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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/913 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt der Informationen, die zu den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Verwaltern alternativer Investmentfonds zu übermitteln sind, und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden über grenzüberschreitende Anzeigeschreiben

CELEX
32024R0913
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-12-15
In force since
2024-04-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Form und Inhalt der Muster für Anzeigeschreiben

1 EU-AIFM verwenden das Muster in Anhang I, um die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats über alle EU-AIF zu unterrichten, die sie gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU im Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigen.

2 EU-AIFM verwenden das Muster in Anhang II, um die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats über alle EU-AIF zu unterrichten, die sie gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigen.

3 Für die Übermittlung der in Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Angaben verwenden AIFM das Muster in Anhang III und, sollte der AIFM beabsichtigen, eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU zu errichten, zusätzlich das Muster in Anhang V.

Article 2 Übermittlung der in Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Angaben

1 Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihrer Website die E-Mail-Adresse oder einen anderen Kommunikationskanal, über den AIFM die in Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Angaben übermitteln können.

2 AIFM übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben entweder in einem maschinenlesbaren Format an die gemäß Absatz 1 veröffentlichte E-Mail-Adresse oder über andere von den zuständigen Behörden eingerichtete Kommunikationskanäle.

Article 3 Muster für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM verwenden für die in Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU genannte Bescheinigung das Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

Article 4 Übermittlung von Angaben zwischen den zuständigen Behörden

1 Die zuständigen Behörden benennen für die Übermittlung der in Artikel 3 genannten Angaben und Unterlagen eine einzige Kontaktstelle. Die zuständigen Behörden teilen allen anderen zuständigen Behörden die Angaben zu dieser Kontaktstelle und jede diesbezügliche Änderung mit.

2 Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die von ihnen angegebene E-Mail-Adresse oder ein entsprechend angegebener anderer Kommunikationskanal für den Empfang von Mitteilungen an jedem Arbeitstag eingesehen wird.

3 Die zuständigen Behörden übermitteln die in Artikel 3 genannten Angaben und Unterlagen per E-Mail oder, wenn andere Kommunikationskanäle gewählt werden, in einem maschinenlesbaren Format an die in Absatz 1 genannte Kontaktstelle.

Article 5 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 14. April 2024.

Relations

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