Durchführungsverordnung (EU) 2024/892 der Kommission vom 22. März 2024 zur Benennung von Referenzlaboratorien der Europäischen Union für bestimmte spezifische Bereiche der öffentlichen Gesundheit
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Article 1
1 Das in Anhang I genannte Konsortium wird bis zum 26. März 2031 als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die öffentliche Gesundheit im Bereich antimikrobielle Resistenzen bei Bakterien benannt.
2 Die Zuständigkeiten und Aufgaben dieses Referenzlaboratoriums der Europäischen Union sind in dem genannten Anhang festgelegt.
Article 2
1 Das in Anhang II genannte Konsortium wird bis zum 26. März 2031 als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die öffentliche Gesundheit im Bereich vektorübertragene virale Krankheitserreger benannt.
2 Die Zuständigkeiten und Aufgaben dieses Referenzlaboratoriums der Europäischen Union sind in dem genannten Anhang festgelegt.
Article 3
1 Das in Anhang III genannte Konsortium wird bis zum 26. März 2031 als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die öffentliche Gesundheit im Bereich neu auftretende, durch Nagetiere übertragene und zoonotische virale Krankheitserreger benannt.
2 Die Zuständigkeiten und Aufgaben dieses Referenzlaboratoriums der Europäischen Union sind in dem genannten Anhang festgelegt.
Article 4
1 Das in Anhang IV genannte Konsortium wird bis zum 26. März 2031 als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die öffentliche Gesundheit im Bereich hochgradig gefährliche, neu auftretende und zoonotische bakterielle Krankheitserreger benannt.
2 Die Zuständigkeiten und Aufgaben dieses Referenzlaboratoriums der Europäischen Union sind in dem genannten Anhang festgelegt.
Article 5
1 Das in Anhang V genannte Konsortium wird bis zum 26. März 2031 als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die öffentliche Gesundheit im Bereich Legionellen benannt.
2 Die Zuständigkeiten und Aufgaben dieses Referenzlaboratoriums der Europäischen Union sind in dem genannten Anhang festgelegt.
Article 6
1 Das in Anhang VI genannte Konsortium wird bis zum 26. März 2031 als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die öffentliche Gesundheit im Bereich Diphtherie und Keuchhusten benannt.
2 Die Zuständigkeiten und Aufgaben dieses Referenzlaboratoriums der Europäischen Union sind in dem genannten Anhang festgelegt.
Article 7
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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