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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/635 der Kommission vom 2. Februar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Bezug auf den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren und bestimmte Bestimmungen betreffend die Unionsversandverfahren

CELEX
32024R0635
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-02-02
In force since
2024-03-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(4 Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren mit einer Verpackung verwendet, die nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat, enthält dieser Nachweis folgenden Hinweis: ‚N-Verpackung — 98200‘ (‚N packaging — 98200‘)

5 Wird der in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannte Nachweis in begründeten Fällen nachträglich ausgestellt, enthält er folgenden Hinweis: ‚Nachträglich ausgestellt — 99210‘ (‚Issued retrospectively — 99210‘) Der in Unterabsatz 1 genannte Nachweis darf nur bis zum Ablauf der in Artikel 103 des Zollkodex genannten Fristen für die Mitteilung der Zollschuld nachträglich ausgestellt werden.“

„(3 Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird der zuständigen Zollstelle, bei der die Waren nach Wiederverbringung in das Zollgebiet der Union zur Bestimmung des zollrechtlichen Status als Unionswaren gestellt werden, unter Angabe der MRN vorgelegt.“

Article 200a Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

1 Die Erleichterung der Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller gemäß Artikel 128 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt nur für Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, welcher die Ausstellung dieser Nachweise bewilligt hat.

2 Der zugelassene Austeller von T2L oder T2LF registriert den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren.

3 Der zugelassene Aussteller darf mit der Beförderung der Unionswaren erst nach Ablauf der in der Bewilligung gemäß Artikel 128 Absatz 3b Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgesetzten Frist beginnen.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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