Durchführungsverordnung (EU) 2024/883 der Kommission vom 21. März 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 in Bezug auf die Anbringungsstelle des zweiten hinteren amtlichen Kennzeichens für Anhänger und die Masse der Energiespeichersysteme sowie zur Berichtigung der genannten Verordnung
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Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535
„(3a Ab dem 7. Juli 2024 erteilen die Typgenehmigungsbehörden neuen Fahrzeugtypen der Klassen O3 und O4, die im Hinblick auf die entsprechenden in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 genannten Anforderungen nicht den technischen Vorschriften von Anhang III Teil 2 entsprechen, keine EU-Typgenehmigung mehr in Bezug auf die Stelle für die Anbringung und Befestigung des zweiten hinteren amtlichen Kennzeichens.“
„(4 Ab dem 7. Juli 2026 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich hinsichtlich der Stelle für die Anbringung und Befestigung der vorderen amtlichen Kennzeichen sowie der Stelle für die Anbringung und Befestigung des zweiten hinteren amtlichen Kennzeichens ergeben, die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen der Klassen O3 und O4, die im Hinblick auf die entsprechenden in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 genannten Anforderungen nicht den technischen Vorschriften von Anhang III Teil 2 entsprechen.“
„(4a Ab dem 7. Juli 2025 versagen die Typgenehmigungsbehörden neuen Fahrzeugtypen, die im Hinblick auf die entsprechenden in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 genannten Anforderungen nicht den technischen Vorschriften von Anhang VII Teil 2 für das Zugvermögen entsprechen, die Erteilung einer EU-Typgenehmigung hinsichtlich der Abschleppeinrichtungen.
4b Ab dem 7. Juli 2027 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich hinsichtlich der Abschleppeinrichtungen ergeben, die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die im Hinblick auf die entsprechenden in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 genannten Anforderungen nicht den technischen Vorschriften von Anhang VII Teil 2 für das Zugvermögen entsprechen.“
Article 2 Berichtigungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535
„(3 Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 kann eine EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt werden, deren Abmessungen die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitte C, D und E Nummer 1.1 dieser Verordnung festgelegten zulässigen maximalen Abmessungen überschreiten; in diesem Fall ist auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung unter Nummer 52 die Anmerkung ‚Ausnahme für die zulässigen maximalen Abmessungen‘ einzufügen.
4 Eine EU-Typgenehmigung kann für Fahrzeuge erteilt werden, die für die Beförderung unteilbarer Ladung bestimmt sind und deren Abmessungen die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitte C, D und E Nummer 1.1 dieser Verordnung festgelegten zulässigen maximalen Abmessungen überschreiten; in diesem Fall muss aus dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung eindeutig hervorgehen, dass das Fahrzeug nur für die Beförderung unteilbarer Ladung bestimmt ist.“
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Anhang I Punkt 6 gilt ab 1. Januar 2025.
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