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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/601 der Kommission vom 14. Dezember 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen und der damit verbundenen Kontrollen

CELEX
32024R0601
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-12-14
In force since
2024-03-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/602 gelten auch für die vorliegende Verordnung.

Article 2 Zertifizierung

1 Die gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorzunehmende Zertifizierung von Hopfenzapfen des KN-Codes 12101000 gemäß Anhang I Teil VI der genannten Verordnung und von Hopfenerzeugnissen der KN-Codes 121020 und 13021300 gemäß Anhang I Teil VI der genannten Verordnung wird vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses durchgeführt und umfasst eine Analyse der betreffenden Partie.

2 Um zertifiziert zu werden, müssen Hopfenzapfen die Mindestanforderungen für die Vermarktung gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2024/602 erfüllen. Hopfenerzeugnisse müssen den Anforderungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen, um zertifiziert zu werden, und es muss sichergestellt werden, dass sie vollständig aus Hopfen gewonnen werden, der die Mindestanforderungen für die Vermarktung erfüllt. Zertifiziertem Hopfen und zertifizierten Hopfenerzeugnissen muss eine gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgestellte Bescheinigung beigefügt sein.

3 Die Zertifizierung wird für Hopfenzapfen in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem der Hopfen angebaut wird, und für verarbeiteten Hopfen und Hopfenerzeugnisse in dem Mitgliedstaat, in dem das Hopfenerzeugnis hergestellt wird.

4 Die Zertifizierung erfolgt im landwirtschaftlichen Betrieb oder unter amtlicher Aufsicht in Zertifizierungsstellen.

5 Die Zertifizierungskosten werden von den von diesen Zertifizierungen erfassten Marktteilnehmern getragen, sofern die Mitgliedstaaten nicht etwas anderes beschließen.

6 Der Nachweis der Zertifizierung wird durch Aufdruck auf den einzelnen versiegelten Packungen und durch die dem Hopfenerzeugnis beigefügte Bescheinigung erbracht.

7 Erhält der Hopfen bzw. erhalten die Hopfenerzeugnisse nach der Zertifizierung eine andere Verpackung, so wird er/werden sie einer erneuten Zertifizierung unterzogen, gleichgültig ob eine Verarbeitung stattgefunden hat oder nicht. Erfolgt jedoch eine Änderung der Verpackung unter amtlicher Aufsicht ohne Verarbeitung des Erzeugnisses, so wird zur Zertifizierung lediglich die Kennzeichnung auf der neuen Verpackung angebracht und in die ursprüngliche Bescheinigung diese Kennzeichnung sowie der Vermerk „Änderung der Verpackung“ eingetragen.

Article 3 Kennzeichnung und Versiegelung

1 Die Kennzeichnung der Verpackungen gemäß Anhang I erfolgt nach der Versiegelung unter amtlicher Überwachung auf der Verpackungseinheit, in der das Erzeugnis vermarktet werden soll. Die Referenznummer ist für alle Packungen einer Partie identisch und entspricht der gemäß Anhang II zu generierenden einmaligen Referenznummer der Bescheinigung für diese Partie.

2 Jede Packung muss zumindest die nachstehenden Angaben in einer der Amtssprachen der Union aufweisen: a) die Bezeichnung des Erzeugnisses, einschließlich der jeweils zutreffenden Angabe „aufbereiteter Hopfen“ bzw. „nicht aufbereiteter Hopfen“; b) die Sorte oder die Sorten; c) das Erntejahr; d) die einmalige Referenznummer der gemäß Artikel 4 ausgestellten Bescheinigung. Diese Angaben werden gut lesbar in unauslöschlichen Zeichen gleicher Größe angebracht.

3 Bei noch im Entwicklungsstadium befindlichem Versuchshopfen, der entweder von einem Forschungsinstitut auf dessen Gelände oder von einem Erzeuger für Rechnung eines solchen Instituts erzeugt wurde, können die Angaben gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b durch eine Namens- oder Zahlenangabe ersetzt werden, die eine Identifizierung des betreffenden Versuchshopfens ermöglicht.

Article 4 Bescheinigung

1 Jede Bescheinigung erhält eine einmalige Referenznummer bestehend aus dem den Mitgliedstaat bezeichnenden Code gemäß Anhang II, der der Zertifizierungsstelle zugeteilten Kennzahl, dem Erntejahr und der von der Zertifizierungsstelle für die betreffende Partie vergebenen Referenznummer.

2 Bei Hopfenzapfen muss die Bescheinigung zumindest folgende Angaben enthalten: a) die Bezeichnung des Erzeugnisses, einschließlich der jeweils zutreffenden Angabe „Hopfen mit Samen“ bzw. „Hopfen ohne Samen“ sowie „aufbereiteter Hopfen“ bzw. „nicht aufbereiteter Hopfen“; b) die einmalige Referenznummer der Bescheinigung für die betreffende Partie; c) das Netto- und/oder Bruttogewicht der Partie; d) das Hopfenanbaugebiet; e) die Sorte; f) die Angabe „Hopfen mit Samen“ bzw. „Hopfen ohne Samen“; g) das Erntejahr; h) die Angabe gemäß Anhang III in mindestens einer der Amtssprachen der Union. Bei Versuchshopfen können die Angaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e durch eine Namens- oder Zahlenangabe ersetzt werden, die eine Identifizierung des betreffenden Versuchshopfens ermöglicht.

3 Bei Hopfenerzeugnissen muss die Bescheinigung zumindest folgende Angaben enthalten: a) die Bezeichnung des Erzeugnisses; b) die einmalige Referenznummer der Bescheinigung für die betreffende Partie; c) das Netto- und/oder Bruttogewicht der Partie; d) die einmalige Referenznummer der Bescheinigung(en) für den verwendeten Hopfen; e) die Sorte oder die Sorten des verwendeten Hopfens; f) das Anbaugebiet/die Anbaugebiete des verwendeten Hopfens; g) das Erntejahr; h) Ort und Zeitpunkt der Verarbeitung; i) die Angabe gemäß Anhang III in mindestens einer der Amtssprachen der Union.

4 Werden Hopfenzapfen verschiedener Sorten und/oder Anbaugebiete zur Herstellung eines Hopfenerzeugnisses vermischt, so ist in der dem Erzeugnis beigefügten Bescheinigung der Gewichtsanteil der einzelnen, für die Mischung verwendeten Hopfensorten und Anbaugebiete anzugeben.

5 Werden zur Herstellung von Hopfenerzeugnissen Hopfenerzeugnisse in Kombination mit Hopfenzapfen verwendet oder werden unterschiedliche Hopfenerzeugnisse verwendet, so wird der prozentuale Anteil jedes Ausgangserzeugnisses auf der Bescheinigung ausgehend vom Gewicht der Hopfenzapfen angegeben, die für die Herstellung der Ausgangserzeugnisse verwendet wurden.

6 Die einmaligen Referenznummern der Bescheinigungen, die für die in der Mischung verwendeten Ausgangserzeugnisse ausgestellt wurden, sind neben der Bezeichnung des Erzeugnisses anzugeben.

Article 5 Gemeinsame Zertifizierungsanforderungen für Hopfen und Hopfenerzeugnisse

1 Der Partie des ursprünglichen nicht aufbereiteten Hopfens wird vor der Aufbereitung eine Kennnummer zugeteilt. Diese Nummer muss in der Bescheinigung für den aufbereiteten Hopfen angegeben werden.

2 Hopfenerzeugnisse aus zertifiziertem nicht aufbereitetem Hopfen dürfen nur zertifiziert werden, wenn die Aufbereitung in einem geschlossenen Bearbeitungsvorgang erfolgt ist.

3 Mit Ausnahme von Heißwasserextrakten aus Hopfen und Glukosesirup zur Standardisierung von Hopfenextrakten dürfen nur zertifizierter Hopfen und zertifizierte Hopfenerzeugnisse in den geschlossenen Bearbeitungsvorgang gelangen. Sie dürfen ausschließlich in dem Zustand wie zum Zeitpunkt der Zertifizierung eingebracht werden.

Article 6 Zur Zertifizierung vorgeführter nicht aufbereiteter Hopfen

1 Bei Hopfenzapfen erfolgt die Zertifizierung bis spätestens 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Termin festlegen.

2 Jeder zur Zertifizierung vorgeführten Partie nicht aufbereiteten Hopfens muss eine vom Erzeuger unterzeichnete schriftliche Erntemeldung mit folgenden Angaben beigefügt sein: a) Name und Anschrift des Erzeugers; b) Anbauort; c) Sorte; d) Erntejahr; e) Referenz der Parzelle im Grundbuch oder in einem vergleichbaren amtlichen Verzeichnis; f) Anzahl der Packungen in der Partie.

3 Die Erntemeldung gemäß Absatz 2 muss der Hopfenpartie bis zur Ausstellung der Bescheinigung beigefügt sein.

Article 7 Überprüfung der Mindestqualitätskriterien für nicht aufbereiteten Hopfen

1 Die Einhaltung der Mindestanforderungen für die Vermarktung bezüglich des Feuchtigkeitsgehalts des Hopfens gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2024/602 wird von Vertretern der zuständigen Zertifizierungsbehörde nach einer der in Anhang IV Abschnitt B der vorliegenden Verordnung beschriebenen Methoden kontrolliert und muss zu Ergebnissen innerhalb von zwei Standardabweichungen führen. Im Streitfall erfolgt die Kontrolle nach der in Anhang IV Abschnitt B Nummer 1 dieser Verordnung beschriebenen Methode.

2 Die Einhaltung der Mindestanforderungen für die Vermarktung, die nicht den Feuchtigkeitsgehalt betreffen, wird nach üblicher Handelspraxis kontrolliert. In einem Streitfall wegen des Fremdstoffgehalts wird jedoch die in Anhang IV Abschnitt C beschriebene Methode angewendet.

3 Im Hinblick auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kontrollmethoden werden Stichproben nach der in Anhang IV Abschnitt A beschriebenen Methode entnommen und behandelt. Bei jeder Partie werden die Stichproben aus mindestens jeder zehnten Packung entnommen, in jedem Fall aber aus mindestens zwei Packungen derselben Partie.

Article 8 Schutzmaßnahmen bei der Herstellung von Hopfenerzeugnissen

1 Hopfenerzeugnisse dürfen nur zertifiziert werden, wenn während der Verarbeitung zu jedem Zeitpunkt Vertreter der zuständigen Zertifizierungsbehörde zugegen sind. Die Vertreter der zuständigen Behörde überwachen die Verarbeitung auf allen Stufen, d. h. vom Öffnen der versiegelten Packungen mit dem zu verarbeitenden zertifizierten Hopfen oder Hopfenerzeugnis bis zum Verpacken, Versiegeln und Kennzeichnen des Hopfenenderzeugnisses.

2 Vertreter der zuständigen Zertifizierungsbehörde müssen bei der Verarbeitung nicht anwesend sein, solange durch von der zuständigen Zertifizierungsbehörde genehmigte technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

3 Hopfenerzeugnisse dürfen nur zertifiziert werden, wenn vor dem Wechsel der Charge in einem Verarbeitungssystem sichergestellt wird, dass das Verarbeitungssystem zumindest so weit leergefahren wurde, dass sich die Bestandteile zweier unterschiedlicher Chargen nicht miteinander vermischen können.

Article 9 Information und Aufzeichnung in den Verarbeitungsanlagen

1 Die Betreiber von Hopfenverarbeitungsanlagen übermitteln der zuständigen Zertifizierungsbehörde alle Informationen über die technische Auslegung der Verarbeitungsanlage sowie die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Einhaltung der Anforderung gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sicherzustellen.

2 Die Betreiber von Hopfenverarbeitungsanlagen führen genaue Aufzeichnungen über die verarbeiteten Hopfenmengen. Für jede zu verarbeitende Hopfencharge werden das genaue Gewicht der Ausgangsstoffe und des hergestellten Verarbeitungserzeugnisses erfasst. Die Aufzeichnungen über die betreffenden Ausgangsstoffe müssen ferner die einmalige Referenznummer der Bescheinigung für alle verwendeten Hopfenpartien sowie die Sorte und das Anbaugebiet des Hopfens enthalten. Wird bei der Herstellung einer Charge Hopfen von mehr als einer Sorte oder aus mehr als einem Anbaugebiet verwendet, müssen die jeweiligen Gewichtsanteile in den Aufzeichnungen vermerkt sein. Die Aufzeichnungen über das Verarbeitungserzeugnis müssen ebenfalls die Sorte und das Anbaugebiet enthalten oder, falls es sich bei dem Verarbeitungserzeugnis um eine Mischung handelt, die Zusammensetzung nach Sorten und/oder Anbaugebieten. Alle Gewichte können auf ein Kilogramm genau gerundet werden.

3 Sobald die Verarbeitung einer Charge abgeschlossen ist, werden die Aufzeichnungen über die Verarbeitungsmengen von Vertretern der zuständigen Zertifizierungsbehörde unterzeichnet. Die Aufzeichnungen sind vom Betreiber der Verarbeitungsanlage mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Article 10 Zuständige Zertifizierungsbehörde

1 Die Mitgliedstaaten benennen zuständige Zertifizierungsbehörden und stellen sicher, dass die erforderlichen Kontrollen und Verfahrenshandbücher vorhanden sind, um eine Mindestqualität des zertifizierten Hopfens und der zertifizierten Hopfenerzeugnisse, die Einhaltung der Anforderung gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie die Rückverfolgbarkeit aller Partien von Hopfen und Hopfenerzeugnissen zu gewährleisten.

2 Die zuständige Zertifizierungsbehörde erkennt Zertifizierungsstellen an, die zur Zertifizierung von Hopfen und/oder Hopfenerzeugnissen berechtigt sind, und teilt ihnen eine Kennzahl gemäß Anhang II Nummer 1 zu.

Article 11 Zulassung und Kontrolle von Zertifizierungsstellen

1 Die zuständige Zertifizierungsbehörde erkennt Zertifizierungsstellen an, die Rechtspersönlichkeit oder ausreichende Rechtsfähigkeit besitzen, um nach den nationalen Rechtsvorschriften Träger von Rechten und Pflichten sein zu können, und vergewissert sich, dass diese angemessen ausgestattet sind, um die erforderlichen Arbeiten für die Probenahme, Analyse, statistische Erfassung und Aufzeichnung ausführen zu können.

2 Auf der Grundlage einer Risikoanalyse, jedoch mindestens einmal pro Kalenderjahr, führt die zuständige Zertifizierungsbehörde in den Zertifizierungsstellen zufallsbasierte Vor-Ort-Kontrollen durch, um die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 zu überprüfen. Die Wirksamkeit der in den Vorjahren für die Risikoanalyse verwendeten Parameter wird jährlich überprüft.

Article 12 Entzug der Zulassung

1 Die zuständige Zertifizierungsbehörde entzieht einer Zertifizierungsstelle die Zulassung, wenn sie feststellt, dass zur Herstellung von Hopfenerzeugnissen unzulässige Bestandteile verwendet wurden oder dass die verwendeten Bestandteile nicht mit den Angaben in der Bescheinigung gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 übereinstimmen, und wenn dies der betreffenden Zertifizierungsstelle anzulasten ist, oder wenn die Zertifizierungsstelle der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 13 nicht nachkommt oder falsche Mitteilungen vorlegt.

2 Eine Wiederzulassung ist frühestens zwölf Monate nach dem Datum des Zulassungsentzugs möglich. Auf Antrag der Zertifizierungsstelle, der die Zulassung entzogen wurde, kann die Wiederzulassung nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgen, wenn Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der Zertifizierungsbehörde ergriffen wurden.

Article 13 Mitteilung an die zuständige Zertifizierungsbehörde

Die Informationen über die für Hopfen und Hopfenerzeugnisse ausgestellten Bescheinigungen werden auf nationaler Ebene zusammengeführt. Die Mitgliedstaaten legen fest, in welcher Form und auf welche Weise ihnen diese Informationen von den Zertifizierungsstellen mitgeteilt werden.

Article 14 Mitteilungen an die Kommission

1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jedes Jahr bis zum 30. Juni Folgendes mit: a) eine Liste der Hopfenanbaugebiete; b) die Namen und Anschriften ihrer zuständigen Zertifizierungsbehörden; c) eine Liste der Zertifizierungsstellen in ihrem Hoheitsgebiet und die den einzelnen Zertifizierungsstellen zugeteilte Kennzahl.

2 Die Mitteilungen an die Kommission gemäß Absatz 1 erfolgen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.

3 Die Streichung einer Zertifizierungsstelle aus der nationalen Liste ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

Article 15 Veröffentlichung der Listen

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Liste der Hopfenanbaugebiete und die Liste der Zertifizierungsstellen mit der jeweiligen Kennzahl regelmäßig aktualisiert und auf der Website der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Article 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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