörde“ eine benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; 8. „Anforderung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ eine Anforderung zur Verhinderung und Bekämpfung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Gesetzgebungsakte und in nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der in diesen Artikeln genannten Richtlinien unterliegen; 9. „Maßnahme“ eine Aufsichts- oder Verwaltungsmaßnahme, Sanktion oder Strafe, einschließlich vorsorglicher oder vorübergehender Maßnahmen, die meldende Behörden zur Behebung von Schwächen, die gemäß Artikel 3 als wesentlich betrachtet werden, ergreifen; 10. „Zweigstelle“ eine Niederlassung, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors bildet und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der mit der Tätigkeit des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors verbundenen Geschäfte tätigt, und zwar unabhängig davon, ob sich Sitz oder Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befinden; 11. „Mutterunternehmen des Finanzsektors“ einen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors in einem Mitgliedstaat, der einen anderen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors als Tochterunternehmen hat oder eine Beteiligung an einem solchen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors hält und selbst kein Tochterunternehmen eines anderen in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors ist; 12. „Unionsmutterunternehmen des Finanzsektors“ ein Mutterunternehmen des Finanzsektors in einem Mitgliedstaat, das kein Tochterunternehmen eines anderen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors ist; 13. „Kollegium“ ein in Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU genanntes Aufsichtskollegium oder ein in den Artikeln 88 und 89 der Richtlinie 2014/59/EU genanntes Abwicklungskollegium oder Europäisches Abwicklungskollegium oder ein Kollegium für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Article 2 Schwächen und Situationen, in denen Schwächen auftreten können
1 Für die Zwecke von Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bezeichnet der Begriff „Schwäche“ a) einen Verstoß eines Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors gegen eine Anforderung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, der von einer meldenden Behörde festgestellt wurde; b) eine Situation, in der die meldende Behörde berechtigten Grund zur Annahme hat, dass der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors gegen eine Anforderung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verstoßen hat oder dass der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors versucht hat, gegen eine solche Anforderung zu verstoßen („potenzieller Verstoß“); c) die unwirksame oder ungeeignete Anwendung einer Anforderung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch einen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder die Anwendung der von Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors zur Erfüllung von Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeführten internen Strategien und Verfahren in einer Art und Weise, die die meldende Behörde im Hinblick auf die Erzielung der gewünschten Wirkung dieser Anforderungen oder Strategien und Verfahren für unangemessen oder unzureichend hält und die aufgrund ihrer Art wahrscheinlich zu einem Verstoß im Sinne von Buchstabe a oder zu einem potenziellen Verstoß im Sinne von Buchstabe b führt, wenn die Situation nicht behoben wird („unwirksame oder ungeeignete Anwendung“).
2 Situationen, in denen Schwächen auftreten können, sind in Anhang I aufgeführt.
Article 3 Wesentlichkeit einer Schwäche
1 Die meldenden Behörden betrachten eine Schwäche als wesentlich, wenn sie im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch den Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder die Gruppe, der der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors angehört, signifikante Verstöße erkennen lässt oder zu solchen Verstößen führen könnte.
2 Bei ihrer Bewertung für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigen die meldenden Behörden mindestens alle folgenden Kriterien: a) Die Schwäche tritt wiederholt auf oder ist wiederholt aufgetreten; b) die Schwäche bleibt über einen erheblichen Zeitraum bestehen (Dauer); c) die Schwäche ist schwerwiegend oder eklatant (Schwere); d) das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors haben die Schwäche offenbar erkannt und beschlossen, sie nicht zu beheben, (Fahrlässigkeit) oder haben Entscheidungen getroffen oder Beratungen geführt, die darauf abzielen, die Schwäche herbeizuführen (vorsätzliches Verschulden); e) aufgrund der Schwäche erhöht sich beim Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder der Gruppe, der er angehört, das Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung; f) die Schwäche hat erhebliche Auswirkungen auf die Integrität, Transparenz und Sicherheit des Finanzsystems eines Mitgliedstaats oder der Union insgesamt oder auf die Finanzstabilität eines Mitgliedstaats oder der Union insgesamt oder könnte solche Auswirkungen haben; g) die Schwäche hat erhebliche Auswirkungen auf die Lebensfähigkeit des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder der Gruppe, der er angehört, oder könnte solche Auswirkungen haben; h) die Schwäche hat erhebliche Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte oder könnte solche Auswirkungen haben.
Article 4 Von den meldenden Behörden zu übermittelnde Informationen
Die meldenden Behörden übermitteln der EBA ausschließlich für die Zwecke von Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle folgenden Informationen: a) die in Artikel 5 genannten allgemeinen Informationen; b) die in Artikel 6 genannten Informationen über wesentliche Schwächen; c) die in Artikel 7 genannten Informationen über ergriffene Maßnahmen.
Article 5 Allgemeine Informationen
1 Die meldenden Behörden übermitteln der EBA alle folgenden allgemeinen Informationen: a) Kennung der meldenden Behörde, einschließlich der Angabe, ob es sich um die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaats handelt, und, falls Artikel 12 Absatz 4 Anwendung findet, der Behörde, die diese Informationen indirekt übermittelt; b) Kennung des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors und seiner Zweigstellen, der Agenten im Sinne von Artikel 4 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und der Vertreiber, einschließlich Angabe der Art des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors und gegebenenfalls der Art der Niederlassung, wenn dieser Wirtschaftsbeteiligte oder seine Zweigstellen, Agenten oder Vertreiber von der wesentlichen Schwäche oder der ergriffenen Maßnahme betroffen sind; c) wenn der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors Teil einer Gruppe ist, Kennung des Unionsmutterunternehmens und des Mutterunternehmens des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors; d) wenn die Informationen von der Europäischen Zentralbank, dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss oder der nationalen meldenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors seinen Sitz hat, oder, falls er keinen Sitz hat, des Mitgliedstaats, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet, übermittelt werden, Angabe der Länder, in denen der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors Zweigstellen und Tochterunternehmen hat oder über ein Netz von Agenten und Vertreibern tätig ist; e) wenn der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors Teil einer Gruppe ist, Informationen über jedes Kollegium, an dem die meldende Behörde teilnimmt, einschließlich Informationen über die Mitglieder, Beobachter und die federführende Aufsichtsbehörde, die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dieses Kollegiums; f) Angabe, ob es eine in Artikel 45 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannte zentrale Kontaktstelle gibt, und gegebenenfalls deren Kennung; g) sonstige relevante Informationen über den Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors, Zweigstellen, Agenten oder Vertreiber, einschließlich der Angabe, ob i) der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors aktuell eine Zulassung beantragt hat oder die Ausübung des Niederlassungsrechts oder der Dienstleistungsfreiheit oder andere aufsichtliche Genehmigungen beantragt; ii) gegen den Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors ein in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenes Verfahren oder ein anderes Insolvenzverfahren anhängig ist; h) Angabe des Umfangs der Tätigkeiten des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors und seiner Zweigstellen, gegebenenfalls einschließlich Angaben über i) den Abschluss; ii) die Zahl der Kunden; iii) das Volumen der verwalteten Vermögenswerte; iv) bei Versicherungsunternehmen die jährlich gebuchte Bruttoprämie und den Umfang der versicherungstechnischen Rückstellungen; v) bei Versicherungsvermittlern das Volumen der vermittelten Prämien; vi) bei Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten die Größe des Vertriebsnetzes, einschließlich Angaben zur Anzahl der Agenten und Vertreiber.
2 Die Aufsichtsbehörden stellen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen alle folgenden Informationen in die Datenbank: a) das Ergebnis von Risikobewertungen auf der Grundlage einschlägiger aufsichtlicher Überprüfungsverfahren, einschließlich der in Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 36 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten aufsichtlichen Überprüfungen, sowie anderer vergleichbarer Verfahren, die durch das Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beim Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder seinen Zweigstellen beeinflusst sind, auch in den Bereichen interne Governance, Geschäftsmodell, operationelles Risiko, Liquiditäts- und Kreditrisiko; b) jegliche abschließende negative Bewertung oder Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Wirtschaftsbeteiligter des Finanzsektors, auch wenn ein Mitglied des Leitungsorgans die Anforderungen an Eignung und Zuverlässigkeit nicht erfüllt und wenn eine solche Bewertung oder Entscheidung auf Gründen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beruht. Meldungen über natürliche Personen für die Zwecke von Buchstabe b erfolgen gemäß Anhang II.
3 Die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden übermitteln der EBA zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen das in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermittelte Risikoprofil des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors und seiner Zweigstellen sowie verfügbare Informationen über das in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermittelte Risikoprofil der Agenten und Vertreiber unter Verwendung der in Anhang III genannten Kategorien.
Article 6 Informationen über wesentliche Schwächen
Die meldenden Behörden übermitteln der EBA alle folgenden Informationen über wesentliche Schwächen: a) Angaben zur Art der wesentlichen Schwäche gemäß Artikel 2 Absatz 1; b) Gründe für die Annahme der meldenden Behörde, dass eine wesentliche Schwäche vorliegt; c) Beschreibung der wesentlichen Schwäche; d) Angabe der Situation, in der die wesentliche Schwäche aufgetreten ist, gemäß Anhang I; e) Zeitverlauf der wesentlichen Schwäche; f) Herkunft der Informationen über die wesentliche Schwäche; g) Anforderung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auf die sich die wesentliche Schwäche bezieht; h) Art der Produkte, Dienstleistungen oder Tätigkeiten, für die der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors zugelassen wurde und die von der wesentlichen Schwäche betroffen sind; i) Angabe, ob die wesentliche Schwäche ausschließlich den Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors selbst, seine Zweigstelle, seinen Agenten oder seinen Vertreiber betrifft, sowie etwaige grenzüberschreitende Auswirkungen der wesentlichen Schwäche; j) Angabe, ob Informationen über die wesentliche Schwäche einem Kollegium übermittelt wurden, das für die Gruppe, der der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors angehört, eingerichtet wurde, und, falls dies noch nicht erfolgt ist, der Grund hierfür; k) im Falle von für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Angabe, ob die Informationen über die wesentliche Schwäche der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder gegebenenfalls der in Artikel 45 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten zentralen Kontaktstelle übermittelt wurden, und, falls dies noch nicht erfolgt ist, der Grund hierfür; l) Angabe, ob die wesentliche Schwäche eine inhärente Schwäche des betreffenden Produkts, der betreffenden Dienstleistung oder der betreffenden Tätigkeit zu sein scheint; m) Angabe, ob die wesentliche Schwäche mit bestimmten natürlichen Personen — sei es ein Kunde, ein wirtschaftlicher Eigentümer, ein Mitglied des Leitungsorgans oder ein Inhaber von Schlüsselfunktionen — in Verbindung zu stehen scheint, einschließlich der Gründe, aus denen die meldende Behörde der Auffassung ist, dass die betreffende natürliche Person mit der wesentlichen Schwäche in Verbindung zu stehen scheint; n) alle der meldenden Behörde bekannten Zusammenhänge oder Hintergrundinformationen über die wesentliche Schwäche, einschließlich der Angabe, i) ob die wesentliche Schwäche mit einem für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung relevanten Bereich, den die EBA bereits als solchen ermittelt hat, zusammenhängt; ii) im Falle von für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, ob die wesentliche Schwäche auf ein aufkommendes Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeutet; iii) ob die wesentliche Schwäche mit dem Einsatz neuer Technologien zusammenhängt, und falls ja, eine kurze Beschreibung dieser neuen Technologie. Für die Zwecke von Buchstabe m werden alle Informationen über natürliche Personen gemäß Anhang II bereitgestellt.
Article 7 Informationen über ergriffene Maßnahmen
Die meldenden Behörden übermitteln der EBA alle folgenden Informationen über ergriffene Maßnahmen: a) einen Verweis auf die wesentliche Schwäche, die Gegenstand der ergriffenen Maßnahme ist, und gegebenenfalls die Aktualisierung der gemäß Artikel 6 übermittelten Informationen; b) das Datum der Einführung der Maßnahme; c) Angaben zur Art der Maßnahme, einschließlich interner Referenznummer und entsprechendem Link, sofern veröffentlicht; d) vollständige Angaben zu den juristischen und natürlichen Personen, denen die Maßnahme auferlegt wurde; e) eine Beschreibung der Maßnahme, einschließlich ihrer Rechtsgrundlage; f) Angaben zum Status der Maßnahme, einschließlich der Frage, ob ein Rechtsbehelf gegen diese Maßnahme eingelegt wurde; g) die Angabe, ob und in welcher Form die Maßnahme veröffentlicht wurde, einschließlich der Gründe für eine etwaige anonyme Veröffentlichung, Verzögerungen bei der Veröffentlichung oder die Nichtveröffentlichung; h) sämtliche Informationen, die für die Behebung der wesentlichen Schwäche, auf die sich die Maßnahme bezieht, relevant sind, einschließlich aller dafür geplanten oder ergriffenen Maßnahmen, und gegebenenfalls zusätzliche Erläuterungen zum Verfahren zur Behebung der wesentlichen Schwäche sowie die Fristen für die erwartete Behebung der Schwäche; i) die Angabe, ob die Informationen über die Maßnahme einem Kollegium übermittelt wurden, das für die Gruppe, der der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors angehört, eingerichtet wurde, und, falls dies noch nicht erfolgt ist, der Grund hierfür; j) im Falle von für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Angabe, ob der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Informationen über die Maßnahme übermittelt wurden, und, falls dies noch nicht erfolgt ist, der Grund hierfür. Für die Zwecke von Buchstabe d werden alle Informationen über natürliche Personen gemäß Anhang II bereitgestellt.
Article 8 Fristen und Pflicht zur Aktualisierung
1 Die meldenden Behörden übermitteln der EBA unverzüglich alle Informationen über wesentliche Schwächen und Maßnahmen.
2 Die meldenden Behörden übermitteln der EBA Informationen über wesentliche Schwächen unabhängig davon, ob in Reaktion auf eine solche wesentliche Schwäche Maßnahmen ergriffen wurden. Die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übermitteln diese Informationen unabhängig davon, ob bereits eine Meldung an die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erfolgt ist.
3 Die meldenden Behörden stellen sicher, dass die Informationen, die sie der EBA übermitteln, korrekt, vollständig, angemessen und aktuell sind.
4 Stellt die EBA fest, dass die bereitgestellten Informationen nicht korrekt, vollständig, angemessen oder aktuell sind, so stellen die meldenden Behörden der EBA auf Anfrage unverzüglich zusätzliche oder anschließend gesammelte Informationen zur Verfügung.
5 Die meldenden Behörden übermitteln der EBA rechtzeitig alle Informationen, die erforderlich sind, um die EBA über weitere Entwicklungen im Zusammenhang mit den übermittelten Informationen auf dem Laufenden zu halten, einschließlich Informationen über die festgestellte wesentliche Schwäche oder die ergriffene Maßnahme und die Behebung der Schwäche.
Article 9 Analyse der bei der EBA eingegangenen Informationen
1 Die EBA analysiert die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen nach einem risikobasierten Ansatz.
2 Die EBA kann gegebenenfalls gemäß dieser Verordnung übermittelte Informationen mit anderen ihr vorliegenden Informationen kombinieren, darunter Informationen, die ihr von einer natürlichen oder juristischen Person mitgeteilt werden, einschließlich der in Anhang II aufgeführten Art von Informationen.
3 ESMA und EIOPA stellen der EBA auf Anfrage zusätzliche Informationen zur Verfügung, die für die Analyse der gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen erforderlich sind. Enthalten diese zusätzlichen Informationen personenbezogene Daten, so werden diese unter Verwendung der Kategorien in Anhang II bereitgestellt.
4 Die EBA bemüht sich, die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu nutzen, einschließlich aller folgenden Elemente: a) Durchführung von Analysen auf aggregierter Basis: i) zur Unterlegung der in Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Stellungnahme; ii) zur Durchführung der in Artikel 9a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten Risikobewertungen; b) Beantwortung von Ersuchen meldender Behörden um Informationen über Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors, die für die Aufsichtstätigkeiten dieser Behörden im Hinblick auf die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 9a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 relevant sind; c) Bereitstellung von Informationen für in Artikel 9b der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannte Aufforderungen zur Untersuchung; d) Offenlegung in Eigeninitiative von Informationen, die für die Aufsichtstätigkeiten relevant sind, an meldende Behörden gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b; e) Bereitstellung von gemäß dieser Verordnung analysierten Informationen für EIOPA und ESMA, einschließlich Informationen über einzelne Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors und über natürliche Personen gemäß Anhang II, entweder in Eigeninitiative oder auf ein Ersuchen von EIOPA oder ESMA, in dem begründet wird, warum diese Informationen für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erforderlich sind.
Article 10 Bereitstellung von Informationen für die meldenden Behörden
1 Die EBA stellt den meldenden Behörden die gemäß dieser Verordnung erhaltenen und gemäß Artikel 9 analysierten Informationen in allen folgenden Fällen zur Verfügung: a) nach Eingang eines Ersuchens einer meldenden Behörde um Informationen über Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors, die für die Aufsichtstätigkeiten dieser Behörde im Hinblick auf die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 9a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 relevant sind; b) in Eigeninitiative der EBA in folgenden Fällen nach einem risikobasierten Ansatz: i) an die federführende Aufsichtsbehörde, die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, wenn ein Kollegium eingerichtet wurde, die Informationen dort jedoch nicht gemäß Artikel 6 Buchstabe j und Artikel 7 Buchstabe i verbreitet wurden und die EBA die Informationen für dieses Kollegium als relevant erachtet; ii) wenn kein Kollegium eingerichtet wurde, der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors jedoch Teil einer grenzüberschreitenden Gruppe ist oder Zweigstellen in anderen Ländern hat oder über Agenten oder Vertreiber in anderen Ländern tätig ist und die EBA die Informationen für die Behörden, die solche Unternehmen der Gruppe, Zweigstellen, Agenten oder Vertreiber beaufsichtigen, für relevant hält.
2 In dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ersuchen ist Folgendes anzugeben: a) die Kennung der ersuchenden meldenden Behörde und gegebenenfalls der Behörde, die die in Artikel 12 Absatz 4 genannte indirekte Übermittlung ermöglicht; b) die Identität des vom Ersuchen betroffenen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors; c) die Angabe, ob das Ersuchen den Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder eine natürliche Person betrifft; d) der Grund, warum die Informationen für die ersuchende meldende Behörde und ihre Aufsichtstätigkeiten im Hinblick auf die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung relevant sind; e) die beabsichtigte Verwendung der angeforderten Informationen; f) das Datum, bis zu dem die Informationen gegebenenfalls eingehen sollten, und den Grund für dieses Datum; g) die Angabe, ob eine gewisse Dringlichkeit besteht, und eine Begründung für diese Dringlichkeit; h) jegliche zusätzlichen Informationen, die der EBA bei der Bearbeitung des Ersuchens behilflich sein können oder die von der EBA angefordert werden.
3 Sind natürliche Personen betroffen, so erfolgen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ersuchen und die Bereitstellung von Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b gemäß Anhang II.
Article 11 Verknüpfung mit anderen Meldungen
1 Die Vorlage von Informationen über eine Maßnahme, die der EBA von einer für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 übermittelt werden, gilt in Bezug auf diese Maßnahme als Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2015/849.
2 Für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden oder Aufsichtsbehörden, die Informationen gemäß dieser Verordnung vorlegen, geben dabei an, ob sie bereits eine Meldung gemäß Artikel 97 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelt haben.
Article 12 Praktische Umsetzung der Informationserhebung
1 Die in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Informationen und die in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ersuchen sind auf elektronischem Wege und in englischer Sprache zu übermitteln.
2 Begleitende Unterlagen, die nicht in englischer Sprache verfügbar sind, werden in der Originalsprache mit einer Zusammenfassung in englischer Sprache eingereicht.
3 Erfolgt die Verwaltung eines Einlagensicherungssystems durch eine private Einrichtung, so stellt die benannte Behörde, die dieses System beaufsichtigt, sicher, dass die private Einrichtung, die das System verwaltet, ihr wesentliche Schwächen, die im Zuge ihrer Tätigkeit festgestellt werden, meldet.
4 Übermittelt eine meldende Behörde, bei der es sich nicht um eine für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde handelt, (im Folgenden „indirekt übermittelnde Behörde“) Informationen und Ersuchen an die EBA über die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung des von der wesentlichen Schwäche betroffenen Wirtschaftsteilnehmers des Finanzsektors zuständig ist, und nimmt sie Informationen von der EBA über diese Behörde des Mitgliedstaats, in dem die indirekt übermittelnde Behörde niedergelassen ist, entgegen (im Folgenden „Behörde, die eine indirekte Übermittlung ermöglicht“), so gilt Folgendes: a) Die indirekt übermittelnde Behörde übermittelt der EBA Informationen und Ersuchen ausschließlich über die Behörde, die eine indirekte Übermittlung ermöglicht, und empfängt auch Informationen von der EBA nur über diese Behörde; b) die Pflichten der Behörde, die eine indirekte Übermittlung ermöglicht, beschränken sich darauf, alle Informationen und Ersuchen, die sie von der indirekt übermittelnden Behörde erhält, an die EBA und alle von der EBA erhaltenen Informationen an diese Behörde weiterzuleiten; c) die indirekt übermittelnde Behörde ist weiterhin alleine dafür verantwortlich, ihren Verpflichtungen zur Meldung von wesentlichen Schwächen und Maßnahmen gemäß dieser Verordnung nachzukommen; d) die Meldungen nach Artikel 9a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 nimmt die EBA für die indirekt übermittelnde Behörde über die Behörde, die eine indirekte Übermittlung ermöglicht, vor.
5 Die meldenden Behörden benennen eine Person mit angemessenem Rang, die die Behörde bei der Übermittlung, Anforderung und Entgegennahme von Informationen gemäß dieser Verordnung gegenüber der EBA vertritt, und unterrichten die EBA über diese Ernennung und etwaige einschlägige Änderungen. Die meldenden Behörden stellen sicher, dass für ihre Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden. Die meldenden Behörden benennen eine oder mehrere Personen als Kontaktstellen für die Übermittlung, Anforderung und Entgegennahme von Informationen gemäß dieser Verordnung und unterrichten die EBA entsprechend. Meldungen nach diesem Absatz erfolgen gemäß Anhang II. Die indirekt übermittelnden Behörden richten diese Meldungen an die Behörden, die eine indirekte Übermittlung ermöglichen.
6 Im Falle einer für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde umfassen die in Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten zusätzlichen Informationen gegebenenfalls das aktuelle Risikoprofil der Gruppe in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die Bewertungen des Risikos von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beim Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors, bei Zweigstellen, Agenten oder Vertreibern oder bei der Gruppe. Die meldenden Behörden übermitteln der EBA auch nicht in dieser Verordnung genannte Informationen oder Unterlagen, die im Hinblick auf wesentliche Schwächen oder Maßnahmen relevant sind, und erläutern diese Relevanz.
7 Die EBA erstellt technische Spezifikationen bezüglich Datenaustauschformaten und Darstellungsformaten, relevanten Datenpunkten und Anweisungen sowie Zugangsrechten zur Datenbank und übermittelt diese den meldenden Behörden, die sich bei der Übermittlung oder Entgegennahme von Informationen gemäß dieser Verordnung daran halten müssen. Die EBA ermittelt die meldenden Behörden, die gemäß Absatz 4 als indirekt übermittelnde Behörden fungieren, und berücksichtigt dabei die verschiedenen Aufsichtstätigkeiten der meldenden Behörden, die erwartete Häufigkeit der Übermittlungen und die Notwendigkeit, operative Effizienz und Kosteneffizienz zu erreichen.
Article 13 Vertraulichkeit
1 Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung über die Art und Weise, wie Informationen analysiert und den Behörden zur Verfügung gestellt werden, unterliegen die der EBA gemäß dieser Verordnung übermittelten Informationen den Artikeln 70, 71 und 72 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Informationen, die EIOPA und ESMA gemäß dieser Verordnung erhalten, unterliegen den Artikeln 70, 71 und 72 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise den Artikeln 70, 71 und 72 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.
2 Unbeschadet der Fälle, in denen ein Strafverfahren anhängig ist, unterliegen die Mitglieder der Leitungsorgane der meldenden Behörden und Personen, die für diese Behörden tätig sind oder tätig waren, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses und legen Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form offen, sodass einzelne Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors, Zweigstellen, Agenten, Vertreiber oder andere natürliche Personen nicht identifiziert werden können.
3 Meldende Behörden, die Informationen gemäß dieser Verordnung erhalten, behandeln diese Informationen als vertraulich und verwenden sie nur im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Rechtsakten, einschließlich bei Rechtsbehelfen gegen von diesen Behörden ergriffene Maßnahmen und in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Aufsichtstätigkeiten.
4 Absatz 2 hindert meldende Behörden nicht daran, Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben, gegenüber einer anderen meldenden Behörde oder einer Behörde oder Stelle gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Rechtsakten offenzulegen.
Article 14 Datenschutz
Die EBA kann personenbezogene Daten für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren nach der Erhebung durch die EBA in identifizierbarer Form aufbewahren; ist dies der Fall, löscht sie personenbezogene Daten nach Ablauf dieser Frist. Im Einzelfall können personenbezogene Daten auf der Grundlage einer jährlichen Bewertung ihrer Notwendigkeit vor Ablauf dieser Höchstfrist gelöscht werden.
Article 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions