Verordnung (EU) 2024/897 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer
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Article 5a Kapazitätsbegrenzung für tropischen Thunfisch
1 Bis zum 31. Januar jedes Jahres erstellen die Mitgliedstaaten jährliche Fang- und Fangkapazitätsmanagementpläne n für tropischen Thunfisch.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesamtkapazität ihrer Langleinen- und Ringwadenflotte im Einklang mit den in Absatz 1 genannten jährlichen Fang- und Kapazitätsmanagementplänen verwaltet wird, insbesondere um die Fänge von tropischem Thunfisch im Einklang mit den im Unionsrecht festgelegten Fangbeschränkungen zu begrenzen.
3 Die Mitgliedstaaten dürfen die Zahl ihrer Hilfsschiffe gegenüber den im Juni 2023 erfassten Zahlen nicht erhöhen.
4 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Tage, an denen ihre gesamte Fangmenge für tropischen Thunfisch ausgeschöpft wurde. Die Kommission leitet diesen Bericht umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.
5 Bei Ringwadenfängern und großen Langleinenfängern (mit einer Länge über alles von 20 m oder mehr) der Union melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Fänge an tropischem Thunfisch monatlich und anschließend wöchentlich, sobald 80 % ihrer Fangmengen ausgeschöpft wurden.
6 Alle 3 Monate melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen an tropischem Thunfisch, aufgeschlüsselt nach Arten, die von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gefangen wurden, und zwar innerhalb von 15 Kalendertagen nach Ablauf des Zeitraums, in dem die Fänge getätigt wurden, d. h. bis zum 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres sowie bis zum 15. Januar des Folgejahres, es sei denn, diese Angaben werden der Kommission monatlich übermittelt. Diese Informationen werden, unabhängig davon, ob sie alle 3 Monate oder monatlich übermittelt werden, unter Verwendung des Formats für die Berichte über aggregierte Fangdaten übermittelt. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. April, 30. Juli und 30. Oktober jedes Jahres und bis zum 30. Januar des Folgejahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.“
Article 6a Verbot des Rückwurfs von durch Ringwadenfänger der Union gefangenem tropischem Thunfisch
1 Ringwadenfänger der Union, die zum Fang von tropischem Thunfisch berechtigt sind, behalten alle gefangenen tropischen Thunfische an Bord, landen diese an oder laden sie im Hafen um.
2 Tropischer Thunfisch, der von einem Ringwadenfänger der Union gefangen wurde, wird während des Hols nicht mehr zurückgeworfen, sobald das Netz vollständig geschlossen ist und mehr als die Hälfte des Netzes eingeholt wurde. Führen technische Probleme beim Schließen oder Einholen des Netzes dazu, dass dieses Verbot nicht angewendet werden kann, bemüht sich der Kapitän oder die Besatzungsmitglieder in seinem Namen nach Kräften, die Thunfische so schnell wie möglich ins Wasser freizusetzen.
3 Abweichend von Absatz 1 kann tropischer Thunfisch in folgenden Fällen zurückgeworfen werden: a) wenn der Kapitän feststellt, dass der gefangene tropische Thunfisch in der Ringwade verfangen oder zerdrückt wird, durch Raubfraß beschädigt wird oder aufgrund eines Versagens des Fanggeräts, das die normalen Tätigkeiten des Wiedereinholens des Netzes, des Fischfangs und der Freisetzung des lebenden Fisches verhindert hat, im Netz verstorben und zersetzt worden ist; b) wenn der Kapitän feststellt, dass der tropische Thunfisch während des letzten Hols einer Fangreise gefangen wurde und nicht genügend Lagerkapazität vorhanden ist, um den bei diesem Hol gefangenen Thunfisch zu lagern; diese Fische dürfen nur zurückgeworfen werden, wenn i) der Kapitän oder die Besatzungsmitglieder versuchen, den Thunfisch so schnell wie möglich lebend freizusetzen, und ii) nach dem Rückwurf kein anderer Fangeinsatz durchgeführt wird, bis der an Bord befindliche Thunfisch angelandet oder umgeladen ist.
4 Der Kapitän des Fischereifahrzeugs meldet alle festgestellten Rückwürfe an den Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Rückwurfberichte im Rahmen der Task I- und Task II-Daten.“
Article 8 Jährliches Verzeichnis der Schiffe, die tropischen Thunfisch befischen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jeden Jahres das Verzeichnis der zugelassenen Schiffe unter ihrer Flagge, die im vorausgegangenen Kalenderjahr im ICCAT-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch befischt oder irgendeine Art von Unterstützung der Fischereitätigkeit geleistet haben (Hilfsschiffe). Für Ringwadenfänger enthält dieses Verzeichnis auch die Hilfsschiffe, die die Fischereitätigkeit unterstützt haben, unabhängig von ihrer Flagge. Die Kommission setzt das ICCAT-Sekretariat bis zum 31. Juli jeden Jahres über die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Listen in Kenntnis.
Article 8a Unter- oder Überschreitung der Fangmengen für Großaugenthun
1 Jeder ungenutzte oder übermäßige Anteil der jährlichen Quote oder Fanggrenze eines Mitgliedstaats für Großaugenthun kann entsprechend zu der einschlägigen Quote oder Fanggrenze während oder vor dem Anpassungsjahr gemäß den geltenden ICCAT-Empfehlungen für Großaugenthun addiert oder davon abgezogen werden.
2 Die maximale Unterschreitung der Fangmengen für Großaugenthun, die ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr übertragen darf, darf die von der ICCAT für dieses betreffende Jahr zugelassene Menge nicht überschreiten.“
Article 14 Einsatz von Beobachtern und Verbot des Ausbringens von FADs im Zusammenhang mit dem Schutz von Jungfischen
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge während eines Zeitraums von 15 Tagen vor Beginn der im Unionsrecht festgelegten Gebietsschließungen keine treibenden FADs ausbringen.
2 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die berechtigt sind, tropischen Thunfisch zu befischen, ein Mindestmaß an Beobachtern einsetzen, und zwar wie folgt: a) für ihre Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 20 m oder mehr bis 2022 eine Überwachung von mindestens 10 % des Fischereiaufwands durch einen Beobachter an Bord gemäß Anhang IV oder durch ein zugelassenes elektronisches Überwachungssystem, b) für ihre Ringwadenfänger eine Überwachung des Fischereiaufwands zu 100 % durch Anwesenheit eines Beobachters an Bord gemäß Anhang IV oder durch ein zugelassenes elektronisches Überwachungssystem. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem ICCAT-Sekretariat und dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT bis zum 30. April die von den Beobachtern oder dem zugelassenen elektronischen Überwachungssystem im Vorjahr gesammelten Informationen unter Berücksichtigung der in Artikel 72 genannten Vertraulichkeitsanforderungen.“
Article 16 Feststellung von IUU-Fischerei
Benachrichtigt der ICCAT-Exekutivsekretär die Kommission über einen möglichen Verstoß von Fischereifahrzeugen der Union gegen Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 14 Absätze 1 oder 2, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat mit. Dieser Mitgliedstaat untersucht unverzüglich den Sachverhalt und fordert das Schiff auf, falls dieses in Verbindung mit Gegenständen, einschließlich FADs, fischt, die sich während der Gebietsschließung auf die Sammlung von Fischen auswirken könnten, die Fangtätigkeit einzustellen und falls erforderlich, das Gebiet umgehend zu verlassen. Der betreffende Flaggenmitgliedstaat setzt die Kommission unverzüglich über die Ergebnisse seiner Untersuchung und die entsprechend getroffenen Maßnahmen in Kenntnis. Die Kommission leitet diese Informationen an den Küstenstaat und an den ICCAT-Exekutivsekretär weiter.“
Article 17a Sondergenehmigungen für große Fangschiffe, die Schwertfisch im Nord- und Südatlantik befischen
1 Die Mitgliedstaaten erteilen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates großen Fangschiffen unter ihrer Flagge Fanggenehmigungen zum Fang von Weißem Thun im Nord- und Südatlantik im ICCAT-Übereinkommensbereich.
2 Großen Fischereifahrzeugen, die nicht im ICCAT-Register der für den Fang von Weißem Thun im Nord- und Südatlantik zugelassenen Schiffe geführt werden, ist es nicht erlaubt, Weißen Thun im Nord- und Südatlantik im ICCAT-Übereinkommensbereich zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
3 Fischereifahrzeuge der Union, die nicht gemäß Absatz 1 zum Fang von Weißem Thun im Nord- und Südatlantik berechtigt sind, dürfen Beifänge von Weißem Thun aus dem Nord- und Südatlantik im Rahmen einer Obergrenze für Beifänge an Bord solcher Schiffe behalten, umladen, transportieren, verarbeiten oder anlanden. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im Rahmen des Jahresberichts Bericht über die höchstzulässige Beifanggrenze für Schiffe unter ihrer Flagge.
Article 17b Unter- oder Überschreitung für Weißen Thun im Nord- und Südatlantik
1 Jeder ungenutzte oder übermäßige Anteil der jährlichen Quote oder Fanggrenze eines Mitgliedstaats für Weißen Thun im Nord- und Südatlantik kann angemessenerweise zu der einschlägigen Quote oder Fanggrenze während oder vor dem Anpassungsjahr gemäß den geltenden ICCAT-Empfehlungen für Weißen Thun im Nord- und Südatlantik addiert werden.
2 Die maximale Unterschreitung für Weißen Thun im Nord- und Südatlantik, die ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr übertragen darf, darf die von der ICCAT für das betreffende Jahr zugelassene Menge nicht überschreiten.
Article 17c Aufzeichnung der Fänge von Weißem Thun im Südatlantik
Die Flaggenmitgliedstaaten, deren Schiffe Weißen Thun im Südatlantik fangen, melden ihre genauen und validierten Fänge an Weißem Thun im Südatlantik dem ICCAT-Sekretariat als Teil der Task-I- und Task-II-Daten gemäß Artikel 50.
Article 17d Freizeitfischerei auf Weißen Thun im Mittelmeer
1 Unbeschadet eines Verbots der Freizeitfischerei nach nationalem oder Unionsrecht dürfen natürliche oder juristische Personen, die Freizeitfischerei betreiben, nicht mehr als drei Exemplare von Weißem Thun aus dem Mittelmeer pro Schiff und Tag fangen, an Bord behalten, umladen oder anlanden.
2 Es ist verboten, im Rahmen der Freizeitfischerei gefangenen Weißen Thun aus dem Mittelmeer zu vermarkten.
3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und dem ICCAT-Sekretariat mindestens 15 Tage vor Ausübung der Tätigkeit die Liste aller Freizeitfischerei betreibende Schiffe, die berechtigt sind, Weißen Thun im Mittelmeer zu fangen. Fischereifahrzeuge, die nicht auf dieser Liste stehen, sind nicht berechtigt, Weißen Thun im Mittelmeer zu fangen.“
Article 18a Sondergenehmigungen für große Fangschiffe, die Schwertfisch im Nord- und Südatlantik befischen
1 Die Mitgliedstaaten erteilen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2403 großen Fangschiffen unter ihrer Flagge Fanggenehmigungen zum Fang von Schwertfisch im Nord- und Südatlantik im ICCAT-Übereinkommensbereich.
2 Großen Fischereifahrzeugen, die nicht im ICCAT-Register der für den Fang von Schwertfisch im Nordatlantik und im Südatlantik zugelassenen Schiffe geführt werden, ist es nicht erlaubt, Schwertfisch aus dem Nord- und Südatlantik im ICCAT-Übereinkommensbereich zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
3 Fischereifahrzeuge der Union, die nicht gemäß Absatz 1 zum Fang von Schwertfisch im Nord- und Südatlantik berechtigt sind, dürfen Beifänge von Schwertfisch aus dem Nord- und Südatlantik im Rahmen einer Obergrenze für Beifänge an Bord solcher Schiffe behalten, umladen, transportieren, verarbeiten oder anlanden. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im Rahmen des Jahresberichts Bericht über die höchstzulässige Beifanggrenze für Schiffe unter ihrer Flagge.
Article 18b Unterschreitung für Schwertfisch im Nord- und Südatlantik
1 Jeder ungenutzte Anteil der jährlichen Quote oder Fanggrenze eines Mitgliedstaats für Schwertfisch im Nord- und Südatlantik kann zu der jeweiligen Quote oder Fanggrenze während oder vor dem Anpassungsjahr gemäß den geltenden ICCAT-Empfehlungen für Schwertfisch im Nord- und Südatlantik addiert werden.
2 Die maximale Unterschreitung für Schwertfisch im Nord- und Südatlantik, die ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr übertragen darf, darf die von der ICCAT für das betreffende Jahr zugelassene Menge nicht überschreiten.“
Article 27 Freisetzen von lebend gefangenem Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch
1 Soweit möglich setzen pelagische Langleinenfänger und Ringwadenfänger der Union alle zum Zeitpunkt des Einholens lebenden Exemplare von Blauem Marlin (Makaira nigricans), Weißem Marlin (Tetrapturus albidus) und Rundschuppen-Schwertfisch (Tetrapturus georgei) unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzungsmitglieder unverzüglich in einer Weise frei, die den geringsten Schaden verursacht und die größtmöglichen Überlebenschancen nach der Freisetzung bietet.
2 Die Mitgliedstaaten fördern die Umsetzung der in Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 19-05 festgelegten Mindeststandards für die sichere Handhabung und lebende Freisetzung, indem sie Leitlinien für ihre Flotte erstellen. Damit lebend gefangene Exemplare von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Schwertfisch sicher freigesetzt werden können, haben die Fischereifahrzeuge der Union an Deck für die Besatzungsmitglieder leicht zugänglich Folgendes verfügbar: eine Hebevorrichtung, einen Bolzenschneider, einen Enthaker oder Disgorger und einen Leinencutter.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kapitäne und Besatzungsmitglieder ihrer Fischereifahrzeuge angemessen geschult sind, sich der einschlägigen Risikominderungs-, Identifizierungs-, Handhabungs- und Freisetztechniken bewusst sind und die für das Freisetzen von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Schwertfisch erforderliche Ausrüstung gemäß den in Absatz 2 genannten Leitlinien zu Mindeststandards für sichere Handhabungs- und Freisetzungsverfahren an Bord haben.
4 Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Sterblichkeit von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Schwertfisch in ihren ICCAT-Fischereien nach der Freisetzung so gering wie möglich zu halten.
5 Die Mitgliedstaaten können pelagischen Langleinenfängern und Ringwadenfängern unter ihrer Flagge gestatten, im Rahmen ihrer Fangbeschränkungen toten Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch zu fangen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.
Article 28 Anlandung von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Speerfisch über die eingeräumten Fangmöglichkeiten hinaus
Hat ein Mitgliedstaat seine Quote ausgeschöpft, so stellt er sicher, dass die Anlandungen von Exemplaren von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Speerfisch, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie längsseits des Schiffs gebracht wurden, bereits tot waren, nicht verkauft oder in den Handel gebracht werden. Diese Anlandungen werden nicht auf die Fangbeschränkungen dieses Mitgliedstaats aufgrund der Anlandebeschränkung der Union gemäß Absatz 2 der ICCAT-Empfehlung 19-05 angerechnet, sofern dieses Verbot in dem gemäß Artikel 71 dieser Verordnung vorgelegten Jahresbericht klar erläutert wird.
Article 29 Freizeitfischerei auf Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch
1 Die Flaggenmitgliedstaaten von Schiffen, die im Rahmen der Freizeitfischerei Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch befischen, sorgen dafür, dass 5 % der Anlandungen von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Speerfisch im Rahmen von Fischereiwettbewerben einer wissenschaftlichen Beobachtung unterliegen.
2 In der Freizeitfischerei auf Blauen Marlin gilt eine Mindestgröße für die Bestandserhaltung von 251 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung.
3 In der Freizeitfischerei auf Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch gilt eine Mindestgröße für die Bestandserhaltung von 168 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung.
4 Es ist verboten, im Rahmen der Freizeitfischerei gefangenen Blauen Marlin, Weißen Marlin oder Rundschuppen-Speerfisch ganz oder in Teilen zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten.
5 Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in der Freizeitfischerei jeder freigesetzte Fisch in einer Weise freigesetzt wird, die den geringsten Schaden verursacht.
Article 29a Datenerhebung für Segelfisch
Die Mitgliedstaaten erheben Daten über die Fänge von Segelfisch, einschließlich lebender und toter Rückwürfe, und melden diese Daten jährlich im Rahmen ihrer Task-I- und Task-II-Daten zur Unterstützung des Bestandsbewertungsprozesses.
Article 29b Datenerhebung und -meldung für Fächerfisch, Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch
1 Die Mitgliedstaaten führen Datenerhebungsprogramme durch, mit denen sichergestellt wird, dass der ICCAT genaue Daten über Fangmengen, Fischereiaufwand, Größe und Rückwurf von Fächerfisch im Einklang mit den ICCAT-Anforderungen für die Übermittlung von Task-I- und Task-II-Daten übermittelt werden.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Kontrollbögen für Fächerfisch gemäß Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 18-05, einschließlich der Informationen über die Maßnahmen, die sie auf nationaler Ebene zur Überwachung der Fänge und zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Fächerfisch ergriffen haben.
3 Das Versäumnis, gemäß der ICCAT-Resolution 01-06 und der ICCAT-Empfehlung 11-15 Task-I-Daten, einschließlich Daten über tote Rückwürfe, für Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch zu melden, führt zu einem Verbot des Anbordbehaltens dieser Arten.“
Article 33 Kurzflossen-Makohaie (Isurus oxyrinchus) im Nordatlantik
1 Kurzflossen-Makohaien im Nordatlantik, die von Fischereifahrzeugen der Union gefangen werden, darf kein Schaden zugefügt werden, und die betreffenden Exemplare müssen, soweit machbar, unverzüglich wieder ins Meer zurückgeworfen werden, wobei die Sicherheit der Besatzungsmitglieder gebührend zu berücksichtigen ist.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die Mindeststandards für sichere Handhabungs- und Freisetzungsverfahren von Kurzflossen-Makohaien im Nordatlantik gemäß Anhang IX anwenden.
Article 33a Kurzflossen-Makohaie (Isurus oxyrinchus) im Südatlantik
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die Mindeststandards für sichere Handhabungs- und Freisetzungsverfahren für Kurzflossen-Makohaie im Südatlantik gemäß Anhang IX anwenden.
2 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission monatlich alle zulässigen Anlandungen von Kurzflossen-Makohaien im Südatlantik durch Schiffe unter ihrer Flagge. Diese Berichte werden der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fänge getätigt wurden, übermittelt. Darüber hinaus melden die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die toten Rückwürfe, die lebend freigesetzten Tiere und die Gesamtfangmenge der Schiffe unter ihrer Flagge.
3 Die Flaggenmitgliedstaaten, deren Schiffe Kurzflossen-Makohaie im Südatlantik gefangen haben, teilen der Kommission (unter Angabe der Anlandungen und der toten Rückwürfe) bis zum 30. Juni jedes Jahres die statistische Methode mit, die zur Schätzung der Rückwürfe von toten Exemplaren und der lebend freigesetzten Exemplare verwendet wurde. Mitgliedstaaten mit handwerklicher und kleiner Küstenfischerei stellen ebenfalls Informationen über ihre Datenerhebungsprogramme zur Verfügung.
4 Im Rahmen der jährlichen Übermittlung von Task-I- und Task-II-Daten stellen die Mitgliedstaaten der Kommission alle einschlägigen Daten zu Kurzflossen-Makohaien im Südatlantik zur Verfügung, einschließlich Schätzungen der toten Rückwürfe und der lebend freigesetzten Tiere nach den vom Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT genehmigten Methoden.
5 Fischereifahrzeuge, die Kurzflossen-Makohaie im Südatlantik an Bord behalten, dürfen ganze Körper oder Körperteile von Kurzflossen-Makohaien im Südatlantik, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, nicht umladen.“
Article 36a Datenerhebung für Haie
1 Die Mitgliedstaaten führen Datenerhebungsprogramme durch, die gewährleisten, dass der ICCAT genaue Fang-, Aufwands-, Größen- und Rückwurfdaten für Haie im Einklang mit den Anforderungen für die Bereitstellung von Task-I- und Task-II-Daten übermittelt werden.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Kontrollbögen für Haie gemäß Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 18-06, einschließlich der Informationen über die Maßnahmen, die sie auf nationaler Ebene zur Überwachung der Fänge und zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Haien ergriffen haben.“
Article 44a Schiffsüberwachungssystem
Verfügen Fischereifahrzeuge über Überwachungsgeräte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Überwachungsgeräte von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge ständig und kontinuierlich betriebsbereit sind und dass die Informationen für Ringwadenfänger mindestens einmal pro Stunde und für alle anderen Schiffe, die ICCAT-Arten befischen, mindestens einmal alle 2 Stunden erfasst und an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats übermittelt werden. Bei technischem Versagen oder Nichtfunktionieren des an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union befindlichen Überwachungsgeräts wird dieses so schnell wie möglich und in jedem Fall innerhalb eines Monats nach dem Vorfall, repariert oder ersetzt, es sei denn, das Fischereifahrzeug ist nicht mehr im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig. Fischereifahrzeuge der Union dürfen nicht zu einer Fangreise aufbrechen, ohne dass das Überwachungsgerät repariert oder ersetzt wurde.“
Article 58a Gesundheit und Sicherheit von Beobachtern im Rahmen des regionalen Beobachterprogramms der ICCAT für Umladungen auf See
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Schiff unter ihrer Flagge, das einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord hat, für die gesamte Fangreise mit geeigneter Sicherheitsausrüstung ausgestattet ist, einschließlich a) eines Rettungsfloßes mit ausreichender Kapazität für alle an Bord befindlichen Personen mit einer Kontrollbescheinigung, die während des Einsatzes des Beobachters gültig ist; b) Rettungswesten oder Überlebensanzügen in ausreichender Zahl für alle an Bord befindlichen Personen, die den einschlägigen internationalen Normen entsprechen und c) einer ordnungsgemäß registrierten Funkboje zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB) und eines Such- und Rettungstransponders (SART), die erst nach Beendigung des Beobachtereinsatzes auslaufen.
2 Jedes Fischereifahrzeug der Union, das einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord hat, erstellt einen Notfallaktionsplan (Emergency Action Plan, ‚EAP‘) und setzt diesen um; der Plan ist zu befolgen, wenn ein Beobachter stirbt, vermisst wird oder wahrscheinlich über Bord gegangen ist, an einer schweren Krankheit oder Verletzung leidet, die seine Gesundheit, seine Sicherheit oder sein Wohlergehen bedroht, oder wenn er angegriffen, eingeschüchtert, bedroht oder belästigt wurde. Ein solcher EAP enthält u. a. die Elemente gemäß Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 19-10.
3 Jedes Fischereifahrzeug der Union, das einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord hat, legt der Kommission den EAP vor, der an die ICCAT zur Veröffentlichung auf deren Website weitergeleitet wird. Ein neuer oder geänderter EAP wird, sobald er verfügbar ist, der Kommission zur Verfügung gestellt und an die ICCAT zur Veröffentlichung auf deren Website weitergeleitet.
4 Ein Fischereifahrzeug der Union darf nur dann einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord nehmen, wenn es einen EAP vorgelegt hat. Stellt die Kommission auf der Grundlage der Angaben im EAP Unstimmigkeiten mit den Standards in Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 19-10 fest, so kann sie beschließen, dass die Entsendung eines Beobachters auf ein Schiff des betreffenden Flaggenmitgliedstaats aufgeschoben wird, bis die Unstimmigkeit ausreichend behoben ist.“
Article 63 Aufgaben wissenschaftlicher Beobachter
1 Die Mitgliedstaaten verpflichten die Beobachter, insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Informationen über die Fangtätigkeit des beobachteten Schiffes aufzuzeichnen und in einen Bericht aufzunehmen, der zumindest Folgendes enthält: i) Datenerhebung über die Gesamtfangmenge der Zielarten, des Beifangs und der Rückwürfe (einschließlich Haie, Meeresschildkröten, Meeressäuger und Seevögel), Schätzung oder Messung, soweit machbar, der Zusammensetzung des Fangs nach Größen, Handhabung (z. B. an Bord behalten, tot zurückgeworfen, lebend freigesetzt) und Entnahme biologischer Proben für Lebenszyklus-Studien (z. B. Keimdrüsen, Otholiten, Rückgrate, Schuppen); ii) Angaben zu allen gefundenen Markierungen; iii) Angaben zum Fangeinsatz, einschließlich der Fanggebiete nach Breiten- und Längengraden, Angaben zum Fischereiaufwand (z. B. Anzahl der Hols, der Haken), Datum eines jeden Fangeinsatzes, gegebenenfalls einschließlich der Anfangs- und Endzeit des Fangeinsatzes, Nutzung von Fischsammelgeräten, einschließlich FADs, und allgemeiner Zustand der freigesetzten Tiere in Bezug auf die Überlebensraten (d. h. tot oder lebendig, verletzt); b) Maßnahmen zur Minderung von Beifang zu beobachten und aufzuzeichnen sowie sonstige relevante Informationen zu sammeln; c) so weit wie möglich Umweltbedingungen zu beobachten und aufzuzeichnen (z. B. Zustand der Meere, Klima- und hydrologische Parameter); d) FADs im Einklang mit dem regionalen Beobachterprogramm der ICCAT, das im Rahmen des mehrjährigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsplans für tropischen Thunfisch angenommen wurde, zu beobachten und darüber Bericht zu erstatten; und e) alle sonstigen wissenschaftlichen Aufgaben wahrzunehmen, die vom Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT empfohlen und von der Kommission genehmigt wurden.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beobachter a) die elektronische Ausrüstung des Schiffes nicht beeinträchtigen; b) mit den Notfallverfahren an Bord des Schiffes vertraut sind, einschließlich der Lage der Rettungsflöße, der Feuerlöscher und der Erste-Hilfe-Ausrüstung; c) gegebenenfalls mit dem Kapitän über relevante Beobachterthemen und -aufgaben kommunizieren; d) die Fischereitätigkeiten und den normalen Betrieb des Schiffes nicht behindern oder beeinträchtigen; e) an Nachbesprechungen mit geeigneten Vertretern des wissenschaftlichen Instituts oder der für die Durchführung des Beobachterprogramms zuständigen nationalen Behörde teilnehmen.
3 Der Kapitän des Schiffes, dem der Beobachter zugewiesen ist, muss a) einen angemessenen Zugang zum Schiff und zu dessen Betrieb erlauben; b) dem Beobachter ermöglichen, seine Beobachteraufgaben auf wirksame Weise auszuführen, indem dieser unter anderem i) einen angemessenen Zugang zum Fanggerät, zu den Schiffsunterlagen (einschließlich Logbücher in elektronischer und in Papierform) und den Fängen gewährt; ii) zu jedem Zeitpunkt mit geeigneten Vertretern des wissenschaftlichen Instituts oder der nationalen Behörde kommuniziert; iii) einen angemessenen Zugang zu elektronischen Geräten und anderen Ausrüstungen für die Fischerei gewährleistet, einschließlich: der Satellitennavigationsausrüstung; der elektronischen Kommunikationsmittel; iv) sicherstellen, dass niemand an Bord des beobachteten Schiffs die Ausrüstung oder die Dokumentation des Beobachters beschädigt oder zerstört, behindert, beeinträchtigt oder anderweitig in einer Weise tätig wird, die den Beobachter unnötig daran hindern könnte, seine Beobachteraufgaben zu erfüllen; c) den Beobachtern Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre und medizinische Einrichtungen zugänglich machen, die denen der Schiffsoffiziere entsprechen; d) dem Beobachter auf der Brücke oder im Ruderhaus sowie an Deck ausreichend Platz für die Wahrnehmung seiner Beobachteraufgaben einräumen.
4 Die Mitgliedstaaten a) fordern die Schiffe unter ihrer Flagge bei der Fischerei auf ICCAT-Arten auf, einen wissenschaftlichen Beobachter gemäß dieser Verordnung an Bord zu nehmen; b) überwachen die Sicherheit ihrer Beobachter; c) fordern, soweit möglich und angebracht, ihr wissenschaftliches Institut oder ihre nationale Behörde auf, Vereinbarungen mit den wissenschaftlichen Instituten oder den nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder Parteien zu treffen, um Beobachterberichte und Beobachterdaten untereinander auszutauschen; d) stellen in ihrem Jahresbericht der Kommission und dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT spezifische Informationen zur Umsetzung der ICCAT-Empfehlung 16-14 bereit, die Folgendes umfassen: i) Einzelheiten über den Aufbau und die Gestaltung ihrer wissenschaftlichen Beobachterprogramme, unter anderem den Zielumfang der Beobachterprogramme nach Arten und Fanggerät sowie der Art und Weise, wie dieser gemessen wird; die zu erhebenden Daten; bestehende Datenerhebungs- und -handhabungsprotokolle; Informationen darüber, wie die Schiffe ausgewählt werden, um den Zielumfang des Beobachterprogramms der Mitgliedstaaten zu erreichen; Anforderungen an die Ausbildung der Beobachter und Anforderungen an die Qualifikationen der Beobachter; ii) die Zahl der überwachten Schiffe, die Abdeckungsquote nach Arten und Fanggerät sowie Einzelheiten dazu, wie diese Abdeckungsgrade berechnet wurden; e) berichten nach der erstmaligen Vorlage der Informationen gemäß Buchstabe d Ziffer i über Änderungen an Aufbau und Gestaltung ihrer Beobachterprogramme in den Jahresberichten, falls solche Änderungen eintreten, und übermitteln der Kommission weiterhin jedes Jahr die gemäß Buchstabe d Ziffer ii erforderlichen Angaben; f) übermitteln dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT jährlich unter Verwendung der von diesem entwickelten elektronischen Formate Informationen, die im Rahmen von nationalen Beobachterprogrammen zur Verwendung durch die Kommission erfasst werden, insbesondere zur Bestandsabschätzung und zu anderen wissenschaftlichen Zwecken, im Einklang mit den geltenden Verfahren für andere Datenmeldeanforderungen und mit den nationalen Geheimhaltungsvorschriften; g) gewährleisten die Anwendung robuster Datenerhebungsprotokolle durch ihre Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 2, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung von Fotografie.“
Article 66a Sichtung von Schiffen
1 Wird ein Fischereifahrzeug der Union, ein Drittlandfischereifahrzeug oder ein Schiff ohne Staatszugehörigkeit beim Fischfang oder bei fischereibezogenen Tätigkeiten (z. B. Umladungen) gesichtet, bei denen angenommen wird, dass es sich um IUU-Fischerei handelt, sammeln die Mitgliedstaaten so viele Informationen wie möglich durch Inspektions- und Überwachungsmaßnahmen ihrer zuständigen Behörden im ICCAT-Übereinkommensbereich.
2 Die Mitgliedstaaten erheben Informationen über die Sichtung von Schiffen gemäß dem im Anhang der ICCAT-Empfehlung 19-09 enthaltenen Datenblatt zur Sichtung von Schiffen.
3 Wird ein Schiff gemäß Absatz 1 gesichtet, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat (im Folgenden ‚beobachtender Mitgliedstaat‘) den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggen-Partei oder Nicht-Partei des gesichteten Schiffes unverzüglich alle aufgezeichneten Bilder des Schiffes und a) führt das gesichtete Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats, so ergreift der Flaggenmitgliedstaat unverzüglich geeignete Maßnahmen in Bezug auf das betreffende Schiff; sowohl der beobachtende Mitgliedstaat als auch der Flaggenmitgliedstaat des gesichteten Schiffes übermitteln der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) Informationen über die Sichtung, einschließlich Einzelheiten zu den ergriffenen Folgemaßnahmen; b) führt das gesichtete Schiff die Flagge einer anderen Partei, einer Nicht-Partei oder eine unbestimmte Flagge oder besitzt es keine Staatszugehörigkeit, übermittelt der beobachtende Mitgliedstaat der Kommission und der EFCA unverzüglich alle sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit der Sichtung; die Kommission leitet die entsprechenden Angaben gegebenenfalls an das ICCAT-Sekretariat weiter.“
Article 69a IUU-Schiffe
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die auf der IUU-Liste der ICCAT aufgeführten Schiffe keine Genehmigung zur Anlandung, Umladung, Betankung oder Versorgung oder zur Durchführung anderer kommerzieller Transaktionen erhalten.“
Article 5 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. ‚ICCAT‘ die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik; 2. ‚SCRS‘ den Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT; 3. ‚Konvention‘ die Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik; 4. ‚Übereinkommensbereich‘ das geografische Gebiet gemäß Artikel 1 der Konvention; 5. ‚Parteien‘ die Vertragsparteien der Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor; 6. ‚Betreiber‘ eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen betreibt oder besitzt, das Tätigkeiten ausübt, die mit einer der einzelnen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung, der Vermarktung oder des Vertriebs und mit Einzelhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen; 7. ‚für die Thunfischfarm zuständiger Mitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, unter dessen Gerichtsbarkeit die Farm fällt; 8. ‚Flaggenmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt; 9. ‚für die Tonnare zuständiger Mitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, unter dessen Gerichtsbarkeit die Tonnare fällt; 10. ‚Fischereifahrzeug‘ jedes Motorschiff, das zur gewerblichen Nutzung der Bestände von Rotem Thun eingesetzt wird, einschließlich Fangschiffe, Verarbeitungsschiffe, Unterstützungsschiffe, Schlepper, an Umladungen beteiligte Schiffe, für die Beförderung von Thunfischerzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe und Hilfsschiffe, ausgenommen Containerschiffe; 11. ‚Fangschiff‘ ein für den kommerziellen Fang von Rotem Thun eingesetztes Schiff; 12. ‚Schlepper‘ jedes Schiff, das für das Schleppen von Netzkäfigen für lebenden Roten Thun genutzt wird; 13. ‚Verarbeitungsschiff‘ ein Schiff, an dessen Bord die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Gefrieren und/oder Verarbeiten; 14. ‚Unterstützungsschiff‘ jedes Fischereifahrzeug, das kein Fangschiff, Verarbeitungsschiff, Schlepper, an Umladungen beteiligtes Schiff, für die Beförderung von Thunfischerzeugnissen ausgerüstetes Transportschiff oder Hilfsschiff ist, das für Unterstützungsaufgaben in der Fischerei auf Roten Thun zugelassen ist; 15. ‚Hilfsschiff‘ ein Schiff, das für die Beförderung von totem (nicht verarbeitetem) Roten Thun von einem Transportnetz oder Netzkäfig, einem Ringwadenfänger oder einer Tonnare zu einem bezeichneten Hafen oder einem Verarbeitungsschiff eingesetzt wird; 16. ‚Fahrzeug der kleinen Küstenfischerei‘ ein Fangschiff, das mindestens drei der nachstehend genannten fünf Merkmale aufweist: a) Länge über alles von weniger als 12 Metern, b) das Fahrzeug fischt ausschließlich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit des Flaggenmitgliedstaats, c) die Fangreisen dauern weniger als 24 Stunden, d) die maximale Anzahl der Besatzungsmitglieder liegt bei vier Personen, e) das Fahrzeug setzt selektive Fangtechniken mit geringen Umweltauswirkungen ein; 17. ‚großer pelagischer Langleinenfänger‘ ist ein pelagischer Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern; 18. ‚Freizeitfischerei‘ ist nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden; 19. ‚Ringwade‘ ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann; 20. ‚gemeinsamer Fangeinsatz‘ jeder Einsatz mit zwei oder mehr Ringwadenfängern, bei dem der Fang eines Ringwadenfängers nach einem zuvor vereinbarten Schlüssel auf einen oder mehrere andere Ringwadenfänger aufgeteilt wird; 21. ‚Fanggerätegruppe‘ eine Gruppe von Fischereifahrzeugen, die dasselbe Fanggerät einsetzen und denen eine Gruppenquote zugeteilt wurde; 22. ‚Fischereiaufwand‘ das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs zur Messung der Intensität der Fangtätigkeiten; diese Intensität wird je nach Fanggerät in unterschiedlichen Einheiten gemessen; bei der Langleinenfischerei ist die Einheit die Anzahl Haken oder Haken-Stunden; bei Ringwadenfängern besteht die Einheit in den Schiffs-Tagen (Fangzeit und Suchzeit); 23. ‚gezielte Fischerei‘ Fischerei auf die Zielart Roter Thun mit einem Fangschiff in einer bestimmten Fangsaison; 24. ‚BCD‘ ein Fangdokument für Roten Thun; 25. ‚eBCD‘ ein elektronisches Fangdokument für Roten Thun; 26. „Umladung“ das Umladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug; das Entladen von totem Rotem Thun vom Ringwadenfänger, von der Tonnare oder vom Schlepper auf ein Hilfsschiff gilt jedoch nicht als Umladung; 27. ‚lebender Roter Thun‘ Roten Thun, der über einen bestimmten Zeitraum in einer Tonnare lebend gehalten oder lebend in eine Aufzuchtanlage umgesetzt, in Netzkäfige eingesetzt, aufgezogen und schließlich entnommen oder freigesetzt wird; 28. ‚Entnahme‘ das Töten von Rotem Thun in Thunfischfarmen oder Tonnaren; 29. ‚Tonnar‘ ein am Meeresboden verankertes stationäres Fanggerät, das in der Regel ein Leitnetz besitzt, mit dem Roter Thun in eine oder mehrere Kammern gelenkt wird, in denen er bis zur Entnahme oder Aufzucht gehalten wird; 30. ‚Einsetzen in Netzkäfige‘ das Verbringen von lebendem Roten Thun in Thunfischfarmen und deren anschließende Fütterung mit dem Ziel, sie zu mästen und ihre Gesamtbiomasse zu steigern; 31. ‚Kontrolleinsetzen in Netzkäfige‘ eine Wiederholung des Einsetzens in Käfige, die auf Verlangen der Kontrollbehörden durchgeführt wird, um die Anzahl oder das Durchschnittsgewicht der eingesetzten Fische zu überprüfen; 32. ‚Aufzucht‘ oder ‚Mast‘ das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in Thunfischfarmen und deren anschließende Fütterung mit dem Ziel, sie zu mästen und ihre Gesamtbiomasse zu steigern; 33. ‚Thunfischfarm‘ ein Meeresgebiet an einem oder mehreren Standorten, die alle durch klare geografische Koordinaten mit eindeutig angegebenem Längen- und Breitengrad für jeden der Punkte des Polygons abgegrenzt sind und die für die Mast oder Aufzucht von Rotem Thun, der von Tonnaren oder Ringwadenfängern gefangen wird, genutzt werden; 34. ‚Einsatzkapazität für die Aufzucht‘ die Höchstmenge an wildem Rotem Thun in Tonnen, die eine Thunfischfarm während einer Fangsaison in Netzkäfige einsetzen darf; 35. ‚Umsetzung‘ jede Umsetzung a) von lebendem Rotem Thun vom Netz des Fangschiffs in ein Transportnetz, b) von lebendem Rotem Thun aus der Tonnare in das Transportnetz, unabhängig von der Anwesenheit eines Schleppers, c) von lebendem Rotem Thun von einem Transportnetz in ein anderes Transportnetz, d) eines Netzes mit lebendem Rotem Thun von einem Schlepper auf einen anderen Schlepper, e) von lebendem Rotem Thun zwischen verschiedenen Netzkäfigen derselben Thunfischfarm (interne Umsetzung), f) von lebendem Rotem Thun von einem Aufzuchtkäfig in ein Transportnetz; 36. ‚Kontrollumsetzung‘ die Wiederholung einer Umsetzung, die auf Verlangen der Kontrollbehörden durchgeführt wird; 37. ‚Umsetzung zwischen Thunfischfarmen‘ die Umsetzung von lebendem Rotem Thun von einer Thunfischfarm in eine andere, die aus zwei Phasen besteht: Umsetzung vom Aufzuchtkäfig des abgebenden Betriebs in ein Transportnetz und Umsetzung vom Transportnetz in den Aufzuchtkäfig des Empfängerbetriebs; 38. ‚erste Umsetzung‘ eine Umsetzung von lebendem Rotem Thun von einer Ringwade oder einer Tonnare in ein Transportnetz; 39. ‚weitere Umsetzung‘ jede Umsetzung, die nach der ersten Umsetzung und vor dem Einsetzen in die Käfige des Empfängerbetriebs erfolgt, wie z. B. das Aufteilen oder Zusammenführen des Inhalts zweier Transportnetze, mit Ausnahme von freiwilligen oder Kontrollumsetzungen; 40. ‚freiwillige Umsetzung‘ die Wiederholung einer Umsetzung, die vom abgebenden Betreiber freiwillig durchgeführt wird; 41. ‚Kontrollkamera‘ eine Stereokamera oder konventionelle Videokamera für die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen; 42. ‚Stereokamera‘ eine Kamera mit zwei oder mehr Objektiven, mit einem eigenen Bildsensor oder Einzelbild pro Objektiv, zur Aufnahme von dreidimensionalen Bildern zwecks Längenmessung des Fischs; 43. ‚abgebender Betreiber‘ den Kapitän oder den Vertreter des Kapitäns des Fangschiffs oder Schleppers oder den Betreiber oder den Vertreter des Betreibers der Thunfischfarm oder der Tonnare, von dem — außer im Fall von freiwilligen und Kontrollumsetzungen — eine Umsetzung ausgeht; 44. ‚Mitgliedstaat des abgebenden Betreibers‘ den Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit der abgebende Betreiber untersteht.“
Article 8 Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten
1 Die automatische Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten ist nicht zulässig.
2 Ein Mitgliedstaat kann die Übertragung von höchstens 5 % seiner jährlichen Quote von einem Jahr auf das folgende Jahr beantragen. Der betreffende Mitgliedstaat nimmt diesen Antrag in seinen jährlichen Fang- und Kapazitätsmanagementplan auf, der in den Fang- und Kapazitätsmanagementplan der Union zur Billigung durch die ICCAT aufzunehmen ist.“
Article 14 Jährlicher Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan
Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt seinen Plan der Kommission vor. Jeder Mitgliedstaat stellt seinen Plan im Einklang mit folgenden Aspekten auf: a) den Zielen, Prioritäten und Verfahren sowie Eckpunkten für die Inspektionstätigkeiten des gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgestellten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms für Roten Thun; b) dem gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingerichteten nationale Kontrollprogramm für Roten Thun bis zum 31. Dezember 2025 und nach diesem Zeitpunkt dem gemäß Artikel 93a jener Verordnung eingerichteten nationale Kontrollprogramm.“
Article 21a Verbot des Anbordbehaltens von Rotem Thun an Bord von Unterstützungsschiffen
Unterstützungsschiffe dürfen keinen Roten Thun an Bord behalten oder befördern.“
Article 28a Listen und Register der Thunfischfarmen
1 Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission elektronisch als Teil seines Fangplans eine Liste der Thunfischfarmen, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für Roten Thun zugelassen sind. Diese Liste enthält folgende Angaben: a) den Namen der Thunfischfarm; b) die Registernummer; c) die Namen und Anschriften der Eigner und Betreiber; d) die jeder Thunfischfarm zugewiesene Einsatz- und Gesamtaufzuchtkapazität; e) die geografischen Koordinaten der für Aufzuchttätigkeiten zugelassenen Gebiete; und f) den Status der Thunfischfarm (aktiv oder nicht aktiv). Die Kommission leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die betreffenden Thunfischfarmen in das ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen eingetragen werden können.
2 Für Thunfischfarmen, die nicht im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen aufgeführt sind, gilt, dass sie keine Genehmigung für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer haben.
3 Außerhalb der für die Aufzucht zugelassenen geografischen Koordinaten ist keine Aufzucht, einschließlich der Fütterung zu Mastzwecken oder der Entnahme zulässig.
4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Ergänzung, Streichung und Änderung in ihrer Liste der Thunfischfarmen mit. Die Kommission leitet diese Änderungen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.
5 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Roter Thun nicht in eine Thunfischfarm eingesetzt wird, die nicht im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen aufgeführt ist, und dass diese Thunfischfarmen keinen Roten Thun von Schiffen erhalten, die nicht im ICCAT-Schiffregister aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Tätigkeit in Thunfischfarmen zu untersagen, die nicht im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen eingetragen sind.“
Article 36 Fangberichte der Mitgliedstaaten
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle zwei Wochen Fangberichte. Diese Berichte enthalten die nach Artikel 32 erforderlichen Angaben zu Tonnaren und Fangschiffen. Diese Angaben werden nach Fanggerätetypen aufgeschlüsselt. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.“
Article 43a Freiwillige Umsetzungen und Kontrollumsetzungen
1 Erfüllt die Videoaufzeichnung gemäß Artikel 43 nicht die Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X, insbesondere wenn ihre Qualität und Klarheit nicht ausreichen, um die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun zu bestimmen, so kann der abgebende Betreiber freiwillige Umsetzungen vornehmen.
2 Wurde keine freiwillige Umsetzung vorgenommen oder ist es trotz der freiwilligen Umsetzung immer noch nicht möglich, die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun zu bestimmen, so ordnet die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers eine Kontrollumsetzung an, die wiederholt wird, bis die Qualität der Videoaufzeichnung eine Bestimmung der Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun ermöglicht.
3 Die freiwilligen Umsetzungen und Kontrollumsetzungen erfolgen in einen leeren Käfig. Die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun, die durch eine gültige freiwillige Umsetzung oder Kontrollumsetzung ermittelt wurde, wird zum Ausfüllen des Logbuchs, der ITD und der entsprechenden Abschnitte des eBCD herangezogen.
4 Die Trennung des Transportkäfigs vom Ringwadenfänger, Tonnar oder Aufzuchtkäfig erfolgt erst, wenn der regionale ICCAT-Beobachter, der sich an Bord des Ringwadenfängers, in der Thunfischfarm oder auf der Tonnare befindet, seine Aufgaben erfüllt hat.
5 Reicht die Qualität der Videoaufzeichnungen der freiwilligen Umsetzungen immer noch nicht zur Bestimmung der Anzahl der umgesetzten Exemplare aus, so kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers die Trennung der Transportkäfige von dem Ringwadenfänger, der Tonnare oder der Thunfischfarm gestatten. In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers an, dass die Öffnungen der betreffenden Transportkäfige nach dem Verfahren gemäß Anhang XVa versiegelt werden und dass zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort eine Kontrollumsetzung in Anwesenheit der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats durchgeführt wird.
6 Falls die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bei der Kontrollumsetzung nicht anwesend sein können, findet die Kontrollumsetzung in Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachters statt. In diesem Fall ist der Betreiber der Thunfischfarm, der Eigentümer der umzusetzenden Exemplare von Rotem Thun ist, für die Einsetzung des regionalen ICCAT-Beobachters zur Überprüfung der Kontrollumsetzung verantwortlich.“
Article 44 Untersuchung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers
1 Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers untersuchen alle Fälle, in denen a) eine Differenz von mehr als 10 % besteht zwischen der vom abgebenden Betreiber in der ITD angegebenen Anzahl Exemplare von Rotem Thun und der Anzahl Exemplare von Rotem Thun, die vom regionalen ICCAT-Beobachter bzw. vom nationalen Beobachter festgelegt wurde; b) der regionale ICCAT-Beobachter die ITD nicht unterzeichnet hat. Die in Buchstabe a genannte Fehlermarge von 10 % wird als Prozentsatz der Zahlen des abgebenden Betreibers ausgedrückt. Bei Einleitung einer Untersuchung unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder der für die betroffenen Schlepper zuständigen Partei über die Untersuchung und stellt sicher, dass bis zum Abschluss der Untersuchung keine Umsetzung von oder auf den betreffenden Transportkäfig gestattet wird. Die Untersuchung umfasst gegebenenfalls auch die Analyse aller einschlägigen Videoaufzeichnungen. Außer in Fällen höherer Gewalt wird eine solche Untersuchung vor dem Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige in der Thunfischfarm, in jedem Fall aber innerhalb von 96 Stunden nach Einleitung der Untersuchung abgeschlossen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung wird kein Einsetzen in Netzkäfige genehmigt, und der entsprechende Abschnitt des eBCD wird nicht validiert.
2 Bei allen Umsetzvorgängen, bei denen eine Videoaufzeichnung erforderlich ist, stellt eine Differenz von mehr als 10 % zwischen der vom abgebenden Betreiber in der ITD angegebenen Anzahl Exemplare von Rotem Thun und der Anzahl, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei des abgebenden Betreibers festgelegt wurde, einen potenziellen Verstoß der betreffenden Fischereifahrzeuge, Tonnaren oder Thunfischfarmen dar.“
Article 45a Änderungen an ITD und eBCD nach Inspektionen auf See oder nach Untersuchungen
Stellt sich bei einer Inspektion auf See oder einer Untersuchung heraus, dass die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun 10 % über der in der ITD und im eBCD angegebenen Anzahl liegt, so wird das eBCD von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers entsprechend dem Ergebnis der Inspektion bzw. Untersuchung geändert.“
Article 45b Allgemeine Bestimmungen
1 Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat benennt eine einzige zuständige Behörde, die verantwortlich ist für die Koordinierung der Sammlung und Überprüfung von Informationen über die in seinem Hoheitsgebiet stattfindenden Einsetzvorgänge, für die Kontrolle der unter seiner Gerichtsbarkeit durchgeführten Aufzuchttätigkeiten sowie für die Berichterstattung an die und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Flaggenmitgliedstaaten und für die Tonnaren zuständigen Mitgliedstaaten und der für die Schiffe oder Tonnaren, die den in Netzkäfige eingesetzten Thunfisch gefangen haben, zuständigen Parteien.
2 Alle Fischerei- und Aufzuchttätigkeiten im Zusammenhang mit Rotem Thun unterliegen der Kontrolle im Einklang mit dem gemäß Artikel 14 vorgelegten Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan.
3 Die Mitgliedstaaten, die an Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Einsetzen in Netzkäfige beteiligt sind, tauschen Informationen aus und arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die Anzahl und das Gewicht der für das Einsetzen in Netzkäfige bestimmten Exemplare von Rotem Thun korrekt sind, mit den von dem Kapitän des Ringwadenfängers oder dem Betreiber der Tonnare gemeldeten Fangmengen übereinstimmen und in den entsprechenden Abschnitten des eBCD angegeben werden.
4 Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber der Farmen jederzeit einen genauen schematischen Plan ihrer Farm aufbewahren, in dem die eindeutigen Kennnummern gemäß Artikel 45c aller Netzkäfige und ihre jeweilige Position in der Farm angegeben sind. Dieser Plan ist für die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats zu Kontrollzwecken und für den in der Thunfischfarm eingesetzten regionalen ICCAT-Beobachter jederzeit einsehbar. Jede Aktualisierung des schematischen Plans ist der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats vorab mitzuteilen. Der schematische Plan wird bei jeder Änderung der Anzahl oder Verteilung der Aufzuchtkäfige angepasst.
5 Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bewahrt alle Informationen, Unterlagen und Materialien im Zusammenhang mit den Einsetzvorgängen, die in den unter die Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaats fallenden Thunfischfarmen stattfinden, mindestens drei Jahre und danach so lange auf, wie es für Durchsetzungszwecke erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt entsprechend für die Betreiber von Thunfischfarmen in Bezug auf Einsetzvorgänge, die in ihren Farmen stattfinden.
Article 45c Eindeutige Kennnummer
1 Vor Beginn der Fangsaison für Roten Thun weist die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats jedem Netzkäfig, der zu einer unter die Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats fallenden Thunfischfarm gehört, eine eindeutige Kennnummer (im Folgenden ‚Netzkäfignummer‘) zu, auch für Netzkäfige, die für den Transport der Fische zur Thunfischfarm verwendet werden.
2 Die Netzkäfignummern werden nach einem eindeutigen Zahlensystem erstellt, das mindestens den dem für die Farmen zuständigen Mitgliedstaat entsprechenden Alpha-3-Code gefolgt von drei Ziffern umfasst. Die Netzkäfignummern müssen unveränderlich sein und dürfen nicht von einem Netzkäfig auf einen anderen übertragen werden können.
3 Die Netzkäfignummern werden auf zwei gegenüberliegenden Seiten des Käfigrings oberhalb der Wasserlinie in einer Farbe aufgedruckt oder aufgemalt, die mit dem Hintergrund, auf dem sie aufgemalt oder aufgedruckt sind, kontrastiert, und sind zu Kontrollzwecken jederzeit sichtbar und lesbar. Die Höhe der Buchstaben und Ziffern beträgt mindestens 20 cm bei einer Linienstärke von mindestens 4 cm.
4 Abweichend von Absatz 3 sind alternative Methoden zur Anbringung der Netzkäfignummer zulässig, sofern sie die gleiche Garantie für Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Unveränderbarkeit bieten.
Article 45d Einsetzgenehmigung
1 Für jeden Einsetzvorgang gilt das Verfahren gemäß den Absätzen 2 bis 4.
2 Der Betreiber einer Thunfischfarm beantragt bei der zuständigen Behörde des für die Farm zuständigen Mitgliedstaats eine Einsetzgenehmigung. Die Einsetzgenehmigung enthält die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gewicht der Exemplare von Rotem Thun, die gemäß der ITD in Netzkäfige eingesetzt werden sollen, b) die entsprechende ITD, c) die Nummer der betreffenden eBCD, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, bestätigt und validiert wurde, d) alle Meldungen über während des Transports verendete Fische, die gemäß Anhang XIII ordnungsgemäß erfasst werden.
3 Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats übermittelt den jeweils zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, die Angaben gemäß Absatz 2 und ersucht um Bestätigung, dass der Einsetzvorgang genehmigt werden kann.
4 Innerhalb von drei Werktagen teilen die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats der zuständigen Behörde des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei mit, dass der betreffende Einsetzvorgang genehmigt werden kann oder verweigert wird. Im Fall einer Verweigerung gibt die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats die Gründe hierfür an. Die Verweigerung zieht eine Freisetzungsanordnung nach sich.
5 Der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat stellt die Einsetzgenehmigung unmittelbar nach Erhalt der Bestätigung der betreffenden zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, aus. Liegt diese Bestätigung nicht vor, so erteilt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die Einsetzgenehmigung nicht.
6 Das Einsetzen in Netzkäfige wird nicht genehmigt, wenn für die Fische, für die die Einsetzgenehmigung gilt, nicht die vollständigen Angaben gemäß Absatz 2 vorliegen.
7 Der Einsetzvorgang wird nicht genehmigt und die entsprechenden Abschnitte des eBCD betreffend den Fang und den Handel mit lebendem Fisch werden nicht validiert, bis die Ergebnisse der Untersuchung gemäß Artikel 44, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, durchgeführt wird, vorliegen.
8 Wurde die Einsetzgenehmigung von der zuständigen Behörde des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei nicht innerhalb eines Monats nach Beantragung der Einsetzgenehmigung durch den Betreiber der Thunfischfarm erteilt, so ordnet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats gemäß Anhang XII die Freisetzung aller in dem betreffenden Transportkäfig befindlichen Fische an und führt diese durch. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, und das ICCAT-Sekretariat über die Freisetzung.“
Article 46 Nichterteilung der Einsetzgenehmigung
1 Die zuständige Behörde des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats genehmigt die Einsetzung nicht, wenn sie der Auffassung ist, dass a) das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Fisch gefangen hat, nicht über eine ausreichende Quote für den in Netzkäfige einzusetzenden Roten Thun verfügte, b) die Menge des in Netzkäfige einzusetzenden Fischs von dem Fangschiff oder der Tonnare nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde oder c) das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß den Artikeln 27 oder 28 verfügt.
2 Erteilt der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat die Einsetzgenehmigung nicht, so muss er a) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Thunfischfarm zuständig ist, in Kenntnis setzen und b) verlangen, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Thunfischfarm zuständig ist, die Fänge beschlagnahmt und den Fisch ins Meer freisetzt.
Article 46a Einsetzen in Netzkäfige
1 Bei Ankunft des Schleppers in der Nähe der Thunfischfarm stellt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats sicher, dass zwischen diesem Schlepper und allen Einrichtungen der Thunfischfarm ein Mindestabstand von einer Seemeile eingehalten wird, bis die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats vor Ort ist. Die Position und die Aktivität des Schleppers werden zu jedem Zeitpunkt überwacht.
2 Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats genehmigt den Beginn des Einsetzvorgangs nicht ohne Anwesenheit dieser Behörde und des regionalen ICCAT-Beobachters oder bevor die einschlägigen Abschnitte des eBCD betreffend den Fang und den Handel mit lebendem Fisch von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, ausgefüllt und validiert wurden.
3 Das Verankern von Transportkäfigen in der Thunfischfarm als Aufzuchtkäfige, ohne dass die Fische bewegt werden, um Stereokameraaufnahmen zu ermöglichen, ist verboten.
4 Nach der Umsetzung von Rotem Thun vom Schlepp-Transportkäfig in den Aufzuchtkäfig stellt die Kontrollbehörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats sicher, dass die Aufzuchtkäfige, in denen sich Roter Thun befindet, jederzeit versiegelt sind. Die Entsiegelung ist nur in Anwesenheit der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats und nach deren Genehmigung möglich. Die Kontrollbehörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats erstellt Protokolle für die Versiegelung der Aufzuchtkäfige und stellt sicher, dass amtliche Siegel verwendet und so angebracht werden, dass die Käfige nicht geöffnet werden können, ohne dass die Siegel beschädigt werden.
5 Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fänge von Rotem Thun in separate Käfige oder Käfigreihen eingesetzt werden und nach Herkunfts-Flaggenmitgliedstaaten oder Herkunfts-Parteien sowie nach Fangjahren aufgeteilt werden. Wurde der Rote Thun im Rahmen eines gemeinsamen Fangeinsatzes gefangen, so werden die betreffenden Fänge jedoch in separate Käfige oder Käfigreihen eingesetzt und nach gemeinsamen Fangeinsätzen und Fangjahren aufgeteilt.
6 Die Fische müssen vor dem 22. August jedes Jahres in Netzkäfige eingesetzt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats nennen triftige Gründe einschließlich höherer Gewalt, die sie zusammen mit dem Einsetzbericht übermitteln. Nach dem 7. September jedes Jahres dürfen keinesfalls noch Fische in Netzkäfige eingesetzt werden. Diese Fristen gelten nicht für Umsetzungen zwischen Thunfischfarmen.“
Article 47 Fangdokumente für Roten Thun
Für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten ist es untersagt, das Einsetzen von Rotem Thun in Käfige zu genehmigen, für den die von der ICCAT im Rahmen der Fangdokumentationsregelung der Verordnung (EU) 2023/2833 verlangten Dokumente nicht vorliegen. Die Dokumente müssen zutreffend und vollständig sein und von dem Mitgliedstaat oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder dem Mitgliedstaat oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, validiert werden.
Article 49 Aufzeichnung von Einsetzvorgängen durch Kontrollkameras und Einsetzerklärung
1 Für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einsetzvorgänge von ihren Kontrollbehörden unter Einsatz sowohl von konventionellen Videokameras als auch von Stereokameras überwacht werden. Videoaufzeichnungen werden für jeden Einsetzvorgang im Einklang mit den Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X durchgeführt.
2 Entspricht die Qualität der Videoaufzeichnung der Kontrollkamera zur Bestimmung der Anzahl und des Gewichts der in Netzkäfige eingesetzten Exemplare von Rotem Thun nicht den Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X, so ordnet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats das Kontrolleinsetzen in Netzkäfige an, bis die Anzahl und das Gewicht der Exemplare von Rotem Thun bestimmt werden können. Für die Wiederholung des Einsetzvorgangs ist keine neue Einsetzgenehmigung erforderlich.
3 Im Fall eines Kontrolleinsetzens in Netzkäfige stellt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats sicher, dass der Käfig der abgebenden Thunfischfarm versiegelt wird und vor dem neuen Einsetzvorgang nicht manipuliert werden kann. Die Käfige der aufnehmenden Thunfischfarm, die für das Kontrolleinsetzen in Netzkäfige verwendet werden, sind leer.
4 Nach Abschluss des Einsetzvorgangs stellt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats sicher, dass der regionale ICCAT-Beobachter unmittelbaren Zugang zu allen Videoaufzeichnungen der Kontrollkamera hat und erforderlichenfalls eine Kopie anfertigen kann, um die Analyse dieser Videoaufzeichnungen zu einem anderen Zeitpunkt oder an einem anderen Ort durchzuführen.
5 Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber der Thunfischfarm für jeden Einsetzvorgang innerhalb einer Woche nach dem tatsächlichen Vorgang eine Einsetzerklärung nach dem Muster in Anhang XIV vorlegt.
Article 50 Einleitung und Durchführung von Untersuchungen
1 Besteht in Bezug auf einen einzelnen Fangeinsatz eine Differenz von mehr als 10 % zwischen der von der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats gemäß Artikel 51 Absatz 3 gemeldeten Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die in Netzkäfige eingesetzt werden, und der Zahl, die im eBCD oder in der ITD als gefangen und/oder umgesetzt angegeben wurde, so leitet die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats eine Untersuchung ein, um das genaue Fanggewicht zu ermitteln, das von der nationalen Quote für Roten Thun abzuziehen ist.
2 Zur Unterstützung der Untersuchung gemäß Absatz 1 fordert die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats alle ergänzenden Informationen und die Ergebnisse der einschlägigen Videoaufzeichnungsanalyse an, die von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats und des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats, die an dem betreffenden Transport und Einsetzvorgang beteiligt waren, durchgeführt wurden.
3 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Flaggenmitgliedstaaten, deren Schiffe am Transport der Fische beteiligt waren, kooperieren aktiv, unter anderem durch den Austausch aller ihnen zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen.
4 Die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats schließt die Untersuchung innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Ergebnisse des Einsetzvorgangs durch die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats ab.
5 Eine Differenz von mehr als 10 % zwischen der von dem betreffenden Schiff oder der betreffenden Tonnare gemeldeten Anzahl gefangener Exemplare von Rotem Thun und der von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats als Ergebnis der Untersuchung ermittelten Anzahl stellt einen potenziellen Verstoß des betreffenden Schiffs oder der betreffenden Tonnare dar.
6 Die Fehlermarge von 10 % gemäß den Absätzen 1 und 5 wird als Prozentsatz der von dem Kapitän des Fischereifahrzeugs oder dessen Bevollmächtigtem oder von dem Betreiber der Tonnare oder dessen Bevollmächtigtem gemeldeten Zahlen ausgedrückt und gilt auf der Ebene der einzelnen Einsetzvorgänge.
7 Der Flaggenmitgliedstaat oder der für die Tonnare zuständige Mitgliedstaat bestimmt das Gewicht des Roten Thuns, das von seiner nationalen Quote für Roten Thun abgezogen wird, und berücksichtigt dabei die in Netzkäfige eingesetzten Mengen, die gemäß Anhang XI berechnet werden, wodurch sichergestellt wird, dass das Gewicht beim Einsetzen in Netzkäfige auf der Grundlage des Längen-Gewichts-Verhältnisses für wild lebende Fische berechnet wird, sowie die gemeldete Sterblichkeit gemäß Anhang XIII.
8 Wird jedoch bei der Untersuchung gemäß Absatz 1 festgestellt, dass Exemplare von Rotem Thun im Sinne des Anhangs XIII fehlen, so wird das Gewicht der fehlenden Fische von der Quote des Mitgliedstaats gemäß Anhang XIII abgezogen, indem das von der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats mitgeteilte durchschnittliche Einzelgewicht bei Einsetzen auf die Anzahl der Exemplare von Rotem Thun im Fang angewandt wird, die von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats durch eine Analyse der ersten Videoaufzeichnung des Einsetzvorgangs im Rahmen der Untersuchung ermittelt wurde.
9 Ungeachtet des Absatzes 8 kann die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats nach Konsultation der zuständigen Behörde des am Fischtransport bis zur Empfängerfarm beteiligten Flaggenmitgliedstaats beschließen, die bei der Untersuchung als verloren ermittelten Fische nicht von der nationalen Quote abzuziehen, wenn die Verluste vom Betreiber ordnungsgemäß als ‚höhere Gewalt‘ dokumentiert wurden (d. h. anhand von Bildern des beschädigten Käfigs, Wetterberichten), die entsprechenden Informationen der zuständigen Behörde seines Mitgliedstaats unmittelbar nach dem Ereignis übermittelt wurden und die Verluste nicht zu bekannten Sterblichkeiten geführt haben.
Article 51 Maßnahmen und Programme zur Bestimmung der Anzahl und des Gewichts von in Netzkäfige eingesetzten Exemplaren von Rotem Thun
1 Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bestimmt die Anzahl und das Gewicht der in Netzkäfige eingesetzten Exemplare von Rotem Thun, indem sie die vom Betreiber der Thunfischfarm zur Verfügung gestellten Videoaufzeichnungen der einzelnen Einsetzvorgänge analysiert. Die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats führen diese Analyse nach den Verfahren gemäß Anhang XI durch.
2 Besteht eine Differenz von mehr als 10 % zwischen der von der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats ermittelten Anzahl oder dem von ihr ermittelten Gewicht und den entsprechenden Angaben in der ICCAT-Erklärung über das Einsetzen in Netzkäfige, so leitet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats eine Untersuchung ein, um die Gründe für die Abweichung zu ermitteln und gegebenenfalls die Anzahl und/oder das Gewicht der in Netzkäfige eingesetzten Exemplare von Rotem Thun anzupassen. Diese Fehlermarge von 10 % wird als Prozentsatz der vom Betreiber der Thunfischfarm angegebenen Zahlen ausgedrückt.
3 Nach Abschluss eines Einsetzvorgangs oder — im Fall eines gemeinsamen Fangeinsatzes oder von Tonnaren desselben Mitgliedstaats — des letzten Einsetzvorgangs im Zusammenhang mit diesem gemeinsamen Fangeinsatz oder mit diesen Tonnaren teilt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat dem Mitgliedstaat oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder dem Mitgliedstaat oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, die Ergebnisse des Stereokameraprogramms gemäß Anhang XI Abschnitt B Nummer 2 mit.
4 Der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat teilt die Ergebnisse des Stereokameraprogramms gemäß Absatz 3 auch der Stelle mit, die das ICCAT-Programm für regionale Beobachter im Namen der ICCAT durchführt.
5 Das Stereokameraprogramm gemäß Absatz 3 wird nach den Verfahren gemäß Anhang XI durchgeführt. Alternative Methoden dürfen nur angewandt werden, wenn die ICCAT diese auf ihrer Jahrestagung gebilligt hat.
6 Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 30. September jedes Jahres die Verfahren und Ergebnisse im Zusammenhang mit dem Stereokamerasystem oder alternativen Methoden gemäß Absatz 5 vor, die bis zum 31. Oktober jedes Jahres an den SCRS übermittelt werden.
7 Alle während eines Einsetzvorgangs verendeten Exemplare von Rotem Thun werden vom Betreiber der Thunfischfarm gemäß Anhang XIII gemeldet.
8 Der Flaggenmitgliedstaat oder für die Tonnare zuständige Mitgliedstaat erteilt für die in Netzkäfige eingesetzten Mengen, die über die als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen hinausgehen, eine Freisetzungsanweisung nach den Verfahren des Anhangs XII, wenn a) für einen einzelnen Einsetzvorgang oder für alle Einsetzvorgänge aus einem gemeinsamen Fangeinsatz die Untersuchung gemäß Artikel 50 Absatz 1 nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Übermittlung der Ergebnisse des Stereokameraprogramms abgeschlossen ist oder b) das Ergebnis der Untersuchung gemäß Artikel 50 Absatz 1 eine Überschreitung der Anzahl und/oder des Durchschnittsgewichts des als gefangen und umgesetzt gemeldeten Roten Thuns zeigt. Die Freisetzung der überzähligen Fische erfolgt in Anwesenheit der Kontrollbehörden.
9 Anhand der Ergebnisse des Stereokameraprogramms wird entschieden, ob Freisetzungen erforderlich sind, und die Einsetzerklärungen und die einschlägigen Abschnitte der BCD werden entsprechend ausgefüllt. Wurde eine Freisetzungsanweisung erteilt, so ersucht der Betreiber der Thunfischfarm um die Anwesenheit einer nationalen Kontrollbehörde und eines regionalen ICCAT-Beobachters, um die Freisetzung zu beobachten.
Article 52 Freisetzungen im Zusammenhang mit Einsetzvorgängen
1 Die Bestimmung der freizusetzenden Fische erfolgt gemäß Anhang XI Abschnitt B Nummer 3.
2 Übersteigt das Gewicht des in Käfige eingesetzten Roten Thuns das als gefangen und/oder umgesetzt gemeldete Gewicht, so stellt die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für Tonnare zuständigen Mitgliedstaats eine Freisetzungsanweisung aus und übermittelt diese unverzüglich an die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats. Die Freisetzungsanweisung wird gemäß Anhang XI Abschnitt B Nummer 3 unter Berücksichtigung eines möglichen Ausgleichs auf der Ebene des gemeinsamen Fangeinsatzes oder der gemeinsamen Tonnare gemäß Anhang XI Abschnitt B Nummer 5 ausgestellt.
3 Die Freisetzung wird gemäß dem in Anhang XII enthaltenen Protokoll durchgeführt.“
Article 56a Entnahme
1 Verarbeitungsschiffe, die in Thunfischfarmen oder auf Tonnaren tätig werden wollen, kündigen dies dem für die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat mindestens 48 Stunden vor der Ankunft des Schiffs im Gebiet der Thunfischfarm bzw. der Tonnare an. Die Vorankündigung enthält mindestens das Datum und die voraussichtliche Ankunftszeit sowie Angaben darüber, ob das Verarbeitungsschiff Roten Thun an Bord hat, und wenn ja, Einzelheiten zur Ladung, einschließlich der verarbeiteten Mengen und des Lebendgewichts sowie Angaben zum Ursprung (Thunfischfarm oder Tonnare und Mitgliedstaat oder Partei) des an Bord befindlichen Roten Thuns.
2 Jeder Entnahmevorgang in Thunfischfarmen oder Tonnaren unterliegt einer Genehmigung durch den für die Thunfischfarm oder Tonnare zuständigen Mitgliedstaat. Zu diesem Zweck stellt der Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare, der Roten Thun entnehmen will, bei seinem für die Thunfischfarm bzw. die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat einen Genehmigungsantrag, der mindestens folgende Angaben enthält: Datum oder Zeitraum der Entnahme, die geschätzten Mengen, die entnommen werden sollen (Anzahl der Exemplare von Rotem Thun und Gewicht in kg), eBCD-Nummer in Verbindung mit den zu entnehmenden Exemplaren von Rotem Thun, Angaben zu den am Vorgang beteiligten Hilfsschiffen und die Bestimmung des entnommenen Roten Thuns (Verarbeitungsschiff, Ausfuhr, lokaler Markt usw.).
3 Außer im Fall von Exemplaren von Rotem Thun, die sich ihrem Lebensende nähern, darf kein Entnahmevorgang genehmigt werden, bevor die Ergebnisse der Quotenausschöpfung gemäß Artikel 50 Absätze 7 bis 9 festgestellt und die entsprechenden Freisetzungen vorgenommen wurden.
4 Es darf keine Entnahme ohne die Anwesenheit eines nationalen Beobachters bei Entnahmen in Tonnaren oder eines regionalen ICCAT-Beobachters bei Entnahmen in Thunfischfarmen erfolgen. Bei Fisch, der an ein Verarbeitungsschiff geliefert wird, kann der nationale Beobachter oder der regionale ICCAT-Beobachter seine Aufgaben vom Verarbeitungsschiff aus wahrnehmen.
5 Die zuständigen Behörden der für die Thunfischfarm oder Tonnare zuständigen Mitgliedstaaten überprüfen und vergleichen die Ergebnisse aller Entnahmevorgänge, die in den Thunfischfarmen und Tonnaren unter ihrer Gerichtsbarkeit stattfinden anhand aller ihnen vorliegenden einschlägigen Informationen. Die zuständigen Kontrollbehörden der für die Thunfischfarm oder Tonnare zuständigen Mitgliedstaaten untersuchen alle Entnahmen von Rotem Thun, der für Verarbeitungsschiffe bestimmt ist, sowie einen bestimmten Prozentsatz der übrigen Entnahmevorgänge auf der Grundlage einer Risikoanalyse.
6 Handelt es sich bei dem Bestimmungsort des Roten Thuns um ein Verarbeitungsschiff, so füllt der Kapitän des Verarbeitungsschiffs oder dessen Bevollmächtigter eine Verarbeitungserklärung aus. Soll der entnommene Rote Thun direkt im Hafen angelandet werden, so füllt der Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare eine Entnahmeerklärung aus. Die Verarbeitungs- und Entnahmeerklärungen werden von dem bei der Entnahme anwesenden nationalen Beobachter oder regionalen ICCAT-Beobachter validiert.
7 Die Verarbeitungs- und Entnahmeerklärungen werden innerhalb von 48 Stunden nach der Entnahme per E-Mail unter Verwendung der in Anhang XVb enthaltenen Vorlage an die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats übermittelt.
Article 56b Umsetzungen innerhalb einer Thunfischfarm
1 Eine Umsetzung innerhalb einer Thunfischfarm darf nur mit Genehmigung und in Anwesenheit der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats erfolgen. Jede Umsetzung wird von Kontrollkameras aufgezeichnet, um die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun zu bestätigen. Die Videoaufzeichnung entspricht den Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats überwacht und kontrolliert diese Umsetzungen und stellt sicher, dass jede Umsetzung innerhalb einer Thunfischfarm im eBCD-System erfasst wird.
2 Unbeschadet der Definition des Begriffs ‚Einsetzen in Netzkäfige‘ in Artikel 5 Nummer 30 gilt die Umsetzung von Rotem Thun zwischen zwei verschiedenen Standorten derselben Thunfischfarm (Umsetzung innerhalb einer Thunfischfarm) unter Verwendung eines Transportkäfigs nicht als Einsetzen in Netzkäfige für die Zwecke des Abschnitts 7.
3 Bei Umsetzungen innerhalb einer Thunfischfarm kann die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die Umgruppierung von Fischen desselben Flaggenursprungs und desselben gemeinsamen Fangeinsatzes genehmigen, sofern die Rückverfolgbarkeit und die Anwendbarkeit der Wachstumsraten des SCRS sichergestellt sind.
4 Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats und der Betreiber der Thunfischfarm bewahren die Videoaufzeichnungen der Umsetzungen innerhalb von Thunfischfarmen unter seiner Gerichtsbarkeit mindestens drei Jahre und danach so lange auf, wie es für Durchsetzungszwecke erforderlich ist.
Article 56c Übertragung
1 Vor Beginn der nächsten Ringwaden- und Tonnare-Fangsaison nimmt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats eine gründliche Bewertung des lebenden Roten Thuns vor, der in die Thunfischfarmen unter seiner Gerichtsbarkeit übertragen wird. Zu diesem Zweck wird der betreffende lebende Rote Thun in leere Netzkäfige umgesetzt und mit einer oder mehreren Kontrollkameras überwacht, um die Anzahl und das Gewicht der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun zu ermitteln.
2 Abweichend von Absatz 1 wird die Übertragung von Rotem Thun aus Jahren und Netzkäfigen, in denen keine Entnahme stattgefunden hat, jährlich durch Stichprobenkontrollen gemäß Artikel 56e kontrolliert.
3 Der übertragene lebende Rote Thun wird in separate Käfige oder Käfigreihen in der Thunfischfarm eingesetzt und auf der Grundlage des gemeinsamen Fangeinsatzes oder nach desselben Ursprungs-Tonnare des Mitgliedstaats oder der Partei und Fangjahren aufgeteilt.
4 Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats stellt sicher, dass die Videoaufzeichnung der Kontrollkameras im Rahmen der Bewertung der Übertragungen den einschlägigen Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X entspricht und dass die Bestimmung der Anzahl und des Gewichts der übertragenen Exemplare von Rotem Thun gemäß Anhang XI Abschnitt A erfolgt.
5 Bis der SCRS einen Algorithmus zur Umrechnung von Länge in Gewicht für Mast- und/oder Zuchtfische entwickelt, wird das Gewicht der übertragenen Exemplare von Rotem Thun anhand der aktuellsten Wachstumsraten-Tabellen des SCRS bestimmt.
6 Eine zahlenmäßige Differenz zwischen der Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die sich aus der Bewertung der Übertragung ergibt, und der erwarteten Anzahl nach der Entnahme wird von der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats ordnungsgemäß untersucht und im eBCD-System erfasst. Ergibt sich eine Überzahl, so ordnet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die Freisetzung der entsprechenden Anzahl von Exemplaren von Rotem Thun an. Die Freisetzung erfolgt gemäß Anhang XII. Eine Verrechnung der Unterschiede zwischen verschiedenen Käfigen der Thunfischfarm ist nicht zulässig. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats kann eine Fehlermarge von bis zu 5 % zwischen der Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die sich aus der Bewertung der Übertragung ergibt, und der erwarteten Anzahl der im Käfig vorhandenen Exemplare zulassen.
7 Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bewahrt die Videoaufzeichnung und alle einschlägigen Unterlagen aus den Bewertungen der Übertragungen, die in den Thunfischfarmen unter der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats durchgeführt wurden, mindestens drei Jahre und danach so lange auf, wie es für Durchsetzungszwecke erforderlich ist.
Article 56d Jährliche Übertragungserklärung
1 Die zuständigen Behörden der für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten füllen jedes Jahr eine jährliche Übertragungserklärung aus und übermitteln diese zusammen mit dem überarbeiteten Aufzuchtmanagementplan der Kommission innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss der Bewertung der Übertragungen. Diese Erklärung enthält mindestens folgende Angaben: a) Flaggenmitgliedstaat, b) Name und ICCAT-Nummer der Thunfischfarm, c) Fangjahr, d) die Referenzen des eBCD, die den übertragenen Fängen entsprechen, e) Netzkäfignummern, f) Mengen (in kg) und Anzahl der übertragenen Exemplare von Rotem Thun, g) Durchschnittsgewicht, h) Angaben zu den einzelnen Übertragungsbewertungen: Datum und Käfignummern, und i) gegebenenfalls Angaben zu früheren Umsetzungen innerhalb derselben Thunfischfarm. Die Kommission leitet die jährliche Übertragungserklärung innerhalb von 15 Tage nach Abschluss der Übertragungsbewertung an das ICCAT-Sekretariat weiter.
2 Der Übertragungserklärung wird gegebenenfalls der Bericht über das Stereokamerasystem beigefügt.
Article 56e Stichprobenkontrollen
1 Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats führt in den Thunfischfarmen unter der Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaats Stichprobenkontrollen durch. Die Mindeststichprobenkontrollen gemäß Absatz 2 finden in den Thunfischfarmen zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses der Einsetzvorgänge und dem ersten Einsetzen in Netzkäfige des Folgejahres statt. Bei diesen Kontrollen werden alle Exemplare von Rotem Thun zwangsweise zwischen Aufzuchtkäfigen umgesetzt, damit die Anzahl der Exemplare von Rotem Thun anhand von Kontrollvideoaufzeichnungen ermittelt werden kann.
2 Jeder für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaat legt eine Mindestzahl von Stichprobenkontrollen fest, die in jeder Thunfischfarm unter seiner Gerichtsbarkeit durchzuführen sind. Die Zahl der Stichprobenkontrollen muss mindestens 10 % der Anzahl Käfige in jeder Thunfischfarm nach Abschluss der Einsetzvorgänge abdecken, wobei mindestens eine Kontrolle pro Thunfischfarm durchgeführt wird und die Zahl erforderlichenfalls aufzurunden ist. Die Auswahl der zu kontrollierenden Netzkäfige erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse. Die Planung der durchzuführenden Stichprobenkontrollen wird in dem Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan des Mitgliedstaats gemäß Artikel 14 dargelegt.
3 Obwohl dies nicht verpflichtend ist, kann die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die betroffenen Farmen mit einer Vorankündigung von höchstens zwei Kalendertagen darüber informieren, dass eine Stichprobenkontrolle stattfinden wird. In diesen Fällen teilt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats dem Betreiber der Thunfischfarm bei der Ankunft lediglich mit, welche Käfige ausgewählt wurden.
4 Die Betreiber der Thunfischfarmen treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Stichprobenkontrollen zu erleichtern, und stellen bei vorheriger Ankündigung sicher, dass alle Vorkehrungen getroffen werden, damit die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats jederzeit und in jedem Käfig der Farm Stichprobenkontrollen durchführen kann.
5 Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bemüht sich, die Zeitspanne zwischen der Anordnung der Stichprobenkontrollen und ihrer tatsächlichen Durchführung kurz zu halten. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats stellt sicher, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass der Betreiber der Thunfischfarm die betreffenden Käfige vor Durchführung der Stichprobenkontrolle manipulieren kann.
6 Im Anschluss an die Stichprobenkontrolle wird jede Differenz zwischen der bei den Stichprobenkontrollen ermittelten Anzahl der Exemplare von Rotem Thun und der erwarteten Anzahl im Käfig ordnungsgemäß untersucht und im eBCD-System erfasst. Ergibt sich eine Überzahl, so ordnet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die Freisetzung der entsprechenden Anzahl von Exemplaren von Rotem Thun an. Die Freisetzung erfolgt gemäß Anhang XII. Eine Verrechnung der Unterschiede zwischen verschiedenen Käfigen der Thunfischfarm ist nicht zulässig. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats kann eine Fehlermarge von 5 % zwischen der Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die sich aus der Kontrollumsetzung ergibt, und der erwarteten Anzahl der im Käfig vorhandenen Exemplare zulassen.
7 Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bewahrt die Videoaufzeichnungen von allen Stichprobenkontrollen, die in den Thunfischfarmen unter der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats durchgeführt wurden, mindestens drei Jahre und danach so lange auf, wie es für Durchsetzungszwecke erforderlich ist.
8 Die Ergebnisse der Stichprobenkontrollen werden dem ICCAT-Sekretariat von der Kommission vor Beginn der neuen Ringwadenfangsaison für jeden Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 zur Weiterleitung an den ICCAT-Durchführungsausschuss mitgeteilt.
Article 56f Umsetzungen zwischen Thunfischfarmen
1 Umsetzungen von Exemplaren von lebendem Rotem Thun zwischen zwei verschiedenen Thunfischfarmen dürfen nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörden der für die Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
2 Beim Umsetzen vom Aufzuchtkäfig der abgebenden Thunfischfarm in den Transportkäfig müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 6 eingehalten werden, was eine Videoaufzeichnung zur Bestätigung der Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun, das Ausfüllen einer ITD und die Überprüfung des Vorgangs durch einen regionalen ICCAT-Beobachter umfasst.
3 Ungeachtet des Absatzes 2 ist es in Fällen, in denen der gesamte Aufzuchtkäfig in die aufnehmende Thunfischfarm verbracht werden soll, nicht erforderlich, den Vorgang per Video aufzuzeichnen, und der Käfig wird versiegelt zur aufnehmenden Thunfischfarm transportiert.
4 Das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in der aufnehmenden Thunfischfarm unterliegt den Anforderungen für Einsetzvorgänge gemäß den Artikeln 46a und 49 sowie Artikel 51 Absätze 1, 2 und 7, einschließlich einer Videoaufzeichnung zur Bestätigung der Anzahl der Exemplare und des Gewichts des in Netzkäfige eingesetzten Roten Thuns und der Überprüfung des Vorgangs durch einen regionalen ICCAT-Beobachter. Das Gewicht der in Käfige eingesetzten Exemplare von Rotem Thun aus einer anderen Thunfischfarm muss erst dann bestimmt werden, wenn das SCRS einen Algorithmus zur Umrechnung von Länge in Gewicht für Mast- und/oder Zuchtfische entwickelt hat.“
Article 61 Durchsetzung
Unbeschadet der Artikel 89 bis 91 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und insbesondere der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber einem Fischereifahrzeug zu ergreifen, trifft der für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber dieser Farm, wenn nach geltendem nationalem Recht erwiesen ist, dass die Farm die Artikel 45b bis 52 der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt. Je nach Schwere des Verstoßes können diese Maßnahmen im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht die Aussetzung der Genehmigung oder die Streichung der Thunfischfarm von der nationalen Liste der Thunfischfarmen und/oder Geldbußen einschließen.“
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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