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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/844 der Kommission vom 13. März 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von elektrolytischen Mangandioxiden mit Ursprung in der Volksrepublik China

CELEX
32024R0844
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-03-13
In force since
2024-03-15
End of validity
2029-03-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf Einfuhren von elektrolytischen Mangandioxiden (d. h. von Mangandioxiden, die in einem elektrolytischen Verfahren hergestellt wurden) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die nach dem elektrolytischen Verfahren keiner Wärmebehandlung unterzogen wurden und derzeit unter dem KN-Code ex28201000 (TARIC-Code 2820100010) eingereiht werden.

2 Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: LandUnternehmenEndgültiger Antidumpingzoll (in %)TARIC-ZusatzcodeVolksrepublik China Xiangtan Electrochemical Scientific Ltd Jingxi Xiangtan electrochemical scientific ltd. 8,6899NGuangxi Guiliu New Material Co., Ltd Guangxi Xiatian Manganese Mine Co. LTD0899OGuangxi Daxin Huiyuan New Energy Technology Co., Ltd17,1899PIm Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen10,1Alle übrigen Unternehmen35,0C999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurdenund dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4 Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei der Ermittlung des Zollwertes anteilsmäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der anteilsmäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Article 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2120 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von elektrolytischen Mangandioxiden mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Article 3

Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass a) er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022) nicht ausgeführt hat, b) er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der an der Ausgangsuntersuchung hätte mitarbeiten können, und c) er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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