Durchführungsverordnung (EU) 2024/824 der Kommission vom 8. März 2024 zur Zulassung von Enziantinktur aus Gentiana lutea L. als Zusatzstoff in Futtermitteln für bestimmte Tierarten
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Article 1 Zulassung
Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Article 2 Marktrücknahme
Der gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Futtermittelzusatzstoff Enziantinktur aus Gentiana lutea L. wird für alle im Anhang nicht genannten Tierarten und -kategorien vom Markt genommen.
Article 3 Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Zulassung
1 Der in Artikel 2 genannte Futtermittelzusatzstoff und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 30. September 2024 gemäß den vor dem 31. März 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und für die im Anhang aufgeführten Tierarten und -kategorien verwendet werden.
2 Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Artikel 2 beschriebenen Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 31. März 2025 gemäß den vor dem 31. März 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und für die im Anhang aufgeführten Tierarten und -kategorien verwendet werden.
Article 4 Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Marktrücknahme
1 Vorhandene Bestände des in Artikel 2 genannten Futtermittelzusatzstoffs dürfen bis zum 31. März 2025 für die im Anhang nicht genannten Tierarten und -kategorien weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Vormischungen, die mit dem in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff hergestellt wurden, dürfen bis zum 30. Juni 2025 für die im Anhang nicht genannten Tierarten und -kategorien weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
3 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die mit dem in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff oder mit den Vormischungen gemäß Absatz 2 hergestellt wurden, dürfen bis zum 31. März 2026 für die im Anhang nicht genannten Tierarten und -kategorien weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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