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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2024/636 der Kommission vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 der Kommission in Bezug auf bestimmte Vorschriften und Anhänge der Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO)

CELEX
32024R0636
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2023-12-13
In force since
2024-02-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(3 Bis zum 31. Dezember 2026 darf sich kein Schiff in den in Abbildung 5 der CEM dargestellten Gebieten 1-14b (siehe Nummer 18 des Anhangs), die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 7 der CEM (siehe Nummer 19 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt werden, an Grundfischereitätigkeiten beteiligen.“

„(11 Ein zu einem Schiff entsandter Beobachter nimmt mindestens die folgenden Aufgaben wahr: a) er füllt den Bericht über die Beobachterreise gemäß Anhang II.M der CEM (siehe Nummer 35 des Anhangs) aus, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Daten über Grönlandhaie erhoben werden müssen, um die Schädigung der beprobten Tiere so gering wie möglich zu halten; b) er übermittelt täglich vor 12.00 UTC, gleich ob von dem Schiff eine Fangtätigkeit ausgeht oder nicht, den Bericht für den Vortag nach Division an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats gemäß Anhang II.G der CEM (siehe Nummer 36 des Anhangs dieser Verordnung); c) er meldet dem FÜZ unverzüglich Abweichungen von dieser Verordnung, einschließlich einer Behinderung, Einschüchterung oder Störung des Beobachters oder einem sonstigen Abhalten des Beobachters von der Wahrnehmung seiner Aufgaben; d) er überwacht die Produktkennzeichnung, das Produktionslogbuch und den Stauplan des Schiffes anhand der Anforderungen der Artikel 24 und 25 und erfasst etwaige Abweichungen im Beobachterbericht; e) er erfasst etwaige festgestellte Unterbrechungen oder Störungen des VMS; f) er übermittelt die Informationen gemäß Anhang II.M der CEM (siehe Nummer 35 des Anhangs) so bald wie möglich nach Verlassen des Regelungsbereichs und spätestens bei Ankunft des Schiffes im Hafen zur Anlandung elektronisch an das FÜZ und an den Hafenstaat; g) er stellt sich selbst den Inspektoren auf See oder im Hafen bei Ankunft des Schiffes für die Bereitstellung von Informationen über die Fischereitätigkeiten des Schiffes zur Verfügung; h) er führt detaillierte Aufzeichnungen, einschließlich relevanten Bild- und Videomaterials, zu den Umständen und Angaben hinsichtlich etwaiger Abweichungen von dieser Verordnung im Hinblick auf die Übermittlung an das FÜZ zum frühestmöglichen Zeitpunkt und spätestens bei Ankunft des Schiffes im Hafen zur Anlandung.“

Article 2

Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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