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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/855 der Kommission vom 15. März 2024 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Vorschriften für die aufsichtliche Meldung des Zinsrisikos im Anlagebuch

CELEX
32024R0855
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-03-15
In force since
2024-09-01
End of validity
2026-12-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 20a Meldung von Zinsrisiken im Anlagebuch

Im Rahmen der Meldungen der Institute über das Zinsrisiko im Anlagebuch gemäß Artikel 430 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang XXVIII genannten Informationen von den Instituten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß den Anweisungen in Anhang XXIX in Abhängigkeit von der Art des meldenden Instituts in folgenden Meldeintervallen vorgelegt: a) Meldebogen 1 vierteljährlich durch alle Institute; b) Meldebögen 2, 5 und 8 vierteljährlich durch große Institute; c) Meldebögen 3 und 6 vierteljährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt; d) Meldebögen 4 und 7 vierteljährlich durch kleine und nicht komplexe Institute; e) Meldebogen 9 vierteljährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, sowie durch kleine und nicht komplexe Institute; f) Meldebogen 10 jährlich durch große Institute; g) Meldebogen 11 jährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, sowie durch kleine und nicht komplexe Institute.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. September 2024.

Relations

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