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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/670 der Kommission vom 26. Februar 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32024R0670
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-02-26
In force since
2024-02-28
End of validity
2029-02-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, d. h. Chassis und Hydraulik, die derzeit unter den KN-Codes ex84279000 (TARIC-Code 8427900019) und ex84312000 (TARIC-Code 8431200019) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „manuelle Palettenhubwagen“ Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mithilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Sie sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen), oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen).

3 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den im Folgenden aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenAntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeZhejiang Noblelift Equipment Joint Stock Co. Ltd70,8 %A603Ningbo Logitrans Handling Equipment Co., Ltd54,1 %A070Alle übrigen Unternehmen70,8 %A999

4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

1 Der endgültige Antidumpingzoll nach Artikel 1 Absatz 3 wird auf dieselbe Ware ausgeweitet, die bei der Einfuhr mit einem sogenannten „Gewichtsanzeigesystem“ ausgestattet ist, das aus einem nicht im Chassis, also nicht in den Gabeln eingebauten Wiegemechanismus besteht, und die derzeit unter den TARIC-Codes 8427900030 und 8431200050 eingereiht wird.

2 Der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende endgültige Antidumpingzoll nach Artikel 1 Absatz 3 wird auf Einfuhren der gleichen, derzeit unter den TARIC-Codes 8427900011 und 8431200011 eingereihten manuellen Palettenhubwagen ausgeweitet, die aus Thailand versandt werden, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht.

Article 3

1 Anträge auf Befreiung von dem durch Artikel 2 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Adresse zu senden: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion G Rue de la Loi 170/Wetstraat 170, CHAR 04/034 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË E-Mail-Adresse: [email protected]

2 Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 2 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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