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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32024R0886
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2024-03-13
In force since
2024-04-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 5a Echtzeitüberweisungen

1 Zahlungsdienstleister, die ihren Zahlungsdienstnutzern die Versendung und den Empfang von Überweisungen anbieten, bieten allen ihren Zahlungsdienstnutzern auch die Versendung und den Empfang von Echtzeitüberweisungen an. Die in Unterabsatz 1 genannten Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass alle für Überweisungen erreichbaren Zahlungskonten auch an jedem Kalendertag rund um die Uhr für Echtzeitüberweisungen erreichbar sind,

2 Ein Zahlungsdienstleister, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, dessen Währung nicht der Euro ist, ist abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis seiner zuständigen Behörden auf der Grundlage der von diesen Behörden vorgenommenen Bewertung seines Zugangs zu Liquidität in Euro nicht verpflichtet, seinen Zahlungsdienstnutzern die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro über eine Obergrenze pro Transaktion hinaus von auf die Landeswährung dieses Mitgliedstaats lautenden Zahlungskonten zu den Zeiten anzubieten, zu denen dieser Zahlungsdienstleister in Bezug auf solche Zahlungskonten herkömmliche Überweisungen in Euro weder versendet noch entgegennimmt. Diese Obergrenze wird von den zuständigen Behörden festgesetzt und darf 25000 EUR nicht unterschreiten. Auf Antrag des Zahlungsdienstleisters können die zuständigen Behörden eine vorherige Erlaubnis für einen Zeitraum von einem Jahr erteilen. Die zuständigen Behörden können nach einer Neubewertung des Zugangs des Zahlungsdienstleisters zu Liquidität in Euro die vorherige Erlaubnis auf Antrag des Zahlungsdienstleisters um weitere Zeiträume von einem Jahr verlängern. Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission jährlich über die gemäß diesem Absatz erteilten vorherigen Erlaubnisse und gewährten Verlängerungen. Die EZB und jede nationale Zentralbank können, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere öffentliche Behörde handeln, ihr Angebot eines Zahlungsdienstes für die Versendung von Echtzeitüberweisungen auf die Zeiten beschränken, zu denen sie einen Zahlungsdienst für die Versendung und Entgegennahme herkömmlicher Überweisungen anbieten.

3 Ungeachtet des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gilt als Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung der Zeitpunkt, zu dem er beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist, und zwar unabhängig von der Uhrzeit oder dem welchem Kalendertag. Vereinbaren der Zahler und sein Zahlungsdienstleister, dass der Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Tag oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, ausgeführt werden soll, so gilt ungeachtet des Artikels 78 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung, und zwar unabhängig von der Uhrzeit oder dem Kalendertag. Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes gilt als Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung a) bei einem nicht elektronischen Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung der Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Angaben zum Zahlungsauftrag in sein internes System eingegeben hat, was so bald wie möglich erfolgen muss, nachdem der Zahler seinem Zahlungsdienstleister den nicht elektronischen Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung erteilt hat; b) bei einem einzelnen zu einem Bündel gemäß Absatz 7 dieses Artikels gehörenden Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung der Zeitpunkt, zu dem der daraus hervorgehende Zahlungsvorgang vom Zahlungsdienstleister herausgelöst wurde, sofern die Umwandlung dieses Bündels in einzelne Zahlungsaufträge vom Zahlungsdienstleister des Zahlers vorgenommen wird; der Zahlungsdienstleister des Zahlers beginnt mit der Umwandlung des Bündels unverzüglich nach der Auftragserteilung des Zahlers an den Zahlungsdienstleister des Zahlers und schließt die Umwandlung so bald wie möglich ab; c) bei einem Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung von nicht auf Euro lautenden Zahlungskonten der Zeitpunkt, zu dem der Betrag des Zahlungsvorgangs in Euro umgewandelt wurde; diese Währungsumrechnung muss unmittelbar nach der Erteilung des Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung durch den Zahler an seinen Zahlungsdienstleister erfolgen.

4 Bei der Ausführung von Echtzeitüberweisungen halten die Zahlungsdienstleister zusätzlich zu den in Artikel 5 festgelegten Anforderungen auch die folgenden Anforderungen ein: a) Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass Zahler einen Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung über sämtliche Zahlungsauslösekanäle erteilen können, über die diese Zahler einen Zahlungsauftrag für andere Überweisungen erteilen können; b) ungeachtet des Artikels 83 der Richtlinie (EU) 2015/2366 prüft der Zahlungsdienstleister des Zahlers unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung, ob alle für die Verarbeitung der Zahlung notwendigen Bedingungen erfüllt und die notwendigen Gelder vorhanden sind, blockiert den Betrag des Zahlungsvorgangs auf dem Konto des Zahlers oder belastet dessen Konto und versendet den Zahlungsvorgang sofort an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers; c) ungeachtet des Artikels 83 und des Artikels 87 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 macht der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers innerhalb von zehn Sekunden nach Eingang des Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung von dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den Betrag des Zahlungsvorgangs auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers in der Währung verfügbar, auf die das Konto des Zahlungsempfängers lautet, und bestätigt dem Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung des Zahlungsvorgangs; d) ungeachtet des Artikels 87 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers sicher, dass die Wertstellung des Betrags des Zahlungsvorgangs auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zum selben Datum erfolgt wie die zugehörige Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers durch seinen Zahlungsdienstleister; und e) unmittelbar nach Erhalt der unter Buchstabe c genannten Ausführungsbestätigung oder, falls beim Zahlungsdienstleister des Zahlers innerhalb von zehn Sekunden nach Eingang des Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung keine solche Ausführungsbestätigung vorliegt, teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler sowie gegebenenfalls dem Zahlungsauslösedienstleister unentgeltlich mit, ob der Betrag des Zahlungsvorgangs auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht wurde.

5 Hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers keine Bestätigung des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers erhalten, dass die Gelder auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers innerhalb von zehn Sekunden nach Eingang des Zahlungsauftrags verfügbar gemacht wurden, so bringt der Zahlungsdienstleister des Zahlers ungeachtet des Artikels 89 der Richtlinie (EU) 2015/2366 das Zahlungskonto des Zahlers unverzüglich wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den Zahlungsvorgang befunden hätte.

6 Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers bietet ein Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit an, einen per Echtzeitüberweisung versendbaren Höchstbetrag festzulegen. Dieser Höchstbetrag kann nach dem alleinigen Ermessen des Zahlungsdienstnutzers entweder pro Tag oder pro Zahlungsvorgang festgelegt werden. Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass die Zahlungsdienstnutzer diesen Höchstbetrag jederzeit vor der Erteilung eines Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung ändern können. Übersteigt der von einem Zahlungsdienstnutzer erteilte Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung den Höchstbetrag oder führt zu einer Überschreitung des Höchstbetrags, so führt der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Zahlungsauftrag für die Echtzeitüberweisung nicht aus, teilt dies dem Zahlungsdienstnutzer mit und unterrichtet den Zahlungsdienstnutzer darüber, wie der Höchstbetrag geändert werden kann.

7 Bieten Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste für die Versendung und Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen an, so müssen sie ihren Zahlungsdienstnutzern die Möglichkeit anbieten, mehrere Zahlungsaufträge zu bündeln, wenn sie diese Möglichkeit auch für andere Überweisungen anbieten. Für die Anzahl der Zahlungsaufträge, die in einem Bündel von Echtzeitüberweisungen eingereicht werden können, dürfen Zahlungsdienstleister keine Obergrenzen vorschreiben, die unter den Obergrenzen liegen, die sie für Bündel von anderen Überweisungen vorschreiben.

8 Sind die in Absatz 1 genannten Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung der Euro ist, bieten sie ihren Zahlungsdienstnutzern bis zum 9. Januar 2025 entsprechend diesem Artikel die Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro und bis zum 9. Oktober 2025 entsprechend diesem Artikel die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro an. Sind die in Absatz 1 genannten Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung nicht der Euro ist, bieten sie ihren Zahlungsdienstnutzern bis zum 9. Januar 2027 entsprechend diesem Artikel die Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro und bis zum 9. Juli 2027 entsprechend diesem Artikel die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro an. Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes sind Zahlungsdienstleister nach Absatz 1 dieses Artikels, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, dessen Währung nicht der Euro ist, bis 9. Juni 2028 nicht verpflichtet, ihren Zahlungsdienstnutzern die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro von auf die Landeswährung dieses Mitgliedstaats lautenden Zahlungskonten zu den Zeiten anzubieten, zu denen diese Zahlungsdienstleister in Bezug auf solche Zahlungskonten herkömmliche Überweisungen in Euro weder versenden noch entgegennehmen. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes bieten Zahlungsdienstleister, bei denen es sich um E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG oder Zahlungsinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 handelt und die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, dessen Währung der Euro ist, ihren Zahlungsdienstnutzern ab dem 9. April 2027 entsprechend diesem Artikel die Versendung und Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro an. Ungeachtet des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes bieten Zahlungsdienstleister, bei denen es sich um E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG oder Zahlungsinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 handelt und die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, dessen Währung nicht der Euro ist, ihren Zahlungsdienstnutzern ab dem 9. April 2027 entsprechend diesem Artikel die Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro und ab dem 9. Juli 2027 entsprechend diesem Artikel die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro an.

Article 5b Entgelte für Überweisungen und die Überprüfung des Zahlungsempfängers

1 Die Entgelte, die ein Zahlungsdienstleister von Zahlern und Zahlungsempfängern für die Versendung und Entgegennahme von Euro-Echtzeitüberweisungen erhebt, dürfen nicht höher sein als die Entgelte, die dieser Zahlungsdienstleister für die Versendung und Entgegennahme anderer Überweisungen der entsprechenden Art erhebt.

2 Die in Artikel 5c genannten Dienstleistungen werden für alle Zahlungsdienstnutzer unentgeltlich erbracht.

3 Sind Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung der Euro ist, kommen sie diesem Artikel bis zum 9. Januar 2025 nach. Sind Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung nicht der Euro ist, kommen sie diesem Artikel bis zum 9. Januar 2027 nach.

Article 5c Überprüfung des Zahlungsempfängers im Falle von Überweisungen

1 Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bietet dem Zahler eine Dienstleistung zur Überprüfung des Zahlungsempfängers, an den der Zahler eine Überweisung in Auftrag geben will, an (Empfängerüberprüfung). Die Empfängerüberprüfung wird vom Zahlungsdienstleister des Zahlers unmittelbar, nachdem der Zahler die relevanten Informationen über den Zahlungsempfänger übermittelt hat und bevor dem Zahler die Möglichkeit zur Autorisierung dieser Überweisung gegeben wird, durchgeführt. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bietet die Empfängerüberprüfung unabhängig davon an, welchen Zahlungsauslösekanal der Zahler nutzt, um den Zahlungsauftrag für die Überweisung zu erteilen. Die Empfängerüberprüfung wird nach Maßgabe des Folgenden durchgeführt: a) Hat der Zahler den unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator des Zahlungskontos und den Namen des Zahlungsempfängers in den Zahlungsauftrag eingetragen, so erbringt der Zahlungsdienstleister des Zahlers eine Dienstleistung zum Abgleich des unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikators des Zahlungskontos mit dem Namen des Zahlungsempfängers. Auf Anfrage des Zahlungsdienstleisters des Zahlers überprüft der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, ob der unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannte Identifikator des Zahlungskontos und der vom Zahler angegebene Name des Zahlungsempfängers übereinstimmen. Bei fehlender Übereinstimmung unterrichtet der Zahlungsdienstleister des Zahlers auf der Grundlage der vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers übermittelten Informationen den Zahler hierüber und teilt dem Zahler mit, dass die Autorisierung der Überweisung dazu führen könnte, dass die Gelder auf ein Zahlungskonto überwiesen werden, dessen Inhaber nicht der vom Zahler angegebene Zahlungsempfänger ist. Stimmen der vom Zahler angegebene Name des Zahlungsempfängers und der unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannte Identifikator des Zahlungskontos nahezu überein, so gibt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler den Namen des Zahlungsempfängers an, der mit dem vom Zahler angegebenen Identifikator des Zahlungskontos gemäß Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs verbunden ist; b) handelt es sich bei dem Zahlungsempfänger um eine juristische Person und bietet der Zahlungsdienstleister des Zahlers einen Zahlungsauslösekanal an, der es dem Zahler ermöglicht, unter Angabe des unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikators des Zahlungskontos zusammen mit anderen Datenelementen als dem Namen des Zahlungsempfängers, die eine eindeutige Identifizierung des Zahlungsempfängers ermöglichen — wie etwa eine Steuernummer, eine europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates oder eine Rechtsträgerkennung (LEI) –, einen Zahlungsauftrag zu erteilen, und stehen diese Datenelemente im internen System des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers zur Verfügung, so überprüft dieser Zahlungsdienstleister auf Anfrage des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, ob der unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs dieser Verordnung genannte Identifikator des Zahlungskontos und das vom Zahler bereitgestellte Datenelement übereinstimmen. Stimmen der unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs dieser Verordnung genannte Identifikator des Zahlungskontos und das vom Zahler angegebene Datenelement nicht überein, so unterrichtet der Zahlungsdienstleister des Zahlers auf der Grundlage der vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers übermittelten Informationen den Zahler hierüber; c) wird ein Zahlungskonto, das über einen vom Zahler angegebenen Identifikator eines Zahlungskontos gemäß Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs identifiziert wird, von einem Zahlungsdienstleister im Namen mehrerer Zahlungsempfänger geführt, so kann der Zahler seinem Zahlungsdienstleister weitergehende Angaben übermitteln, die eine eindeutige Identifizierung des Zahlungsempfängers ermöglichen. Der Zahlungsdienstleister, der dieses Zahlungskonto im Namen mehrerer Zahlungsempfänger führt, oder gegebenenfalls der Zahlungsdienstleister, der dieses Zahlungskontos führt, bestätigt auf Anfrage des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, ob der vom Zahler angegebene Zahlungsempfänger zu diesen mehreren Zahlungsempfängern gehört, in deren Namen das Zahlungskonto geführt oder gehalten wird. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers benachrichtigt den Zahler, wenn der vom Zahler angegebene Zahlungsempfänger nicht zu den verschiedenen Zahlungsempfängern gehört, in deren Namen das Zahlungskonto geführt oder gehalten wird; d) in anderen als den unter den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes beschriebenen Fällen und insbesondere in Fällen, in denen ein Zahlungsdienstleister einen Zahlungsauslösekanal bereitstellt, bei dem der Zahler nicht verpflichtet ist, sowohl den unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator des Zahlungskontos als auch den Namen des Zahlungsempfängers anzugeben, stellt der Zahlungsdienstleister sicher, dass der Zahlungsempfänger, an den der Zahler eine Überweisung in Auftrag geben will, korrekt identifiziert wird. Zu diesem Zweck informiert der Zahlungsdienstleister den Zahler in einer Weise, die es dem Zahler erlaubt, den Zahlungsempfänger vor Autorisierung der Überweisung zu überprüfen.

2 Wird der unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannte Identifikator des Zahlungskontos oder der Name des Zahlungsempfängers von einem Zahlungsauslösedienstleister und nicht vom Zahler angegeben, so stellt dieser Zahlungsauslösedienstleister sicher, dass die Angaben zum Zahlungsempfänger korrekt sind.

3 Zahlungsdienstleister für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe d und Zahlungsauslösedienstleister für die Zwecke des Absatzes 2 verfügen über solide interne Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Angaben zu den Zahlungsempfängern korrekt sind.

4 Im Falle papiergestützter Zahlungsaufträge führt der Zahlungsdienstleister des Zahlers zum Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags die Empfängerüberprüfung durch, es sei denn, der Zahler ist zum Zeitpunkt des Eingangs nicht anwesend.

5 Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass die Erbringung der Empfängerüberprüfung und der unter Absatz 2 beschriebenen Dienstleistung den Zahler nicht daran hindern, die betreffende Überweisung zu autorisieren.

6 Die Zahlungsdienstleister ermöglichen Zahlungsdienstnutzern, bei denen es sich nicht um Verbraucher handelt, auf die Empfängerüberprüfung zu verzichten, wenn sie mehrere Zahlungsaufträge als Bündel einreichen. Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass Zahlungsdienstnutzer, die auf die Empfängerüberprüfung bis auf weiteres verzichtet haben, jederzeit das Recht haben, diese Dienstleistung wieder in Anspruch zu nehmen.

7 Jedes Mal, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Zahler gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c benachrichtigt, unterrichtet dieser Zahlungsdienstleister den Zahler gleichzeitig darüber, dass die Autorisierung der Überweisung dazu führen könnte, dass die Gelder auf ein Zahlungskonto überwiesen werden, dessen Inhaber nicht der vom Zahler angegebene Zahlungsempfänger ist. Ein Zahlungsdienstleister übermittelt diese Information an einen Zahlungsdienstnutzer, der kein Verbraucher ist, wenn dieser Zahlungsdienstnutzer auf die Empfängerüberprüfung für die Einreichung von Zahlungsaufträgen als Bündel verzichtet. Zahlungsdienstleister informieren ihre Zahlungsdienstnutzer darüber, welche Folgen es hinsichtlich der Haftung der Zahlungsdienstleister und der Rückerstattungsrechte der Zahlungsdienstnutzer hat, wenn Zahlungsdienstnutzer beschließen, eine Benachrichtigung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c außer Acht zu lassen.

8 Zahlungsdienstleister haften nicht für die Ausführung von Überweisungen an unbeabsichtigte Zahlungsempfänger auf der Grundlage eines fehlerhaften Kundenidentifikators im Sinne des Artikels 88 der Richtlinie (EU) 2015/2366, sofern sie die Anforderungen des vorliegenden Artikels erfüllt haben. Kommt der Zahlungsdienstleister des Zahlers Absatz 1 dieses Artikels nicht nach oder kommt der Zahlungsauslösedienstleister Absatz 2 dieses Artikels nicht nach und führt dieser Verstoß dazu, dass ein Zahlungsvorgang fehlerhaft ausgeführt wird, so erstattet der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler unverzüglich den überwiesenen Betrag zurück und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Kommt es zu dem Verstoß, weil der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der Zahlungsauslösedienstleister seinen Verpflichtungen gemäß diesem Artikel nicht nachgekommen ist, so entschädigt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder gegebenenfalls der Zahlungsauslösedienstleister den Zahlungsdienstleister des Zahlers für den finanziellen Schaden, der dem Zahlungsdienstleister des Zahlers durch diese Nichteinhaltung entstanden ist. Weitere beim Zahler verursachte finanzielle Verluste, können nach dem für den Vertrag zwischen dem Zahler und dem einschlägigen Zahlungsdienstleister maßgebenden Recht erstattet werden.

9 Sind Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung der Euro ist, so kommen sie diesem Artikel bis zum 9. Oktober 2025 nach. Sind Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung nicht der Euro ist, so kommen sie diesem Artikel bis zum 9. Juli 2027 nach.

Article 5d Überprüfung von Zahlungsdienstnutzern durch Zahlungsdienstleister, die Echtzeitüberweisungen anbieten, um festzustellen, ob es sich bei einem Zahlungsdienstnutzer um eine Person oder Einrichtung handelt, die gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegt

1 Zahlungsdienstleister, die Echtzeitüberweisungen anbieten, überprüfen, ob einer ihrer Zahlungsdienstnutzer eine Person oder Einrichtung ist, die gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegt. Diese Überprüfungen führen die Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Inkrafttreten einer neuen oder geänderten gezielten finanziellen restriktiven Maßnahme durch, sowie mindestens einmal pro Kalendertag.

2 Während der Ausführung einer Echtzeitüberweisung müssen der beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers und der beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Überprüfungen überprüfen, ob es sich bei dem Zahler oder dem Zahlungsempfänger, deren Zahlungskonten für die Ausführung dieser Echtzeitüberweisung verwendet werden, um Personen oder Einrichtungen handelt, die gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegen. Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Maßnahmen, die Zahlungsdienstleister ergreifen, um nach Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen, bei denen es sich nicht um gezielte finanzielle restriktive Maßnahmen handelt, restriktiven Maßnahmen, die nicht im Einklang mit Artikel 215 AEUV erlassen wurden, oder dem Unionsrecht im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachzukommen.

3 Die Zahlungsdienstleister kommen diesem Artikel bis zum 9. Januar 2025 nach.

Article 15 Überprüfung

1 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, der EZB und der EBA bis zum 1. Februar 2017 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor und fügt diesem Bericht gegebenenfalls einen Vorschlag bei.

2 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 9. Oktober 2028 einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist. Der Bericht enthält eine Bewertung des Folgenden: a) der Entwicklung der Entgelte für Zahlungskonten sowie für nationale und grenzüberschreitende Überweisungen und Echtzeitüberweisungen in Euro — bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung — seit dem 26. Oktober 2022, einschließlich der Auswirkungen von Artikel 5b Absatz 1 auf diese Entgelte; und b) des Anwendungsbereichs von Artikel 5d und seiner Wirksamkeit hinsichtlich der Vermeidung einer unnötigen Behinderung von Echtzeitüberweisungen.

3 Die Zahlungsdienstleister legen ihren zuständigen Behörden Meldungen in Bezug auf Folgendes vor: a) die Höhe der Entgelte für Überweisungen, Echtzeitüberweisungen und Zahlungskonten; b) den Anteil der verweigerten Zahlungsausführungen, getrennt für nationale und grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge, aufgrund der Anwendung von gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen. Die Zahlungsdienstleister legen diese Berichte alle zwölf Monate vor. Der erste Bericht wird am 9. April 2025 vorgelegt und enthält Informationen über die Höhe der Entgelte und über verweigerten Zahlungsausführungen im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahrs.

4 Bis zum 9. Oktober 2025 und danach jährlich übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission und der EBA die Informationen, die ihnen von den Zahlungsdienstleistern gemäß Absatz 3 übermittelt wurden, sowie die Informationen über Umfang und Wert der Echtzeitüberweisungen in Euro, die von in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen Zahlungsdienstleistern im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres sowohl auf nationaler Ebene als auch grenzüberschreitend versandt wurden.

5 Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Meldebögen sowie Anweisungen und Methoden für die Verwendung dieser Meldebögen in Bezug auf die in Absatz 3 genannten Meldungen festgelegt werden. Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 9. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

6 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 9. April 2027 einen Bericht über die verbleibenden Hindernisse für die Verfügbarkeit und Nutzung von Echtzeitüberweisungen vor. In diesem Bericht wird der Grad der Standardisierung der für die Nutzung von Echtzeitüberweisungen relevanten Technologien bewertet. Gegebenenfalls kann dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden.“

Article 2 Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1230

„(5 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Zahlungsdienstleister aus einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, nach Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für Echtzeitüberweisungen ein Entgelt erheben müsste, das niedriger wäre als dasjenige, welches bei Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels für die gleiche Echtzeitüberweisung erhoben würde. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚Echtzeitüberweisung ‘ eine Echtzeitüberweisung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1a der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, die auf Euro lautet und grenzüberschreitend ist.“

„(2 Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer über das gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erhobene Entgelt hinausgehende Entgelte in Rechnung stellen, wenn der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung ohne Angabe der IBAN und, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012angebracht, der entsprechenden BIC für das Zahlungskonto in dem anderen Mitgliedstaat erteilt. Diese Entgelte müssen angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet sein. Sie werden zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer vereinbart. Der Zahlungsdienstleister muss dem Zahlungsdienstnutzer die Höhe der zusätzlichen Entgelte rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch eine solche Vereinbarung gebunden ist, mitteilen.“

Article 3 Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366

„(1 Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden schreiben Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste gemäß Anhang I Nummern 1 bis 6 der vorliegenden Richtlinie erbringen, und E-Geld-Instituten im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG vor, alle Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, wie folgt zu sichern: a) Geldbeträge dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden und müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in Händen des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts befinden und noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben oder an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert wurden, auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank nach Ermessen dieser Zentralbank hinterlegt oder in von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats als solche definierte sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko investiert werden; sie sind gemäß dem nationalen Recht im Interesse dieser Zahlungsdienstnutzer gegen Ansprüche anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts, insbesondere im Falle einer Insolvenz zu schützen; b) Geldbeträge müssen durch eine Versicherungspolice oder eine andere vergleichbare Garantie einer Versicherungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts, die bzw. das nicht zur selben Gruppe gehört wie das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut selbst, in Höhe eines Betrags abgesichert werden, der demjenigen entspricht, der ohne die Versicherungspolice oder andere vergleichbare Garantie getrennt gehalten werden müsste und im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Institut auszuzahlen wäre.“

„(2 Absatz 1 gilt nicht für Zahlungssysteme, die ausschließlich aus Zahlungsdienstleistern einer Gruppe bestehen.“

„(3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Teilnehmer eines im Einklang mit der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates benannten Zahlungssystems, der es einem zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleister, der kein Teilnehmer des Systems ist, gestattet, Überweisungsaufträge über das System zu erteilen, anderen zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleistern auf Antrag dieselbe Möglichkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels in objektiver, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise gewährt. Der Teilnehmer teilt dem beantragenden Zahlungsdienstleister für eine etwaige Ablehnung eine umfassende Begründung mit.

Article 35a Bedingungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen

1 Zur Sicherung der Stabilität und Integrität von Zahlungssystemen verfügen Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, die die Teilnahme an im Einklang mit der Richtlinie 98/26/EG benannten Systemen beantragen und an solchen Systemen teilnehmen, über Folgendes: a) eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Sicherung der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer ergriffen wurden, b) eine Beschreibung der Regelungen zur Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts für die Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste, die es zu erbringen beabsichtigt, einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Beschreibung der Regelungen für die Nutzung von Diensten der Informations- und Kommunikationstechnologie des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts, in Bezug auf Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates und c) einen Abwicklungsplan im Falle eines Ausfalls. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes gilt Folgendes: a) Sichert das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut die Geldbeträge des Zahlungsdienstnutzers durch Hinterlegung von Geldbeträgen auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut oder durch Investition in von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats als solche definierte sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko ab, so enthält die Beschreibung der Sicherungsmaßnahmen Folgendes: i) eine Beschreibung der Investitionsstrategie, damit sichergestellt ist, dass die ausgewählten Aktiva sicher und liquide und mit einem niedrigen Risiko verbunden sind; ii) die Anzahl und Funktionen der Personen, die Zugang zu dem Sicherungskonto haben; iii) eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontenabstimmungsprozess, mit dem sichergestellt wird, dass die Geldbeträge des Zahlungsdienstnutzers in seinem Interesse gegen Ansprüche anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts abgesichert sind, insbesondere im Falle einer Insolvenz; iv) eine Kopie des Entwurfs des Vertrags mit dem Kreditinstitut; v) eine ausdrückliche Erklärung des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts, dass Artikel 10 dieser Richtlinie eingehalten wird; b) Sichert das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut die Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer durch eine Versicherungspolice oder eine vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder eines Kreditinstituts ab, so enthält die Beschreibung der Sicherungsmaßnahmen Folgendes: i) eine Bestätigung, dass die Versicherungspolice oder vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder eines Kreditinstituts von einem Unternehmen stammt, das nicht Teil derselben Firmengruppe wie das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut ist; ii) Einzelheiten zum bestehenden Kontenabstimmungsverfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Versicherungspolice oder die vergleichbare Garantie ausreicht, um die Sicherungspflichten des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts zu jeder Zeit zu erfüllen; iii) Dauer und Bedingungen einer Verlängerung der Absicherung; iv) eine Kopie oder einen Entwurf des Versicherungsvertrags oder der vergleichbaren Garantie. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird in der Beschreibung nachgewiesen, dass die Regelungen zur Unternehmenssteuerung, die internen Kontrollmechanismen und die Regelungen für die Nutzung von Diensten der Informations- und Kommunikationstechnologie gemäß jenem Buchstaben verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind. Darüber hinaus umfassen die Regelungen zur Unternehmenssteuerung und die internen Kontrollmechanismen Folgendes: a) eine Darstellung der vom Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut ermittelten Risiken, einschließlich der Art der Risiken und der Verfahren, die das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut zur Bewertung und Vermeidung solcher Risiken eingerichtet hat oder einrichten wird; b) die verschiedenen Verfahren zur Durchführung von regelmäßigen und ständigen Kontrollen, einschließlich Angaben zur Häufigkeit der Kontrollen und zum hierfür zugewiesenen Personal; c) die Rechnungslegungsverfahren, anhand derer das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut seine Finanzinformationen erfassen und melden wird; d) den Namen sowie einen aktuellen Lebenslauf der Person oder der Personen, die für die internen Kontrollfunktionen, einschließlich der regelmäßigen und ständigen Kontrolle sowie der Kontrolle der Einhaltung, verantwortlich ist bzw. sind; e) die Namen von Prüfern, die keine Abschlussprüfer im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2006/43/EG sind; f) die Zusammensetzung des Leitungsorgans sowie gegebenenfalls anderer Aufsichtsorgane oder -ausschüsse; g) eine Beschreibung dessen, wie ausgelagerte Aufgaben überwacht und kontrolliert werden, damit die Qualität der internen Kontrollen des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts nicht beeinträchtigt wird; h) eine Beschreibung dessen, wie alle Agenten und Zweigniederlassungen im Rahmen der internen Kontrollen des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts überwacht und kontrolliert werden; i) handelt es sich dem Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut Antragsteller um eine Tochtergesellschaft eines regulierten Unternehmens in einem anderen EU-Mitgliedstaat, eine Beschreibung der Steuerung der Unternehmensgruppe. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c wird der Abwicklungsplan an die geplante Größe und das geplante Geschäftsmodell des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts angepasst und enthält eine Beschreibung der vom Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut im Falle der Beendigung seiner Zahlungsdienste zu ergreifenden Risikominderungsmaßnahmen, die die Ausführung noch ausstehender Zahlungsvorgänge und die Beendigung bestehender Verträge gewährleisten würden.

2 Die Mitgliedstaaten legen das Verfahren fest, nach dem die Einhaltung von Absatz 1 bewertet wird. Dieses Verfahren kann in Form einer Selbstbewertung, dem Erfordernis einer ausdrücklichen Entscheidung der zuständigen Behörde oder jedes anderen Verfahrens erfolgen, mit dem sichergestellt werden soll, dass die betreffenden Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute Absatz 1 einhalten.

Article 4 Änderungen der Richtlinie 98/26/EG

Artikel 2 der Richtlinie 98/26/EG wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) ‚Institut‘ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , einschließlich der in Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Einrichtungen, eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 derselben Richtlinie bezeichneten Institute, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein mit einer öffentlichen Garantie ausgestattetes Unternehmen oder ein Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Union, dessen Tätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma der Union im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs entspricht, das Teilnehmer eines Systems ist und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems haftet, ein Zahlungsinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates , ausgenommen einer natürlichen oder juristischen Person, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 oder Artikel 33 der genannten Richtlinie gilt; oder ein E-Geld-Institut im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , ausgenommen juristische Personen, für die eine Ausnahmemöglichkeit gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie gilt, das an einem System beteiligt ist, dessen Geschäft darin besteht, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge im Sinne von Buchstabe i erster Gedankenstrich auszuführen, und das für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund dieser Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge innerhalb dieses Systems haftet. Unterliegt ein System der Aufsicht nach einzelstaatlichem Recht und führt es nur Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge im Sinne von Buchstabe i zweiter Gedankenstrich sowie die zugehörigen Zahlungen aus, kann ein Mitgliedstaat bestimmen, dass Unternehmen, die Teilnehmer dieses Systems sind und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen innerhalb des Systems haften, als Institute angesehen werden können, wenn dem System mindestens drei Teilnehmer angehören, die unter eine der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Buchstabens genannten Kategorien fallen, und diese Entscheidung unter dem Aspekt des Systemrisikos als gerechtfertigt erachtet wird; 2. Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) „Teilnehmer“ ein Institut, eine zentrale Gegenpartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle, einen Systembetreiber oder ein Clearingmitglied einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Je nach den Regeln des Systems kann ein und derselbe Teilnehmer als zentrale Gegenpartei, als Verrechnungsstelle oder als Clearingstelle auftreten oder alle diese Funktionen ganz oder teilweise ausüben. Ein Mitgliedstaat kann bestimmen, dass ein indirekter Teilnehmer für die Zwecke dieser Richtlinie als Teilnehmer gilt, wenn dies unter dem Gesichtspunkt des Systemrisikos gerechtfertigt ist und sofern die Verantwortlichkeit desjenigen Teilnehmers, über den der indirekte Teilnehmer Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einbringt, hierdurch nicht eingeschränkt wird;“

Article 5 Umsetzung der Änderungen der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 98/26/EG

Die Mitgliedstaaten erlassen, veröffentlichen und wenden spätestens zum 9. April 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die für die Umsetzung der Artikel 3 und 4 erforderlich sind. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Verordnung Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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