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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/910 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt der Informationen, die zu den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und OGAW-Verwaltungsgesellschaften zu übermitteln sind, und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden über grenzüberschreitende Anzeigeschreiben sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission

CELEX
32024R0910
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-12-15
In force since
2024-04-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Form und Inhalt der Muster für Anzeigeschreiben

1 Für die Übermittlung des in Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Anzeigeschreibens verwenden OGAW das Muster in Anhang I dieser Verordnung.

2 Zur Vorlage der in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen verwenden Verwaltungsgesellschaften das Muster in Anhang II dieser Verordnung.

Article 2 Übermittlung der in Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen und Angaben

1 Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihrer Website die E-Mail-Adresse oder einen anderen Kommunikationskanal, über den Verwaltungsgesellschaften die in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen und Angaben übermitteln müssen.

2 Die Verwaltungsgesellschaften übermitteln die in Absatz 1 genannten Unterlagen und Angaben entweder in einem maschinenlesbaren Format an die gemäß Absatz 1 veröffentlichte E-Mail-Adresse oder über andere von den zuständigen Behörden eingerichtete Kommunikationskanäle.

Article 3 Muster für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden

1 Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einer Verwaltungsgesellschaft übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG erhaltenen Angaben unter Verwendung der Muster in Anhang III und, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Errichtung einer Zweigniederlassung beabsichtigt, zusätzlich die Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Richtlinie unter Verwendung des Musters in Anhang VII dieser Verordnung.

2 Die in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines OGAW unter Verwendung des Musters in Anhang IV dieser Verordnung.

3 Für die in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Bescheinigung verwenden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einer Verwaltungsgesellschaft das Muster in Anhang V dieser Verordnung.

4 Für die in Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Bescheinigung verwenden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einer Verwaltungsgesellschaft das Muster in Anhang VI dieser Verordnung.

Article 4 Übermittlung von Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden

1 Die zuständigen Behörden benennen für die Übermittlung der in Artikel 3 genannten Angaben und Unterlagen eine einzige Kontaktstelle. Die zuständigen Behörden teilen allen anderen zuständigen Behörden die Kontaktdaten dieser Stelle und sämtliche diesbezügliche Änderungen mit.

2 Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die von ihnen angegebene E-Mail-Adresse oder ein entsprechend angegebener anderer Kommunikationskanal für den Empfang von Mitteilungen an jedem Arbeitstag eingesehen wird.

3 Die zuständigen Behörden übermitteln die in Artikel 3 genannten Angaben und Unterlagen per E-Mail oder, wenn andere Kommunikationskanäle gewählt werden, in einem maschinenlesbaren Format an die in Absatz 1 genannte Kontaktstelle.

4 Die Übermittlung der in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 18 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 und Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Angaben und Unterlagen gilt dann als nicht erfolgt, wenn a) eine der zu übermittelnden Angaben oder Unterlagen fehlt, unvollständig ist oder ein von Absatz 3 abweichendes Format hat; b) die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einer Verwaltungsgesellschaft oder eines OGAW nicht die von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 1 benannte Kontaktstelle genutzt haben; c) die Übermittlung der vollständigen Angaben und Unterlagen durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einer Verwaltungsgesellschaft oder eines OGAW wegen eines technischen Fehlers in ihrem elektronischen System fehlgeschlagen ist.

5 Bevor die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW der Verwaltungsgesellschaft die Übermittlung der vollständigen, in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 18 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 und Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Angaben oder Unterlagen bestätigen, vergewissern sie sich, dass die Übermittlung dieser Angaben oder Unterlagen an die empfangende zuständige Behörde stattgefunden hat.

6 Wird den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW mitgeteilt oder stellen diese fest, dass die Übermittlung der vollständigen, in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 18 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 und Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Angaben oder Unterlagen nicht stattgefunden hat, leiten sie umgehend Maßnahmen zu deren Übermittlung ein.

Article 5 Empfang von Mitteilungen zwischen zuständigen Behörden

1 Wenn die zuständigen Behörden die in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 18 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 und Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Angaben oder Unterlagen erhalten, teilen sie den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW so bald wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach Eingang der Angaben oder Unterlagen, über die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Kontaktstelle mit, ob a) die Angaben und Unterlagen vollständig sind; b) die Angaben und Unterlagen angezeigt oder ausgedruckt werden können.

2 Haben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW die in Absatz 1 genannte Mitteilung nicht oder nicht innerhalb der in Absatz 1 gesetzten Frist erhalten, kontaktieren sie die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Verwaltungsgesellschaft die Tätigkeiten, für die ihr eine Zulassung erteilt wurde, ausüben will beziehungsweise in dem der OGAW seine Anteile vertreiben will, und vergewissern sich, dass die Angaben und Unterlagen vollständig übermittelt wurden.

Article 6 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 584/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 584/2010 wird wie folgt geändert: (1) Kapitel I wird gestrichen. (2) Die Anhänge I und II werden gestrichen.

Article 7 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 14. Juli 2024.

Relations

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