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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32024R0791
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2024-02-28
In force since
2024-03-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

„(3 Titel V dieser Verordnung findet ebenfalls auf alle finanziellen Gegenparteien sowie alle nichtfinanziellen Gegenparteien, die der Clearingpflicht nach Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, Anwendung.“

„(5b Alle multilateralen Systeme sind entweder im Einklang mit den Bestimmungen von Titel II der Richtlinie 2014/65/EU für MTF bzw. OTF oder gemäß den Bestimmungen von Titel III dieser Richtlinie für geregelte Märkte zu betreiben. Systematische Internalisierer sind gemäß Titel III dieser Verordnung zu betreiben. Unbeschadet der Artikel 23 und 28 haben alle Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten abschließen, die nicht über multilaterale Systeme oder systematische Internalisierer abgeschlossen werden, die Artikel 20 und 21 zu erfüllen.“

„(6 Die Artikel 8, 8a, 8b, 10 und 21 finden keine Anwendung auf geregelte Märkte, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen in Bezug auf ein von einem Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) abgeschlossenes Geschäft, wenn dieses Mitglied die Gegenpartei zuvor davon in Kenntnis gesetzt hat, dass das Geschäft der Ausnahmeregelung unterliegt und wenn einer der folgenden Fälle zutrifft: a) das Mitglied des ESZB ist ein Mitglied des Eurosystems, das gemäß Kapitel IV des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank handelt, mit Ausnahme von Artikel 24 dieser Satzung; b) das Mitglied des ESZB ist kein Mitglied des Eurosystems und das Geschäft wird in Ausführung einer Währungs- oder Devisenpolitik, einschließlich Geschäften zur Haltung oder Verwaltung offizieller Währungsreserven, zu deren Durchführung das betreffende Mitglied des ESZB rechtlich befugt ist, getätigt; oder c) das Geschäft wird im Rahmen einer Politik der Finanzstabilität getätigt, zu deren Verfolgung dieses Mitglied des ESZB rechtlich befugt ist.

7 Absatz 6 findet keine Anwendung, wenn das Geschäft von einem Mitglied des ESZB, das kein Mitglied des Eurosystems ist, in Ausführung seiner Wertpapiertransaktionen abgeschlossen wird.

8 Die ESMA erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der geld-, devisen- und finanzstabilitätspolitischen Geschäfte und der Arten von Geschäften, für die Absätze 6 und 7 gelten, in Bezug auf Mitglieder des ESZB, die keine Mitglieder des Eurosystems sind. Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. März 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu ergänzen.“

„(1 Handelsplätze setzen die Anwendung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausnahme aus, wenn der Prozentsatz des in der Union mit einem Finanzinstrument unter Inanspruchnahme dieser Ausnahme durchgeführten Handels 7 % des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments in der Union übersteigt. Handelsplätze legen ihrer Entscheidung zur Aussetzung der Inanspruchnahme dieser Ausnahme die von der ESMA gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels veröffentlichen Daten zugrunde und treffen eine solche Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Veröffentlichung dieser Daten für einen Zeitraum von drei Monaten.“

„(4 Die ESMA veröffentlicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Ablauf der Monate März, Juni, September und Dezember jedes Kalenderjahrs das gesamte Handelsvolumen jedes Finanzinstruments in der Union in den vorangegangenen zwölf Monaten, den Prozentsatz der Handelsgeschäfte mit einem Finanzinstrument, die im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum unionsweit unter Anwendung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausnahmeregelung getätigt wurden, und die Methode, nach der diese Prozentsätze der Handelsgeschäfte mit jedem Finanzinstrument berechnet werden.“

„(7 Um sicherzustellen, dass die Überwachung des Handels unter Inanspruchnahme der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausnahme auf verlässlicher Grundlage erfolgt und damit zuverlässig festgestellt werden kann, ob die in Absatz 1 genannte Obergrenze überschritten wurde, richten die Betreiber von Handelsplätzen Systeme und Verfahren ein, die die Identifizierung aller Handelsgeschäfte ermöglichen, die an ihren Handelsplätzen unter Inanspruchnahme dieser Ausnahme getätigt wurden.

8 Der Zeitraum, für den die Handelsdaten durch die ESMA veröffentlicht werden und in dem der Handel mit einem Finanzinstrument unter Inanspruchnahme dieser Ausnahme zu überwachen ist, beginnt am 29. September 2025.

9 Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, mit denen die Methode, einschließlich der Kennzeichnung der Geschäfte, festgelegt wird, mit der sie die Geschäftsdaten nach Absatz 4 zusammenstellt, berechnet und veröffentlicht, um das gesamte Handelsvolumen für jedes Finanzinstrument und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen unionsweit von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht wird, genau zu bestimmen. Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. März 2025. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

10 Bis zum 29. September 2027 und danach jedes Jahr legt die ESMA der Kommission einen Bericht vor, in dem der in Absatz 1 festgelegte Schwellenwert für die Volumenobergrenze bewertet wird, wobei die Finanzstabilität, international bewährte Verfahren, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Union, die Bedeutung der Auswirkungen auf den Markt und die Effizienz der Kursbildung berücksichtigt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung durch Anpassung des in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Schwellenwerts für die Volumenobergrenze zu erlassen. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes berücksichtigt die Kommission den Bericht der ESMA gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, die internationalen Entwicklungen und die auf Unionsebene oder internationaler Ebene vereinbarten Standards.“

„(1 Bei der Anwendung eines zentralen Limit-Orderbuchs oder eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems veröffentlichen Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu jenen Kursen, die über ihre Systeme für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate bekannt gemacht werden. Diese Marktbetreiber und Wertpapierfirmen veröffentlichen diese Informationen während der üblichen Handelszeiten auf kontinuierlicher Basis.

2 Die in Absatz 1 genannten Transparenzanforderungen werden für verschiedene Arten von Handelssystemen individuell zugeschnitten.“

Article 8a Vorhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Derivate

1 Bei der Anwendung eines zentralen Limit-Orderbuchs oder eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems veröffentlichen Marktbetreiber, die einen regulierten Markt betreiben, die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu jenen Kursen, die über ihre Systeme für börsengehandelte Derivate bekannt gemacht werden. Diese Marktbetreiber veröffentlichen diese Informationen während der üblichen Handelszeiten auf kontinuierlicher Basis.

2 Bei Anwendung eines zentralen Limit-Orderbuchs oder eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems veröffentlichen Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die ein multilaterale Handelsplattform oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu jenen Kursen, die über ihre Systeme bekannt gemacht werden, für OTC-Derivate, die auf Euro, japanische Yen, US-Dollar oder Pfund Sterling lauten und die a) der Clearingpflicht gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, zentral gecleart werden und im Falle von Zinsderivaten eine vertraglich vereinbarte Laufzeit von 1, 2, 3, 5, 7, 10, 12, 15, 20, 25 oder 30 Jahren haben; b) Einzeladressen-Kreditausfallswaps mit Referenz auf eine global systemrelevante Bank sind und zentral gecleart werden, oder c) Kreditausfallswaps mit Referenz auf einen Index sind, der global systemrelevante Banken umfasst, und die zentral gecleart werden. Diese Marktbetreiber und Wertpapierfirmen veröffentlichen diese Informationen während der üblichen Handelszeiten auf kontinuierlicher Basis.

3 Die in Absatz 1 und 2 genannten Transparenzanforderungen werden für verschiedene Arten von Handelssystemen individuell zugeschnitten.

4 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels in Bezug auf OTC-Derivate, die den in diesem Unterabsatz festgelegten Transparenzanforderungen unterliegen, vor dem Hintergrund der Marktentwicklungen zu ändern.

Article 8b Vorhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Auftragspakete

1 Bei der Anwendung eines zentralen Limit-Orderbuchs oder eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems veröffentlichen Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu jenen Kursen, die über ihre Systeme für Auftragspakete, die Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate oder Derivate umfassen, bekannt gemacht werden. Diese Marktbetreiber und Wertpapierfirmen veröffentlichen diese Informationen während der üblichen Handelszeiten auf kontinuierlicher Basis.

2 Die in Absatz 1 genannten Transparenzanforderungen werden für verschiedene Arten von Handelssystemen individuell zugeschnitten.“

Article 10 Nachhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate

1 Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen Kurs, Volumen und Zeitpunkt der Geschäfte, die auf dem Gebiet der Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukte und Emissionszertifikate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, getätigt wurden. Diese Anforderungen gelten auch für Geschäfte, die auf dem Gebiet der börsengehandelten Derivate und OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 getätigt werden. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu sämtlichen Geschäften so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist.

2 Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, gewähren Wertpapierfirmen, die gemäß Artikel 21 verpflichtet sind, die Einzelheiten ihrer Geschäfte mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und OTC-Derivaten gemäß Artikel 8a Absatz 2 zu veröffentlichen, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nichtdiskriminierender Weise Zugang zu ihren Vorkehrungen für die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

3 Die Informationen über ein Transaktionspaket werden für jeden Teilauftrag so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, zur Verfügung gestellt, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, bestimmten Finanzinstrumenten Preise zuzuweisen, und enthalten eine Kennzeichnung, mit der festgestellt werden kann, dass der Teilauftrag zu einem Paket gehört. Kommt ein Teilauftrag des Transaktionspakets für eine spätere Veröffentlichung gemäß Artikel 11 oder 11a in Betracht, so werden Informationen über den Teilauftrag nach Ablauf des Aufschubzeitraums für das Geschäft zur Verfügung gestellt.“

Article 11a Spätere Veröffentlichung in Bezug auf Derivate

1 Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, können die Veröffentlichung der Einzelheiten der Geschäfte, die in Bezug auf börsengehandelte Derivate und OTC-Derivate im Sinne des Artikels 8a Absatz 2 ausgeführt werden, einschließlich des Kurses und des Volumens, gemäß dem vorliegenden Artikel aufschieben. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, müssen die Marktteilnehmer sowie die Öffentlichkeit deutlich auf die Regelungen für eine spätere Veröffentlichung hinweisen. Die ESMA überwacht die Anwendung dieser Regelungen und legt der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Anwendung in der Praxis vor. Die Regelungen für eine spätere Veröffentlichung in Bezug auf börsengehandelte Derivate oder OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 oder Kategorien davon werden in fünf Kategorien organisiert: a) Kategorie 1: Geschäfte mittleren Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht; b) Kategorie 2: Geschäfte mittleren Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht; c) Kategorie 3: Geschäfte großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht; d) Kategorie 4: Geschäfte großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht; e) Kategorie 5: Geschäfte sehr großen Volumens. Nach Ablauf des Aufschubzeitraums sind sämtliche Einzelheiten zu den einzelnen Geschäften zu veröffentlichen.

2 Eine zuständige Behörde, die einen oder mehrere Handelsplätze beaufsichtigt, an dem bzw. denen eine Kategorie von börsengehandelten Derivaten oder OTC-Derivaten im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 gehandelt wird, kann die Pflichten gemäß Artikel 10 vorübergehend aussetzen, wenn die Liquidität dieser Kategorie von Finanzinstrumenten unter den nach der Methodik gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a ermittelten Schwellenwert fällt. Dieser Schwellenwert wird auf der Grundlage objektiver Kriterien, die für den Markt für das betreffende Finanzinstrument typisch sind, festgelegt. Eine solche vorübergehende Aussetzung ist auf der Website der jeweils zuständigen Behörde zu veröffentlichen und der ESMA mitzuteilen. Die ESMA veröffentlicht diese vorübergehende Aussetzung auf ihrer Website. Die ESMA kann in einem Notfall, etwa bei erheblicher negativer Auswirkung auf die Liquidität einer in der Union gehandelten Kategorie börsengehandelter Derivate oder OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2, die im Einklang mit den gemäß Absatz 3 Buchstabe e des vorliegenden Artikels erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegten maximalen Aufschubfristen verlängern. Bevor die ESMA über eine solche Verlängerung entscheidet, konsultiert sie jede zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung eines oder mehrerer Handelsplätze zuständig ist, an denen diese Kategorie von börsengehandelten Derivaten oder OTC-Derivaten im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 gehandelt wird. Eine solche Verlängerung wird auf der Website der ESMA veröffentlicht. Die vorübergehende Aussetzung nach Unterabsatz 1 oder die Verlängerung nach Unterabsatz 3 gilt zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung auf der Website der jeweils zuständigen Behörde bzw. der ESMA. Eine solche Aussetzung oder Verlängerung kann um jeweils höchstens weitere drei Monate verlängert werden, sofern die Gründe für die vorübergehende Aussetzung oder Verlängerung weiterhin gegeben sind. Vor einer Aussetzung oder einer Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung unterrichtet die jeweils zuständige Behörde die ESMA über ihre Absicht und begründet diese. Die ESMA gibt so bald wie möglich eine Stellungnahme an die zuständige Behörde zu der Frage ab, ob die Aussetzung oder die Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung gemäß den Unterabsätzen 1 und 4 ihrer Ansicht nach gerechtfertigt ist.

3 Die ESMA erarbeitet nach Konsultation der gemäß Artikel 22b Absatz 2 eingesetzten Sachverständigengruppe der Interessenträger Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes in einer Weise festgelegt ist, die die Veröffentlichung von nach diesem Artikel und Artikel 27g geforderten Informationen ermöglicht: a) die Einzelheiten zu Geschäften, die Wertpapierfirmen und Marktbetreiber für jede Kategorie der Derivate gemäß Absatz 1 dieses Artikels offenzulegen haben, einschließlich der Kennzeichen der verschiedenen Arten von gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 veröffentlichten Geschäften, wobei zwischen Geschäften unterschieden wird, die vor allem durch mit der Bewertung von Derivaten verbundene Faktoren charakterisiert sind, und solchen, die durch andere Faktoren bestimmt werden; b) die Frist, die als Erfüllung der Verpflichtung angesehen wird, eine Veröffentlichung so nahe an der Echtzeit vorzunehmen, wie dies technisch möglich ist, auch wenn ein Handel außerhalb der normalen Handelszeiten vorgenommen wird; c) für welche Derivate oder Kategorien davon ein liquider Markt besteht; d) bei einem liquiden oder illiquiden Derivat oder einer Kategorie davon, was ein Geschäft mittleren, großen und sehr großen Volumens im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels darstellt, auf der Grundlage einer quantitativen und qualitativen Analyse und unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a und gegebenenfalls anderer einschlägiger Kriterien; e) die Kurs- und Volumenaufschübe, die für jede der fünf in Absatz 1 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien gelten, auf der Grundlage einer quantitativen und qualitativen Analyse und unter Berücksichtigung Kriterien in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a, des Umfangs der Transaktion und gegebenenfalls anderer einschlägiger Kriterien. Für jede der in Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels genannten Kategorien aktualisiert die ESMA regelmäßig die in Unterabsatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die geltende Aufschubfrist neu abzustimmen, um sie gegebenenfalls schrittweise zu verkürzen. Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der verkürzten Aufschubfristen führt die ESMA eine quantitative und qualitative Analyse durch, um die Auswirkungen der Verkürzung zu bewerten. Sofern verfügbar, greift die ESMA hierfür auf die über den Bereitsteller konsolidierter Datenticker verbreiteten Nachhandelstransparenzdaten zurück. Treten nachteilige Auswirkungen auf die Finanzinstrumente auf, aktualisiert die ESMA die in Unterabsatz 1 Buchstabe e dieses Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Aufschubdauer wieder auf das vorherige Niveau zu verlängern. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens bis zum 29. September 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 und 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen. Die ESMA überprüft die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten technischen Regulierungsstandards in Zusammenarbeit mit der gemäß Artikel 22b Absatz 2 eingesetzten Sachverständigengruppe der Interessenträger und ändert sie, um wesentlichen Änderungen bei der Kalibrierung der Preis- und Volumenaufschübe gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e und Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes Rechnung zu tragen.“

Article 13 Verpflichtung zur Offenlegung von Vorhandels- und Nachhandelsdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen

1 Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und systematische Internalisierer legen die gemäß den Artikeln 3, 4, 6 bis 11a, 14, 20, 21, 27g und 27h veröffentlichten Angaben zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen, einschließlich neutraler und fairer Vertragsklauseln, offen. Diese Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, genehmigten Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und systematischen Internalisierer stellen einen diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Informationen sicher. Die Datenpolitik dieser Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, genehmigten Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und systematischen Internalisierer wird der Öffentlichkeit kostenlos in einer leicht zugänglichen und verständlichen Weise zur Verfügung gestellt.

2 Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme und systematische Internalisierer stellen der Öffentlichkeit die in Absatz 1 genannten Informationen 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung in einem maschinenlesbaren und für alle Nutzer, einschließlich Kleinanlegern, nutzbaren Format kostenlos zur Verfügung.

3 Die angemessenen kaufmännischen Bedingungen umfassen die Höhe der Gebühren und sonstige Vertragsbedingungen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Kosten für die Erstellung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Informationen und einer angemessenen Marge.

4 Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und systematische Internalisierer übermitteln ihren zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen über die tatsächlichen Kosten, die für die Erstellung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Daten anfallen, einschließlich einer angemessenen Marge.

5 Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird: a) was unter neutralen und fairen Vertragsklauseln im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 zu verstehen ist; b) was unter einem diskriminierungsfreien Zugang zu Informationen im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 2 zu verstehen ist; c) der einheitliche Inhalt, das einheitliche Format und die einheitliche Terminologie der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellenden Datenpolitik; d) der Datenzugang und der Inhalt und das Format der gemäß Absatz 1 der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellenden Informationen; e) die in die Berechnung der Kosten und der angemessenen Marge gemäß Absatz 3 einzubeziehenden Elemente; f) der einheitliche Inhalt, das einheitliche Format und die einheitliche Terminologie der den zuständigen Behörden gemäß Absatz 4 zu übermittelnden Informationen. Die ESMA überwacht und bewertet alle zwei Jahre die Entwicklungen bei den Datenkosten und aktualisiert diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards gegebenenfalls auf der Grundlage ihrer Bewertung. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Dezember 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 und 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“

Article 16 Pflichten der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden überprüfen, ob systematische Internalisierer die Bedingungen für die Auftragsausführung gemäß Artikel 15 Absatz 1 und die Bedingungen für eine Kursverbesserung gemäß Artikel 15 Absatz 2 erfüllen.“

Article 17a Tick-Größen

1 Die Kursofferten systematischer Internalisierer, die Kursvorteile bei solchen Offerten und die Ausführungspreise müssen im Einklang mit den Tick-Größen stehen, die gemäß Artikel 49 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegt worden sind.

2 Die Anforderungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung und Artikel 49 der Richtlinie 2014/65/EU dürfen systematische Internalisierer nicht daran hindern, für Aufträge innerhalb der aktuellen Geld- und Briefkurse ein Midpoint-Matching durchzuführen.“

Article 21a Benannte veröffentlichende Einrichtungen

1 Die zuständigen Behörden gewähren Wertpapierfirmen auf Ersuchen dieser Wertpapierfirmen hin den Status einer benannten veröffentlichenden Einrichtung für bestimmte Kategorien von Finanzinstrumenten. Die zuständige Behörde leitet solche Ersuchen an die ESMA weiter.

2 Wenn nur eine an einem Geschäft beteiligte Partei eine benannte veröffentlichende Einrichtung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist, so ist diese Partei für die Veröffentlichung des Geschäfts im Rahmen eines genehmigten Veröffentlichungssystems gemäß Artikel 20 Absatz 1 oder Artikel 21 Absatz 1 zuständig.

3 Wenn keine der an einem Geschäft beteiligten Parteien oder beide an dem Geschäft beteiligten Parteien eine benannte veröffentlichende Einrichtung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels sind, ist nur die Partei, die das betreffende Finanzinstrument verkauft, für die Veröffentlichung des Geschäfts über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem gemäß Artikel 20 Absatz 1 oder Artikel 21 Absatz 1 zuständig.

4 Die ESMA richtet bis zum 29. September 2024 ein Verzeichnis aller benannten veröffentlichenden Einrichtungen ein, in dem ihre Identität und die Kategorien von Finanzinstrumenten, für die sie als veröffentlichende Einrichtungen benannt wurden, angegeben sind, und aktualisiert es regelmäßig. Die ESMA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website.“

Article 22a Übermittlung von Daten an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker

1 Handelsplätze und genehmigte Veröffentlichungssysteme (im Folgenden ‚Datenkontributoren‘) übermitteln in Bezug auf Aktien, börsengehandelte Fonds und Schuldverschreibungen, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, und in Bezug auf OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 dem Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker die aufsichtsrechtlichen Daten und die erforderlichen Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1, unbeschadet des Artikels 4, gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 20 und 21 sowie, wenn technische Regulierungsstandards nach Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe d erlassen werden, gemäß den darin festgelegten Anforderungen so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist. Diese Daten werden in einem harmonisierten Format mittels eines qualitativ hochwertigen Übermittlungsprotokolls übermittelt.

2 Eine Wertpapierfirma, die einen KMU-Wachstumsmarkt betreibt, oder ein Marktbetreiber, dessen jährliches Handelsvolumen 1 % oder weniger des jährlichen Handelsvolumens von Aktien in der Union ausmacht, ist nicht verpflichtet, Daten an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker zu übermitteln, wenn a) diese Wertpapierfirma oder dieser Marktbetreiber nicht zu einer Gruppe gehört, die eine Wertpapierfirma oder einen Marktbetreiber umfasst oder enge Verbindungen zu einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber hat, deren jährliches Handelsvolumen von Aktien mehr als 1 % des jährlichen Handelsvolumens von Aktien in der Union ausmacht; b) auf den von dieser Wertpapierfirma oder diesem Marktbetreiber betriebenen geregelten Markt oder KMU-Wachstumsmarkt mehr als 85 % des jährlichen Volumens des Handels mit Aktien entfallen, die ursprünglich zum Handel auf diesem geregelten Markt oder KMU-Wachstumsmarkt zugelassen wurden;

3 Ungeachtet des Absatzes 2 kann eine Wertpapierfirma, die einen KMU-Wachstumsmarkt betreibt, oder ein Marktbetreiber, der die in jenem Absatz festgelegten Bedingungen erfüllt, beschließen, Daten gemäß Absatz 1 an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker zu übermitteln, sofern sie bzw. er dies der ESMA und dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker entsprechend mitteilt. Eine solche Wertpapierfirma oder ein solcher Marktbetreiber beginnt innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Datum der Mitteilung an die ESMA mit der Übermittlung der Daten an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker.

4 Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der Wertpapierfirmen, die KMU-Wachstumsmärkte betreiben, und der Marktbetreiber, die die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllen, und hält es auf dem neuesten Stand, wobei angegeben wird, welche von ihnen beschlossen haben, Absatz 3 anzuwenden.

5 Jeder Bereitsteller konsolidierter Datenticker wählt aus den Arten von Übermittlungsprotokollen, die die Datenkontributoren anderen Nutzern anbieten, aus, welches Übermittlungsprotokoll für die direkte Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker zu verwenden ist.

6 Abgesehen von den Einnahmen gemäß Artikel 27h Absätze 5, 6 und 7 erhalten die Datenkontributoren für die Übermittlung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Daten oder des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Übermittlungsprotokolls keine Vergütung.

7 Die Datenkontributoren wenden gegebenenfalls die in den Artikeln 7, 11 und 11a, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 4 festgelegten Aufschübe auf die an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker zu übermittelnden Daten an.

8 Hält der Bereitsteller konsolidierter Datenticker die Qualität der Daten für unzureichend, so teilt er dies der für den Datenkontributor zuständigen Behörde mit. Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 38g dieser Verordnung und den Artikeln 69 und 70 der Richtlinie 2014/65/EU.

Article 22b Die Qualität der Daten

1 Die gemäß Artikel 22a Absatz 1 an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker übermittelten Daten und die gemäß Artikel 27h Absatz 1 Buchstabe d vom Bereitsteller konsolidierter Datenticker verbreiteten Daten müssen den technischen Regulierungsstandards entsprechen, die nach Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 11a Absatz 3 Buchstabe a erlassen wurden, sofern in den nach Absatz 3 Buchstaben b und d des vorliegenden Artikels erlassenen technischen Regulierungsstandards nichts anderes bestimmt ist.

2 Die Kommission setzt bis spätestens zum 29. Juni 2024 eine Gruppe sachverständiger Interessenträger ein, die Beratungsarbeit zu Qualität und Inhalt von Daten und zur Qualität des in Artikel 22a Absatz 1 genannten Übermittlungsprotokolls leistet. Die Gruppe sachverständiger Interessenträger und die ESMA arbeiten eng zusammen. Die Gruppe sachverständiger Interessenträger veröffentlicht ihre Empfehlungen. Die Gruppe sachverständiger Interessenträger setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die über ein ausreichend breites Spektrum an Expertise, Kompetenzen, Wissen und Erfahrung verfügen, um angemessene Empfehlungen auszusprechen. Die Mitglieder der Gruppe sachverständiger Interessenträger werden im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren ausgewählt. Bei der Auswahl der Mitglieder der Gruppe sachverständiger Interessenträger stellt die Kommission sicher, dass diese die Vielfalt der Marktteilnehmer in der Union widerspiegeln. Die Gruppe sachverständiger Interessenträger wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitz für eine Amtszeit von zwei Jahren. Das Europäische Parlament kann den Vorsitz der Gruppe sachverständiger Interessenträger auffordern, eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und sich den Fragen seiner Mitglieder zu stellen, wenn er darum ersucht wird.

3 Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, mit denen die Qualität des Übermittlungsprotokolls, Maßnahmen zur Behebung fehlerhafter Handelsberichterstattung und Durchsetzungsstandards in Bezug auf die Datenqualität, einschließlich Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den Datenkontributoren und dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker, und erforderlichenfalls die Qualität und der Inhalt der Daten für den Betrieb der konsolidierten Datenticker festgelegt werden. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards wird insbesondere Folgendes festgelegt: a) die Mindestanforderungen an die Qualität der Übermittlungsprotokolle gemäß Artikel 22a Absatz 1; b) die Aufmachung der von den Bereitstellern konsolidierter Datenticker zu verbreitenden zentralen Marktdaten im Einklang mit den geltenden Branchenstandards und -praktiken; c) was unter der Übermittlung von Daten so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, zu verstehen ist; d) erforderlichenfalls die Daten, die dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker übermittelt werden müssen, damit er funktionsfähig ist, unter Berücksichtigung der Empfehlungen der gemäß Absatz 2 eingesetzten Gruppe sachverständiger Interessenträger, einschließlich des Inhalts und des Formats dieser Daten, im Einklang mit den geltenden Branchenstandards und -praktiken. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes berücksichtigt die ESMA die Empfehlungen der nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels eingerichteten Gruppe sachverständiger Interessenträger, die internationalen Entwicklungen und die auf Unionsebene oder internationaler Ebene vereinbarten Standards. Die ESMA stellt sicher, dass in den Entwürfen technischer Regulierungsstandards die in den Artikeln 3, 6, 8, 8a, 8b, 10, 11, 11a, 14, 20, 21 und 27g festgelegten Transparenzanforderungen berücksichtigt werden. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Dezember 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Article 22c Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren

1 Handelsplätze und deren Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer, systematische Internalisierer, benannte veröffentlichende Einrichtungen, genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker synchronisieren ihre für die Aufzeichnung des Datums und der Uhrzeit meldepflichtiger Ereignisse im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren.

2 Die ESMA erarbeitet im Einklang mit internationalen Standards Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um den Grad an Genauigkeit festzulegen, zu dem die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren synchronisiert werden. Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Dezember 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“

Article 27da Verfahren für die Auswahl eines einzigen Bereitstellers konsolidierter Datenticker pro Anlageklasse

1 Für jede der folgenden Anlageklassen führt die ESMA ein gesondertes Auswahlverfahren für die Bestellung eines einzigen Bereitstellers konsolidierter Datenticker für einen Zeitraum von fünf Jahren durch: a) Schuldverschreibungen; b) Aktien und börsengehandelte Fonds und c) OTC-Derivate oder maßgebliche Unterklassen von OTC-Derivaten. Die ESMA leitet das erste Auswahlverfahren gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a bis zum 29. Dezember 2024 ein. Die ESMA leitet das erste Auswahlverfahren gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung des Auswahlverfahrens gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ein. Die ESMA leitet das erste Auswahlverfahren gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Geltungsbeginns des in Artikel 27 Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakts und frühestens sechs Monate ab der Einleitung des Auswahlverfahrens gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes ein. Die ESMA leitet spätere Auswahlverfahren gemäß Unterabsatz 1 rechtzeitig ein, sodass die Bereitstellung des konsolidierten Datentickers ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann.

2 Die ESMA wählt für jede der in Absatz 1 genannten Anlageklassen den Bewerber, der für den Betrieb des konsolidierten Datentickers geeignet ist, auf der Grundlage folgender Kriterien aus: a) der technischen Fähigkeit des Bewerbers, in der gesamten Union stabile konsolidierte Datenticker bereitzustellen; b) der Fähigkeit des Bewerbers, die in Artikel 27h festgelegten organisatorischen Anforderungen zu erfüllen; c) der Fähigkeit des Bewerbers Folgendes je nach Fall einzuholen, zu konsolidieren und zu verteilen: i) bei Aktien und börsengehandelten Fonds die Vorhandels- und Nachhandelsdaten; ii) bei Schuldverschreibungen die Nachhandelsdaten; iii) bei OTC-Derivaten die Nachhandelsdaten; d) der Angemessenheit der Leitungsstruktur des Bewerbers; e) der Geschwindigkeit, mit der der Bewerber zentrale Marktdaten und aufsichtsrechtliche Daten verteilen kann; f) der Eignung der Verfahren und Vorkehrungen des Bewerbers zur Sicherstellung der Datenqualität; g) der Gesamtausgaben, die der Bewerber für die Entwicklung des konsolidierten Datentickers tätigen muss, und der Kosten des laufenden Betriebs des konsolidierten Datentickers; h) der Höhe der Gebühren, die der Bewerber bei den verschiedenen Arten von Nutzern des konsolidierten Datentickers zu erheben beabsichtigt, der Einfachheit seiner Gebühren- und Lizenzmodelle sowie der Einhaltung von Artikel 13; i) für den konsolidierten Datenticker für Schuldverschreibungen der Existenz von Vereinbarungen über die Umverteilung der Einnahmen gemäß Artikel 27h Absatz 5; j) der Nutzung moderner Schnittstellentechnologien durch den Bewerber für die Verbreitung von zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten sowie für die Konnektivität; k) der Eignung der vom Bewerber getroffenen Vorkehrungen zur Führung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 27ha Absatz 3; l) der Fähigkeit des Bewerbers, Widerstandsfähigkeit und Betriebskontinuität sicherzustellen, und der Vorkehrungen, die der Bewerber zur Minderung und Bekämpfung von Systemausfällen und Cyberrisiken einzuführen beabsichtigt; m) der Vorkehrungen, die der Bewerber einzuführen beabsichtigt, um den Energieverbrauch durch die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung von Daten zu verringern; n) bei Einreichung eines Antrags durch gemeinsame Bewerber der Notwendigkeit — in Bezug auf die technische und logistische Kapazität — für jeden der Bewerber, einen gemeinsamen Antrag zu stellen.

3 Der Bewerber muss alle erforderlichen Informationen vorlegen, die die ESMA in die Lage versetzen, zu bestätigen, dass der Bewerber zum Zeitpunkt des Antrags alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die Kriterien gemäß Absatz 2 dieses Artikels und die organisatorischen Anforderungen gemäß Artikel 27h zu erfüllen.

4 Innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung jedes in Absatz 1 genannten Auswahlverfahrens erlässt die ESMA eine begründete Entscheidung, in der der für den Betrieb des konsolidierten Datentickers geeignete Bewerber ausgewählt wird und aufgefordert wird, unverzüglich einen Zulassungsantrag zu stellen.

5 Wurde kein Bewerber gemäß diesem Artikel ausgewählt oder gemäß Artikel 27db zugelassen, leitet die ESMA innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des erfolglosen Auswahl- oder Zulassungsverfahrens ein neues Auswahlverfahren ein.

Article 27db Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung von Bereitstellern konsolidierter Datenticker

1 Der Bewerber um eine Zulassung gemäß Artikel 27da Absatz 4 muss alle erforderlichen Informationen vorlegen, die die ESMA in die Lage versetzen, zu bestätigen, dass der Bewerber zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die Kriterien gemäß Artikel 27da Absatz 2 zu erfüllen.

2 Die ESMA überprüft den Zulassungsantrag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf Vollständigkeit. Ist der Zulassungsantrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb derer ihr der Bewerber zusätzliche Informationen zu übermitteln hat. Hat die ESMA festgestellt, dass der Zulassungsantrag vollständig ist, teilt sie dies dem Bewerber mit.

3 Die ESMA prüft innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Zulassungsantrags, ob der Bewerber die Anforderungen des vorliegenden Titels erfüllt. Sie erlässt eine begründete Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung und teilt dies dem Bewerber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Datum des Erlasses dieser begründeten Entscheidung mit. In einer Entscheidung über die Erteilung der Zulassung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen der Bewerber zu arbeiten hat.

4 Nach der Zulassung gemäß Absatz 3 kann die ESMA dem als Bereitsteller konsolidierter Datenticker zugelassenen Antragsteller einen Übergangszeitraum einräumen, um die erforderlichen operativen und technischen Vorkehrungen zu treffen.

5 Der Bereitsteller eines konsolidierten Datentickers erfüllt stets die in Artikel 27h dargelegten organisatorischen Anforderungen und die in der begründeten Entscheidung zur Zulassung des Bereitstellers eines konsolidierten Datentickers gemäß Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Bedingungen. Ein Bereitsteller eines konsolidierten Datentickers, der diese Anforderungen und Bedingungen nicht mehr erfüllen kann, setzt die ESMA unverzüglich darüber in Kenntnis.

6 Der Entzug der Zulassung gemäß Artikel 27e wird erst wirksam, wenn ein neuer Bereitsteller konsolidierter Datenticker für die betreffende Anlageklasse im Einklang mit den Artikeln 27da und 27db ausgewählt und zugelassen worden ist.

7 Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die nach Absatz 1 bereitzustellenden Informationen; b) die in die Meldungen nach Artikel 27f Absatz 2aufzunehmenden Informationen in Bezug auf Bereitsteller konsolidierter Datenticker. Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Dezember 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

8 Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die nach Absatz 1 dieses Artikels bereitzustellenden Informationen und die in die Mitteilungen nach Artikel 27f Absatz 2 aufzunehmenden Informationen in Bezug auf Bereitsteller konsolidierter Datenticker festgelegt sind. Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 29. Dezember 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

Article 27h Organisatorische Anforderungen an die Bereitsteller konsolidierter Datenticker

1 Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker muss gemäß den in Artikel 27db genannten Zulassungsbedingungen: a) alle von Datenkontributoren übermittelten Daten in Bezug auf die Anlageklasse, für die er zugelassen ist, erfassen; b) von den Nutzern Gebühren erheben und gleichzeitig Kleinanlegern, Wissenschaftlern, Organisationen der Zivilgesellschaft und zuständigen Behörden kostenlosen Zugang zum konsolidierten Datenticker gewähren; c) im Falle des konsolidierten Datentickers für Aktien und börsengehandelte Fonds einen Teil seiner Einnahmen gemäß Absatz 6 umverteilen; d) zentrale Marktdaten und aufsichtsrechtliche Daten den Nutzern in einem kontinuierlichen elektronischen Live-Datenstrom diskriminierungsfrei und so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, zur Verfügung stellen; e) sicherstellen, dass die zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten leicht zugänglich, maschinenlesbar und für alle Nutzer, einschließlich Kleinanlegern, verwertbar sind; f) über Systeme verfügen, die effektiv imstande sind, die von den Datenkontributoren übermittelten Daten auf Vollständigkeit zu prüfen, offensichtliche Fehler zu erkennen und eine Neuübermittlung anzufordern; g) wenn der Bereitsteller konsolidierter Datenticker von einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern kontrolliert wird, über ein Compliance-System verfügen, um sicherzustellen, dass der Betrieb des konsolidierten Datentickers nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d veröffentlicht ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds den Marktidentifikator nicht, wenn er die europaweit beste Geld- und Briefnennung so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, verbreitet.

2 Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker führt Standards für die Güte seiner Dienstleistungen ein, die alle folgenden Punkte abdecken und die er auf seiner Website veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert: a) ein Bestandsverzeichnis aller Datenkontributoren, von denen Daten eingehen; b) Modus und Geschwindigkeit der Lieferung zentraler Marktdaten und aufsichtsrechtlicher Daten an die Nutzer; c) Maßnahmen, die zur Sicherstellung der betrieblichen Kontinuität bei der Bereitstellung zentraler Marktdaten und aufsichtsrechtlicher Daten getroffen wurden.

3 Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker verfügt über solide Sicherheitsvorkehrungen, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zwischen den Datenkontributoren und dem Bereitsteller des konsolidierten Datentickers sowie zwischen diesem und den Nutzern zu gewährleisten und das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren. Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker verfügt über ausreichende Mittel und Notfallsysteme, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

4 Für jede der in Artikel 27da Absatz 1 genannten Anlageklassen veröffentlicht ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker eine Liste der Finanzinstrumente, die Gegenstand des konsolidierten Datentickers sind, unter Angabe ihrer identifizierenden Referenzdaten. Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker bietet kostenlosen Zugang zu seiner Liste und stellt sicher, dass die Liste regelmäßig überprüft und aktualisiert wird, um einen umfassenden Überblick über alle Finanzinstrumente zu bieten, die von dem konsolidierten Datenticker erfasst werden.

5 Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker für andere Finanzinstrumente als Aktien und börsengehandelte Fonds kann einen Teil der durch den konsolidierten Datenticker generierten Einnahmen an Datenkontributoren umverteilen.

6 Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds verteilt einen Teil der Einnahmen aus dem konsolidierten Datenticker, wie in der in Artikel 27db Absatz 3 genannten begründeten Entscheidung angegeben, an Datenkontributoren um, die eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen (im Folgenden ‚Regelung zur Umverteilung der Einnahmen‘): a) der Datenkontributor ist ein geregelter Markt oder ein KMU-Wachstumsmarkt, dessen jährliches Handelsvolumen 1 % oder weniger des jährlichen Handelsvolumens von Aktien in der Union ausmacht (im Folgenden ‚kleiner Handelsplatz‘); b) der Datenkontributor ist ein Handelsplatz, der am 27. März 2019 oder danach eine Erstzulassung für den Handel mit Aktien oder börsengehandelten Fonds erteilt hat; c) die Daten werden von einem Handelsplatz übermittelt und beziehen sich auf Geschäfte mit Aktien und börsengehandelten Fonds, die über ein Handelssystem abgeschlossen wurden, das Vorhandelstransparenz gewährleistet, sofern diese Geschäfte nicht aus Aufträgen resultierten, für die eine Ausnahme von der Vorhandelstransparenz gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c galt.

7 Für die Zwecke der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen berücksichtigt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker folgendes Handelsvolumen (im Folgenden ‚relevantes Handelsvolumen‘): a) für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe a das von diesem Handelsplatz generierte jährliche Gesamthandelsvolumen; b) für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe b: i) bei kleinen Handelsplätzen ihr jährliches Gesamthandelsvolumen; ii) im Falle von Handelsplätzen, die keine kleinen Handelsplätze sind, ihr Handelsvolumen mit den in diesem Buchstaben genannten Aktien und börsengehandelten Fonds; c) für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe c das Volumen der in diesem Buchstaben genannten Aktien und börsengehandelten Fonds. Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker bestimmt den Betrag der im Rahmen der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen an die Datenkontributoren umzuverteilenden Einnahmen, indem das relevante Handelsvolumen mit der Gewichtung multipliziert wird, die jedem der in Absatz 6 festgelegten Kriterien gemäß den nach Absatz 8 angenommenen technischen Regulierungsstandards zugewiesen wird. Erfüllen Handelsplätze mehr als eines der in Absatz 6 festgelegten Kriterien, so werden die Beträge, die sich aus der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Berechnung ergeben, addiert.

8 Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um: a) die Gewichtung anzugeben, die jedem der in Absatz 6 genannten Kriterien zugewiesen wird; b) die Methode zur Berechnung des Betrags der an die Datenkontributoren umzuverteilenden Einnahmen gemäß Absatz 7 Unterabsatz 2 weiter präzisieren; c) die Kriterien festzulegen, nach denen der Bereitsteller des konsolidierten Datentickers die Teilnahme dieses Datenkontributors an der Regelung für die Umverteilung der Einnahmen vorübergehend aussetzen kann, wenn er nachweist, dass ein Datenkontributor in schwerwiegender Weise und wiederholt gegen die in den Artikeln 22a, 22b und 22c genannten Datenanforderungen verstoßen hat, und die Bedingungen festzulegen, unter denen der Bereitsteller konsolidierter Datenticker i) die Umverteilung der Einnahmen wieder aufnehmen muss, und ii) für den Fall, dass kein Verstoß gegen diese Anforderungen vorliegt, jenem Datenkontributor die einbehaltenen Einnahmen zuzüglich Zinsen zur Verfügung stellen muss. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes erhält das in Absatz 6 Buchstabe a festgelegte Kriterium eine höhere Gewichtung als das Kriterium in Buchstabe b jenes Absatzes und das Kriterium nach Buchstabe b jenes Absatzes erhält eine höhere Gewichtung als das Kriterium in Buchstabe c jenes Absatzes. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Dezember 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“

Article 27ha Meldepflicht der Bereitsteller konsolidierter Datenticker

1 Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker veröffentlicht auf seiner Website jährlich Leistungsstatistiken und Berichte über Vorkommnisse bezüglich der Datenqualität und Datensysteme. Diese Leistungsstatistiken und Berichte über Vorkommnisse sind der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich.

2 Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um für die Meldepflicht gemäß Absatz 1 Inhalt, Format und Terminologie zu bestimmen. Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. September 2025. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

3 Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker hält Aufzeichnungen über seine Geschäftstätigkeit für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zur Verfügung der einschlägigen zuständigen Behörde oder der ESMA.“

Article 32a Eigenständige Aussetzung der Handelspflicht

1 Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Handelspflicht nach Artikel 28 (im Folgenden ‚Derivathandelspflicht‘) in Bezug auf bestimmte finanzielle Gegenparteien aussetzen, gegebenenfalls nach Anhörung der ESMA. Die zuständige Behörde gibt an, warum sie die Bedingungen für eine Aussetzung als erfüllt erachtet. Die zuständige Behörde weist insbesondere nach, dass eine finanzielle Gegenpartei innerhalb ihrer Zuständigkeit: a) bei einem OTC-Derivat, das der Derivathandelspflicht unterliegt, regelmäßig als Market-Maker fungiert, und regelmäßig Anfragen nach einer Offerte für die Derivate, die der Handelspflicht unterliegen, von einer Gegenpartei außerhalb des EWR erhält, die nicht über eine aktive Mitgliedschaft an einem Handelsplatz im EWR verfügt, der den Handel mit dem OTC-Derivat anbietet, das der Derivathandelspflicht unterliegt, oder b) bei einem Kreditausfallswap, der der Derivathandelspflicht unterliegt, regelmäßig als Market-Maker fungiert, und: i) beabsichtigt, Kreditausfallswaps, die der Derivathandelspflicht unterliegen, für eigene Rechnung an einem Handelsplatz zu handeln, der nur Gegenparteien offensteht, die CCP-Clearingmitglieder im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind (im Folgenden ‚Händler-zu-Händler-Handelsplatz‘); ii) beabsichtigt, Kreditausfallswaps, die der Derivathandelspflicht unterliegen, für eigene Rechnung mit einer Gegenpartei zu handeln, die ein Market-Maker ist und keine aktive Mitgliedschaft an einem Händler-zu-Händler-Handelsplatz im EWR hat, der den Handel mit OTC-Derivaten anbietet, die der Derivathandelspflicht unterliegen; und iii) diese Kreditausfallswaps über eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder anerkannte zentrale Gegenpartei abwickelt. Der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 51 genannten Prüfverfahren erlassen.

2 Im Rahmen der Beurteilung, ob die Derivathandelspflicht nach Absatz 1 auszusetzen ist, prüft die Kommission, ob sie für bestimmte Märkte auszusetzen ist, und berücksichtigt, ob eine solche Aussetzung der Handelspflicht eine verzerrende Wirkung auf die Clearingpflicht gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hätte. Die Kommission setzt sich auch mit anderen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in Verbindung, um zu prüfen, ob sich finanzielle Gegenparteien in anderen Mitgliedstaaten als dem, der den Antrag gemäß Absatz 1 stellt (im Folgenden ‚antragstellender Mitgliedstaat‘), in einer ähnlichen Situation befinden wie die in dem antragstellenden Mitgliedstaat. Die zuständigen Behörden eines anderen als des antragstellenden Mitgliedstaats können nach Erlass des in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts beantragen, dass finanzielle Gegenparteien, die sich in einer ähnlichen Situation wie die im antragstellenden Mitgliedstaat befinden, in den Durchführungsrechtsakt aufgenommen werden. Die zuständige Behörde des antragstellenden Mitgliedstaats weist nach, warum sie der Auffassung ist, dass die Bedingungen für eine Aussetzung erfüllt sind.

3 Wird die Derivathandelspflicht gemäß Absatz 1 oder 2 in Bezug auf eine finanzielle Gegenpartei ausgesetzt, so gilt die Derivathandelspflicht nicht für ihre Gegenpartei im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii.

4 Dem in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden die Nachweise beigefügt, die von der die Aussetzung beantragenden zuständigen Behörde vorgelegt wurden.

5 Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt wird der ESMA mitgeteilt und in dem in Artikel 34 genannten Verzeichnis veröffentlicht.

6 Die Kommission überprüft regelmäßig, ob die Gründe für die Aussetzung der Derivathandelspflicht fortbestehen.“

Article 39a Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen

1 Im Auftrag von Kleinanlegern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU oder von professionellen Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt II der genannten Richtlinie handelnde Wertpapierfirmen nehmen von Dritten keine Gebühr, Provision oder nichtmonetären Vorteil für die Ausführung von Aufträgen von diesen Kunden an einem bestimmten Ausführungsplatz oder für die Weiterleitung von Aufträgen dieser Kunden an Dritte zum Zweck der Ausführung an einem bestimmten Ausführungsplatz (‚Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen‘ — payment for order flow) an. Unterabsatz 1 gilt nicht für Rabatte oder Preisnachlässe auf Transaktionsgebühren von Ausführungsplätzen, sofern dies nach der genehmigten und öffentlichen Tarifstruktur eines Handelsplatzes in der Union oder eines Drittlandshandelsplatzes zulässig ist, wenn sie ausschließlich dem Kunden zugutekommen. Solche Nachlässe oder Rabatte dürfen der Wertpapierfirma keinen monetären Vorteil verschaffen.

2 Ein Mitgliedstaat, in dem vor dem 28. März 2024 im Namen von Kunden handelnde Wertpapierfirmen niedergelassen sind, die von Dritten für die Ausführung von Aufträgen dieser Kunden an einem bestimmten Ausführungsplatz oder für die Weiterleitung von Aufträgen dieser Kunden an Dritte zur Ausführung an einen bestimmten Ausführungsplatz eine Gebühr, eine Provision oder einen nichtmonetären Vorteil erhalten, kann Wertpapierfirmen in seinem Hoheitsgebiet bis zum 30. Juni 2026 von dem Verbot nach Absatz 1 ausnehmen, wenn diese Wertpapierfirmen Wertpapierdienstleistungen für Kunden erbringen, die in diesem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind. Zur Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahme teilt ein Mitgliedstaat, der die in Unterabsatz 1 festgelegte Bedingung erfüllt, dies der ESMA bis zum 29. September 2024 mit. Die ESMA führt ein Verzeichnis der Mitgliedstaaten, die diese Ausnahme in Anspruch nehmen. Die Liste wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und regelmäßig aktualisiert.“

Article 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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