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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/875 der Kommission vom 21. März 2024 zur Annahme einer Liste von in der gesamten Union gebräuchlichen Abkürzungen und Piktogrammen, die für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Verpackung von Tierarzneimitteln zu verwenden sind

CELEX
32024R0875
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-03-21
In force since
2024-04-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Abkürzungen und Piktogramme in den Anhängen der vorliegenden Verordnung können als Ersatz für die schriftlichen Informationen verwendet werden, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 auf der Kennzeichnung von Primärverpackungen und auf der äußeren Umhüllung von Tierarzneimitteln anzugeben sind. Diese schriftlichen Informationen dürfen nicht durch andere Abkürzungen und Piktogramme als die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten ersetzt werden.

Article 2

1 Die in den Anhängen aufgeführten Abkürzungen und Piktogramme sind ausschließlich wie in den Anhängen dargelegt zum Ersatz des entsprechenden Textes zu verwenden. Sie dürfen keine anderen Informationen über das Tierarzneimittel ersetzen.

2 Die Bedeutung jeder Abkürzung und jedes Piktogramms, das auf der Kennzeichnung eines Tierarzneimittels verwendet wird, ist in der dem betreffenden Tierarzneimittel beigefügten Packungsbeilage in Volltext zu erläutern.

3 Abkürzungen sind in demselben Format wie in Anhang I anzugeben.

4 Piktogramme müssen a) in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtgröße der Kennzeichnung von Primärverpackungen oder äußeren Umhüllungen von Tierarzneimitteln stehen; b) in einem ausreichend lesbaren Format dargestellt werden; c) aus einem schwarzen Symbol ohne zusätzliche visuelle Aspekte wie Schattierung bestehen; d) sich auf der Farbe und Aufmachung der Kennzeichnung der Primärverpackung oder der äußeren Umhüllung deutlich abheben; e) aufgrund ihrer Platzierung die Lesbarkeit der übrigen Angaben in der Kennzeichnung auf der Primärverpackung oder der äußeren Umhüllung nicht negativ beeinflussen.

Article 3

Tierarzneimittel, die vor dem 11. Mai 2024 zugelassen wurden, oder die zum 11. May 2024 Gegenstand eines laufenden Zulassungsantrags sind, können nach der Zulassung bis zum 11. April 2029 auch dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in ihrer Kennzeichnung verwendeten Piktogramme und Abkürzungen nicht dieser Verordnung entsprechen.

Article 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 11. Mai 2024.

Relations

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Versions

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