Durchführungsverordnung (EU) 2024/819 der Kommission vom 8. März 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1
1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; aluminiumberuhigt, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen, chemisch passiviert, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten. Die folgenden Waren sind ausgenommen: Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl, nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse. Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex72104100, ex72104900, ex72106100, ex72106900, ex72123000, ex72125061, ex72125069, ex72259200, ex72259900, ex72269930 und ex72269970 (TARIC-Codes: 7210410020, 7210490020, 7210610020, 7210690020, 7212300020, 7212506120, 7212506920, 7225920020, 7225990022, 7225990092, 7226993010, 7226997094) eingereiht und hat ihren Ursprung in der Volksrepublik China.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenEndgültiger Zollsatz (in %)TARIC-ZusatzcodeHesteel Co., Ltd Handan Branch27,8C227Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd27,8C158Hesteel Co., Ltd Tangshan Branch27,8C159Tangshan Iron & Steel Group High Strength Automotive Strip Co., Ltd27,8C228Beijing Shougang Cold Rolling Co., Ltd17,2C229Shougang Jingtang United Iron and Steel Co., Ltd17,2C164Zhangjiagang Shagang Dongshin Galvanized Steel Sheet Co., Ltd27,9C230Zhangjiagang Yangtze River Cold Rolled Sheet Co., Ltd27,9C112Andere im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen26,1Siehe AnhangAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China27,9C999
3 Der in Absatz 2 genannte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder legiertem Stahl oder nicht legiertem Stahl, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten, ausgeweitet. Die folgenden Waren sind ausgenommen: Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl, nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse, die betroffene Ware gemäß der Definition am Anfang dieses Artikels, derzeit unter den KN-Codes ex72104100, ex72104900, ex72106100, ex72106900, ex72109080, ex72123000, ex72125061, ex72125069, ex72125090, ex72259200, ex72259900, ex72269930, ex72269970 (TARIC-Codes: 7210410030, 7210490030, 7210610030, 7210690030, 7210908092, 7212300030, 7212506130, 7212506930, 7212509014, 7212509092, 7225920030, 7225990023, 7225990041, 7225990093, 7226993030, 7226997013, 7226997093) eingereiht, mit Ursprung in der Volksrepublik China.
4 Diese Ausweitung gilt nicht für die Einfuhren der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Waren, die von den folgenden Unternehmen hergestellt wurden: UnternehmenTARIC-ZusatzcodeBeijing Shougang Cold Rolling Co., LtdC229Shougang Jingtang United Iron and Steel Co., LtdC164
5 Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 4 dieses Artikels ausdrücklich erwähnten Unternehmen gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine vom Hersteller ausgestellte gültige Handelsrechnung mit einer Erklärung vorgelegt wird, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das diese Rechnung ausgestellt hat, unter Angabe des Namens und der Funktion dieser Person datiert und unterzeichnet wurde. Diese Erklärung ist wie folgt abzufassen: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] bestimmten korrosionsbeständigen Stähle von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betreffendes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der mit Absatz 3 dieses Artikels eingeführte Antidumpingzoll Anwendung.
6 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die eine Erklärung in folgender Form enthält, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, mit Angabe ihres Namens und ihrer Funktion datiert und unterzeichnet wurde: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] korrosionsbeständigen Stähle von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China“ geltende Zollsatz Anwendung.
7 Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er a) die in Absatz 1 genannte Ware im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht in die Union ausgeführt hat, b) mit keinem Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, c) die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist, kann die Kommission den Anhang ändern und den neuen ausführenden Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufnehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zoll von höchstens 26,1 % gilt.
8 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
1 Kommt für flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten, wie in Artikel 1 Absatz 3 aufgeführt, der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zur Anwendung und übersteigt dieser den entsprechenden Zollsatz des in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Antidumpingzolls, wird nur der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 erhoben.
2 Für die Dauer der Anwendung von Absatz 1 wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt.
3 Kommt für flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten, wie in Artikel 1 Absatz 3 aufgeführt, der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zur Anwendung und liegt dieser unter dem in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Antidumpingzoll, wird zusätzlich zur Differenz zwischen diesem Zoll und dem höheren in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Antidumpingzoll der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 erhoben.
4 Der nach Absatz 3 nicht erhobene Teil des Betrags des Antidumpingzolls wird ausgesetzt.
5 Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Aussetzungen sind zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 befristet.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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